Lade...
Lade...
Sie können sich § 44 EStG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Schuldner der Kapitalertragsteuer ist in den Fällen des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 7b und 8 bis 12 sowie Satz 2 der Gläubiger der Kapitalerträge. 2Die Kapitalertragsteuer entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die Kapitalerträge dem Gläubiger zufließen. 3In diesem Zeitpunkt haben in den Fällen des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 bis 4 sowie 7a und 7b der Schuldner der Kapitalerträge, jedoch in den Fällen des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Satz 2 die für den Verkäufer der Wertpapiere den Verkaufsauftrag ausführende Stelle im Sinne des Satzes 4 Nummer 1, und in den Fällen des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a, 5 bis 7 und 8 bis 12 sowie Satz 2 die die Kapitalerträge auszahlende Stelle den Steuerabzug unter Beachtung der im Bundessteuerblatt veröffentlichten Auslegungsvorschriften der Finanzverwaltung für Rechnung des Gläubigers der Kapitalerträge vorzunehmen. 4Die die Kapitalerträge auszahlende Stelle ist
(1a) 1Werden inländische Aktien über eine ausländische Stelle mit Dividendenberechtigung erworben, aber ohne Dividendenanspruch geliefert und leitet die ausländische Stelle auf die Erträge im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 Satz 4 einen einbehaltenen Steuerbetrag im Sinne des § 43a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 an eine inländische Wertpapiersammelbank weiter, ist diese zur Abführung der einbehaltenen Steuer verpflichtet. 2Bei Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 gilt Satz 1 entsprechend.
(1b) Bei inländischen und ausländischen Investmentfonds ist für die Vorabpauschale nach § 16 Absatz 1 Nummer 2 des Investmentsteuergesetzes Absatz 1 Satz 7 bis 11 entsprechend anzuwenden.
(2) 1Gewinnanteile (Dividenden) und andere Kapitalerträge im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, deren Ausschüttung von einer Körperschaft beschlossen wird, fließen dem Gläubiger der Kapitalerträge an dem Tag zu (Absatz 1), der im Beschluss als Tag der Auszahlung bestimmt worden ist. 2Ist die Ausschüttung nur festgesetzt, ohne dass über den Zeitpunkt der Auszahlung ein Beschluss gefasst worden ist, so gilt als Zeitpunkt des Zufließens der Tag nach der Beschlussfassung; ist durch Gesetz eine abweichende Fälligkeit des Auszahlungsanspruchs bestimmt oder lässt das Gesetz eine abweichende Bestimmung der Fälligkeit durch Satzungsregelung zu, gilt als Zeitpunkt des Zufließens der Tag der Fälligkeit. 3Für Kapitalerträge im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 Satz 4 gelten diese Zuflusszeitpunkte entsprechend.
(3) 1Ist bei Einnahmen aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter in dem Beteiligungsvertrag über den Zeitpunkt der Ausschüttung keine Vereinbarung getroffen, so gilt der Kapitalertrag am Tag nach der Aufstellung der Bilanz oder einer sonstigen Feststellung des Gewinnanteils des stillen Gesellschafters, spätestens jedoch sechs Monate nach Ablauf des Wirtschaftsjahres, für das der Kapitalertrag ausgeschüttet oder gutgeschrieben werden soll, als zugeflossen. 2Bei Zinsen aus partiarischen Darlehen gilt Satz 1 entsprechend.
(4) Haben Gläubiger und Schuldner der Kapitalerträge vor dem Zufließen ausdrücklich Stundung des Kapitalertrags vereinbart, weil der Schuldner vorübergehend zur Zahlung nicht in der Lage ist, so ist der Steuerabzug erst mit Ablauf der Stundungsfrist vorzunehmen.
(5) 1Die Schuldner der Kapitalerträge, die den Verkaufsauftrag ausführenden Stellen oder die die Kapitalerträge auszahlenden Stellen haften für die Kapitalertragsteuer, die sie einzubehalten und abzuführen haben, es sei denn, sie weisen nach, dass sie die ihnen auferlegten Pflichten weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt haben. 2Der Gläubiger der Kapitalerträge wird nur in Anspruch genommen, wenn
(6) 1In den Fällen des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7c gilt die juristische Person des öffentlichen Rechts und die von der Körperschaftsteuer befreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse als Gläubiger und der Betrieb gewerblicher Art und der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb als Schuldner der Kapitalerträge. 2Die Kapitalertragsteuer entsteht, auch soweit sie auf verdeckte Gewinnausschüttungen entfällt, die im abgelaufenen Wirtschaftsjahr vorgenommen worden sind, im Zeitpunkt der Bilanzerstellung; sie entsteht spätestens acht Monate nach Ablauf des Wirtschaftsjahres; in den Fällen des § 20 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe b Satz 2 am Tag nach der Beschlussfassung über die Verwendung und in den Fällen des § 22 Absatz 4 des Umwandlungssteuergesetzes am Tag nach der Veräußerung. 3Die Kapitalertragsteuer entsteht in den Fällen des § 20 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe b Satz 3 zum Ende des Wirtschaftsjahres. 4Die Absätze 1 bis 4 und 5 Satz 2 sind entsprechend anzuwenden. 5Der Schuldner der Kapitalerträge haftet für die Kapitalertragsteuer, soweit sie auf verdeckte Gewinnausschüttungen und auf Veräußerungen im Sinne des § 22 Absatz 4 des Umwandlungssteuergesetzes entfällt.
