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Sie können sich § 33b EStG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Wegen der Aufwendungen für die Hilfe bei den gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens, für die Pflege sowie für einen erhöhten Wäschebedarf können Menschen mit Behinderungen unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 anstelle einer Steuerermäßigung nach § 33 einen Pauschbetrag nach Absatz 3 geltend machen (Behinderten-Pauschbetrag). 2Das Wahlrecht kann für die genannten Aufwendungen im jeweiligen Veranlagungszeitraum nur einheitlich ausgeübt werden.
(2) Einen Pauschbetrag erhalten Menschen, deren Grad der Behinderung auf mindestens 20 festgestellt ist, sowie Menschen, die hilflos im Sinne des Absatzes 3 Satz 4 sind.
(3) 1Die Höhe des Pauschbetrags nach Satz 2 richtet sich nach dem dauernden Grad der Behinderung. 2Als Pauschbetrag werden gewährt bei einem Grad der Behinderung von mindestens:
20 | 384 Euro, |
30 | 620 Euro, |
40 | 860 Euro, |
50 | 1 140 Euro, |
60 | 1 440 Euro, |
70 | 1 780 Euro, |
80 | 2 120 Euro, |
90 | 2 460 Euro, |
100 | 2 840 Euro. |
(4) 1Personen, denen laufende Hinterbliebenenbezüge bewilligt worden sind, erhalten auf Antrag einen Pauschbetrag von 370 Euro (Hinterbliebenen-Pauschbetrag), wenn die Hinterbliebenenbezüge geleistet werden
(5) 1Steht der Behinderten-Pauschbetrag oder der Hinterbliebenen-Pauschbetrag einem Kind zu, für das der Steuerpflichtige Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder auf Kindergeld hat, so wird der Pauschbetrag auf Antrag auf den Steuerpflichtigen übertragen, wenn ihn das Kind nicht in Anspruch nimmt. 2Dabei ist der Pauschbetrag grundsätzlich auf beide Elternteile je zur Hälfte aufzuteilen, es sei denn, der Kinderfreibetrag wurde auf den anderen Elternteil übertragen. 3Auf gemeinsamen Antrag der Eltern ist eine andere Aufteilung möglich. 4In diesen Fällen besteht für Aufwendungen, für die der Behinderten-Pauschbetrag gilt, kein Anspruch auf eine Steuerermäßigung nach § 33. 5Voraussetzung für die Übertragung nach Satz 1 ist die Angabe der erteilten Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) des Kindes in der Einkommensteuererklärung des Steuerpflichtigen.
(6) 1Wegen der außergewöhnlichen Belastungen, die einem Steuerpflichtigen durch die Pflege einer Person erwachsen, kann er anstelle einer Steuerermäßigung nach § 33 einen Pauschbetrag geltend machen (Pflege-Pauschbetrag), wenn er dafür keine Einnahmen im Kalenderjahr erhält und der Steuerpflichtige die Pflege entweder in seiner Wohnung oder in der Wohnung des Pflegebedürftigen persönlich durchführt und diese Wohnung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat gelegen ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anzuwenden ist. 2Zu den Einnahmen nach Satz 1 zählt unabhängig von der Verwendung nicht das von den Eltern eines Kindes mit Behinderungen für dieses Kind empfangene Pflegegeld. 3Als Pflege-Pauschbetrag wird gewährt:
(7) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, wie nachzuweisen ist, dass die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Pauschbeträge vorliegen.
(8) Die Vorschrift des § 33b Absatz 6 ist ab Ende des Kalenderjahres 2026 zu evaluieren.
