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(1) 1Bei Beendigung eines Dienstverhältnisses oder am Ende des Kalenderjahres hat der Arbeitgeber das Lohnkonto des Arbeitnehmers abzuschließen. 2Auf Grund der Aufzeichnungen im Lohnkonto hat der Arbeitgeber nach Abschluss des Lohnkontos für jeden Arbeitnehmer der für dessen Besteuerung nach dem Einkommen zuständigen Finanzbehörde nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung neben den in § 93c Absatz 1 der Abgabenordnung genannten Daten insbesondere folgende Angaben zu übermitteln (elektronische Lohnsteuerbescheinigung):
(2) 1Ist dem Arbeitgeber die Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) des Arbeitnehmers nicht bekannt, hat er bis zum Veranlagungszeitraum 2022 für die Datenübermittlung nach Absatz 1 Satz 2 aus dem Namen, Vornamen und Geburtsdatum des Arbeitnehmers ein Ordnungsmerkmal nach amtlich festgelegter Regel für den Arbeitnehmer zu bilden und das Ordnungsmerkmal zu verwenden. 2Er darf das lohnsteuerliche Ordnungsmerkmal nur für die Zuordnung der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung oder sonstiger für das Besteuerungsverfahren erforderlicher Daten zu einem bestimmten Steuerpflichtigen und für Zwecke des Besteuerungsverfahrens verarbeiten oder bilden.
(2a) (weggefallen)
(3) 1Ein Arbeitgeber ohne maschinelle Lohnabrechnung, der ausschließlich Arbeitnehmer im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung in seinem Privathaushalt im Sinne des § 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beschäftigt und keine elektronische Lohnsteuerbescheinigung erteilt, hat anstelle der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung eine entsprechende Lohnsteuerbescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster auszustellen und an das Betriebsstättenfinanzamt bis zum letzten Tag des Monats Februar des auf den Abschluss des Lohnkontos folgenden Kalenderjahres zu übersenden. 2Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer nach Ablauf des Kalenderjahres oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses, wenn es vor Ablauf des Kalenderjahres beendet wird, eine Zweitausfertigung der Lohnsteuerbescheinigung auszuhändigen. 3Nicht ausgehändigte Lohnsteuerbescheinigungen hat der Arbeitgeber dem Betriebsstättenfinanzamt einzureichen.
(4) 1In den Fällen des Absatzes 1 ist für die Anwendung des § 72a Absatz 4 und des § 93c Absatz 4 Satz 1 der Abgabenordnung sowie für die Anwendung des Absatzes 2a das Betriebsstättenfinanzamt des Arbeitgebers zuständig. 2Sind für einen Arbeitgeber mehrere Betriebsstättenfinanzämter zuständig, so ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung des Arbeitgebers im Inland befindet. 3Ist dieses Finanzamt kein Betriebsstättenfinanzamt, so ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk sich die Betriebsstätte mit den meisten Arbeitnehmern befindet.
(5) 1Die nach Absatz 1 übermittelten Daten können durch das nach Absatz 4 zuständige Finanzamt zum Zweck der Anwendung des § 72a Absatz 4 und des § 93c Absatz 4 Satz 1 der Abgabenordnung verarbeitet werden. 2Zur Überprüfung der Ordnungsmäßigkeit der Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer können diese Daten auch von den hierfür zuständigen Finanzbehörden bei den für die Besteuerung der Arbeitnehmer nach dem Einkommen zuständigen Finanzbehörden verarbeitet werden.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für Arbeitnehmer, soweit sie Arbeitslohn bezogen haben, der nach den §§ 40 bis 40b pauschal besteuert worden ist.
