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Sie können sich § 40a EStG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Der Arbeitgeber kann unter Verzicht auf den Abruf von elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (§ 39e Absatz 4 Satz 2) oder die Vorlage einer Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug (§ 39 Absatz 3 oder § 39e Absatz 7 oder Absatz 8) bei Arbeitnehmern, die nur kurzfristig beschäftigt werden, die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 25 Prozent des Arbeitslohns erheben. 2Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer bei dem Arbeitgeber gelegentlich, nicht regelmäßig wiederkehrend beschäftigt wird, die Dauer der Beschäftigung 18 zusammenhängende Arbeitstage nicht übersteigt und
(2) Der Arbeitgeber kann unter Verzicht auf den Abruf von elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (§ 39e Absatz 4 Satz 2) oder die Vorlage einer Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug (§ 39 Absatz 3 oder § 39e Absatz 7 oder Absatz 8) die Lohnsteuer einschließlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuern (einheitliche Pauschsteuer) für das Arbeitsentgelt aus geringfügigen Beschäftigungen im Sinne des § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder des § 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, für das er Beiträge nach § 168 Absatz 1 Nummer 1b oder 1c (geringfügig versicherungspflichtig Beschäftigte) oder nach § 172 Absatz 3 oder 3a (versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreite geringfügig Beschäftigte) oder nach § 276a Absatz 1 (versicherungsfrei geringfügig Beschäftigte) des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zu entrichten hat, mit einem einheitlichen Pauschsteuersatz in Höhe von insgesamt 2 Prozent des Arbeitsentgelts erheben.
(2a) Hat der Arbeitgeber in den Fällen des Absatzes 2 keine Beiträge nach § 168 Absatz 1 Nummer 1b oder 1c oder nach § 172 Absatz 3 oder 3a oder nach § 276a Absatz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zu entrichten, kann er unter Verzicht auf den Abruf von elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (§ 39e Absatz 4 Satz 2) oder die Vorlage einer Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug (§ 39 Absatz 3 oder § 39e Absatz 7 oder Absatz 8) die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz in Höhe von 20 Prozent des Arbeitsentgelts erheben.
(3) 1Abweichend von den Absätzen 1 und 2a kann der Arbeitgeber unter Verzicht auf den Abruf von elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (§ 39e Absatz 4 Satz 2) oder die Vorlage einer Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug (§ 39 Absatz 3 oder § 39e Absatz 7 oder Absatz 8) bei Aushilfskräften, die in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 13 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 ausschließlich mit typisch land- oder forstwirtschaftlichen Arbeiten beschäftigt werden, die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 5 Prozent des Arbeitslohns erheben. 2Aushilfskräfte im Sinne dieser Vorschrift sind Personen, die für die Ausführung und für die Dauer von Arbeiten, die nicht ganzjährig anfallen, beschäftigt werden; eine Beschäftigung mit anderen land- und forstwirtschaftlichen Arbeiten ist unschädlich, wenn deren Dauer 25 Prozent der Gesamtbeschäftigungsdauer nicht überschreitet. 3Aushilfskräfte sind nicht Arbeitnehmer, die zu den land- und forstwirtschaftlichen Fachkräften gehören oder die der Arbeitgeber mehr als 180 Tage im Kalenderjahr beschäftigt.
(4) Die Pauschalierungen nach den Absätzen 1 und 3 sind unzulässig
(5) Auf die Pauschalierungen nach den Absätzen 1 bis 3 und 7 ist § 40 Absatz 3 anzuwenden.
(6) 1Für die Erhebung der einheitlichen Pauschsteuer nach Absatz 2 ist die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zuständig. 2Die Regelungen zum Steuerabzug vom Arbeitslohn sind entsprechend anzuwenden. 3Für die Anmeldung, Abführung und Vollstreckung der einheitlichen Pauschsteuer sowie die Erhebung eines Säumniszuschlags und das Mahnverfahren für die einheitliche Pauschsteuer gelten dabei die Regelungen für die Beiträge nach § 168 Absatz 1 Nummer 1b oder 1c oder nach § 172 Absatz 3 oder 3a oder nach § 276a Absatz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch. 4Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See hat die einheitliche Pauschsteuer auf die erhebungsberechtigten Körperschaften aufzuteilen; dabei entfallen aus Vereinfachungsgründen 90 Prozent der einheitlichen Pauschsteuer auf die Lohnsteuer, 5 Prozent auf den Solidaritätszuschlag und 5 Prozent auf die Kirchensteuern. 5Die erhebungsberechtigten Kirchen haben sich auf eine Aufteilung des Kirchensteueranteils zu verständigen und diesen der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See mitzuteilen. 6Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ist berechtigt, die einheitliche Pauschsteuer nach Absatz 2 zusammen mit den Sozialversicherungsbeiträgen beim Arbeitgeber einzuziehen.
