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Sie können sich § 41c EStG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Der Arbeitgeber ist berechtigt, bei der jeweils nächstfolgenden Lohnzahlung bisher erhobene Lohnsteuer zu erstatten oder noch nicht erhobene Lohnsteuer nachträglich einzubehalten,
(2) 1Die zu erstattende Lohnsteuer ist dem Betrag zu entnehmen, den der Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer insgesamt an Lohnsteuer einbehalten oder übernommen hat. 2Wenn die zu erstattende Lohnsteuer aus dem Betrag nicht gedeckt werden kann, der insgesamt an Lohnsteuer einzubehalten oder zu übernehmen ist, wird der Fehlbetrag dem Arbeitgeber auf Antrag vom Betriebsstättenfinanzamt ersetzt.
(3) 1Nach Ablauf des Kalenderjahres oder, wenn das Dienstverhältnis vor Ablauf des Kalenderjahres endet, nach Beendigung des Dienstverhältnisses, ist die Änderung des Lohnsteuerabzugs nur bis zur Übermittlung oder Ausschreibung der Lohnsteuerbescheinigung zulässig. 2Bei Änderung des Lohnsteuerabzugs nach Ablauf des Kalenderjahres ist die nachträglich einzubehaltende Lohnsteuer nach dem Jahresarbeitslohn zu ermitteln. 3Eine Erstattung von Lohnsteuer ist nach Ablauf des Kalenderjahres nur im Wege des Lohnsteuer-Jahresausgleichs nach § 42b zulässig. 4Eine Minderung der einzubehaltenden und zu übernehmenden Lohnsteuer (§ 41a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) nach § 164 Absatz 2 Satz 1 der Abgabenordnung ist nach der Übermittlung oder Ausschreibung der Lohnsteuerbescheinigung nur dann zulässig, wenn sich der Arbeitnehmer ohne vertraglichen Anspruch und gegen den Willen des Arbeitgebers Beträge verschafft hat, für die Lohnsteuer einbehalten wurde. 5In diesem Fall hat der Arbeitgeber die bereits übermittelte oder ausgestellte Lohnsteuerbescheinigung zu berichtigen und sie als geändert gekennzeichnet an die Finanzverwaltung zu übermitteln; § 41b Absatz 1 gilt entsprechend. 6Der Arbeitgeber hat seinen Antrag zu begründen und die Lohnsteuer-Anmeldung (§ 41a Absatz 1 Satz 1) zu berichtigen.
(4) 1Der Arbeitgeber hat die Fälle, in denen er die Lohnsteuer nach Absatz 1 nicht nachträglich einbehält oder die Lohnsteuer nicht nachträglich einbehalten kann, weil
Änderung des Lohnsteuerabzugs | Änderung des Lohnsteuerabzugs | ||||
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t | 1 | Änderung des Lohnsteuerabzugs | t | 1 | Änderung des Lohnsteuerabzugs |
Änderung des Lohnsteuerabzugs | Änderung des Lohnsteuerabzugs | ||||
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f | 1 | (1) 1Der Arbeitgeber ist berechtigt, bei der jeweils nächstfolgenden | f | 1 | (1) 1Der Arbeitgeber ist berechtigt, bei der jeweils nächstfolgenden |
2 | Lohnzahlung bisher erhobene Lohnsteuer zu erstatten oder noch nicht erhobene | 2 | Lohnzahlung bisher erhobene Lohnsteuer zu erstatten oder noch nicht erhobene | ||
3 | Lohnsteuer nachträglich einzubehalten, | 3 | Lohnsteuer nachträglich einzubehalten, | ||
4 | 1. | 4 | 1. | ||
5 | wenn ihm elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale zum Abruf zur Verfügung | 5 | wenn ihm elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale zum Abruf zur Verfügung | ||
6 | gestellt werden oder ihm der Arbeitnehmer eine Bescheinigung für den | 6 | gestellt werden oder ihm der Arbeitnehmer eine Bescheinigung für den | ||