Abschluss des Lohnsteuerabzugs | Abschluss des Lohnsteuerabzugs | ||||
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t | 1 | Abschluss des Lohnsteuerabzugs | t | 1 | Abschluss des Lohnsteuerabzugs |
Abschluss des Lohnsteuerabzugs | Abschluss des Lohnsteuerabzugs | ||||
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f | 1 | (1) 1Bei Beendigung eines Dienstverhältnisses oder am Ende des Kalenderjahres | f | 1 | (1) 1Bei Beendigung eines Dienstverhältnisses oder am Ende des Kalenderjahres |
2 | hat der Arbeitgeber das Lohnkonto des Arbeitnehmers abzuschließen. 2Auf Grund | 2 | hat der Arbeitgeber das Lohnkonto des Arbeitnehmers abzuschließen. 2Auf Grund | ||
3 | der Aufzeichnungen im Lohnkonto hat der Arbeitgeber nach Abschluss des | 3 | der Aufzeichnungen im Lohnkonto hat der Arbeitgeber nach Abschluss des | ||
4 | Lohnkontos für jeden Arbeitnehmer der für dessen Besteuerung nach dem | 4 | Lohnkontos für jeden Arbeitnehmer der für dessen Besteuerung nach dem | ||
5 | Einkommen zuständigen Finanzbehörde nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung | 5 | Einkommen zuständigen Finanzbehörde nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung | ||
6 | neben den in § 93c Absatz 1 der Abgabenordnung genannten Daten insbesondere | 6 | neben den in § 93c Absatz 1 der Abgabenordnung genannten Daten insbesondere | ||
7 | folgende Angaben zu übermitteln (elektronische Lohnsteuerbescheinigung): | 7 | folgende Angaben zu übermitteln (elektronische Lohnsteuerbescheinigung): | ||
8 | 1. | 8 | 1. | ||
9 | die abgerufenen elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale oder die auf der | 9 | die abgerufenen elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale oder die auf der | ||
10 | entsprechenden Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug eingetragenen | 10 | entsprechenden Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug eingetragenen | ||
11 | Lohnsteuerabzugsmerkmale sowie die Bezeichnung und die Nummer des Finanzamts, an | 11 | Lohnsteuerabzugsmerkmale sowie die Bezeichnung und die Nummer des Finanzamts, an | ||
12 | das die Lohnsteuer abgeführt worden ist, | 12 | das die Lohnsteuer abgeführt worden ist, | ||
13 | 2. | 13 | 2. | ||
14 | die Dauer des Dienstverhältnisses während des Kalenderjahres sowie die | 14 | die Dauer des Dienstverhältnisses während des Kalenderjahres sowie die | ||
15 | Anzahl der nach § 41 Absatz 1 Satz 5 vermerkten Großbuchstaben U, | 15 | Anzahl der nach § 41 Absatz 1 Satz 5 vermerkten Großbuchstaben U, | ||
16 | 3. | 16 | 3. | ||
17 | die Art und Höhe des gezahlten Arbeitslohns sowie den nach § 41 Absatz 1 | 17 | die Art und Höhe des gezahlten Arbeitslohns sowie den nach § 41 Absatz 1 | ||
18 | Satz 6 vermerkten Großbuchstaben S, | 18 | Satz 6 vermerkten Großbuchstaben S, | ||
19 | 4. | 19 | 4. | ||
20 | die einbehaltene Lohnsteuer, den Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer, | 20 | die einbehaltene Lohnsteuer, den Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer, | ||
21 | 5. | 21 | 5. | ||
22 | das Kurzarbeitergeld, den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach dem | 22 | das Kurzarbeitergeld, den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach dem | ||
23 | Mutterschutzgesetz, die Entschädigungen für Verdienstausfall nach dem | 23 | Mutterschutzgesetz, die Entschädigungen für Verdienstausfall nach dem | ||
24 | Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert | 24 | Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert | ||
25 | durch Artikel 11 § 3 des Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082), in der | 25 | durch Artikel 11 § 3 des Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082), in der | ||
26 | jeweils geltenden Fassung, die nach § 3 Nummer 28 steuerfreien | 26 | jeweils geltenden Fassung, die nach § 3 Nummer 28 steuerfreien | ||