(7) 1 Der Arbeitgeber kann unter Verzicht auf den Abruf von elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (§ 39e Absatz 4 Satz 2) die Lohnsteuer für Bezüge von kurzfristigen, im Inland ausgeübten Tätigkeiten beschränkt steuerpflichtiger Arbeitnehmer, die einer ausländischen Betriebsstätte dieses Arbeitgebers zugeordnet sind, mit einem Pauschsteuersatz von 30 Prozent des Arbeitslohns erheben. 2 Eine kurzfristige Tätigkeit im Sinne des Satzes 1 liegt nur vor, wenn die im Inland ausgeübte Tätigkeit 18 zusammenhängende Arbeitstage nicht übersteigt.
Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte | Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte | ||||
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t | 1 | Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig | t | 1 | Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig |
2 | Beschäftigte | 2 | Beschäftigte |
Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte | Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte | ||||
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f | 1 | (1) 1Der Arbeitgeber kann unter Verzicht auf den Abruf von elektronischen | f | 1 | (1) 1Der Arbeitgeber kann unter Verzicht auf den Abruf von elektronischen |
2 | Lohnsteuerabzugsmerkmalen (§ 39e Absatz 4 Satz 2) oder die Vorlage einer | 2 | Lohnsteuerabzugsmerkmalen (§ 39e Absatz 4 Satz 2) oder die Vorlage einer | ||
3 | Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug (§ 39 Absatz 3 oder § 39e Absatz 7 oder | 3 | Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug (§ 39 Absatz 3 oder § 39e Absatz 7 oder | ||
4 | Absatz 8) bei Arbeitnehmern, die nur kurzfristig beschäftigt werden, die | 4 | Absatz 8) bei Arbeitnehmern, die nur kurzfristig beschäftigt werden, die | ||
5 | Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 25 Prozent des Arbeitslohns erheben. | 5 | Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 25 Prozent des Arbeitslohns erheben. | ||
6 | 2Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer bei dem | 6 | 2Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer bei dem | ||
7 | Arbeitgeber gelegentlich, nicht regelmäßig wiederkehrend beschäftigt wird, die | 7 | Arbeitgeber gelegentlich, nicht regelmäßig wiederkehrend beschäftigt wird, die | ||
8 | Dauer der Beschäftigung 18 zusammenhängende Arbeitstage nicht übersteigt und | 8 | Dauer der Beschäftigung 18 zusammenhängende Arbeitstage nicht übersteigt und | ||
9 | 1. | 9 | 1. | ||
n | 10 | der Arbeitslohn während der Beschäftigungsdauer 120 Euro durchschnittlich je | n | 10 | der Arbeitslohn während der Beschäftigungsdauer 150 Euro durchschnittlich je |
11 | Arbeitstag nicht übersteigt oder | 11 | Arbeitstag nicht übersteigt oder | ||
12 | 2. | 12 | 2. | ||
13 | die Beschäftigung zu einem unvorhersehbaren Zeitpunkt sofort erforderlich | 13 | die Beschäftigung zu einem unvorhersehbaren Zeitpunkt sofort erforderlich | ||
14 | wird. | 14 | wird. | ||
15 | (2) Der Arbeitgeber kann unter Verzicht auf den Abruf von elektronischen | 15 | (2) Der Arbeitgeber kann unter Verzicht auf den Abruf von elektronischen | ||
16 | Lohnsteuerabzugsmerkmalen (§ 39e Absatz 4 Satz 2) oder die Vorlage einer | 16 | Lohnsteuerabzugsmerkmalen (§ 39e Absatz 4 Satz 2) oder die Vorlage einer | ||
17 | Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug (§ 39 Absatz 3 oder § 39e Absatz 7 oder | 17 | Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug (§ 39 Absatz 3 oder § 39e Absatz 7 oder | ||
18 | Absatz 8) die Lohnsteuer einschließlich Solidaritätszuschlag und | 18 | Absatz 8) die Lohnsteuer einschließlich Solidaritätszuschlag und | ||