(7) 1In den Fällen des § 14 Absatz 3 des Körperschaftsteuergesetzes entsteht die Kapitalertragsteuer in dem Zeitpunkt der Feststellung der Handelsbilanz der Organgesellschaft; sie entsteht spätestens acht Monate nach Ablauf des Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft. 2Die entstandene Kapitalertragsteuer ist an dem auf den Entstehungszeitpunkt nachfolgenden Werktag an das Finanzamt abzuführen, das für die Besteuerung der Organgesellschaft nach dem Einkommen zuständig ist. 3Im Übrigen sind die Absätze 1 bis 4 entsprechend anzuwenden.
Entrichtung der Kapitalertragsteuer | Entrichtung der Kapitalertragsteuer | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Entrichtung der Kapitalertragsteuer | t | 1 | Entrichtung der Kapitalertragsteuer |
Entrichtung der Kapitalertragsteuer | Entrichtung der Kapitalertragsteuer | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) 1Schuldner der Kapitalertragsteuer ist in den Fällen des § 43 Absatz 1 | f | 1 | (1) 1Schuldner der Kapitalertragsteuer ist in den Fällen des § 43 Absatz 1 |
2 | Satz 1 Nummer 1 bis 7b und 8 bis 12 sowie Satz 2 der Gläubiger der | 2 | Satz 1 Nummer 1 bis 7b und 8 bis 12 sowie Satz 2 der Gläubiger der | ||
3 | Kapitalerträge. 2Die Kapitalertragsteuer entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die | 3 | Kapitalerträge. 2Die Kapitalertragsteuer entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die | ||
4 | Kapitalerträge dem Gläubiger zufließen. 3In diesem Zeitpunkt haben in den | 4 | Kapitalerträge dem Gläubiger zufließen. 3In diesem Zeitpunkt haben in den | ||
5 | Fällen des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 bis 4 sowie 7a und 7b der | 5 | Fällen des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 bis 4 sowie 7a und 7b der | ||
6 | Schuldner der Kapitalerträge, jedoch in den Fällen des § 43 Absatz 1 Satz 1 | 6 | Schuldner der Kapitalerträge, jedoch in den Fällen des § 43 Absatz 1 Satz 1 | ||
7 | Nummer 1 Satz 2 die für den Verkäufer der Wertpapiere den Verkaufsauftrag | 7 | Nummer 1 Satz 2 die für den Verkäufer der Wertpapiere den Verkaufsauftrag | ||
8 | ausführende Stelle im Sinne des Satzes 4 Nummer 1, und in den Fällen des § 43 | 8 | ausführende Stelle im Sinne des Satzes 4 Nummer 1, und in den Fällen des § 43 | ||
9 | Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a, 5 bis 7 und 8 bis 12 sowie Satz 2 die die | 9 | Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a, 5 bis 7 und 8 bis 12 sowie Satz 2 die die | ||
10 | Kapitalerträge auszahlende Stelle den Steuerabzug unter Beachtung der im | 10 | Kapitalerträge auszahlende Stelle den Steuerabzug unter Beachtung der im | ||
11 | Bundessteuerblatt veröffentlichten Auslegungsvorschriften der Finanzverwaltung | 11 | Bundessteuerblatt veröffentlichten Auslegungsvorschriften der Finanzverwaltung | ||
12 | für Rechnung des Gläubigers der Kapitalerträge vorzunehmen. 4Die die | 12 | für Rechnung des Gläubigers der Kapitalerträge vorzunehmen. 4Die die | ||
13 | Kapitalerträge auszahlende Stelle ist | 13 | Kapitalerträge auszahlende Stelle ist | ||
14 | 1. | 14 | 1. | ||
15 | in den Fällen des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 bis 7 Buchstabe a und Nummer | 15 | in den Fällen des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 bis 7 Buchstabe a und Nummer | ||
16 | 8 bis 12 sowie Satz 2 | 16 | 8 bis 12 sowie Satz 2 | ||
17 | a) | 17 | a) | ||
18 | das inländische Kredit-, Finanzdienstleistungs- oder Wertpapierinstitut im | 18 | das inländische Kredit-, Finanzdienstleistungs- oder Wertpapierinstitut im | ||
19 | Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe b, | 19 | Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe b, | ||
20 | aa) | 20 | aa) | ||
21 | das die Teilschuldverschreibungen, die Anteile an einer | 21 | das die Teilschuldverschreibungen, die Anteile an einer | ||
22 | Sammelschuldbuchforderung, die Wertrechte, die Zinsscheine, die Anteile an | 22 | Sammelschuldbuchforderung, die Wertrechte, die Zinsscheine, die Anteile an | ||
23 | Investmentfonds im Sinne des Investmentsteuergesetzes, die elektronischen | 23 | Investmentfonds im Sinne des Investmentsteuergesetzes, die elektronischen | ||
24 | Wertpapiere im Sinne des § 2 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere oder | 24 | Wertpapiere im Sinne des § 2 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere oder | ||
25 | sonstigen Wirtschaftsgüter verwahrt oder verwaltet oder deren Veräußerung | 25 | sonstigen Wirtschaftsgüter verwahrt oder verwaltet oder deren Veräußerung | ||
26 | durchführt und die Kapitalerträge auszahlt oder gutschreibt oder in den Fällen | 26 | durchführt und die Kapitalerträge auszahlt oder gutschreibt oder in den Fällen | ||
