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Sie können sich § 4h EStG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Zinsaufwendungen eines Betriebs sind abziehbar in Höhe des Zinsertrags, darüber hinaus nur bis zur Höhe des verrechenbaren EBITDA. 2Das verrechenbare EBITDA ist 30 Prozent des um die Zinsaufwendungen und um die nach § 6 Absatz 2 Satz 1 abzuziehenden, nach § 6 Absatz 2a Satz 2 gewinnmindernd aufzulösenden und nach § 7 abgesetzten Beträge erhöhten und um die Zinserträge verminderten maßgeblichen Gewinns. 3Soweit das verrechenbare EBITDA die um die Zinserträge geminderten Zinsaufwendungen des Betriebs übersteigt, ist es in die folgenden fünf Wirtschaftsjahre vorzutragen (EBITDA-Vortrag); ein EBITDA-Vortrag entsteht nicht in Wirtschaftsjahren, in denen Absatz 2 die Anwendung von Absatz 1 Satz 1 ausschließt. 4Zinsaufwendungen, die nach Satz 1 nicht abgezogen werden können, sind bis zur Höhe der EBITDA-Vorträge aus vorangegangenen Wirtschaftsjahren abziehbar und mindern die EBITDA-Vorträge in ihrer zeitlichen Reihenfolge. 5Danach verbleibende nicht abziehbare Zinsaufwendungen sind in die folgenden Wirtschaftsjahre vorzutragen (Zinsvortrag). 6Sie erhöhen die Zinsaufwendungen dieser Wirtschaftsjahre, nicht aber den maßgeblichen Gewinn.
(2) 1Absatz 1 Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn
(3) 1Maßgeblicher Gewinn ist der nach den Vorschriften dieses Gesetzes mit Ausnahme des Absatzes 1 ermittelte steuerpflichtige Gewinn. 2Zinsaufwendungen sind Vergütungen für Fremdkapital, die den maßgeblichen Gewinn gemindert haben. 3Zinserträge sind Erträge aus Kapitalforderungen jeder Art, die den maßgeblichen Gewinn erhöht haben. 4Die Auf- und Abzinsung unverzinslicher oder niedrig verzinslicher Verbindlichkeiten oder Kapitalforderungen führen ebenfalls zu Zinserträgen oder Zinsaufwendungen. 5Ein Betrieb gehört zu einem Konzern, wenn er nach dem für die Anwendung des Absatzes 2 Satz 1 Buchstabe c zugrunde gelegten Rechnungslegungsstandard mit einem oder mehreren anderen Betrieben konsolidiert wird oder werden könnte. 6Ein Betrieb gehört für Zwecke des Absatzes 2 auch zu einem Konzern, wenn seine Finanz- und Geschäftspolitik mit einem oder mehreren anderen Betrieben einheitlich bestimmt werden kann.
(4) 1Der EBITDA-Vortrag und der Zinsvortrag sind gesondert festzustellen. 2Zuständig ist das für die gesonderte Feststellung des Gewinns und Verlusts der Gesellschaft zuständige Finanzamt, im Übrigen das für die Besteuerung zuständige Finanzamt. 3§ 10d Absatz 4 gilt sinngemäß. 4Feststellungsbescheide sind zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern, soweit sich die nach Satz 1 festzustellenden Beträge ändern.
(5) 1Bei Aufgabe oder Übertragung des Betriebs gehen ein nicht verbrauchter EBITDA-Vortrag und ein nicht verbrauchter Zinsvortrag unter. 2Scheidet ein Mitunternehmer aus einer Gesellschaft aus, gehen der EBITDA-Vortrag und der Zinsvortrag anteilig mit der Quote unter, mit der der ausgeschiedene Gesellschafter an der Gesellschaft beteiligt war. 3§ 8c des Körperschaftsteuergesetzes ist auf den Zinsvortrag einer Gesellschaft entsprechend anzuwenden, soweit an dieser unmittelbar oder mittelbar eine Körperschaft als Mitunternehmer beteiligt ist.