19 | Kirchensteuern (einheitliche Pauschsteuer) für das Arbeitsentgelt aus | 19 | Kirchensteuern (einheitliche Pauschsteuer) für das Arbeitsentgelt aus | ||
20 | geringfügigen Beschäftigungen im Sinne des § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder des § 8a | 20 | geringfügigen Beschäftigungen im Sinne des § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder des § 8a | ||
21 | des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, für das er Beiträge nach § 168 Absatz 1 | 21 | des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, für das er Beiträge nach § 168 Absatz 1 | ||
22 | Nummer 1b oder 1c (geringfügig versicherungspflichtig Beschäftigte) oder nach | 22 | Nummer 1b oder 1c (geringfügig versicherungspflichtig Beschäftigte) oder nach | ||
23 | § 172 Absatz 3 oder 3a (versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht | 23 | § 172 Absatz 3 oder 3a (versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht | ||
24 | befreite geringfügig Beschäftigte) oder nach § 276a Absatz 1 | 24 | befreite geringfügig Beschäftigte) oder nach § 276a Absatz 1 | ||
25 | (versicherungsfrei geringfügig Beschäftigte) des Sechsten Buches | 25 | (versicherungsfrei geringfügig Beschäftigte) des Sechsten Buches | ||
26 | Sozialgesetzbuch zu entrichten hat, mit einem einheitlichen Pauschsteuersatz | 26 | Sozialgesetzbuch zu entrichten hat, mit einem einheitlichen Pauschsteuersatz | ||
27 | in Höhe von insgesamt 2 Prozent des Arbeitsentgelts erheben. | 27 | in Höhe von insgesamt 2 Prozent des Arbeitsentgelts erheben. | ||
28 | (2a) Hat der Arbeitgeber in den Fällen des Absatzes 2 keine Beiträge nach § | 28 | (2a) Hat der Arbeitgeber in den Fällen des Absatzes 2 keine Beiträge nach § | ||
29 | 168 Absatz 1 Nummer 1b oder 1c oder nach § 172 Absatz 3 oder 3a oder nach § | 29 | 168 Absatz 1 Nummer 1b oder 1c oder nach § 172 Absatz 3 oder 3a oder nach § | ||
30 | 276a Absatz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zu entrichten, kann er | 30 | 276a Absatz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zu entrichten, kann er | ||
31 | unter Verzicht auf den Abruf von elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (§ | 31 | unter Verzicht auf den Abruf von elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (§ | ||
32 | 39e Absatz 4 Satz 2) oder die Vorlage einer Bescheinigung für den | 32 | 39e Absatz 4 Satz 2) oder die Vorlage einer Bescheinigung für den | ||
33 | Lohnsteuerabzug (§ 39 Absatz 3 oder § 39e Absatz 7 oder Absatz 8) die | 33 | Lohnsteuerabzug (§ 39 Absatz 3 oder § 39e Absatz 7 oder Absatz 8) die | ||
34 | Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz in Höhe von 20 Prozent des | 34 | Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz in Höhe von 20 Prozent des | ||
35 | Arbeitsentgelts erheben. | 35 | Arbeitsentgelts erheben. | ||
36 | (3) 1Abweichend von den Absätzen 1 und 2a kann der Arbeitgeber unter Verzicht | 36 | (3) 1Abweichend von den Absätzen 1 und 2a kann der Arbeitgeber unter Verzicht | ||
37 | auf den Abruf von elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (§ 39e Absatz 4 | 37 | auf den Abruf von elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (§ 39e Absatz 4 | ||
38 | Satz 2) oder die Vorlage einer Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug (§ 39 | 38 | Satz 2) oder die Vorlage einer Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug (§ 39 | ||
39 | Absatz 3 oder § 39e Absatz 7 oder Absatz 8) bei Aushilfskräften, die in | 39 | Absatz 3 oder § 39e Absatz 7 oder Absatz 8) bei Aushilfskräften, die in | ||