Pauschbeträge für Menschen mit Behinderungen, Hinterbliebene und Pflegepersonen | Pauschbeträge für Menschen mit Behinderungen, Hinterbliebene und Pflegepersonen | ||||
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t | 1 | Pauschbeträge für Menschen mit Behinderungen, Hinterbliebene und | t | 1 | Pauschbeträge für Menschen mit Behinderungen, Hinterbliebene und |
2 | Pflegepersonen | 2 | Pflegepersonen |
Pauschbeträge für Menschen mit Behinderungen, Hinterbliebene und Pflegepersonen | Pauschbeträge für Menschen mit Behinderungen, Hinterbliebene und Pflegepersonen | ||||
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f | 1 | (1) 1Wegen der Aufwendungen für die Hilfe bei den gewöhnlichen und regelmäßig | f | 1 | (1) 1Wegen der Aufwendungen für die Hilfe bei den gewöhnlichen und regelmäßig |
2 | wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens, für die Pflege sowie für | 2 | wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens, für die Pflege sowie für | ||
3 | einen erhöhten Wäschebedarf können Menschen mit Behinderungen unter den | 3 | einen erhöhten Wäschebedarf können Menschen mit Behinderungen unter den | ||
4 | Voraussetzungen des Absatzes 2 anstelle einer Steuerermäßigung nach § 33 einen | 4 | Voraussetzungen des Absatzes 2 anstelle einer Steuerermäßigung nach § 33 einen | ||
5 | Pauschbetrag nach Absatz 3 geltend machen (Behinderten-Pauschbetrag). 2Das | 5 | Pauschbetrag nach Absatz 3 geltend machen (Behinderten-Pauschbetrag). 2Das | ||
6 | Wahlrecht kann für die genannten Aufwendungen im jeweiligen | 6 | Wahlrecht kann für die genannten Aufwendungen im jeweiligen | ||
7 | Veranlagungszeitraum nur einheitlich ausgeübt werden. | 7 | Veranlagungszeitraum nur einheitlich ausgeübt werden. | ||
8 | (2) Einen Pauschbetrag erhalten Menschen, deren Grad der Behinderung auf | 8 | (2) Einen Pauschbetrag erhalten Menschen, deren Grad der Behinderung auf | ||
9 | mindestens 20 festgestellt ist, sowie Menschen, die hilflos im Sinne des | 9 | mindestens 20 festgestellt ist, sowie Menschen, die hilflos im Sinne des | ||
10 | Absatzes 3 Satz 4 sind. | 10 | Absatzes 3 Satz 4 sind. | ||
11 | (3) 1Die Höhe des Pauschbetrags nach Satz 2 richtet sich nach dem dauernden | 11 | (3) 1Die Höhe des Pauschbetrags nach Satz 2 richtet sich nach dem dauernden | ||
12 | Grad der Behinderung. 2Als Pauschbetrag werden gewährt bei einem Grad der | 12 | Grad der Behinderung. 2Als Pauschbetrag werden gewährt bei einem Grad der | ||
13 | Behinderung von mindestens: | 13 | Behinderung von mindestens: | ||
14 | 20| 384 Euro, | 14 | 20| 384 Euro, | ||
15 | ---|--- | 15 | ---|--- | ||
16 | 30| 620 Euro, | 16 | 30| 620 Euro, | ||
17 | 40| 860 Euro, | 17 | 40| 860 Euro, | ||
18 | 50| 1 140 Euro, | 18 | 50| 1 140 Euro, | ||
19 | 60| 1 440 Euro, | 19 | 60| 1 440 Euro, | ||
20 | 70| 1 780 Euro, | 20 | 70| 1 780 Euro, | ||
21 | 80| 2 120 Euro, | 21 | 80| 2 120 Euro, | ||
22 | 90| 2 460 Euro, | 22 | 90| 2 460 Euro, | ||
23 | 100| 2 840 Euro. | 23 | 100| 2 840 Euro. | ||
24 | 3Menschen, die hilflos im Sinne des Satzes 4 sind, Blinde und Taubblinde | 24 | 3Menschen, die hilflos im Sinne des Satzes 4 sind, Blinde und Taubblinde | ||
25 | erhalten einen Pauschbetrag von 7 400 Euro; in diesem Fall kann der | 25 | erhalten einen Pauschbetrag von 7 400 Euro; in diesem Fall kann der | ||
26 | Pauschbetrag nach Satz 2 nicht zusätzlich in Anspruch genommen werden. | 26 | Pauschbetrag nach Satz 2 nicht zusätzlich in Anspruch genommen werden. | ||