27 | des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 und 11 die Kapitalerträge auszahlt oder | 27 | des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 und 11 die Kapitalerträge auszahlt oder | ||
28 | gutschreibt, | 28 | gutschreibt, | ||
29 | bb) | 29 | bb) | ||
30 | das die Kapitalerträge gegen Aushändigung der Zinsscheine oder der | 30 | das die Kapitalerträge gegen Aushändigung der Zinsscheine oder der | ||
31 | Teilschuldverschreibungen einem anderen als einem ausländischen Kredit-, | 31 | Teilschuldverschreibungen einem anderen als einem ausländischen Kredit-, | ||
32 | Finanzdienstleistungs- oder Wertpapierinstitut auszahlt oder gutschreibt; | 32 | Finanzdienstleistungs- oder Wertpapierinstitut auszahlt oder gutschreibt; | ||
33 | b) | 33 | b) | ||
34 | der Schuldner der Kapitalerträge in den Fällen des § 43 Absatz 1 Satz 1 | 34 | der Schuldner der Kapitalerträge in den Fällen des § 43 Absatz 1 Satz 1 | ||
35 | Nummer 7 Buchstabe a und Nummer 10 unter den Voraussetzungen des Buchstabens a, | 35 | Nummer 7 Buchstabe a und Nummer 10 unter den Voraussetzungen des Buchstabens a, | ||
36 | wenn kein inländisches Kredit-, Finanzdienstleistungs- oder Wertpapierinstitut | 36 | wenn kein inländisches Kredit-, Finanzdienstleistungs- oder Wertpapierinstitut | ||
37 | die die Kapitalerträge auszahlende Stelle ist; | 37 | die die Kapitalerträge auszahlende Stelle ist; | ||
38 | 2. | 38 | 2. | ||
39 | in den Fällen des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe b das inländische | 39 | in den Fällen des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe b das inländische | ||
40 | Kredit-, Finanzdienstleistungs- oder Wertpapierinstitut, das die Kapitalerträge | 40 | Kredit-, Finanzdienstleistungs- oder Wertpapierinstitut, das die Kapitalerträge | ||
41 | als Schuldner auszahlt oder gutschreibt; | 41 | als Schuldner auszahlt oder gutschreibt; | ||
42 | 2a. | 42 | 2a. | ||
43 | in den Fällen des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8a | 43 | in den Fällen des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8a | ||
44 | a) | 44 | a) | ||
45 | der inländische Betreiber oder die inländische Zweigniederlassung eines | 45 | der inländische Betreiber oder die inländische Zweigniederlassung eines | ||
46 | ausländischen Betreibers einer Internet-Dienstleistungsplattform im Sinne des § | 46 | ausländischen Betreibers einer Internet-Dienstleistungsplattform im Sinne des § | ||
47 | 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8a Satz 2, der die Kapitalerträge an den Gläubiger | 47 | 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8a Satz 2, der die Kapitalerträge an den Gläubiger | ||
48 | auszahlt oder gutschreibt, | 48 | auszahlt oder gutschreibt, | ||
49 | b) | 49 | b) | ||
50 | das inländische Kredit-, Finanzdienstleistungs- oder Wertpapierinstitut im | 50 | das inländische Kredit-, Finanzdienstleistungs- oder Wertpapierinstitut im | ||
51 | Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe b, das inländische | 51 | Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe b, das inländische | ||
52 | Zahlungsinstitut im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des | 52 | Zahlungsinstitut im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des | ||
53 | Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes oder das inländische E-Geld-Institut im Sinne | 53 | Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes oder das inländische E-Geld-Institut im Sinne | ||
54 | des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes, das die | 54 | des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes, das die | ||
55 | Kapitalerträge im Auftrag des inländischen oder ausländischen Betreibers einer | 55 | Kapitalerträge im Auftrag des inländischen oder ausländischen Betreibers einer | ||
56 | Internet-Dienstleistungsplattform im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8a | 56 | Internet-Dienstleistungsplattform im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8a | ||
57 | Satz 2 oder nach Vermittlung der Kapitalforderung durch eine Internet- | 57 | Satz 2 oder nach Vermittlung der Kapitalforderung durch eine Internet- | ||
58 | Dienstleistungsplattform für den Schuldner der Kapitalerträge an den Gläubiger | 58 | Dienstleistungsplattform für den Schuldner der Kapitalerträge an den Gläubiger | ||
59 | auszahlt oder gutschreibt, | 59 | auszahlt oder gutschreibt, | ||
60 | c) | 60 | c) | ||
61 | der Schuldner der Kapitalerträge, wenn es keinen inländischen | 61 | der Schuldner der Kapitalerträge, wenn es keinen inländischen | ||
62 | Abzugsverpflichteten nach Buchstabe a oder b gibt. 2Der inländische Betreiber | 62 | Abzugsverpflichteten nach Buchstabe a oder b gibt. 2Der inländische Betreiber | ||
