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Sie können sich § 4j EStG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Aufwendungen für die Überlassung der Nutzung oder des Rechts auf Nutzung von Rechten, insbesondere von Urheberrechten und gewerblichen Schutzrechten, von gewerblichen, technischen, wissenschaftlichen und ähnlichen Erfahrungen, Kenntnissen und Fertigkeiten, zum Beispiel Plänen, Mustern und Verfahren, sind ungeachtet eines bestehenden Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nur nach Maßgabe des Absatzes 3 abziehbar, wenn die Einnahmen des Gläubigers einer von der Regelbesteuerung abweichenden, niedrigen Besteuerung nach Absatz 2 unterliegen (Präferenzregelung) und der Gläubiger eine dem Schuldner nahestehende Person im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes ist. 2Wenn auch der Gläubiger nach Satz 1 oder eine andere dem Schuldner nach Satz 1 nahestehende Person im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes wiederum Aufwendungen für Rechte hat, aus denen sich die Rechte nach Satz 1 unmittelbar oder mittelbar ableiten, sind die Aufwendungen nach Satz 1 ungeachtet eines bestehenden Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auch dann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 abziehbar, wenn die weiteren Einnahmen des weiteren Gläubigers einer von der Regelbesteuerung abweichenden, niedrigen Besteuerung nach Absatz 2 unterliegen und der weitere Gläubiger eine dem Schuldner nach Satz 1 nahestehende Person im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes ist; dies gilt nicht, wenn die Abziehbarkeit der Aufwendungen beim Gläubiger oder der anderen dem Schuldner nahestehenden Person bereits nach dieser Vorschrift beschränkt ist. 3Als Schuldner und Gläubiger gelten auch Betriebsstätten, die ertragsteuerlich als Nutzungsberechtigter oder Nutzungsverpflichteter der Rechte für die Überlassung der Nutzung oder des Rechts auf Nutzung von Rechten behandelt werden. 4Die Sätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, soweit sich die niedrige Besteuerung daraus ergibt, dass die Einnahmen des Gläubigers oder des weiteren Gläubigers einer Präferenzregelung unterliegen, die dem Nexus-Ansatz gemäß Kapitel 4 des Abschlussberichts 2015 zu Aktionspunkt 5, OECD (2016) „Wirksamere Bekämpfung schädlicher Steuerpraktiken unter Berücksichtigung von Transparenz und Substanz“, OECD/G20 Projekt Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung
(2) 1Eine niedrige Besteuerung im Sinne des Absatzes 1 liegt vor, wenn die von der Regelbesteuerung abweichende Besteuerung der Einnahmen des Gläubigers oder des weiteren Gläubigers zu einer Belastung durch Ertragsteuern von weniger als 25 Prozent führt; maßgeblich ist bei mehreren Gläubigern die niedrigste Belastung. 2Bei der Ermittlung, ob eine niedrige Besteuerung vorliegt, sind sämtliche Regelungen zu berücksichtigen, die sich auf die Besteuerung der Einnahmen aus der Rechteüberlassung auswirken, insbesondere steuerliche Kürzungen, Befreiungen, Gutschriften oder Ermäßigungen. 3Werden die Einnahmen für die Überlassung der Nutzung oder des Rechts auf Nutzung von Rechten einer anderen Person ganz oder teilweise zugerechnet oder erfolgt die Besteuerung aus anderen Gründen ganz oder teilweise bei einer anderen Person als dem Gläubiger oder dem weiteren Gläubiger, ist auf die Summe der Belastungen abzustellen. 4§ 8 Absatz 5 Satz 2 und 3 des Außensteuergesetzes gilt entsprechend.
(3) 1Aufwendungen nach Absatz 1 sind in den Fällen einer niedrigen Besteuerung nach Absatz 2 nur zum Teil abziehbar. 2Der nicht abziehbare Teil ist dabei wie folgt zu ermitteln:
*Amtlicher Hinweis: Zu beziehen unter OECD Publishing, Paris, http://dx.doi.org/10.1787/9789264258037-de.