40 | Betrieben der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 13 Absatz 1 Nummer 1 | 40 | Betrieben der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 13 Absatz 1 Nummer 1 | ||
41 | bis 4 ausschließlich mit typisch land- oder forstwirtschaftlichen Arbeiten | 41 | bis 4 ausschließlich mit typisch land- oder forstwirtschaftlichen Arbeiten | ||
42 | beschäftigt werden, die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 5 Prozent | 42 | beschäftigt werden, die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 5 Prozent | ||
43 | des Arbeitslohns erheben. 2Aushilfskräfte im Sinne dieser Vorschrift sind | 43 | des Arbeitslohns erheben. 2Aushilfskräfte im Sinne dieser Vorschrift sind | ||
44 | Personen, die für die Ausführung und für die Dauer von Arbeiten, die nicht | 44 | Personen, die für die Ausführung und für die Dauer von Arbeiten, die nicht | ||
45 | ganzjährig anfallen, beschäftigt werden; eine Beschäftigung mit anderen land- | 45 | ganzjährig anfallen, beschäftigt werden; eine Beschäftigung mit anderen land- | ||
46 | und forstwirtschaftlichen Arbeiten ist unschädlich, wenn deren Dauer 25 | 46 | und forstwirtschaftlichen Arbeiten ist unschädlich, wenn deren Dauer 25 | ||
47 | Prozent der Gesamtbeschäftigungsdauer nicht überschreitet. 3Aushilfskräfte | 47 | Prozent der Gesamtbeschäftigungsdauer nicht überschreitet. 3Aushilfskräfte | ||
48 | sind nicht Arbeitnehmer, die zu den land- und forstwirtschaftlichen | 48 | sind nicht Arbeitnehmer, die zu den land- und forstwirtschaftlichen | ||
49 | Fachkräften gehören oder die der Arbeitgeber mehr als 180 Tage im Kalenderjahr | 49 | Fachkräften gehören oder die der Arbeitgeber mehr als 180 Tage im Kalenderjahr | ||
50 | beschäftigt. | 50 | beschäftigt. | ||
51 | (4) Die Pauschalierungen nach den Absätzen 1 und 3 sind unzulässig | 51 | (4) Die Pauschalierungen nach den Absätzen 1 und 3 sind unzulässig | ||
52 | 1. | 52 | 1. | ||
53 | bei Arbeitnehmern, deren Arbeitslohn während der Beschäftigungsdauer | 53 | bei Arbeitnehmern, deren Arbeitslohn während der Beschäftigungsdauer | ||
t | 54 | durchschnittlich je Arbeitsstunde 15 Euro übersteigt, | t | 54 | durchschnittlich je Arbeitsstunde 19 Euro übersteigt, |
55 | 2. | 55 | 2. | ||
56 | bei Arbeitnehmern, die für eine andere Beschäftigung von demselben | 56 | bei Arbeitnehmern, die für eine andere Beschäftigung von demselben | ||
57 | Arbeitgeber Arbeitslohn beziehen, der nach § 39b oder § 39c dem Lohnsteuerabzug | 57 | Arbeitgeber Arbeitslohn beziehen, der nach § 39b oder § 39c dem Lohnsteuerabzug | ||
58 | unterworfen wird. | 58 | unterworfen wird. | ||
59 | (5) Auf die Pauschalierungen nach den Absätzen 1 bis 3 und 7 ist § 40 Absatz 3 | 59 | (5) Auf die Pauschalierungen nach den Absätzen 1 bis 3 und 7 ist § 40 Absatz 3 | ||
60 | anzuwenden. | 60 | anzuwenden. | ||
61 | (6) 1Für die Erhebung der einheitlichen Pauschsteuer nach Absatz 2 ist die | 61 | (6) 1Für die Erhebung der einheitlichen Pauschsteuer nach Absatz 2 ist die | ||
62 | Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zuständig. 2Die Regelungen | 62 | Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zuständig. 2Die Regelungen | ||
63 | zum Steuerabzug vom Arbeitslohn sind entsprechend anzuwenden. 3Für die | 63 | zum Steuerabzug vom Arbeitslohn sind entsprechend anzuwenden. 3Für die | ||
64 | Anmeldung, Abführung und Vollstreckung der einheitlichen Pauschsteuer sowie | 64 | Anmeldung, Abführung und Vollstreckung der einheitlichen Pauschsteuer sowie | ||
