Lade...
Lade...
Sie können sich § 69 EStG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
Erfährt das Bundeszentralamt für Steuern, dass ein Kind, für das Kindergeld gezahlt wird, ins Ausland verzogen ist oder von Amts wegen von der Meldebehörde abgemeldet wurde, hat es der zuständigen Familienkasse unverzüglich die in § 139b Absatz 3 Nummer 1, 3, 5, 8 und 14 der Abgabenordnung genannten Daten zum Zweck der Prüfung der Rechtmäßigkeit des Bezugs von Kindergeld zu übermitteln.
Datenübermittlung an die Familienkassen | Datenübermittlung an die Familienkassen | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Datenübermittlung an die Familienkassen | t | 1 | Datenübermittlung an die Familienkassen |
Datenübermittlung an die Familienkassen | Datenübermittlung an die Familienkassen | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Erfährt das Bundeszentralamt für Steuern, dass ein Kind, für das Kindergeld | t | 1 | 1Erfährt das Bundeszentralamt für Steuern, dass ein Kind, für das Kindergeld |
2 | gezahlt wird, ins Ausland verzogen ist oder von Amts wegen von der | 2 | gezahlt wird, verzogen ist oder von Amts wegen von der Meldebehörde abgemeldet | ||
3 | Meldebehörde abgemeldet wurde, hat es der zuständigen Familienkasse | 3 | wurde, hat es der zuständigen Familienkasse unverzüglich die in § 139b Absatz | ||
4 | unverzüglich die in § 139b Absatz 3 Nummer 1, 3, 5, 8 und 14 der | 4 | 3 Nummer 1, 3, 5, 8 und 14 der Abgabenordnung genannten Daten zum Zweck der | ||
5 | Abgabenordnung genannten Daten zum Zweck der Prüfung der Rechtmäßigkeit des | 5 | Prüfung der Rechtmäßigkeit des Bezugs von Kindergeld zu übermitteln. 2Die beim | ||
6 | Bezugs von Kindergeld zu übermitteln. | 6 | Bundeszentralamt für Steuern gespeicherten Daten für ein Kind, für das | ||
7 | Kindergeld gezahlt wird, werden auf Anfrage auch den Finanzämtern zur Prüfung | ||||
8 | der Rechtmäßigkeit der Berücksichtigung der Freibeträge nach § 32 Absatz 6 zur | ||||
9 | Verfügung gestellt. 3Erteilt das Bundeszentralamt für Steuern auf Grund der | ||||
10 | Geburt eines Kindes eine neue Identifikationsnummer nach § 139b der | ||||
11 | Abgabenordnung, übermittelt es der zuständigen Familienkasse zum Zweck der | ||||
12 | Prüfung des Bezugs von Kindergeld unverzüglich | ||||
13 | 1. | ||||
14 | die in § 139b Absatz 3 Nummer 1, 3, 5, 8 und 10 der Abgabenordnung genannten | ||||
15 | Daten des Kindes sowie | ||||
16 | 2. | ||||
17 | soweit vorhanden, die in § 139b Absatz 3 Nummer 1, 3, 5, 8 und 10 und Absatz | ||||
18 | 3a der Abgabenordnung genannten Daten der Personen, bei denen für dieses Kind | ||||
19 | nach § 39e Absatz 1 ein Kinderfreibetrag berücksichtigt wird. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.