63 | oder die inländische Zweigniederlassung eines ausländischen Betreibers einer | 63 | oder die inländische Zweigniederlassung eines ausländischen Betreibers einer | ||
64 | Internet-Dienstleistungsplattform im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8a | 64 | Internet-Dienstleistungsplattform im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8a | ||
65 | Satz 2 (Plattformbetreiber) haftet in diesem Fall für die nicht einbehaltenen | 65 | Satz 2 (Plattformbetreiber) haftet in diesem Fall für die nicht einbehaltenen | ||
66 | Steuern oder zu Unrecht gewährten Steuervorteile. 3Der Plattformbetreiber haftet | 66 | Steuern oder zu Unrecht gewährten Steuervorteile. 3Der Plattformbetreiber haftet | ||
67 | nicht nach Satz 2, wenn er den Schuldner der Kapitalerträge auf seine | 67 | nicht nach Satz 2, wenn er den Schuldner der Kapitalerträge auf seine | ||
68 | Verpflichtung, die Kapitalertragsteuer einzubehalten und abzuführen hingewiesen | 68 | Verpflichtung, die Kapitalertragsteuer einzubehalten und abzuführen hingewiesen | ||
69 | und dies dokumentiert hat; | 69 | und dies dokumentiert hat; | ||
70 | 3. | 70 | 3. | ||
71 | in den Fällen des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a | 71 | in den Fällen des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a | ||
72 | a) | 72 | a) | ||
73 | das inländische Kredit-, Finanzdienstleistungs- oder Wertpapierinstitut im | 73 | das inländische Kredit-, Finanzdienstleistungs- oder Wertpapierinstitut im | ||
74 | Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe b, welche die Anteile verwahrt | 74 | Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe b, welche die Anteile verwahrt | ||
75 | oder verwaltet und die Kapitalerträge auszahlt oder gutschreibt oder die | 75 | oder verwaltet und die Kapitalerträge auszahlt oder gutschreibt oder die | ||
76 | Kapitalerträge gegen Aushändigung der Dividendenscheine auszahlt oder | 76 | Kapitalerträge gegen Aushändigung der Dividendenscheine auszahlt oder | ||
77 | gutschreibt oder die Kapitalerträge an eine ausländische Stelle auszahlt, | 77 | gutschreibt oder die Kapitalerträge an eine ausländische Stelle auszahlt, | ||
78 | b) | 78 | b) | ||
79 | die Wertpapiersammelbank, der die Anteile zur Sammelverwahrung anvertraut | 79 | die Wertpapiersammelbank, der die Anteile zur Sammelverwahrung anvertraut | ||
80 | wurden, wenn sie die Kapitalerträge an eine ausländische Stelle auszahlt, | 80 | wurden, wenn sie die Kapitalerträge an eine ausländische Stelle auszahlt, | ||
81 | c) | 81 | c) | ||
n | 82 | der Schuldner der Kapitalerträge, soweit die Wertpapiersammelbank, der die | n | 82 | der Schuldner der Kapitalerträge, |
83 | Anteile zur Sammelverwahrung anvertraut wurden, keine Dividendenregulierung | 83 | aa) | ||
84 | soweit die Wertpapiersammelbank, der die Anteile zur Sammelverwahrung | ||||
85 | anvertraut wurden, keine Dividendenregulierung vornimmt; die | ||||
84 | vornimmt; die Wertpapiersammelbank hat dem Schuldner der Kapitalerträge den | 86 | Wertpapiersammelbank hat dem Schuldner der Kapitalerträge den Umfang der | ||
87 | Bestände ohne Dividendenregulierung mitzuteilen, | ||||
88 | bb) | ||||
89 | soweit im Fall elektronischer Aktien die registerführende Stelle gemäß § 12 | ||||
90 | Absatz 2 oder § 16 Absatz 2 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere, die das | ||||
91 | Register führt, in das die Aktien eingetragen sind, keine Dividendenregulierung | ||||
92 | vornimmt; die registerführende Stelle hat dem Schuldner der Kapitalerträge den | ||||
85 | Umfang der Bestände ohne Dividendenregulierung mitzuteilen, | 93 | Umfang der Bestände ohne Dividendenregulierung mitzuteilen; | ||
86 | 4. | 94 | 4. | ||
87 | in den Fällen des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5, soweit es sich um die | 95 | in den Fällen des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5, soweit es sich um die | ||
88 | Vorabpauschale nach § 16 Absatz 1 Nummer 2 des Investmentsteuergesetzes handelt, | 96 | Vorabpauschale nach § 16 Absatz 1 Nummer 2 des Investmentsteuergesetzes handelt, | ||
89 | das inländische Kredit-, Finanzdienstleistungs- oder Wertpapierinstitut im Sinne | 97 | das inländische Kredit-, Finanzdienstleistungs- oder Wertpapierinstitut im Sinne | ||
90 | des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe b, welches die Anteile an dem | 98 | des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe b, welches die Anteile an dem | ||
91 | Investmentfonds im Sinne des Investmentsteuergesetzes verwahrt oder verwaltet; | 99 | Investmentfonds im Sinne des Investmentsteuergesetzes verwahrt oder verwaltet; | ||
92 | 5. | 100 | 5. | ||