27 | Aufstockungsbeträge oder Zuschläge sowie die nach § 3 Nummer 28a steuerfreien | 27 | Aufstockungsbeträge oder Zuschläge sowie die nach § 3 Nummer 28a steuerfreien | ||
28 | Zuschüsse, | 28 | Zuschüsse, | ||
29 | 6. | 29 | 6. | ||
30 | die auf die Entfernungspauschale nach § 3 Nummer 15 Satz 3 und § 9 Absatz 1 | 30 | die auf die Entfernungspauschale nach § 3 Nummer 15 Satz 3 und § 9 Absatz 1 | ||
31 | Satz 3 Nummer 4 Satz 5 anzurechnenden steuerfreien Arbeitgeberleistungen, | 31 | Satz 3 Nummer 4 Satz 5 anzurechnenden steuerfreien Arbeitgeberleistungen, | ||
32 | 7. | 32 | 7. | ||
33 | die auf die Entfernungspauschale nach § 40 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 2. | 33 | die auf die Entfernungspauschale nach § 40 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 2. | ||
34 | Halbsatz anzurechnenden pauschal besteuerten Arbeitgeberleistungen, | 34 | Halbsatz anzurechnenden pauschal besteuerten Arbeitgeberleistungen, | ||
35 | 8. | 35 | 8. | ||
36 | für die dem Arbeitnehmer zur Verfügung gestellten Mahlzeiten nach § 8 Absatz | 36 | für die dem Arbeitnehmer zur Verfügung gestellten Mahlzeiten nach § 8 Absatz | ||
37 | 2 Satz 8 den Großbuchstaben M, | 37 | 2 Satz 8 den Großbuchstaben M, | ||
38 | 9. | 38 | 9. | ||
39 | für die steuerfreie Sammelbeförderung nach § 3 Nummer 32 den Großbuchstaben | 39 | für die steuerfreie Sammelbeförderung nach § 3 Nummer 32 den Großbuchstaben | ||
40 | F, | 40 | F, | ||
41 | 10. | 41 | 10. | ||
42 | die nach § 3 Nummer 13 und 16 steuerfrei gezahlten Verpflegungszuschüsse und | 42 | die nach § 3 Nummer 13 und 16 steuerfrei gezahlten Verpflegungszuschüsse und | ||
43 | Vergütungen bei doppelter Haushaltsführung, | 43 | Vergütungen bei doppelter Haushaltsführung, | ||
44 | 11. | 44 | 11. | ||
45 | Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen und an berufsständische | 45 | Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen und an berufsständische | ||
46 | Versorgungseinrichtungen, getrennt nach Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil, | 46 | Versorgungseinrichtungen, getrennt nach Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil, | ||
47 | 12. | 47 | 12. | ||
48 | die nach § 3 Nummer 62 gezahlten Zuschüsse zur Kranken- und | 48 | die nach § 3 Nummer 62 gezahlten Zuschüsse zur Kranken- und | ||
49 | Pflegeversicherung, | 49 | Pflegeversicherung, | ||
50 | 13. | 50 | 13. | ||
51 | die Beiträge des Arbeitnehmers zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur | 51 | die Beiträge des Arbeitnehmers zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur | ||
52 | sozialen Pflegeversicherung, | 52 | sozialen Pflegeversicherung, | ||
53 | 14. | 53 | 14. | ||
t | 54 | die Beiträge des Arbeitnehmers zur Arbeitslosenversicherung, | t | 54 | die Beiträge des Arbeitnehmers zur Arbeitslosenversicherung. |
55 | 15. | ||||
56 | den nach § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe d berücksichtigten | ||||
57 | Teilbetrag der Vorsorgepauschale. | ||||
58 | 3Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer die elektronische | 55 | 3Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer die elektronische | ||
59 | Lohnsteuerbescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster binnen | 56 | Lohnsteuerbescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster binnen | ||
60 | angemessener Frist als Ausdruck auszuhändigen oder elektronisch | 57 | angemessener Frist als Ausdruck auszuhändigen oder elektronisch | ||
61 | bereitzustellen. 4Soweit der Arbeitgeber nicht zur elektronischen Übermittlung | 58 | bereitzustellen. 4Soweit der Arbeitgeber nicht zur elektronischen Übermittlung | ||
62 | nach Absatz 1 Satz 2 verpflichtet ist, hat er nach Ablauf des Kalenderjahres | 59 | nach Absatz 1 Satz 2 verpflichtet ist, hat er nach Ablauf des Kalenderjahres | ||