Betriebsausgabenabzug für Zinsaufwendungen (Zinsschranke) | Betriebsausgabenabzug für Zinsaufwendungen (Zinsschranke) | ||||
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t | 1 | Betriebsausgabenabzug für Zinsaufwendungen (Zinsschranke) | t | 1 | Betriebsausgabenabzug für Zinsaufwendungen (Zinsschranke) |
Betriebsausgabenabzug für Zinsaufwendungen (Zinsschranke) | Betriebsausgabenabzug für Zinsaufwendungen (Zinsschranke) | ||||
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f | 1 | (1) 1Zinsaufwendungen eines Betriebs sind abziehbar in Höhe des Zinsertrags, | f | 1 | (1) 1Zinsaufwendungen eines Betriebs sind abziehbar in Höhe des Zinsertrags, |
2 | darüber hinaus nur bis zur Höhe des verrechenbaren EBITDA. 2Das verrechenbare | 2 | darüber hinaus nur bis zur Höhe des verrechenbaren EBITDA. 2Das verrechenbare | ||
3 | EBITDA ist 30 Prozent des um die Zinsaufwendungen und um die nach § 6 Absatz 2 | 3 | EBITDA ist 30 Prozent des um die Zinsaufwendungen und um die nach § 6 Absatz 2 | ||
4 | Satz 1 abzuziehenden, nach § 6 Absatz 2a Satz 2 gewinnmindernd aufzulösenden | 4 | Satz 1 abzuziehenden, nach § 6 Absatz 2a Satz 2 gewinnmindernd aufzulösenden | ||
5 | und nach § 7 abgesetzten Beträge erhöhten und um die Zinserträge verminderten | 5 | und nach § 7 abgesetzten Beträge erhöhten und um die Zinserträge verminderten | ||
6 | maßgeblichen Gewinns. 3Soweit das verrechenbare EBITDA die um die Zinserträge | 6 | maßgeblichen Gewinns. 3Soweit das verrechenbare EBITDA die um die Zinserträge | ||
7 | geminderten Zinsaufwendungen des Betriebs übersteigt, ist es in die folgenden | 7 | geminderten Zinsaufwendungen des Betriebs übersteigt, ist es in die folgenden | ||
8 | fünf Wirtschaftsjahre vorzutragen (EBITDA-Vortrag); ein EBITDA-Vortrag | 8 | fünf Wirtschaftsjahre vorzutragen (EBITDA-Vortrag); ein EBITDA-Vortrag | ||
9 | entsteht nicht in Wirtschaftsjahren, in denen Absatz 2 die Anwendung von | 9 | entsteht nicht in Wirtschaftsjahren, in denen Absatz 2 die Anwendung von | ||
10 | Absatz 1 Satz 1 ausschließt. 4Zinsaufwendungen, die nach Satz 1 nicht | 10 | Absatz 1 Satz 1 ausschließt. 4Zinsaufwendungen, die nach Satz 1 nicht | ||
11 | abgezogen werden können, sind bis zur Höhe der EBITDA-Vorträge aus | 11 | abgezogen werden können, sind bis zur Höhe der EBITDA-Vorträge aus | ||
12 | vorangegangenen Wirtschaftsjahren abziehbar und mindern die EBITDA-Vorträge in | 12 | vorangegangenen Wirtschaftsjahren abziehbar und mindern die EBITDA-Vorträge in | ||
13 | ihrer zeitlichen Reihenfolge. 5Danach verbleibende nicht abziehbare | 13 | ihrer zeitlichen Reihenfolge. 5Danach verbleibende nicht abziehbare | ||
14 | Zinsaufwendungen sind in die folgenden Wirtschaftsjahre vorzutragen | 14 | Zinsaufwendungen sind in die folgenden Wirtschaftsjahre vorzutragen | ||
15 | (Zinsvortrag). 6Sie erhöhen die Zinsaufwendungen dieser Wirtschaftsjahre, | 15 | (Zinsvortrag). 6Sie erhöhen die Zinsaufwendungen dieser Wirtschaftsjahre, | ||
16 | nicht aber den maßgeblichen Gewinn. | 16 | nicht aber den maßgeblichen Gewinn. | ||
17 | (2) 1Absatz 1 Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn | 17 | (2) 1Absatz 1 Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn | ||
18 | a) | 18 | a) | ||
19 | der Betrag der Zinsaufwendungen, soweit er den Betrag der Zinserträge | 19 | der Betrag der Zinsaufwendungen, soweit er den Betrag der Zinserträge | ||