93 | in den Fällen des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 der Investmentfonds, wenn es | 101 | in den Fällen des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 der Investmentfonds, wenn es | ||
94 | sich um Kapitalerträge aus Anteilen an inländischen Investmentfonds handelt, die | 102 | sich um Kapitalerträge aus Anteilen an inländischen Investmentfonds handelt, die | ||
95 | nicht von einem inländischen oder ausländischen Kredit-, Finanzdienstleistungs- | 103 | nicht von einem inländischen oder ausländischen Kredit-, Finanzdienstleistungs- | ||
96 | oder Wertpapierinstitut im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe b | 104 | oder Wertpapierinstitut im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe b | ||
97 | verwahrt oder verwaltet werden; | 105 | verwahrt oder verwaltet werden; | ||
98 | 6. | 106 | 6. | ||
99 | für Kapitalerträge aus Kryptowertpapieren im Sinne des § 4 Absatz 3 des | 107 | für Kapitalerträge aus Kryptowertpapieren im Sinne des § 4 Absatz 3 des | ||
100 | Gesetzes über elektronische Wertpapiere, in den Fällen des § 43 Absatz 1 Satz 1 | 108 | Gesetzes über elektronische Wertpapiere, in den Fällen des § 43 Absatz 1 Satz 1 | ||
t | 101 | Nummer 5, 7 Buchstabe a, Nummer 8 und 9 bis 12 die registerführende Stelle nach | t | 109 | Nummer 1a, 2, 5, 7 Buchstabe a, Nummer 8 und 9 bis 12 die registerführende |
102 | § 16 Absatz 2 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere, sofern sich keine | 110 | Stelle nach § 16 Absatz 2 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere, sofern | ||
103 | auszahlende Stelle aus den Nummern 1, 4 und 5 ergibt. | 111 | sich keine auszahlende Stelle aus den Nummern 1, 3, 4 und 5 ergibt. | ||
104 | 5Die innerhalb eines Kalendermonats einbehaltene Steuer ist jeweils bis zum | 112 | 5Die innerhalb eines Kalendermonats einbehaltene Steuer ist jeweils bis zum | ||
105 | zehnten des folgenden Monats an das Finanzamt abzuführen, das für die | 113 | zehnten des folgenden Monats an das Finanzamt abzuführen, das für die | ||
106 | Besteuerung | 114 | Besteuerung | ||
107 | 1. | 115 | 1. | ||
108 | des Schuldners der Kapitalerträge, | 116 | des Schuldners der Kapitalerträge, | ||
109 | 2. | 117 | 2. | ||
110 | der den Verkaufsauftrag ausführenden Stelle oder | 118 | der den Verkaufsauftrag ausführenden Stelle oder | ||
111 | 3. | 119 | 3. | ||
112 | der die Kapitalerträge auszahlenden Stelle | 120 | der die Kapitalerträge auszahlenden Stelle | ||
113 | nach dem Einkommen zuständig ist; bei Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Absatz | 121 | nach dem Einkommen zuständig ist; bei Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Absatz | ||
114 | 1 Satz 1 Nummer 1 ist die einbehaltene Steuer in dem Zeitpunkt abzuführen, in | 122 | 1 Satz 1 Nummer 1 ist die einbehaltene Steuer in dem Zeitpunkt abzuführen, in | ||
115 | dem die Kapitalerträge dem Gläubiger zufließen. 6Dabei ist die | 123 | dem die Kapitalerträge dem Gläubiger zufließen. 6Dabei ist die | ||
116 | Kapitalertragsteuer, die zu demselben Zeitpunkt abzuführen ist, jeweils auf | 124 | Kapitalertragsteuer, die zu demselben Zeitpunkt abzuführen ist, jeweils auf | ||
117 | den nächsten vollen Eurobetrag abzurunden. 7Wenn Kapitalerträge ganz oder | 125 | den nächsten vollen Eurobetrag abzurunden. 7Wenn Kapitalerträge ganz oder | ||
118 | teilweise nicht in Geld bestehen (§ 8 Absatz 2) und der in Geld geleistete | 126 | teilweise nicht in Geld bestehen (§ 8 Absatz 2) und der in Geld geleistete | ||
119 | Kapitalertrag nicht zur Deckung der Kapitalertragsteuer ausreicht, hat der | 127 | Kapitalertrag nicht zur Deckung der Kapitalertragsteuer ausreicht, hat der | ||
120 | Gläubiger der Kapitalerträge dem zum Steuerabzug Verpflichteten den Fehlbetrag | 128 | Gläubiger der Kapitalerträge dem zum Steuerabzug Verpflichteten den Fehlbetrag | ||
121 | zur Verfügung zu stellen. 8Zu diesem Zweck kann der zum Steuerabzug | 129 | zur Verfügung zu stellen. 8Zu diesem Zweck kann der zum Steuerabzug | ||
122 | Verpflichtete den Fehlbetrag von einem bei ihm unterhaltenen und auf den Namen | 130 | Verpflichtete den Fehlbetrag von einem bei ihm unterhaltenen und auf den Namen | ||
123 | des Gläubigers der Kapitalerträge lautenden Konto, ohne Einwilligung des | 131 | des Gläubigers der Kapitalerträge lautenden Konto, ohne Einwilligung des | ||
124 | Gläubigers, einziehen. 9Soweit der Gläubiger nicht vor Zufluss der | 132 | Gläubigers, einziehen. 9Soweit der Gläubiger nicht vor Zufluss der | ||
125 | Kapitalerträge widerspricht, darf der zum Steuerabzug Verpflichtete auch | 133 | Kapitalerträge widerspricht, darf der zum Steuerabzug Verpflichtete auch | ||
