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Sie können sich § 19a EStG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Werden einem Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn Vermögensbeteiligungen im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, b und f bis l und Absatz 2 bis 5 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes an dem Unternehmen des Arbeitgebers unentgeltlich oder verbilligt übertragen, so unterliegt der Vorteil im Sinne des § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 im Kalenderjahr der Übertragung nicht der Besteuerung. 2Dies gilt auch, wenn die Vermögensbeteiligungen mittelbar über Personengesellschaften gehalten werden. 3Bei der Ermittlung des Vorteils im Sinne des Satzes 1 ist der Freibetrag nach § 3 Nummer 39 abzuziehen, wenn die Voraussetzungen vorliegen. 4Ein nicht besteuerter Vorteil im Sinne des Satzes 1 ist bei der Berechnung der Vorsorgepauschale (§ 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3) einzubeziehen. 5Die Anschaffungskosten sind mit dem gemeinen Wert der Vermögensbeteiligung anzusetzen.
(2) 1Die vorläufige Nichtbesteuerung nach Absatz 1 kann im Lohnsteuerabzugsverfahren nur mit Zustimmung des Arbeitnehmers angewendet werden. 2Eine Nachholung der vorläufigen Nichtbesteuerung im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer ist ausgeschlossen.
(3) Absatz 1 ist nur anzuwenden, wenn das Unternehmen des Arbeitgebers im Zeitpunkt der Übertragung der Vermögensbeteiligung die in Artikel 2 Absatz 1 des Anhangs der Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36) in der jeweils geltenden Fassung genannten Schwellenwerte nicht überschreitet oder im vorangegangenen Kalenderjahr nicht überschritten hat und seine Gründung nicht mehr als zwölf Jahre zurückliegt.
(4) Der nach Absatz 1 nicht besteuerte Arbeitslohn unterliegt erst dann der Besteuerung nach § 19 und dem Lohnsteuerabzug als sonstiger Bezug, wenn
(5) Das Betriebsstättenfinanzamt hat nach der Übertragung einer Vermögensbeteiligung im Rahmen einer Anrufungsauskunft (§ 42e) den vom Arbeitgeber nicht besteuerten Vorteil im Sinne des Absatzes 1 zu bestätigen.
(6) 1Der nach Absatz 1 nicht besteuerte gemeine Wert der Vermögensbeteiligung und die übrigen Angaben des nach den vorstehenden Absätzen durchgeführten Besteuerungsverfahrens sind vom Arbeitgeber im Lohnkonto aufzuzeichnen. 2Die Aufbewahrungsfrist nach § 41 Absatz 1 Satz 9 endet insoweit nicht vor Ablauf von sechs Jahren nach der Besteuerung im Sinne des Absatzes 4 Satz 1.
Sondervorschrift für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bei Vermögensbeteiligungen | Sondervorschrift für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bei Vermögensbeteiligungen | ||||
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t | 1 | Sondervorschrift für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bei | t | 1 | Sondervorschrift für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bei |
2 | Vermögensbeteiligungen | 2 | Vermögensbeteiligungen |
Sondervorschrift für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bei Vermögensbeteiligungen | Sondervorschrift für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bei Vermögensbeteiligungen | ||||
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n | 1 | (1) Werden einem Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber zusätzlich zum | n | 1 | (1) Werden einem Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber oder einem |