20 | übersteigt, weniger als drei Millionen Euro beträgt, | 20 | übersteigt, weniger als drei Millionen Euro beträgt, | ||
21 | b) | 21 | b) | ||
22 | der Betrieb nicht oder nur anteilmäßig zu einem Konzern gehört oder | 22 | der Betrieb nicht oder nur anteilmäßig zu einem Konzern gehört oder | ||
23 | c) | 23 | c) | ||
24 | der Betrieb zu einem Konzern gehört und seine Eigenkapitalquote am Schluss | 24 | der Betrieb zu einem Konzern gehört und seine Eigenkapitalquote am Schluss | ||
25 | des vorangegangenen Abschlussstichtages gleich hoch oder höher ist als die des | 25 | des vorangegangenen Abschlussstichtages gleich hoch oder höher ist als die des | ||
26 | Konzerns (Eigenkapitalvergleich). 2Ein Unterschreiten der Eigenkapitalquote des | 26 | Konzerns (Eigenkapitalvergleich). 2Ein Unterschreiten der Eigenkapitalquote des | ||
27 | Konzerns um bis zu zwei Prozentpunkte ist unschädlich.3Eigenkapitalquote ist das | 27 | Konzerns um bis zu zwei Prozentpunkte ist unschädlich.3Eigenkapitalquote ist das | ||
28 | Verhältnis des Eigenkapitals zur Bilanzsumme; sie bemisst sich nach dem | 28 | Verhältnis des Eigenkapitals zur Bilanzsumme; sie bemisst sich nach dem | ||
29 | Konzernabschluss, der den Betrieb umfasst, und ist für den Betrieb auf der | 29 | Konzernabschluss, der den Betrieb umfasst, und ist für den Betrieb auf der | ||
30 | Grundlage des Jahresabschlusses oder Einzelabschlusses zu ermitteln. 4Wahlrechte | 30 | Grundlage des Jahresabschlusses oder Einzelabschlusses zu ermitteln. 4Wahlrechte | ||
31 | sind im Konzernabschluss und im Jahresabschluss oder Einzelabschluss einheitlich | 31 | sind im Konzernabschluss und im Jahresabschluss oder Einzelabschluss einheitlich | ||
32 | auszuüben; bei gesellschaftsrechtlichen Kündigungsrechten ist insoweit | 32 | auszuüben; bei gesellschaftsrechtlichen Kündigungsrechten ist insoweit | ||
33 | mindestens das Eigenkapital anzusetzen, das sich nach den Vorschriften des | 33 | mindestens das Eigenkapital anzusetzen, das sich nach den Vorschriften des | ||
34 | Handelsgesetzbuchs ergeben würde. 5Bei der Ermittlung der Eigenkapitalquote des | 34 | Handelsgesetzbuchs ergeben würde. 5Bei der Ermittlung der Eigenkapitalquote des | ||
35 | Betriebs ist das Eigenkapital um einen im Konzernabschluss enthaltenen | 35 | Betriebs ist das Eigenkapital um einen im Konzernabschluss enthaltenen | ||
36 | Firmenwert, soweit er auf den Betrieb entfällt, und um die Hälfte von | 36 | Firmenwert, soweit er auf den Betrieb entfällt, und um die Hälfte von | ||
37 | Sonderposten mit Rücklagenanteil (§ 273 des Handelsgesetzbuchs) zu erhöhen sowie | 37 | Sonderposten mit Rücklagenanteil (§ 273 des Handelsgesetzbuchs) zu erhöhen sowie | ||
38 | um das Eigenkapital, das keine Stimmrechte vermittelt – mit Ausnahme von | 38 | um das Eigenkapital, das keine Stimmrechte vermittelt – mit Ausnahme von | ||
39 | Vorzugsaktien –, die Anteile an anderen Konzerngesellschaften und um Einlagen | 39 | Vorzugsaktien –, die Anteile an anderen Konzerngesellschaften und um Einlagen | ||
40 | der letzten sechs Monate vor dem maßgeblichen Abschlussstichtag, soweit ihnen | 40 | der letzten sechs Monate vor dem maßgeblichen Abschlussstichtag, soweit ihnen | ||
41 | Entnahmen oder Ausschüttungen innerhalb der ersten sechs Monate nach dem | 41 | Entnahmen oder Ausschüttungen innerhalb der ersten sechs Monate nach dem | ||