126 | insoweit die Geldbeträge von einem auf den Namen des Gläubigers der | 134 | insoweit die Geldbeträge von einem auf den Namen des Gläubigers der | ||
127 | Kapitalerträge lautenden Konto einziehen, wie ein mit dem Gläubiger | 135 | Kapitalerträge lautenden Konto einziehen, wie ein mit dem Gläubiger | ||
128 | vereinbarter Kontokorrentkredit für dieses Konto nicht in Anspruch genommen | 136 | vereinbarter Kontokorrentkredit für dieses Konto nicht in Anspruch genommen | ||
129 | wurde. 10Soweit der Gläubiger seiner Verpflichtung nicht nachkommt, hat der | 137 | wurde. 10Soweit der Gläubiger seiner Verpflichtung nicht nachkommt, hat der | ||
130 | zum Steuerabzug Verpflichtete dies dem für ihn zuständigen | 138 | zum Steuerabzug Verpflichtete dies dem für ihn zuständigen | ||
131 | Betriebsstättenfinanzamt anzuzeigen. 11Das Finanzamt hat die zu wenig erhobene | 139 | Betriebsstättenfinanzamt anzuzeigen. 11Das Finanzamt hat die zu wenig erhobene | ||
132 | Kapitalertragsteuer vom Gläubiger der Kapitalerträge nachzufordern. | 140 | Kapitalertragsteuer vom Gläubiger der Kapitalerträge nachzufordern. | ||
133 | (1a) 1Werden inländische Aktien über eine ausländische Stelle mit | 141 | (1a) 1Werden inländische Aktien über eine ausländische Stelle mit | ||
134 | Dividendenberechtigung erworben, aber ohne Dividendenanspruch geliefert und | 142 | Dividendenberechtigung erworben, aber ohne Dividendenanspruch geliefert und | ||
135 | leitet die ausländische Stelle auf die Erträge im Sinne des § 20 Absatz 1 | 143 | leitet die ausländische Stelle auf die Erträge im Sinne des § 20 Absatz 1 | ||
136 | Nummer 1 Satz 4 einen einbehaltenen Steuerbetrag im Sinne des § 43a Absatz 1 | 144 | Nummer 1 Satz 4 einen einbehaltenen Steuerbetrag im Sinne des § 43a Absatz 1 | ||
137 | Satz 1 Nummer 1 an eine inländische Wertpapiersammelbank weiter, ist diese zur | 145 | Satz 1 Nummer 1 an eine inländische Wertpapiersammelbank weiter, ist diese zur | ||
138 | Abführung der einbehaltenen Steuer verpflichtet. 2Bei Kapitalerträgen im Sinne | 146 | Abführung der einbehaltenen Steuer verpflichtet. 2Bei Kapitalerträgen im Sinne | ||
139 | des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 gilt Satz 1 entsprechend. | 147 | des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 gilt Satz 1 entsprechend. | ||
140 | (1b) Bei inländischen und ausländischen Investmentfonds ist für die | 148 | (1b) Bei inländischen und ausländischen Investmentfonds ist für die | ||
141 | Vorabpauschale nach § 16 Absatz 1 Nummer 2 des Investmentsteuergesetzes Absatz | 149 | Vorabpauschale nach § 16 Absatz 1 Nummer 2 des Investmentsteuergesetzes Absatz | ||
142 | 1 Satz 7 bis 11 entsprechend anzuwenden. | 150 | 1 Satz 7 bis 11 entsprechend anzuwenden. | ||
143 | (2) 1Gewinnanteile (Dividenden) und andere Kapitalerträge im Sinne des § 43 | 151 | (2) 1Gewinnanteile (Dividenden) und andere Kapitalerträge im Sinne des § 43 | ||
144 | Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, deren Ausschüttung von einer Körperschaft | 152 | Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, deren Ausschüttung von einer Körperschaft | ||
145 | beschlossen wird, fließen dem Gläubiger der Kapitalerträge an dem Tag zu | 153 | beschlossen wird, fließen dem Gläubiger der Kapitalerträge an dem Tag zu | ||
146 | (Absatz 1), der im Beschluss als Tag der Auszahlung bestimmt worden ist. 2Ist | 154 | (Absatz 1), der im Beschluss als Tag der Auszahlung bestimmt worden ist. 2Ist | ||
147 | die Ausschüttung nur festgesetzt, ohne dass über den Zeitpunkt der Auszahlung | 155 | die Ausschüttung nur festgesetzt, ohne dass über den Zeitpunkt der Auszahlung | ||
148 | ein Beschluss gefasst worden ist, so gilt als Zeitpunkt des Zufließens der Tag | 156 | ein Beschluss gefasst worden ist, so gilt als Zeitpunkt des Zufließens der Tag | ||
149 | nach der Beschlussfassung; ist durch Gesetz eine abweichende Fälligkeit des | 157 | nach der Beschlussfassung; ist durch Gesetz eine abweichende Fälligkeit des | ||
150 | Auszahlungsanspruchs bestimmt oder lässt das Gesetz eine abweichende | 158 | Auszahlungsanspruchs bestimmt oder lässt das Gesetz eine abweichende | ||
151 | Bestimmung der Fälligkeit durch Satzungsregelung zu, gilt als Zeitpunkt des | 159 | Bestimmung der Fälligkeit durch Satzungsregelung zu, gilt als Zeitpunkt des | ||
152 | Zufließens der Tag der Fälligkeit. 3Für Kapitalerträge im Sinne des § 20 | 160 | Zufließens der Tag der Fälligkeit. 3Für Kapitalerträge im Sinne des § 20 | ||
153 | Absatz 1 Nummer 1 Satz 4 gelten diese Zuflusszeitpunkte entsprechend. | 161 | Absatz 1 Nummer 1 Satz 4 gelten diese Zuflusszeitpunkte entsprechend. | ||
154 | (3) 1Ist bei Einnahmen aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller | 162 | (3) 1Ist bei Einnahmen aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller | ||