2 | ohnehin geschuldeten Arbeitslohn Vermögensbeteiligungen im Sinne des § 2 | 2 | Gesellschafter seines Arbeitgebers zusätzlich zum ohnehin geschuldeten | ||
3 | Arbeitslohn Vermögensbeteiligungen im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 1 | ||||
3 | Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, b und f bis l und Absatz 2 bis 5 des Fünften | 4 | Buchstabe a, b und f bis l und Absatz 2 bis 5 des Fünften | ||
4 | Vermögensbildungsgesetzes an dem Unternehmen des Arbeitgebers unentgeltlich | 5 | Vermögensbildungsgesetzes an dem Unternehmen des Arbeitgebers unentgeltlich | ||
5 | oder verbilligt übertragen, so unterliegt der Vorteil im Sinne des § 19 Absatz | 6 | oder verbilligt übertragen, so unterliegt der Vorteil im Sinne des § 19 Absatz | ||
6 | 1 Satz 1 Nummer 1 im Kalenderjahr der Übertragung nicht der Besteuerung. Dies | 7 | 1 Satz 1 Nummer 1 im Kalenderjahr der Übertragung nicht der Besteuerung. Dies | ||
7 | gilt auch, wenn die Vermögensbeteiligungen mittelbar über | 8 | gilt auch, wenn die Vermögensbeteiligungen mittelbar über | ||
n | 8 | Personengesellschaften gehalten werden. Bei der Ermittlung des Vorteils im | n | 9 | Personengesellschaften gehalten werden. Ein Vorteil im Sinne des Satzes 1 |
9 | Sinne des Satzes 1 ist der Freibetrag nach § 3 Nummer 39 abzuziehen, wenn die | 10 | gilt in diesem Fall auch dann als zugeflossen, wenn es dem Arbeitnehmer | ||
10 | Voraussetzungen vorliegen. Ein nicht besteuerter Vorteil im Sinne des | 11 | rechtlich unmöglich ist, über die Vermögensbeteiligung zu verfügen. Bei | ||
11 | Satzes 1 ist bei der Berechnung der Vorsorgepauschale (§ 39b Absatz 2 Satz 5 | 12 | der Ermittlung des Vorteils im Sinne des Satzes 1 ist der Freibetrag nach § 3 | ||
12 | Nummer 3) einzubeziehen. Die Anschaffungskosten sind mit dem gemeinen Wert | 13 | Nummer 39 abzuziehen, wenn die Voraussetzungen vorliegen. Ein nicht | ||
13 | der Vermögensbeteiligung anzusetzen. | 14 | besteuerter Vorteil im Sinne des Satzes 1 ist bei der Berechnung der | ||
15 | Vorsorgepauschale (§ 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3) einzubeziehen. Die | ||||
16 | Anschaffungskosten sind mit dem gemeinen Wert der Vermögensbeteiligung | ||||
17 | anzusetzen. | ||||
14 | (2) Die vorläufige Nichtbesteuerung nach Absatz 1 kann im | 18 | (2) Die vorläufige Nichtbesteuerung nach Absatz 1 kann im | ||
15 | Lohnsteuerabzugsverfahren nur mit Zustimmung des Arbeitnehmers angewendet | 19 | Lohnsteuerabzugsverfahren nur mit Zustimmung des Arbeitnehmers angewendet | ||
16 | werden. Eine Nachholung der vorläufigen Nichtbesteuerung im Rahmen der | 20 | werden. Eine Nachholung der vorläufigen Nichtbesteuerung im Rahmen der | ||
17 | Veranlagung zur Einkommensteuer ist ausgeschlossen. | 21 | Veranlagung zur Einkommensteuer ist ausgeschlossen. | ||
18 | (3) Absatz 1 ist nur anzuwenden, wenn das Unternehmen des Arbeitgebers im | 22 | (3) Absatz 1 ist nur anzuwenden, wenn das Unternehmen des Arbeitgebers im | ||
n | 19 | Zeitpunkt der Übertragung der Vermögensbeteiligung die in Artikel 2 Absatz 1 | n | 23 | Zeitpunkt der Übertragung der Vermögensbeteiligung betreffend den Jahresumsatz |
24 | und die Jahresbilanzsumme das Doppelte und betreffend die Anzahl der | ||||
25 | beschäftigten Personen das Vierfache der in Artikel 2 Absatz 1 des Anhangs der | ||||
20 | des Anhangs der Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die | 26 | Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der | ||
21 | Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen | 27 | Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom | ||