42 | maßgeblichen Abschlussstichtag gegenüberstehen, zu kürzen. 6Die Bilanzsumme ist | 42 | maßgeblichen Abschlussstichtag gegenüberstehen, zu kürzen. 6Die Bilanzsumme ist | ||
43 | um Kapitalforderungen zu kürzen, die nicht im Konzernabschluss ausgewiesen sind | 43 | um Kapitalforderungen zu kürzen, die nicht im Konzernabschluss ausgewiesen sind | ||
44 | und denen Verbindlichkeiten im Sinne des Absatzes 3 in mindestens gleicher Höhe | 44 | und denen Verbindlichkeiten im Sinne des Absatzes 3 in mindestens gleicher Höhe | ||
45 | gegenüberstehen. 7Sonderbetriebsvermögen ist dem Betrieb der | 45 | gegenüberstehen. 7Sonderbetriebsvermögen ist dem Betrieb der | ||
46 | Mitunternehmerschaft zuzuordnen, soweit es im Konzernvermögen enthalten ist.8Die | 46 | Mitunternehmerschaft zuzuordnen, soweit es im Konzernvermögen enthalten ist.8Die | ||
47 | für den Eigenkapitalvergleich maßgeblichen Abschlüsse sind einheitlich nach den | 47 | für den Eigenkapitalvergleich maßgeblichen Abschlüsse sind einheitlich nach den | ||
48 | International Financial Reporting Standards (IFRS) zu erstellen. 9Hiervon | 48 | International Financial Reporting Standards (IFRS) zu erstellen. 9Hiervon | ||
49 | abweichend können Abschlüsse nach dem Handelsrecht eines Mitgliedstaats der | 49 | abweichend können Abschlüsse nach dem Handelsrecht eines Mitgliedstaats der | ||
50 | Europäischen Union verwendet werden, wenn kein Konzernabschluss nach den IFRS zu | 50 | Europäischen Union verwendet werden, wenn kein Konzernabschluss nach den IFRS zu | ||
51 | erstellen und offen zu legen ist und für keines der letzten fünf | 51 | erstellen und offen zu legen ist und für keines der letzten fünf | ||
52 | Wirtschaftsjahre ein Konzernabschluss nach den IFRS erstellt wurde; nach den | 52 | Wirtschaftsjahre ein Konzernabschluss nach den IFRS erstellt wurde; nach den | ||
53 | Generally Accepted Accounting Principles der Vereinigten Staaten von Amerika | 53 | Generally Accepted Accounting Principles der Vereinigten Staaten von Amerika | ||
54 | (US-GAAP) aufzustellende und offen zu legende Abschlüsse sind zu verwenden, wenn | 54 | (US-GAAP) aufzustellende und offen zu legende Abschlüsse sind zu verwenden, wenn | ||
55 | kein Konzernabschluss nach den IFRS oder dem Handelsrecht eines Mitgliedstaats | 55 | kein Konzernabschluss nach den IFRS oder dem Handelsrecht eines Mitgliedstaats | ||
56 | der Europäischen Union zu erstellen und offen zu legen ist. 10Der | 56 | der Europäischen Union zu erstellen und offen zu legen ist. 10Der | ||
57 | Konzernabschluss muss den Anforderungen an die handelsrechtliche | 57 | Konzernabschluss muss den Anforderungen an die handelsrechtliche | ||
58 | Konzernrechnungslegung genügen oder die Voraussetzungen erfüllen, unter denen | 58 | Konzernrechnungslegung genügen oder die Voraussetzungen erfüllen, unter denen | ||
59 | ein Abschluss nach den §§ 291 und 292 des Handelsgesetzbuchs befreiende Wirkung | 59 | ein Abschluss nach den §§ 291 und 292 des Handelsgesetzbuchs befreiende Wirkung | ||
60 | hätte. 11Wurde der Jahresabschluss oder Einzelabschluss nicht nach denselben | 60 | hätte. 11Wurde der Jahresabschluss oder Einzelabschluss nicht nach denselben | ||
61 | Rechnungslegungsstandards wie der Konzernabschluss aufgestellt, ist die | 61 | Rechnungslegungsstandards wie der Konzernabschluss aufgestellt, ist die | ||