Aufwendungen für Rechteüberlassungen | Aufwendungen für Rechteüberlassungen | ||||
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t | 1 | Aufwendungen für Rechteüberlassungen | t | 1 | Aufwendungen für Rechteüberlassungen |
Aufwendungen für Rechteüberlassungen | Aufwendungen für Rechteüberlassungen | ||||
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f | 1 | (1) 1Aufwendungen für die Überlassung der Nutzung oder des Rechts auf Nutzung | f | 1 | (1) 1Aufwendungen für die Überlassung der Nutzung oder des Rechts auf Nutzung |
2 | von Rechten, insbesondere von Urheberrechten und gewerblichen Schutzrechten, | 2 | von Rechten, insbesondere von Urheberrechten und gewerblichen Schutzrechten, | ||
3 | von gewerblichen, technischen, wissenschaftlichen und ähnlichen Erfahrungen, | 3 | von gewerblichen, technischen, wissenschaftlichen und ähnlichen Erfahrungen, | ||
4 | Kenntnissen und Fertigkeiten, zum Beispiel Plänen, Mustern und Verfahren, sind | 4 | Kenntnissen und Fertigkeiten, zum Beispiel Plänen, Mustern und Verfahren, sind | ||
5 | ungeachtet eines bestehenden Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung | 5 | ungeachtet eines bestehenden Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung | ||
6 | nur nach Maßgabe des Absatzes 3 abziehbar, wenn die Einnahmen des Gläubigers | 6 | nur nach Maßgabe des Absatzes 3 abziehbar, wenn die Einnahmen des Gläubigers | ||
7 | einer von der Regelbesteuerung abweichenden, niedrigen Besteuerung nach Absatz | 7 | einer von der Regelbesteuerung abweichenden, niedrigen Besteuerung nach Absatz | ||
8 | 2 unterliegen (Präferenzregelung) und der Gläubiger eine dem Schuldner | 8 | 2 unterliegen (Präferenzregelung) und der Gläubiger eine dem Schuldner | ||
9 | nahestehende Person im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes ist. | 9 | nahestehende Person im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes ist. | ||
10 | 2Wenn auch der Gläubiger nach Satz 1 oder eine andere dem Schuldner nach Satz | 10 | 2Wenn auch der Gläubiger nach Satz 1 oder eine andere dem Schuldner nach Satz | ||
11 | 1 nahestehende Person im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes | 11 | 1 nahestehende Person im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes | ||
12 | wiederum Aufwendungen für Rechte hat, aus denen sich die Rechte nach Satz 1 | 12 | wiederum Aufwendungen für Rechte hat, aus denen sich die Rechte nach Satz 1 | ||
13 | unmittelbar oder mittelbar ableiten, sind die Aufwendungen nach Satz 1 | 13 | unmittelbar oder mittelbar ableiten, sind die Aufwendungen nach Satz 1 | ||
14 | ungeachtet eines bestehenden Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung | 14 | ungeachtet eines bestehenden Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung | ||
15 | auch dann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 abziehbar, wenn die weiteren | 15 | auch dann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 abziehbar, wenn die weiteren | ||
16 | Einnahmen des weiteren Gläubigers einer von der Regelbesteuerung abweichenden, | 16 | Einnahmen des weiteren Gläubigers einer von der Regelbesteuerung abweichenden, | ||
17 | niedrigen Besteuerung nach Absatz 2 unterliegen und der weitere Gläubiger eine | 17 | niedrigen Besteuerung nach Absatz 2 unterliegen und der weitere Gläubiger eine | ||
18 | dem Schuldner nach Satz 1 nahestehende Person im Sinne des § 1 Absatz 2 des | 18 | dem Schuldner nach Satz 1 nahestehende Person im Sinne des § 1 Absatz 2 des | ||
19 | Außensteuergesetzes ist; dies gilt nicht, wenn die Abziehbarkeit der | 19 | Außensteuergesetzes ist; dies gilt nicht, wenn die Abziehbarkeit der | ||
20 | Aufwendungen beim Gläubiger oder der anderen dem Schuldner nahestehenden | 20 | Aufwendungen beim Gläubiger oder der anderen dem Schuldner nahestehenden | ||
21 | Person bereits nach dieser Vorschrift beschränkt ist. 3Als Schuldner und | 21 | Person bereits nach dieser Vorschrift beschränkt ist. 3Als Schuldner und | ||
22 | Gläubiger gelten auch Betriebsstätten, die ertragsteuerlich als | 22 | Gläubiger gelten auch Betriebsstätten, die ertragsteuerlich als | ||
23 | Nutzungsberechtigter oder Nutzungsverpflichteter der Rechte für die | 23 | Nutzungsberechtigter oder Nutzungsverpflichteter der Rechte für die | ||
24 | Überlassung der Nutzung oder des Rechts auf Nutzung von Rechten behandelt | 24 | Überlassung der Nutzung oder des Rechts auf Nutzung von Rechten behandelt | ||
25 | werden. 4Die Sätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, soweit sich die niedrige | 25 | werden. 4Die Sätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, soweit sich die niedrige | ||