65 | die Erhebung eines Säumniszuschlags und das Mahnverfahren für die einheitliche | 65 | die Erhebung eines Säumniszuschlags und das Mahnverfahren für die einheitliche | ||
66 | Pauschsteuer gelten dabei die Regelungen für die Beiträge nach § 168 Absatz 1 | 66 | Pauschsteuer gelten dabei die Regelungen für die Beiträge nach § 168 Absatz 1 | ||
67 | Nummer 1b oder 1c oder nach § 172 Absatz 3 oder 3a oder nach § 276a Absatz 1 | 67 | Nummer 1b oder 1c oder nach § 172 Absatz 3 oder 3a oder nach § 276a Absatz 1 | ||
68 | des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch. 4Die Deutsche Rentenversicherung | 68 | des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch. 4Die Deutsche Rentenversicherung | ||
69 | Knappschaft-Bahn-See hat die einheitliche Pauschsteuer auf die | 69 | Knappschaft-Bahn-See hat die einheitliche Pauschsteuer auf die | ||
70 | erhebungsberechtigten Körperschaften aufzuteilen; dabei entfallen aus | 70 | erhebungsberechtigten Körperschaften aufzuteilen; dabei entfallen aus | ||
71 | Vereinfachungsgründen 90 Prozent der einheitlichen Pauschsteuer auf die | 71 | Vereinfachungsgründen 90 Prozent der einheitlichen Pauschsteuer auf die | ||
72 | Lohnsteuer, 5 Prozent auf den Solidaritätszuschlag und 5 Prozent auf die | 72 | Lohnsteuer, 5 Prozent auf den Solidaritätszuschlag und 5 Prozent auf die | ||
73 | Kirchensteuern. 5Die erhebungsberechtigten Kirchen haben sich auf eine | 73 | Kirchensteuern. 5Die erhebungsberechtigten Kirchen haben sich auf eine | ||
74 | Aufteilung des Kirchensteueranteils zu verständigen und diesen der Deutschen | 74 | Aufteilung des Kirchensteueranteils zu verständigen und diesen der Deutschen | ||
75 | Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See mitzuteilen. 6Die Deutsche | 75 | Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See mitzuteilen. 6Die Deutsche | ||
76 | Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ist berechtigt, die einheitliche | 76 | Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ist berechtigt, die einheitliche | ||
77 | Pauschsteuer nach Absatz 2 zusammen mit den Sozialversicherungsbeiträgen beim | 77 | Pauschsteuer nach Absatz 2 zusammen mit den Sozialversicherungsbeiträgen beim | ||
78 | Arbeitgeber einzuziehen. | 78 | Arbeitgeber einzuziehen. | ||
79 | (7) 1 Der Arbeitgeber kann unter Verzicht auf den Abruf von elektronischen | 79 | (7) 1 Der Arbeitgeber kann unter Verzicht auf den Abruf von elektronischen | ||
80 | Lohnsteuerabzugsmerkmalen (§ 39e Absatz 4 Satz 2) die Lohnsteuer für Bezüge | 80 | Lohnsteuerabzugsmerkmalen (§ 39e Absatz 4 Satz 2) die Lohnsteuer für Bezüge | ||
81 | von kurzfristigen, im Inland ausgeübten Tätigkeiten beschränkt | 81 | von kurzfristigen, im Inland ausgeübten Tätigkeiten beschränkt | ||
82 | steuerpflichtiger Arbeitnehmer, die einer ausländischen Betriebsstätte dieses | 82 | steuerpflichtiger Arbeitnehmer, die einer ausländischen Betriebsstätte dieses | ||
83 | Arbeitgebers zugeordnet sind, mit einem Pauschsteuersatz von 30 Prozent des | 83 | Arbeitgebers zugeordnet sind, mit einem Pauschsteuersatz von 30 Prozent des | ||
84 | Arbeitslohns erheben. 2 Eine kurzfristige Tätigkeit im Sinne des Satzes 1 | 84 | Arbeitslohns erheben. 2 Eine kurzfristige Tätigkeit im Sinne des Satzes 1 | ||
85 | liegt nur vor, wenn die im Inland ausgeübte Tätigkeit 18 zusammenhängende | 85 | liegt nur vor, wenn die im Inland ausgeübte Tätigkeit 18 zusammenhängende | ||
86 | Arbeitstage nicht übersteigt. | 86 | Arbeitstage nicht übersteigt. |
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