27 | 4Hilflos ist eine Person, wenn sie für eine Reihe von häufig und regelmäßig | 27 | 4Hilflos ist eine Person, wenn sie für eine Reihe von häufig und regelmäßig | ||
28 | wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung ihrer persönlichen Existenz im | 28 | wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung ihrer persönlichen Existenz im | ||
29 | Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe dauernd bedarf. 5Diese Voraussetzungen | 29 | Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe dauernd bedarf. 5Diese Voraussetzungen | ||
30 | sind auch erfüllt, wenn die Hilfe in Form einer Überwachung oder einer | 30 | sind auch erfüllt, wenn die Hilfe in Form einer Überwachung oder einer | ||
31 | Anleitung zu den in Satz 4 genannten Verrichtungen erforderlich ist oder wenn | 31 | Anleitung zu den in Satz 4 genannten Verrichtungen erforderlich ist oder wenn | ||
32 | die Hilfe zwar nicht dauernd geleistet werden muss, jedoch eine ständige | 32 | die Hilfe zwar nicht dauernd geleistet werden muss, jedoch eine ständige | ||
33 | Bereitschaft zur Hilfeleistung erforderlich ist. | 33 | Bereitschaft zur Hilfeleistung erforderlich ist. | ||
34 | (4) 1Personen, denen laufende Hinterbliebenenbezüge bewilligt worden sind, | 34 | (4) 1Personen, denen laufende Hinterbliebenenbezüge bewilligt worden sind, | ||
35 | erhalten auf Antrag einen Pauschbetrag von 370 Euro (Hinterbliebenen- | 35 | erhalten auf Antrag einen Pauschbetrag von 370 Euro (Hinterbliebenen- | ||
36 | Pauschbetrag), wenn die Hinterbliebenenbezüge geleistet werden | 36 | Pauschbetrag), wenn die Hinterbliebenenbezüge geleistet werden | ||
37 | 1. | 37 | 1. | ||
t | 38 | nach dem Bundesversorgungsgesetz oder einem anderen Gesetz, das die | t | 38 | nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch oder einem anderen Gesetz, das |
39 | Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes über Hinterbliebenenbezüge für | 39 | die Vorschriften des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch über | ||
40 | entsprechend anwendbar erklärt, oder | 40 | Hinterbliebenenbezüge für entsprechend anwendbar erklärt, oder | ||
41 | 2. | 41 | 2. | ||
42 | nach den Vorschriften über die gesetzliche Unfallversicherung oder | 42 | nach den Vorschriften über die gesetzliche Unfallversicherung oder | ||
43 | 3. | 43 | 3. | ||
44 | nach den beamtenrechtlichen Vorschriften an Hinterbliebene eines an den | 44 | nach den beamtenrechtlichen Vorschriften an Hinterbliebene eines an den | ||
45 | Folgen eines Dienstunfalls verstorbenen Beamten oder | 45 | Folgen eines Dienstunfalls verstorbenen Beamten oder | ||
46 | 4. | 46 | 4. | ||
47 | nach den Vorschriften des Bundesentschädigungsgesetzes über die | 47 | nach den Vorschriften des Bundesentschädigungsgesetzes über die | ||
48 | Entschädigung für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit. | 48 | Entschädigung für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit. | ||
49 | 2Der Pauschbetrag wird auch dann gewährt, wenn das Recht auf die Bezüge ruht | 49 | 2Der Pauschbetrag wird auch dann gewährt, wenn das Recht auf die Bezüge ruht | ||
50 | oder der Anspruch auf die Bezüge durch Zahlung eines Kapitals abgefunden | 50 | oder der Anspruch auf die Bezüge durch Zahlung eines Kapitals abgefunden | ||
51 | worden ist. | 51 | worden ist. | ||
