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Sie können sich § 39e EStG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Das Bundeszentralamt für Steuern bildet für jeden Arbeitnehmer grundsätzlich automatisiert die Steuerklasse und für die bei den Steuerklassen I bis IV zu berücksichtigenden Kinder die Zahl der Kinderfreibeträge nach § 38b Absatz 2 Satz 1 als Lohnsteuerabzugsmerkmale (§ 39 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und 2); für Änderungen gilt § 39 Absatz 2 entsprechend. 2Soweit das Finanzamt Lohnsteuerabzugsmerkmale nach § 39 bildet, teilt es sie dem Bundeszentralamt für Steuern zum Zweck der Bereitstellung für den automatisierten Abruf durch den Arbeitgeber mit. 3Lohnsteuerabzugsmerkmale sind frühestens bereitzustellen mit Wirkung von Beginn des Kalenderjahres an, für das sie anzuwenden sind, jedoch nicht für einen Zeitpunkt vor Beginn des Dienstverhältnisses.
(2) 1Das Bundeszentralamt für Steuern speichert zum Zweck der Bereitstellung automatisiert abrufbarer Lohnsteuerabzugsmerkmale für den Arbeitgeber die Lohnsteuerabzugsmerkmale unter Angabe der Identifikationsnummer sowie für jeden Steuerpflichtigen folgende Daten zu den in § 139b Absatz 3 der Abgabenordnung genannten Daten hinzu:
(3) 1Das Bundeszentralamt für Steuern hält die Identifikationsnummer, den Tag der Geburt, Merkmale für den Kirchensteuerabzug und die Lohnsteuerabzugsmerkmale des Arbeitnehmers nach § 39 Absatz 4 zum unentgeltlichen automatisierten Abruf durch den Arbeitgeber nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz bereit (elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale). 2Bezieht ein Arbeitnehmer nebeneinander von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn, sind für jedes weitere Dienstverhältnis elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale zu bilden. 3Bei Eheschließung wird für jeden Ehegatten automatisiert die Steuerklasse IV gebildet, wenn zum Zeitpunkt der Eheschließung die Voraussetzungen des § 38b Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 vorliegen. 4Das Bundeszentralamt für Steuern führt die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale des Arbeitnehmers zum Zweck ihrer Bereitstellung nach Satz 1 mit der Wirtschafts-Identifikationsnummer (§ 139c der Abgabenordnung) des Arbeitgebers zusammen.
(4) 1Der Arbeitnehmer hat jedem seiner Arbeitgeber bei Eintritt in das Dienstverhältnis zum Zweck des Abrufs der Lohnsteuerabzugsmerkmale mitzuteilen,
(5) 1Die abgerufenen elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale sind vom Arbeitgeber für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs des Arbeitnehmers anzuwenden, bis
(5a) 1Zahlt der Arbeitgeber, ein von diesem beauftragter Dritter in dessen Namen oder ein Dritter im Sinne des § 38 Absatz 3a verschiedenartige Bezüge als Arbeitslohn, kann der Arbeitgeber oder der Dritte die Lohnsteuer für den zweiten und jeden weiteren Bezug abweichend von Absatz 5 ohne Abruf weiterer elektronischer Lohnsteuerabzugsmerkmale nach der Steuerklasse VI einbehalten. 2Verschiedenartige Bezüge liegen vor, wenn der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber folgenden Arbeitslohn bezieht:
(6) 1Gegenüber dem Arbeitgeber gelten die Lohnsteuerabzugsmerkmale (§ 39 Absatz 4) mit dem Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale als bekannt gegeben. 2Einer Rechtsbehelfsbelehrung bedarf es nicht. 3Die Lohnsteuerabzugsmerkmale gelten gegenüber dem Arbeitnehmer als bekannt gegeben, sobald der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Ausdruck der Lohnabrechnung mit den nach Absatz 5 Satz 2 darin ausgewiesenen elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen ausgehändigt oder elektronisch bereitgestellt hat. 4Die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale sind dem Steuerpflichtigen auf Antrag vom zuständigen Finanzamt mitzuteilen oder elektronisch bereitzustellen. 5Wird dem Arbeitnehmer bekannt, dass die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale zu seinen Gunsten von den nach § 39 zu bildenden Lohnsteuerabzugsmerkmalen abweichen, ist er verpflichtet, dies dem Finanzamt unverzüglich mitzuteilen. 6Der Steuerpflichtige kann beim zuständigen Finanzamt