63 | oder wenn das Dienstverhältnis vor Ablauf des Kalenderjahres beendet wird, | 60 | oder wenn das Dienstverhältnis vor Ablauf des Kalenderjahres beendet wird, | ||
64 | eine Lohnsteuerbescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster auszustellen | 61 | eine Lohnsteuerbescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster auszustellen | ||
65 | und an das Betriebsstättenfinanzamt bis zum letzten Tag des Monats Februar des | 62 | und an das Betriebsstättenfinanzamt bis zum letzten Tag des Monats Februar des | ||
66 | auf den Abschluss des Lohnkontos folgenden Kalenderjahres zu übersenden. 5Er | 63 | auf den Abschluss des Lohnkontos folgenden Kalenderjahres zu übersenden. 5Er | ||
67 | hat dem Arbeitnehmer eine Zweitausfertigung dieser Bescheinigung | 64 | hat dem Arbeitnehmer eine Zweitausfertigung dieser Bescheinigung | ||
68 | auszuhändigen. 6Nicht ausgehändigte Lohnsteuerbescheinigungen hat der | 65 | auszuhändigen. 6Nicht ausgehändigte Lohnsteuerbescheinigungen hat der | ||
69 | Arbeitgeber dem Betriebsstättenfinanzamt einzureichen. | 66 | Arbeitgeber dem Betriebsstättenfinanzamt einzureichen. | ||
70 | (2) 1Ist dem Arbeitgeber die Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) | 67 | (2) 1Ist dem Arbeitgeber die Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) | ||
71 | des Arbeitnehmers nicht bekannt, hat er bis zum Veranlagungszeitraum 2022 für | 68 | des Arbeitnehmers nicht bekannt, hat er bis zum Veranlagungszeitraum 2022 für | ||
72 | die Datenübermittlung nach Absatz 1 Satz 2 aus dem Namen, Vornamen und | 69 | die Datenübermittlung nach Absatz 1 Satz 2 aus dem Namen, Vornamen und | ||
73 | Geburtsdatum des Arbeitnehmers ein Ordnungsmerkmal nach amtlich festgelegter | 70 | Geburtsdatum des Arbeitnehmers ein Ordnungsmerkmal nach amtlich festgelegter | ||
74 | Regel für den Arbeitnehmer zu bilden und das Ordnungsmerkmal zu verwenden. 2Er | 71 | Regel für den Arbeitnehmer zu bilden und das Ordnungsmerkmal zu verwenden. 2Er | ||
75 | darf das lohnsteuerliche Ordnungsmerkmal nur für die Zuordnung der | 72 | darf das lohnsteuerliche Ordnungsmerkmal nur für die Zuordnung der | ||
76 | elektronischen Lohnsteuerbescheinigung oder sonstiger für das | 73 | elektronischen Lohnsteuerbescheinigung oder sonstiger für das | ||
77 | Besteuerungsverfahren erforderlicher Daten zu einem bestimmten | 74 | Besteuerungsverfahren erforderlicher Daten zu einem bestimmten | ||
78 | Steuerpflichtigen und für Zwecke des Besteuerungsverfahrens verarbeiten oder | 75 | Steuerpflichtigen und für Zwecke des Besteuerungsverfahrens verarbeiten oder | ||
79 | bilden. | 76 | bilden. | ||
80 | (2a) (weggefallen) | 77 | (2a) (weggefallen) | ||
81 | (3) 1Ein Arbeitgeber ohne maschinelle Lohnabrechnung, der ausschließlich | 78 | (3) 1Ein Arbeitgeber ohne maschinelle Lohnabrechnung, der ausschließlich | ||
82 | Arbeitnehmer im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung in seinem | 79 | Arbeitnehmer im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung in seinem | ||
83 | Privathaushalt im Sinne des § 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch | 80 | Privathaushalt im Sinne des § 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch | ||
84 | beschäftigt und keine elektronische Lohnsteuerbescheinigung erteilt, hat | 81 | beschäftigt und keine elektronische Lohnsteuerbescheinigung erteilt, hat | ||
85 | anstelle der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung eine entsprechende | 82 | anstelle der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung eine entsprechende | ||
86 | Lohnsteuerbescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster auszustellen und | 83 | Lohnsteuerbescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster auszustellen und | ||
87 | an das Betriebsstättenfinanzamt bis zum letzten Tag des Monats Februar des auf | 84 | an das Betriebsstättenfinanzamt bis zum letzten Tag des Monats Februar des auf | ||