52 | (5) 1Steht der Behinderten-Pauschbetrag oder der Hinterbliebenen-Pauschbetrag | 52 | (5) 1Steht der Behinderten-Pauschbetrag oder der Hinterbliebenen-Pauschbetrag | ||
53 | einem Kind zu, für das der Steuerpflichtige Anspruch auf einen Freibetrag nach | 53 | einem Kind zu, für das der Steuerpflichtige Anspruch auf einen Freibetrag nach | ||
54 | § 32 Absatz 6 oder auf Kindergeld hat, so wird der Pauschbetrag auf Antrag auf | 54 | § 32 Absatz 6 oder auf Kindergeld hat, so wird der Pauschbetrag auf Antrag auf | ||
55 | den Steuerpflichtigen übertragen, wenn ihn das Kind nicht in Anspruch nimmt. | 55 | den Steuerpflichtigen übertragen, wenn ihn das Kind nicht in Anspruch nimmt. | ||
56 | 2Dabei ist der Pauschbetrag grundsätzlich auf beide Elternteile je zur Hälfte | 56 | 2Dabei ist der Pauschbetrag grundsätzlich auf beide Elternteile je zur Hälfte | ||
57 | aufzuteilen, es sei denn, der Kinderfreibetrag wurde auf den anderen | 57 | aufzuteilen, es sei denn, der Kinderfreibetrag wurde auf den anderen | ||
58 | Elternteil übertragen. 3Auf gemeinsamen Antrag der Eltern ist eine andere | 58 | Elternteil übertragen. 3Auf gemeinsamen Antrag der Eltern ist eine andere | ||
59 | Aufteilung möglich. 4In diesen Fällen besteht für Aufwendungen, für die der | 59 | Aufteilung möglich. 4In diesen Fällen besteht für Aufwendungen, für die der | ||
60 | Behinderten-Pauschbetrag gilt, kein Anspruch auf eine Steuerermäßigung nach § | 60 | Behinderten-Pauschbetrag gilt, kein Anspruch auf eine Steuerermäßigung nach § | ||
61 | 33. 5Voraussetzung für die Übertragung nach Satz 1 ist die Angabe der | 61 | 33. 5Voraussetzung für die Übertragung nach Satz 1 ist die Angabe der | ||
62 | erteilten Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) des Kindes in der | 62 | erteilten Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) des Kindes in der | ||
63 | Einkommensteuererklärung des Steuerpflichtigen. | 63 | Einkommensteuererklärung des Steuerpflichtigen. | ||
64 | (6) 1Wegen der außergewöhnlichen Belastungen, die einem Steuerpflichtigen | 64 | (6) 1Wegen der außergewöhnlichen Belastungen, die einem Steuerpflichtigen | ||
65 | durch die Pflege einer Person erwachsen, kann er anstelle einer | 65 | durch die Pflege einer Person erwachsen, kann er anstelle einer | ||
66 | Steuerermäßigung nach § 33 einen Pauschbetrag geltend machen (Pflege- | 66 | Steuerermäßigung nach § 33 einen Pauschbetrag geltend machen (Pflege- | ||
67 | Pauschbetrag), wenn er dafür keine Einnahmen im Kalenderjahr erhält und der | 67 | Pauschbetrag), wenn er dafür keine Einnahmen im Kalenderjahr erhält und der | ||
68 | Steuerpflichtige die Pflege entweder in seiner Wohnung oder in der Wohnung des | 68 | Steuerpflichtige die Pflege entweder in seiner Wohnung oder in der Wohnung des | ||
69 | Pflegebedürftigen persönlich durchführt und diese Wohnung in einem | 69 | Pflegebedürftigen persönlich durchführt und diese Wohnung in einem | ||
70 | Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat gelegen ist, auf den | 70 | Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat gelegen ist, auf den | ||
71 | das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anzuwenden ist. 2Zu den | 71 | das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anzuwenden ist. 2Zu den | ||
72 | Einnahmen nach Satz 1 zählt unabhängig von der Verwendung nicht das von den | 72 | Einnahmen nach Satz 1 zählt unabhängig von der Verwendung nicht das von den | ||