(7) 1Auf Antrag des Arbeitgebers kann das Betriebsstättenfinanzamt zur Vermeidung unbilliger Härten zulassen, dass er nicht am Abrufverfahren teilnimmt. 2Dem Antrag eines Arbeitgebers ohne maschinelle Lohnabrechnung, der ausschließlich Arbeitnehmer im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung in seinem Privathaushalt im Sinne des § 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beschäftigt, ist stattzugeben. 3Der Arbeitgeber hat dem Antrag unter Angabe seiner Wirtschafts-Identifikationsnummer ein Verzeichnis der beschäftigten Arbeitnehmer mit Angabe der jeweiligen Identifikationsnummer und des Tages der Geburt des Arbeitnehmers beizufügen. 4Der Antrag ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck jährlich zu stellen und vom Arbeitgeber zu unterschreiben. 5Das Betriebsstättenfinanzamt übermittelt dem Arbeitgeber für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs für ein Kalenderjahr eine arbeitgeberbezogene Bescheinigung mit den Lohnsteuerabzugsmerkmalen des Arbeitnehmers (Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug) sowie etwaige Änderungen. 6Diese Bescheinigung sowie die Änderungsmitteilungen sind als Belege zum Lohnkonto zu nehmen und bis zum Ablauf des Kalenderjahres aufzubewahren. 7Absatz 5 Satz 1 und 2 sowie Absatz 6 Satz 3 gelten entsprechend. 8Der Arbeitgeber hat den Tag der Beendigung des Dienstverhältnisses unverzüglich dem Betriebsstättenfinanzamt mitzuteilen.
(8) 1Ist einem nach § 1 Absatz 1 unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmer keine Identifikationsnummer zugeteilt, hat das Wohnsitzfinanzamt auf Antrag eine Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug für die Dauer eines Kalenderjahres auszustellen. 2Die Bescheinigung kann auch der Arbeitgeber beantragen, wenn ihn der Arbeitnehmer dazu nach § 80 Absatz 1 der Abgabenordnung bevollmächtigt hat. 3Diese Bescheinigung ersetzt die Verpflichtung und Berechtigung des Arbeitgebers zum Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (Absätze 4 und 6). 4In diesem Fall tritt an die Stelle der Identifikationsnummer das lohnsteuerliche Ordnungsmerkmal nach § 41b Absatz 2 Satz 1 und 2. 5Für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs hat der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber vor Beginn des Kalenderjahres oder bei Eintritt in das Dienstverhältnis die nach Satz 1 ausgestellte Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug vorzulegen. 6§ 39c Absatz 1 Satz 2 bis 5 ist sinngemäß anzuwenden. 7Der Arbeitgeber hat die Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug entgegenzunehmen und während des Dienstverhältnisses, längstens bis zum Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres, aufzubewahren.
(9) Ist die Wirtschafts-Identifikationsnummer noch nicht oder nicht vollständig eingeführt, tritt an ihre Stelle die Steuernummer der Betriebsstätte oder des Teils des Betriebs des Arbeitgebers, in dem der für den Lohnsteuerabzug maßgebende Arbeitslohn des Arbeitnehmers ermittelt wird (§ 41 Absatz 2).
(10) Die beim Bundeszentralamt für Steuern nach Absatz 2 Satz 1 gespeicherten Daten können auch zur Prüfung und Durchführung der Einkommensbesteuerung (§ 2) des Steuerpflichtigen für Veranlagungszeiträume ab 2005 und zur Ermittlung des Einkommens nach § 97a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch verarbeitet werden.