7 | Lohnsteuerabzug mit Eintragungen vorlegt, die auf einen Zeitpunkt vor Abruf der | 7 | Lohnsteuerabzug mit Eintragungen vorlegt, die auf einen Zeitpunkt vor Abruf der | ||
8 | Lohnsteuerabzugsmerkmale oder vor Vorlage der Bescheinigung für den | 8 | Lohnsteuerabzugsmerkmale oder vor Vorlage der Bescheinigung für den | ||
9 | Lohnsteuerabzug zurückwirken, oder | 9 | Lohnsteuerabzug zurückwirken, oder | ||
10 | 2. | 10 | 2. | ||
11 | wenn er erkennt, dass er die Lohnsteuer bisher nicht vorschriftsmäßig | 11 | wenn er erkennt, dass er die Lohnsteuer bisher nicht vorschriftsmäßig | ||
12 | einbehalten hat; dies gilt auch bei rückwirkender Gesetzesänderung. | 12 | einbehalten hat; dies gilt auch bei rückwirkender Gesetzesänderung. | ||
t | 13 | 2In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 ist der Arbeitgeber jedoch verpflichtet, | t | 13 | 2In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1, wenn es sich um Lohnsteuerabzugsmerkmale |
14 | wenn ihm dies wirtschaftlich zumutbar ist. | 14 | nach § 39 Absatz 4 Nummer 4 handelt, und in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 | ||
15 | ist der Arbeitgeber jedoch verpflichtet, wenn ihm dies wirtschaftlich zumutbar | ||||
16 | ist. | ||||
15 | (2) 1Die zu erstattende Lohnsteuer ist dem Betrag zu entnehmen, den der | 17 | (2) 1Die zu erstattende Lohnsteuer ist dem Betrag zu entnehmen, den der | ||
16 | Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer insgesamt an Lohnsteuer einbehalten oder | 18 | Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer insgesamt an Lohnsteuer einbehalten oder | ||
17 | übernommen hat. 2Wenn die zu erstattende Lohnsteuer aus dem Betrag nicht | 19 | übernommen hat. 2Wenn die zu erstattende Lohnsteuer aus dem Betrag nicht | ||
18 | gedeckt werden kann, der insgesamt an Lohnsteuer einzubehalten oder zu | 20 | gedeckt werden kann, der insgesamt an Lohnsteuer einzubehalten oder zu | ||
19 | übernehmen ist, wird der Fehlbetrag dem Arbeitgeber auf Antrag vom | 21 | übernehmen ist, wird der Fehlbetrag dem Arbeitgeber auf Antrag vom | ||
20 | Betriebsstättenfinanzamt ersetzt. | 22 | Betriebsstättenfinanzamt ersetzt. | ||
21 | (3) 1Nach Ablauf des Kalenderjahres oder, wenn das Dienstverhältnis vor Ablauf | 23 | (3) 1Nach Ablauf des Kalenderjahres oder, wenn das Dienstverhältnis vor Ablauf | ||
22 | des Kalenderjahres endet, nach Beendigung des Dienstverhältnisses, ist die | 24 | des Kalenderjahres endet, nach Beendigung des Dienstverhältnisses, ist die | ||
23 | Änderung des Lohnsteuerabzugs nur bis zur Übermittlung oder Ausschreibung der | 25 | Änderung des Lohnsteuerabzugs nur bis zur Übermittlung oder Ausschreibung der | ||
24 | Lohnsteuerbescheinigung zulässig. 2Bei Änderung des Lohnsteuerabzugs nach | 26 | Lohnsteuerbescheinigung zulässig. 2Bei Änderung des Lohnsteuerabzugs nach | ||
25 | Ablauf des Kalenderjahres ist die nachträglich einzubehaltende Lohnsteuer nach | 27 | Ablauf des Kalenderjahres ist die nachträglich einzubehaltende Lohnsteuer nach | ||
26 | dem Jahresarbeitslohn zu ermitteln. 3Eine Erstattung von Lohnsteuer ist nach | 28 | dem Jahresarbeitslohn zu ermitteln. 3Eine Erstattung von Lohnsteuer ist nach | ||