155 | Gesellschafter in dem Beteiligungsvertrag über den Zeitpunkt der Ausschüttung | 163 | Gesellschafter in dem Beteiligungsvertrag über den Zeitpunkt der Ausschüttung | ||
156 | keine Vereinbarung getroffen, so gilt der Kapitalertrag am Tag nach der | 164 | keine Vereinbarung getroffen, so gilt der Kapitalertrag am Tag nach der | ||
157 | Aufstellung der Bilanz oder einer sonstigen Feststellung des Gewinnanteils des | 165 | Aufstellung der Bilanz oder einer sonstigen Feststellung des Gewinnanteils des | ||
158 | stillen Gesellschafters, spätestens jedoch sechs Monate nach Ablauf des | 166 | stillen Gesellschafters, spätestens jedoch sechs Monate nach Ablauf des | ||
159 | Wirtschaftsjahres, für das der Kapitalertrag ausgeschüttet oder gutgeschrieben | 167 | Wirtschaftsjahres, für das der Kapitalertrag ausgeschüttet oder gutgeschrieben | ||
160 | werden soll, als zugeflossen. 2Bei Zinsen aus partiarischen Darlehen gilt Satz | 168 | werden soll, als zugeflossen. 2Bei Zinsen aus partiarischen Darlehen gilt Satz | ||
161 | 1 entsprechend. | 169 | 1 entsprechend. | ||
162 | (4) Haben Gläubiger und Schuldner der Kapitalerträge vor dem Zufließen | 170 | (4) Haben Gläubiger und Schuldner der Kapitalerträge vor dem Zufließen | ||
163 | ausdrücklich Stundung des Kapitalertrags vereinbart, weil der Schuldner | 171 | ausdrücklich Stundung des Kapitalertrags vereinbart, weil der Schuldner | ||
164 | vorübergehend zur Zahlung nicht in der Lage ist, so ist der Steuerabzug erst | 172 | vorübergehend zur Zahlung nicht in der Lage ist, so ist der Steuerabzug erst | ||
165 | mit Ablauf der Stundungsfrist vorzunehmen. | 173 | mit Ablauf der Stundungsfrist vorzunehmen. | ||
166 | (5) 1Die Schuldner der Kapitalerträge, die den Verkaufsauftrag ausführenden | 174 | (5) 1Die Schuldner der Kapitalerträge, die den Verkaufsauftrag ausführenden | ||
167 | Stellen oder die die Kapitalerträge auszahlenden Stellen haften für die | 175 | Stellen oder die die Kapitalerträge auszahlenden Stellen haften für die | ||
168 | Kapitalertragsteuer, die sie einzubehalten und abzuführen haben, es sei denn, | 176 | Kapitalertragsteuer, die sie einzubehalten und abzuführen haben, es sei denn, | ||
169 | sie weisen nach, dass sie die ihnen auferlegten Pflichten weder vorsätzlich | 177 | sie weisen nach, dass sie die ihnen auferlegten Pflichten weder vorsätzlich | ||
170 | noch grob fahrlässig verletzt haben. 2Der Gläubiger der Kapitalerträge wird | 178 | noch grob fahrlässig verletzt haben. 2Der Gläubiger der Kapitalerträge wird | ||
171 | nur in Anspruch genommen, wenn | 179 | nur in Anspruch genommen, wenn | ||
172 | 1. | 180 | 1. | ||
173 | der Schuldner, die den Verkaufsauftrag ausführende Stelle oder die die | 181 | der Schuldner, die den Verkaufsauftrag ausführende Stelle oder die die | ||
174 | Kapitalerträge auszahlende Stelle die Kapitalerträge nicht vorschriftsmäßig | 182 | Kapitalerträge auszahlende Stelle die Kapitalerträge nicht vorschriftsmäßig | ||
175 | gekürzt hat, | 183 | gekürzt hat, | ||
176 | 2. | 184 | 2. | ||
177 | der Gläubiger weiß, dass der Schuldner, die den Verkaufsauftrag ausführende | 185 | der Gläubiger weiß, dass der Schuldner, die den Verkaufsauftrag ausführende | ||
178 | Stelle oder die die Kapitalerträge auszahlende Stelle die einbehaltene | 186 | Stelle oder die die Kapitalerträge auszahlende Stelle die einbehaltene | ||
179 | Kapitalertragsteuer nicht vorschriftsmäßig abgeführt hat, und dies dem Finanzamt | 187 | Kapitalertragsteuer nicht vorschriftsmäßig abgeführt hat, und dies dem Finanzamt | ||
180 | nicht unverzüglich mitteilt oder | 188 | nicht unverzüglich mitteilt oder | ||
181 | 3. | 189 | 3. | ||
182 | das die Kapitalerträge auszahlende inländische Kredit-, | 190 | das die Kapitalerträge auszahlende inländische Kredit-, | ||
183 | Finanzdienstleistungs- oder Wertpapierinstitut die Kapitalerträge zu Unrecht | 191 | Finanzdienstleistungs- oder Wertpapierinstitut die Kapitalerträge zu Unrecht | ||
184 | ohne Abzug der Kapitalertragsteuer ausgezahlt hat. | 192 | ohne Abzug der Kapitalertragsteuer ausgezahlt hat. | ||
185 | 3Für die Inanspruchnahme des Schuldners der Kapitalerträge, der den | 193 | 3Für die Inanspruchnahme des Schuldners der Kapitalerträge, der den | ||
186 | Verkaufsauftrag ausführenden Stelle und der die Kapitalerträge auszahlenden | 194 | Verkaufsauftrag ausführenden Stelle und der die Kapitalerträge auszahlenden | ||
187 | Stelle bedarf es keines Haftungsbescheids, soweit der Schuldner, die den | 195 | Stelle bedarf es keines Haftungsbescheids, soweit der Schuldner, die den | ||