22 | (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36) in der jeweils geltenden Fassung genannten | 28 | 20.5.2003, S. 36) in der jeweils geltenden Fassung genannten Schwellenwerte | ||
23 | Schwellenwerte nicht überschreitet oder im vorangegangenen Kalenderjahr nicht | 29 | nicht überschreitet oder in einem der sechs vorangegangenen Kalenderjahre | ||
24 | überschritten hat und seine Gründung nicht mehr als zwölf Jahre zurückliegt. | 30 | nicht überschritten hat und seine Gründung nicht mehr als 20 Jahre | ||
31 | zurückliegt. Die Ermittlung der Schwellenwerte nach Satz 1 erfolgt gemäß | ||||
32 | der Artikel 4 und 5 des Anhangs der Empfehlung. | ||||
25 | (4) Der nach Absatz 1 nicht besteuerte Arbeitslohn unterliegt erst dann der | 33 | (4) Der nach Absatz 1 nicht besteuerte Arbeitslohn unterliegt erst dann der | ||
26 | Besteuerung nach § 19 und dem Lohnsteuerabzug als sonstiger Bezug, wenn | 34 | Besteuerung nach § 19 und dem Lohnsteuerabzug als sonstiger Bezug, wenn | ||
27 | 1. | 35 | 1. | ||
28 | die Vermögensbeteiligung ganz oder teilweise entgeltlich oder unentgeltlich | 36 | die Vermögensbeteiligung ganz oder teilweise entgeltlich oder unentgeltlich | ||
29 | übertragen wird, insbesondere auch in den Fällen des § 17 Absatz 4 und des § 20 | 37 | übertragen wird, insbesondere auch in den Fällen des § 17 Absatz 4 und des § 20 | ||
30 | Absatz 2 Satz 2 oder bei Einlagen in ein Betriebsvermögen, | 38 | Absatz 2 Satz 2 oder bei Einlagen in ein Betriebsvermögen, | ||
31 | 2. | 39 | 2. | ||
n | 32 | seit der Übertragung der Vermögensbeteiligung zwölf Jahre vergangen sind | n | 40 | seit der Übertragung der Vermögensbeteiligung 15 Jahre vergangen sind oder |
33 | oder | ||||
34 | 3. | 41 | 3. | ||
35 | das Dienstverhältnis zu dem bisherigen Arbeitgeber beendet wird. Übernimmt | 42 | das Dienstverhältnis zu dem bisherigen Arbeitgeber beendet wird. Übernimmt | ||
36 | der Arbeitgeber in diesem Fall die Lohnsteuer, ist der übernommene Abzugsbetrag | 43 | der Arbeitgeber in diesem Fall die Lohnsteuer, ist der übernommene Abzugsbetrag | ||
37 | nicht Teil des zu besteuernden Arbeitslohns. | 44 | nicht Teil des zu besteuernden Arbeitslohns. | ||
38 | In den Fällen des Satzes 1 sind für die zu besteuernden Arbeitslöhne § 34 | 45 | In den Fällen des Satzes 1 sind für die zu besteuernden Arbeitslöhne § 34 | ||
39 | Absatz 1 und § 39b Absatz 3 Satz 9 und 10 entsprechend anzuwenden, wenn seit | 46 | Absatz 1 und § 39b Absatz 3 Satz 9 und 10 entsprechend anzuwenden, wenn seit | ||
40 | der Übertragung der Vermögensbeteiligung mindestens drei Jahre vergangen sind. | 47 | der Übertragung der Vermögensbeteiligung mindestens drei Jahre vergangen sind. | ||
41 | Die nach Satz 1 zu besteuernden Arbeitslöhne sind bei der Berechnung der | 48 | Die nach Satz 1 zu besteuernden Arbeitslöhne sind bei der Berechnung der | ||
42 | Vorsorgepauschale (§ 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3) nicht einzubeziehen. Ist in | 49 | Vorsorgepauschale (§ 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3) nicht einzubeziehen. Ist in | ||
43 | den Fällen des Satzes 1 der gemeine Wert der Vermögensbeteiligung abzüglich | 50 | den Fällen des Satzes 1 der gemeine Wert der Vermögensbeteiligung abzüglich | ||
44 | geleisteter Zuzahlungen des Arbeitnehmers bei der verbilligten Übertragung | 51 | geleisteter Zuzahlungen des Arbeitnehmers bei der verbilligten Übertragung | ||
45 | niedriger als der nach Absatz 1 nicht besteuerte Arbeitslohn, so unterliegt | 52 | niedriger als der nach Absatz 1 nicht besteuerte Arbeitslohn, so unterliegt | ||