88 | den Abschluss des Lohnkontos folgenden Kalenderjahres zu übersenden. 2Der | 85 | den Abschluss des Lohnkontos folgenden Kalenderjahres zu übersenden. 2Der | ||
89 | Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer nach Ablauf des Kalenderjahres oder nach | 86 | Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer nach Ablauf des Kalenderjahres oder nach | ||
90 | Beendigung des Dienstverhältnisses, wenn es vor Ablauf des Kalenderjahres | 87 | Beendigung des Dienstverhältnisses, wenn es vor Ablauf des Kalenderjahres | ||
91 | beendet wird, eine Zweitausfertigung der Lohnsteuerbescheinigung | 88 | beendet wird, eine Zweitausfertigung der Lohnsteuerbescheinigung | ||
92 | auszuhändigen. 3Nicht ausgehändigte Lohnsteuerbescheinigungen hat der | 89 | auszuhändigen. 3Nicht ausgehändigte Lohnsteuerbescheinigungen hat der | ||
93 | Arbeitgeber dem Betriebsstättenfinanzamt einzureichen. | 90 | Arbeitgeber dem Betriebsstättenfinanzamt einzureichen. | ||
94 | (4) 1In den Fällen des Absatzes 1 ist für die Anwendung des § 72a Absatz 4 und | 91 | (4) 1In den Fällen des Absatzes 1 ist für die Anwendung des § 72a Absatz 4 und | ||
95 | des § 93c Absatz 4 Satz 1 der Abgabenordnung sowie für die Anwendung des | 92 | des § 93c Absatz 4 Satz 1 der Abgabenordnung sowie für die Anwendung des | ||
96 | Absatzes 2a das Betriebsstättenfinanzamt des Arbeitgebers zuständig. 2Sind für | 93 | Absatzes 2a das Betriebsstättenfinanzamt des Arbeitgebers zuständig. 2Sind für | ||
97 | einen Arbeitgeber mehrere Betriebsstättenfinanzämter zuständig, so ist das | 94 | einen Arbeitgeber mehrere Betriebsstättenfinanzämter zuständig, so ist das | ||
98 | Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung des | 95 | Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung des | ||
99 | Arbeitgebers im Inland befindet. 3Ist dieses Finanzamt kein | 96 | Arbeitgebers im Inland befindet. 3Ist dieses Finanzamt kein | ||
100 | Betriebsstättenfinanzamt, so ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk | 97 | Betriebsstättenfinanzamt, so ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk | ||
101 | sich die Betriebsstätte mit den meisten Arbeitnehmern befindet. | 98 | sich die Betriebsstätte mit den meisten Arbeitnehmern befindet. | ||
102 | (5) 1Die nach Absatz 1 übermittelten Daten können durch das nach Absatz 4 | 99 | (5) 1Die nach Absatz 1 übermittelten Daten können durch das nach Absatz 4 | ||
103 | zuständige Finanzamt zum Zweck der Anwendung des § 72a Absatz 4 und des § 93c | 100 | zuständige Finanzamt zum Zweck der Anwendung des § 72a Absatz 4 und des § 93c | ||
104 | Absatz 4 Satz 1 der Abgabenordnung verarbeitet werden. 2Zur Überprüfung der | 101 | Absatz 4 Satz 1 der Abgabenordnung verarbeitet werden. 2Zur Überprüfung der | ||
105 | Ordnungsmäßigkeit der Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer können diese | 102 | Ordnungsmäßigkeit der Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer können diese | ||
106 | Daten auch von den hierfür zuständigen Finanzbehörden bei den für die | 103 | Daten auch von den hierfür zuständigen Finanzbehörden bei den für die | ||
107 | Besteuerung der Arbeitnehmer nach dem Einkommen zuständigen Finanzbehörden | 104 | Besteuerung der Arbeitnehmer nach dem Einkommen zuständigen Finanzbehörden | ||
108 | verarbeitet werden. | 105 | verarbeitet werden. | ||
109 | (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für Arbeitnehmer, soweit sie Arbeitslohn | 106 | (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für Arbeitnehmer, soweit sie Arbeitslohn | ||
110 | bezogen haben, der nach den §§ 40 bis 40b pauschal besteuert worden ist. | 107 | bezogen haben, der nach den §§ 40 bis 40b pauschal besteuert worden ist. |
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