26 | Besteuerung daraus ergibt, dass die Einnahmen des Gläubigers oder des weiteren | 26 | Besteuerung daraus ergibt, dass die Einnahmen des Gläubigers oder des weiteren | ||
27 | Gläubigers einer Präferenzregelung unterliegen, die dem Nexus-Ansatz gemäß | 27 | Gläubigers einer Präferenzregelung unterliegen, die dem Nexus-Ansatz gemäß | ||
28 | Kapitel 4 des Abschlussberichts 2015 zu Aktionspunkt 5, OECD (2016) | 28 | Kapitel 4 des Abschlussberichts 2015 zu Aktionspunkt 5, OECD (2016) | ||
29 | „Wirksamere Bekämpfung schädlicher Steuerpraktiken unter Berücksichtigung von | 29 | „Wirksamere Bekämpfung schädlicher Steuerpraktiken unter Berücksichtigung von | ||
30 | Transparenz und Substanz“, OECD/G20 Projekt Gewinnverkürzung und | 30 | Transparenz und Substanz“, OECD/G20 Projekt Gewinnverkürzung und | ||
31 | Gewinnverlagerung, entspricht. 5Die Sätze 1 und 2 sind insoweit nicht | 31 | Gewinnverlagerung, entspricht. 5Die Sätze 1 und 2 sind insoweit nicht | ||
32 | anzuwenden, als auf Grund der aus den Aufwendungen resultierenden Einnahmen | 32 | anzuwenden, als auf Grund der aus den Aufwendungen resultierenden Einnahmen | ||
33 | ein Hinzurechnungsbetrag im Sinne des § 10 Absatz 1 Satz 1 des | 33 | ein Hinzurechnungsbetrag im Sinne des § 10 Absatz 1 Satz 1 des | ||
34 | Außensteuergesetzes anzusetzen ist. | 34 | Außensteuergesetzes anzusetzen ist. | ||
35 | (2) 1Eine niedrige Besteuerung im Sinne des Absatzes 1 liegt vor, wenn die von | 35 | (2) 1Eine niedrige Besteuerung im Sinne des Absatzes 1 liegt vor, wenn die von | ||
36 | der Regelbesteuerung abweichende Besteuerung der Einnahmen des Gläubigers oder | 36 | der Regelbesteuerung abweichende Besteuerung der Einnahmen des Gläubigers oder | ||
37 | des weiteren Gläubigers zu einer Belastung durch Ertragsteuern von weniger als | 37 | des weiteren Gläubigers zu einer Belastung durch Ertragsteuern von weniger als | ||
n | 38 | 25 Prozent führt; maßgeblich ist bei mehreren Gläubigern die niedrigste | n | 38 | 15 Prozent führt; maßgeblich ist bei mehreren Gläubigern die niedrigste |
39 | Belastung. 2Bei der Ermittlung, ob eine niedrige Besteuerung vorliegt, sind | 39 | Belastung. 2Bei der Ermittlung, ob eine niedrige Besteuerung vorliegt, sind | ||
40 | sämtliche Regelungen zu berücksichtigen, die sich auf die Besteuerung der | 40 | sämtliche Regelungen zu berücksichtigen, die sich auf die Besteuerung der | ||
41 | Einnahmen aus der Rechteüberlassung auswirken, insbesondere steuerliche | 41 | Einnahmen aus der Rechteüberlassung auswirken, insbesondere steuerliche | ||
42 | Kürzungen, Befreiungen, Gutschriften oder Ermäßigungen. 3Werden die Einnahmen | 42 | Kürzungen, Befreiungen, Gutschriften oder Ermäßigungen. 3Werden die Einnahmen | ||
43 | für die Überlassung der Nutzung oder des Rechts auf Nutzung von Rechten einer | 43 | für die Überlassung der Nutzung oder des Rechts auf Nutzung von Rechten einer | ||
44 | anderen Person ganz oder teilweise zugerechnet oder erfolgt die Besteuerung | 44 | anderen Person ganz oder teilweise zugerechnet oder erfolgt die Besteuerung | ||
45 | aus anderen Gründen ganz oder teilweise bei einer anderen Person als dem | 45 | aus anderen Gründen ganz oder teilweise bei einer anderen Person als dem | ||
46 | Gläubiger oder dem weiteren Gläubiger, ist auf die Summe der Belastungen | 46 | Gläubiger oder dem weiteren Gläubiger, ist auf die Summe der Belastungen | ||
47 | abzustellen. 4§ 8 Absatz 5 Satz 2 und 3 des Außensteuergesetzes gilt | 47 | abzustellen. 4§ 8 Absatz 5 Satz 2 und 3 des Außensteuergesetzes gilt | ||
48 | entsprechend. | 48 | entsprechend. | ||
49 | (3) 1Aufwendungen nach Absatz 1 sind in den Fällen einer niedrigen Besteuerung | 49 | (3) 1Aufwendungen nach Absatz 1 sind in den Fällen einer niedrigen Besteuerung | ||
50 | nach Absatz 2 nur zum Teil abziehbar. 2Der nicht abziehbare Teil ist dabei wie | 50 | nach Absatz 2 nur zum Teil abziehbar. 2Der nicht abziehbare Teil ist dabei wie | ||
51 | folgt zu ermitteln: | 51 | folgt zu ermitteln: | ||
t | t | 52 | ![15 % minus der Belastung durch Ertragsteuern in Prozent, alles geteilt durch | ||
52 | ![](../normengrafiken/bgbl1_2017/j2074-1_0010.jpg) | 53 | 15 %](../normengrafiken/bgbl1_2023/j03970_0130.jpg) | ||
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55 | *Amtlicher Hinweis: Zu beziehen unter OECD Publishing, Paris, | 56 | *Amtlicher Hinweis: Zu beziehen unter OECD Publishing, Paris, | ||
56 | http://dx.doi.org/10.1787/9789264258037-de. | 57 | http://dx.doi.org/10.1787/9789264258037-de. |
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