46 | nur der gemeine Wert der Vermögensbeteiligung abzüglich geleisteter | 53 | nur der gemeine Wert der Vermögensbeteiligung abzüglich geleisteter | ||
t | 47 | Zuzahlungen der Besteuerung. In den Fällen des Satzes 4 gilt neben den | t | 54 | Zuzahlungen der Besteuerung; in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 tritt bei |
48 | geleisteten Zuzahlungen nur der tatsächlich besteuerte Arbeitslohn als | 55 | einem Rückerwerb der Vermögensbeteiligung durch den Arbeitgeber, einen | ||
49 | Anschaffungskosten im Sinne der §§ 17 und 20. Die Sätze 4 und 5 sind nicht | 56 | Gesellschafter des Arbeitgebers oder ein Unternehmen im Sinne des § 18 des | ||
50 | anzuwenden, soweit die Wertminderung nicht betrieblich veranlasst ist oder | 57 | Aktiengesetzes an die Stelle des gemeinen Werts die vom Arbeitgeber gewährte | ||
58 | Vergütung. In den Fällen des Satzes 4 gilt neben den geleisteten Zuzahlungen | ||||
59 | nur der tatsächlich besteuerte Arbeitslohn als Anschaffungskosten im Sinne der | ||||
60 | §§ 17 und 20. Die Sätze 4 und 5 sind nicht anzuwenden, soweit die | ||||
61 | Wertminderung nicht betrieblich veranlasst ist oder diese auf einer | ||||
51 | diese auf einer gesellschaftsrechtlichen Maßnahme, insbesondere einer | 62 | gesellschaftsrechtlichen Maßnahme, insbesondere einer Ausschüttung oder | ||
52 | Ausschüttung oder Einlagerückgewähr, beruht. | 63 | Einlagerückgewähr, beruht. | ||
64 | (4a) Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist nicht anzuwenden, wenn der | ||||
65 | Arbeitgeber spätestens mit der dem betreffenden Ereignis folgenden Lohnsteuer- | ||||
66 | Anmeldung unwiderruflich erklärt, bei Eintritt des in Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 | ||||
67 | genannten Ereignisses für die betreffende Lohnsteuer zu haften (§ 42d), ohne | ||||
68 | sich der Haftung durch eine Anzeige nach § 38 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung | ||||
69 | mit § 42d Absatz 2 entziehen zu können. Eine Haftungsinanspruchnahme | ||||
70 | erfordert dann keine weitere Ermessensprüfung mehr. | ||||
53 | (5) Das Betriebsstättenfinanzamt hat nach der Übertragung einer | 71 | (5) Das Betriebsstättenfinanzamt hat nach der Übertragung einer | ||
54 | Vermögensbeteiligung im Rahmen einer Anrufungsauskunft (§ 42e) den vom | 72 | Vermögensbeteiligung im Rahmen einer Anrufungsauskunft (§ 42e) den vom | ||
55 | Arbeitgeber nicht besteuerten Vorteil im Sinne des Absatzes 1 zu bestätigen. | 73 | Arbeitgeber nicht besteuerten Vorteil im Sinne des Absatzes 1 zu bestätigen. | ||
56 | (6) Der nach Absatz 1 nicht besteuerte gemeine Wert der | 74 | (6) Der nach Absatz 1 nicht besteuerte gemeine Wert der | ||
57 | Vermögensbeteiligung und die übrigen Angaben des nach den vorstehenden | 75 | Vermögensbeteiligung und die übrigen Angaben des nach den vorstehenden | ||
58 | Absätzen durchgeführten Besteuerungsverfahrens sind vom Arbeitgeber im | 76 | Absätzen durchgeführten Besteuerungsverfahrens sind vom Arbeitgeber im | ||
59 | Lohnkonto aufzuzeichnen. Die Aufbewahrungsfrist nach § 41 Absatz 1 Satz 9 | 77 | Lohnkonto aufzuzeichnen. Die Aufbewahrungsfrist nach § 41 Absatz 1 Satz 9 | ||
60 | endet insoweit nicht vor Ablauf von sechs Jahren nach der Besteuerung im Sinne | 78 | endet insoweit nicht vor Ablauf von sechs Jahren nach der Besteuerung im Sinne | ||
61 | des Absatzes 4 Satz 1. | 79 | des Absatzes 4 Satz 1. |
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