27 | Ablauf des Kalenderjahres nur im Wege des Lohnsteuer-Jahresausgleichs nach § | 29 | Ablauf des Kalenderjahres nur im Wege des Lohnsteuer-Jahresausgleichs nach § | ||
28 | 42b zulässig. 4Eine Minderung der einzubehaltenden und zu übernehmenden | 30 | 42b zulässig. 4Eine Minderung der einzubehaltenden und zu übernehmenden | ||
29 | Lohnsteuer (§ 41a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) nach § 164 Absatz 2 Satz 1 der | 31 | Lohnsteuer (§ 41a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) nach § 164 Absatz 2 Satz 1 der | ||
30 | Abgabenordnung ist nach der Übermittlung oder Ausschreibung der | 32 | Abgabenordnung ist nach der Übermittlung oder Ausschreibung der | ||
31 | Lohnsteuerbescheinigung nur dann zulässig, wenn sich der Arbeitnehmer ohne | 33 | Lohnsteuerbescheinigung nur dann zulässig, wenn sich der Arbeitnehmer ohne | ||
32 | vertraglichen Anspruch und gegen den Willen des Arbeitgebers Beträge | 34 | vertraglichen Anspruch und gegen den Willen des Arbeitgebers Beträge | ||
33 | verschafft hat, für die Lohnsteuer einbehalten wurde. 5In diesem Fall hat der | 35 | verschafft hat, für die Lohnsteuer einbehalten wurde. 5In diesem Fall hat der | ||
34 | Arbeitgeber die bereits übermittelte oder ausgestellte Lohnsteuerbescheinigung | 36 | Arbeitgeber die bereits übermittelte oder ausgestellte Lohnsteuerbescheinigung | ||
35 | zu berichtigen und sie als geändert gekennzeichnet an die Finanzverwaltung zu | 37 | zu berichtigen und sie als geändert gekennzeichnet an die Finanzverwaltung zu | ||
36 | übermitteln; § 41b Absatz 1 gilt entsprechend. 6Der Arbeitgeber hat seinen | 38 | übermitteln; § 41b Absatz 1 gilt entsprechend. 6Der Arbeitgeber hat seinen | ||
37 | Antrag zu begründen und die Lohnsteuer-Anmeldung (§ 41a Absatz 1 Satz 1) zu | 39 | Antrag zu begründen und die Lohnsteuer-Anmeldung (§ 41a Absatz 1 Satz 1) zu | ||
38 | berichtigen. | 40 | berichtigen. | ||
39 | (4) 1Der Arbeitgeber hat die Fälle, in denen er die Lohnsteuer nach Absatz 1 | 41 | (4) 1Der Arbeitgeber hat die Fälle, in denen er die Lohnsteuer nach Absatz 1 | ||
40 | nicht nachträglich einbehält oder die Lohnsteuer nicht nachträglich | 42 | nicht nachträglich einbehält oder die Lohnsteuer nicht nachträglich | ||
41 | einbehalten kann, weil | 43 | einbehalten kann, weil | ||
42 | 1. | 44 | 1. | ||
43 | der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber Arbeitslohn nicht mehr bezieht oder | 45 | der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber Arbeitslohn nicht mehr bezieht oder | ||
44 | 2. | 46 | 2. | ||
45 | der Arbeitgeber nach Ablauf des Kalenderjahres bereits die | 47 | der Arbeitgeber nach Ablauf des Kalenderjahres bereits die | ||
46 | Lohnsteuerbescheinigung übermittelt oder ausgeschrieben hat, | 48 | Lohnsteuerbescheinigung übermittelt oder ausgeschrieben hat, | ||
47 | dem Betriebsstättenfinanzamt unverzüglich anzuzeigen. 2Das Finanzamt hat die | 49 | dem Betriebsstättenfinanzamt unverzüglich anzuzeigen. 2Das Finanzamt hat die | ||
48 | zu wenig erhobene Lohnsteuer vom Arbeitnehmer nachzufordern, wenn der | 50 | zu wenig erhobene Lohnsteuer vom Arbeitnehmer nachzufordern, wenn der | ||
49 | nachzufordernde Betrag 10 Euro übersteigt. 3§ 42d bleibt unberührt. | 51 | nachzufordernde Betrag 10 Euro übersteigt. 3§ 42d bleibt unberührt. |
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