62 | Eigenkapitalquote des Betriebs in einer Überleitungsrechnung nach den für den | 62 | Eigenkapitalquote des Betriebs in einer Überleitungsrechnung nach den für den | ||
63 | Konzernabschluss geltenden Rechnungslegungsstandards zu ermitteln. 12Die | 63 | Konzernabschluss geltenden Rechnungslegungsstandards zu ermitteln. 12Die | ||
64 | Überleitungsrechnung ist einer prüferischen Durchsicht zu unterziehen. 13Auf | 64 | Überleitungsrechnung ist einer prüferischen Durchsicht zu unterziehen. 13Auf | ||
65 | Verlangen der Finanzbehörde ist der Abschluss oder die Überleitungsrechnung des | 65 | Verlangen der Finanzbehörde ist der Abschluss oder die Überleitungsrechnung des | ||
66 | Betriebs durch einen Abschlussprüfer zu prüfen, der die Voraussetzungen des § | 66 | Betriebs durch einen Abschlussprüfer zu prüfen, der die Voraussetzungen des § | ||
67 | 319 des Handelsgesetzbuchs erfüllt.14Ist ein dem Eigenkapitalvergleich zugrunde | 67 | 319 des Handelsgesetzbuchs erfüllt.14Ist ein dem Eigenkapitalvergleich zugrunde | ||
68 | gelegter Abschluss unrichtig und führt der zutreffende Abschluss zu einer | 68 | gelegter Abschluss unrichtig und führt der zutreffende Abschluss zu einer | ||
69 | Erhöhung der nach Absatz 1 nicht abziehbaren Zinsaufwendungen, ist ein Zuschlag | 69 | Erhöhung der nach Absatz 1 nicht abziehbaren Zinsaufwendungen, ist ein Zuschlag | ||
70 | entsprechend § 162 Absatz 4 Satz 1 und 2 der Abgabenordnung festzusetzen. | 70 | entsprechend § 162 Absatz 4 Satz 1 und 2 der Abgabenordnung festzusetzen. | ||
71 | 15Bemessungsgrundlage für den Zuschlag sind die nach Absatz 1 nicht abziehbaren | 71 | 15Bemessungsgrundlage für den Zuschlag sind die nach Absatz 1 nicht abziehbaren | ||
t | 72 | Zinsaufwendungen. 16§ 162 Absatz 4 Satz 4 bis 6 der Abgabenordnung gilt | t | 72 | Zinsaufwendungen. 16§ 162 Absatz 4 Satz 5 bis 7 der Abgabenordnung gilt |
73 | sinngemäß. | 73 | sinngemäß. | ||
74 | 2Ist eine Gesellschaft, bei der der Gesellschafter als Mitunternehmer | 74 | 2Ist eine Gesellschaft, bei der der Gesellschafter als Mitunternehmer | ||
75 | anzusehen ist, unmittelbar oder mittelbar einer Körperschaft nachgeordnet, | 75 | anzusehen ist, unmittelbar oder mittelbar einer Körperschaft nachgeordnet, | ||
76 | gilt für die Gesellschaft § 8a Absatz 2 und 3 des Körperschaftsteuergesetzes | 76 | gilt für die Gesellschaft § 8a Absatz 2 und 3 des Körperschaftsteuergesetzes | ||
77 | entsprechend. | 77 | entsprechend. | ||
78 | (3) 1Maßgeblicher Gewinn ist der nach den Vorschriften dieses Gesetzes mit | 78 | (3) 1Maßgeblicher Gewinn ist der nach den Vorschriften dieses Gesetzes mit | ||
79 | Ausnahme des Absatzes 1 ermittelte steuerpflichtige Gewinn. 2Zinsaufwendungen | 79 | Ausnahme des Absatzes 1 ermittelte steuerpflichtige Gewinn. 2Zinsaufwendungen | ||
80 | sind Vergütungen für Fremdkapital, die den maßgeblichen Gewinn gemindert | 80 | sind Vergütungen für Fremdkapital, die den maßgeblichen Gewinn gemindert | ||
81 | haben. 3Zinserträge sind Erträge aus Kapitalforderungen jeder Art, die den | 81 | haben. 3Zinserträge sind Erträge aus Kapitalforderungen jeder Art, die den | ||
82 | maßgeblichen Gewinn erhöht haben. 4Die Auf- und Abzinsung unverzinslicher oder | 82 | maßgeblichen Gewinn erhöht haben. 4Die Auf- und Abzinsung unverzinslicher oder | ||