73 | Eltern eines Kindes mit Behinderungen für dieses Kind empfangene Pflegegeld. | 73 | Eltern eines Kindes mit Behinderungen für dieses Kind empfangene Pflegegeld. | ||
74 | 3Als Pflege-Pauschbetrag wird gewährt: | 74 | 3Als Pflege-Pauschbetrag wird gewährt: | ||
75 | 1. | 75 | 1. | ||
76 | bei Pflegegrad 2600 Euro, | 76 | bei Pflegegrad 2600 Euro, | ||
77 | 2. | 77 | 2. | ||
78 | bei Pflegegrad 31 100 Euro, | 78 | bei Pflegegrad 31 100 Euro, | ||
79 | 3. | 79 | 3. | ||
80 | bei Pflegegrad 4 oder 51 800 Euro. | 80 | bei Pflegegrad 4 oder 51 800 Euro. | ||
81 | 4Ein Pflege-Pauschbetrag nach Satz 3 Nummer 3 wird auch gewährt, wenn die | 81 | 4Ein Pflege-Pauschbetrag nach Satz 3 Nummer 3 wird auch gewährt, wenn die | ||
82 | gepflegte Person hilflos im Sinne des § 33b Absatz 3 Satz 4 ist. 5Bei | 82 | gepflegte Person hilflos im Sinne des § 33b Absatz 3 Satz 4 ist. 5Bei | ||
83 | erstmaliger Feststellung, Änderung oder Wegfall des Pflegegrads im Laufe des | 83 | erstmaliger Feststellung, Änderung oder Wegfall des Pflegegrads im Laufe des | ||
84 | Kalenderjahres ist der Pflege-Pauschbetrag nach dem höchsten Grad zu gewähren, | 84 | Kalenderjahres ist der Pflege-Pauschbetrag nach dem höchsten Grad zu gewähren, | ||
85 | der im Kalenderjahr festgestellt war. 6Gleiches gilt, wenn die Person die | 85 | der im Kalenderjahr festgestellt war. 6Gleiches gilt, wenn die Person die | ||
86 | Voraussetzungen nach Satz 4 erfüllt. 7Sind die Voraussetzungen nach Satz 4 | 86 | Voraussetzungen nach Satz 4 erfüllt. 7Sind die Voraussetzungen nach Satz 4 | ||
87 | erfüllt, kann der Pauschbetrag nach Satz 3 Nummer 1 und 2 nicht zusätzlich in | 87 | erfüllt, kann der Pauschbetrag nach Satz 3 Nummer 1 und 2 nicht zusätzlich in | ||
88 | Anspruch genommen werden. 8Voraussetzung für die Gewährung des Pflege- | 88 | Anspruch genommen werden. 8Voraussetzung für die Gewährung des Pflege- | ||
89 | Pauschbetrags ist die Angabe der erteilten Identifikationsnummer (§ 139b der | 89 | Pauschbetrags ist die Angabe der erteilten Identifikationsnummer (§ 139b der | ||
90 | Abgabenordnung) der gepflegten Person in der Einkommensteuererklärung des | 90 | Abgabenordnung) der gepflegten Person in der Einkommensteuererklärung des | ||
91 | Steuerpflichtigen. 9Wird ein Pflegebedürftiger von mehreren Steuerpflichtigen | 91 | Steuerpflichtigen. 9Wird ein Pflegebedürftiger von mehreren Steuerpflichtigen | ||
92 | im Veranlagungszeitraum gepflegt, wird der Pflege-Pauschbetrag nach der Zahl | 92 | im Veranlagungszeitraum gepflegt, wird der Pflege-Pauschbetrag nach der Zahl | ||
93 | der Pflegepersonen, bei denen die Voraussetzungen der Sätze 1 bis 4 vorliegen, | 93 | der Pflegepersonen, bei denen die Voraussetzungen der Sätze 1 bis 4 vorliegen, | ||
94 | geteilt. | 94 | geteilt. | ||
95 | (7) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung | 95 | (7) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung | ||
96 | des Bundesrates zu bestimmen, wie nachzuweisen ist, dass die Voraussetzungen | 96 | des Bundesrates zu bestimmen, wie nachzuweisen ist, dass die Voraussetzungen | ||
97 | für die Inanspruchnahme der Pauschbeträge vorliegen. | 97 | für die Inanspruchnahme der Pauschbeträge vorliegen. | ||
98 | (8) Die Vorschrift des § 33b Absatz 6 ist ab Ende des Kalenderjahres 2026 zu | 98 | (8) Die Vorschrift des § 33b Absatz 6 ist ab Ende des Kalenderjahres 2026 zu | ||
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