188 | Verkaufsauftrag ausführende Stelle oder die die Kapitalerträge auszahlende | 196 | Verkaufsauftrag ausführende Stelle oder die die Kapitalerträge auszahlende | ||
189 | Stelle die einbehaltene Kapitalertragsteuer richtig angemeldet hat oder soweit | 197 | Stelle die einbehaltene Kapitalertragsteuer richtig angemeldet hat oder soweit | ||
190 | sie ihre Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Finanzamt oder dem | 198 | sie ihre Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Finanzamt oder dem | ||
191 | Prüfungsbeamten des Finanzamts schriftlich anerkennen. | 199 | Prüfungsbeamten des Finanzamts schriftlich anerkennen. | ||
192 | (6) 1In den Fällen des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7c gilt die juristische | 200 | (6) 1In den Fällen des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7c gilt die juristische | ||
193 | Person des öffentlichen Rechts und die von der Körperschaftsteuer befreite | 201 | Person des öffentlichen Rechts und die von der Körperschaftsteuer befreite | ||
194 | Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse als Gläubiger und der | 202 | Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse als Gläubiger und der | ||
195 | Betrieb gewerblicher Art und der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb als | 203 | Betrieb gewerblicher Art und der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb als | ||
196 | Schuldner der Kapitalerträge. 2Die Kapitalertragsteuer entsteht, auch soweit | 204 | Schuldner der Kapitalerträge. 2Die Kapitalertragsteuer entsteht, auch soweit | ||
197 | sie auf verdeckte Gewinnausschüttungen entfällt, die im abgelaufenen | 205 | sie auf verdeckte Gewinnausschüttungen entfällt, die im abgelaufenen | ||
198 | Wirtschaftsjahr vorgenommen worden sind, im Zeitpunkt der Bilanzerstellung; | 206 | Wirtschaftsjahr vorgenommen worden sind, im Zeitpunkt der Bilanzerstellung; | ||
199 | sie entsteht spätestens acht Monate nach Ablauf des Wirtschaftsjahres; in den | 207 | sie entsteht spätestens acht Monate nach Ablauf des Wirtschaftsjahres; in den | ||
200 | Fällen des § 20 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe b Satz 2 am Tag nach der | 208 | Fällen des § 20 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe b Satz 2 am Tag nach der | ||
201 | Beschlussfassung über die Verwendung und in den Fällen des § 22 Absatz 4 des | 209 | Beschlussfassung über die Verwendung und in den Fällen des § 22 Absatz 4 des | ||
202 | Umwandlungssteuergesetzes am Tag nach der Veräußerung. 3Die | 210 | Umwandlungssteuergesetzes am Tag nach der Veräußerung. 3Die | ||
203 | Kapitalertragsteuer entsteht in den Fällen des § 20 Absatz 1 Nummer 10 | 211 | Kapitalertragsteuer entsteht in den Fällen des § 20 Absatz 1 Nummer 10 | ||
204 | Buchstabe b Satz 3 zum Ende des Wirtschaftsjahres. 4Die Absätze 1 bis 4 und 5 | 212 | Buchstabe b Satz 3 zum Ende des Wirtschaftsjahres. 4Die Absätze 1 bis 4 und 5 | ||
205 | Satz 2 sind entsprechend anzuwenden. 5Der Schuldner der Kapitalerträge haftet | 213 | Satz 2 sind entsprechend anzuwenden. 5Der Schuldner der Kapitalerträge haftet | ||
206 | für die Kapitalertragsteuer, soweit sie auf verdeckte Gewinnausschüttungen und | 214 | für die Kapitalertragsteuer, soweit sie auf verdeckte Gewinnausschüttungen und | ||
207 | auf Veräußerungen im Sinne des § 22 Absatz 4 des Umwandlungssteuergesetzes | 215 | auf Veräußerungen im Sinne des § 22 Absatz 4 des Umwandlungssteuergesetzes | ||
208 | entfällt. | 216 | entfällt. | ||
209 | (7) 1In den Fällen des § 14 Absatz 3 des Körperschaftsteuergesetzes entsteht | 217 | (7) 1In den Fällen des § 14 Absatz 3 des Körperschaftsteuergesetzes entsteht | ||
210 | die Kapitalertragsteuer in dem Zeitpunkt der Feststellung der Handelsbilanz | 218 | die Kapitalertragsteuer in dem Zeitpunkt der Feststellung der Handelsbilanz | ||
211 | der Organgesellschaft; sie entsteht spätestens acht Monate nach Ablauf des | 219 | der Organgesellschaft; sie entsteht spätestens acht Monate nach Ablauf des | ||
212 | Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft. 2Die entstandene Kapitalertragsteuer | 220 | Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft. 2Die entstandene Kapitalertragsteuer | ||
213 | ist an dem auf den Entstehungszeitpunkt nachfolgenden Werktag an das Finanzamt | 221 | ist an dem auf den Entstehungszeitpunkt nachfolgenden Werktag an das Finanzamt | ||
214 | abzuführen, das für die Besteuerung der Organgesellschaft nach dem Einkommen | 222 | abzuführen, das für die Besteuerung der Organgesellschaft nach dem Einkommen | ||
215 | zuständig ist. 3Im Übrigen sind die Absätze 1 bis 4 entsprechend anzuwenden. | 223 | zuständig ist. 3Im Übrigen sind die Absätze 1 bis 4 entsprechend anzuwenden. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.