83 | niedrig verzinslicher Verbindlichkeiten oder Kapitalforderungen führen | 83 | niedrig verzinslicher Verbindlichkeiten oder Kapitalforderungen führen | ||
84 | ebenfalls zu Zinserträgen oder Zinsaufwendungen. 5Ein Betrieb gehört zu einem | 84 | ebenfalls zu Zinserträgen oder Zinsaufwendungen. 5Ein Betrieb gehört zu einem | ||
85 | Konzern, wenn er nach dem für die Anwendung des Absatzes 2 Satz 1 Buchstabe c | 85 | Konzern, wenn er nach dem für die Anwendung des Absatzes 2 Satz 1 Buchstabe c | ||
86 | zugrunde gelegten Rechnungslegungsstandard mit einem oder mehreren anderen | 86 | zugrunde gelegten Rechnungslegungsstandard mit einem oder mehreren anderen | ||
87 | Betrieben konsolidiert wird oder werden könnte. 6Ein Betrieb gehört für Zwecke | 87 | Betrieben konsolidiert wird oder werden könnte. 6Ein Betrieb gehört für Zwecke | ||
88 | des Absatzes 2 auch zu einem Konzern, wenn seine Finanz- und Geschäftspolitik | 88 | des Absatzes 2 auch zu einem Konzern, wenn seine Finanz- und Geschäftspolitik | ||
89 | mit einem oder mehreren anderen Betrieben einheitlich bestimmt werden kann. | 89 | mit einem oder mehreren anderen Betrieben einheitlich bestimmt werden kann. | ||
90 | (4) 1Der EBITDA-Vortrag und der Zinsvortrag sind gesondert festzustellen. | 90 | (4) 1Der EBITDA-Vortrag und der Zinsvortrag sind gesondert festzustellen. | ||
91 | 2Zuständig ist das für die gesonderte Feststellung des Gewinns und Verlusts | 91 | 2Zuständig ist das für die gesonderte Feststellung des Gewinns und Verlusts | ||
92 | der Gesellschaft zuständige Finanzamt, im Übrigen das für die Besteuerung | 92 | der Gesellschaft zuständige Finanzamt, im Übrigen das für die Besteuerung | ||
93 | zuständige Finanzamt. 3§ 10d Absatz 4 gilt sinngemäß. 4Feststellungsbescheide | 93 | zuständige Finanzamt. 3§ 10d Absatz 4 gilt sinngemäß. 4Feststellungsbescheide | ||
94 | sind zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern, soweit sich die nach Satz 1 | 94 | sind zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern, soweit sich die nach Satz 1 | ||
95 | festzustellenden Beträge ändern. | 95 | festzustellenden Beträge ändern. | ||
96 | (5) 1Bei Aufgabe oder Übertragung des Betriebs gehen ein nicht verbrauchter | 96 | (5) 1Bei Aufgabe oder Übertragung des Betriebs gehen ein nicht verbrauchter | ||
97 | EBITDA-Vortrag und ein nicht verbrauchter Zinsvortrag unter. 2Scheidet ein | 97 | EBITDA-Vortrag und ein nicht verbrauchter Zinsvortrag unter. 2Scheidet ein | ||
98 | Mitunternehmer aus einer Gesellschaft aus, gehen der EBITDA-Vortrag und der | 98 | Mitunternehmer aus einer Gesellschaft aus, gehen der EBITDA-Vortrag und der | ||
99 | Zinsvortrag anteilig mit der Quote unter, mit der der ausgeschiedene | 99 | Zinsvortrag anteilig mit der Quote unter, mit der der ausgeschiedene | ||
100 | Gesellschafter an der Gesellschaft beteiligt war. 3§ 8c des | 100 | Gesellschafter an der Gesellschaft beteiligt war. 3§ 8c des | ||
101 | Körperschaftsteuergesetzes ist auf den Zinsvortrag einer Gesellschaft | 101 | Körperschaftsteuergesetzes ist auf den Zinsvortrag einer Gesellschaft | ||
102 | entsprechend anzuwenden, soweit an dieser unmittelbar oder mittelbar eine | 102 | entsprechend anzuwenden, soweit an dieser unmittelbar oder mittelbar eine | ||
103 | Körperschaft als Mitunternehmer beteiligt ist. | 103 | Körperschaft als Mitunternehmer beteiligt ist. |
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