Verfahren zur Bildung und Anwendung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale | Verfahren zur Bildung und Anwendung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale | ||||
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t | 1 | Verfahren zur Bildung und Anwendung der elektronischen | t | 1 | Verfahren zur Bildung und Anwendung der elektronischen |
2 | Lohnsteuerabzugsmerkmale | 2 | Lohnsteuerabzugsmerkmale |
Verfahren zur Bildung und Anwendung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale | Verfahren zur Bildung und Anwendung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale | ||||
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f | 1 | (1) 1Das Bundeszentralamt für Steuern bildet für jeden Arbeitnehmer | f | 1 | (1) 1Das Bundeszentralamt für Steuern bildet für jeden Arbeitnehmer |
2 | grundsätzlich automatisiert die Steuerklasse und für die bei den Steuerklassen | 2 | grundsätzlich automatisiert die Steuerklasse und für die bei den Steuerklassen | ||
3 | I bis IV zu berücksichtigenden Kinder die Zahl der Kinderfreibeträge nach § | 3 | I bis IV zu berücksichtigenden Kinder die Zahl der Kinderfreibeträge nach § | ||
4 | 38b Absatz 2 Satz 1 als Lohnsteuerabzugsmerkmale (§ 39 Absatz 4 Satz 1 Nummer | 4 | 38b Absatz 2 Satz 1 als Lohnsteuerabzugsmerkmale (§ 39 Absatz 4 Satz 1 Nummer | ||
5 | 1 und 2); für Änderungen gilt § 39 Absatz 2 entsprechend. 2Soweit das | 5 | 1 und 2); für Änderungen gilt § 39 Absatz 2 entsprechend. 2Soweit das | ||
6 | Finanzamt Lohnsteuerabzugsmerkmale nach § 39 bildet, teilt es sie dem | 6 | Finanzamt Lohnsteuerabzugsmerkmale nach § 39 bildet, teilt es sie dem | ||
7 | Bundeszentralamt für Steuern zum Zweck der Bereitstellung für den | 7 | Bundeszentralamt für Steuern zum Zweck der Bereitstellung für den | ||
8 | automatisierten Abruf durch den Arbeitgeber mit. 3Lohnsteuerabzugsmerkmale | 8 | automatisierten Abruf durch den Arbeitgeber mit. 3Lohnsteuerabzugsmerkmale | ||
9 | sind frühestens bereitzustellen mit Wirkung von Beginn des Kalenderjahres an, | 9 | sind frühestens bereitzustellen mit Wirkung von Beginn des Kalenderjahres an, | ||
10 | für das sie anzuwenden sind, jedoch nicht für einen Zeitpunkt vor Beginn des | 10 | für das sie anzuwenden sind, jedoch nicht für einen Zeitpunkt vor Beginn des | ||
11 | Dienstverhältnisses. | 11 | Dienstverhältnisses. | ||
12 | (2) 1Das Bundeszentralamt für Steuern speichert zum Zweck der Bereitstellung | 12 | (2) 1Das Bundeszentralamt für Steuern speichert zum Zweck der Bereitstellung | ||
13 | automatisiert abrufbarer Lohnsteuerabzugsmerkmale für den Arbeitgeber die | 13 | automatisiert abrufbarer Lohnsteuerabzugsmerkmale für den Arbeitgeber die | ||
14 | Lohnsteuerabzugsmerkmale unter Angabe der Identifikationsnummer sowie für | 14 | Lohnsteuerabzugsmerkmale unter Angabe der Identifikationsnummer sowie für | ||
15 | jeden Steuerpflichtigen folgende Daten zu den in § 139b Absatz 3 der | 15 | jeden Steuerpflichtigen folgende Daten zu den in § 139b Absatz 3 der | ||
16 | Abgabenordnung genannten Daten hinzu: | 16 | Abgabenordnung genannten Daten hinzu: | ||
17 | 1. | 17 | 1. | ||
18 | rechtliche Zugehörigkeit zu einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft | 18 | rechtliche Zugehörigkeit zu einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft | ||
19 | sowie Datum des Eintritts und Austritts, | 19 | sowie Datum des Eintritts und Austritts, | ||
20 | 2. | 20 | 2. | ||
21 | melderechtlichen Familienstand sowie den Tag der Begründung oder Auflösung | 21 | melderechtlichen Familienstand sowie den Tag der Begründung oder Auflösung | ||
22 | des Familienstands und bei Verheirateten die Identifikationsnummer des | 22 | des Familienstands und bei Verheirateten die Identifikationsnummer des | ||
23 | Ehegatten, | 23 | Ehegatten, | ||
24 | 3. | 24 | 3. | ||
25 | Kinder mit ihrer Identifikationsnummer. | 25 | Kinder mit ihrer Identifikationsnummer. | ||
26 | 2Die nach Landesrecht für das Meldewesen zuständigen Behörden (Meldebehörden) | 26 | 2Die nach Landesrecht für das Meldewesen zuständigen Behörden (Meldebehörden) | ||
27 | haben dem Bundeszentralamt für Steuern unter Angabe der Identifikationsnummer | 27 | haben dem Bundeszentralamt für Steuern unter Angabe der Identifikationsnummer | ||
28 | und des Tages der Geburt die in Satz 1 Nummer 1 bis 3 bezeichneten Daten und | 28 | und des Tages der Geburt die in Satz 1 Nummer 1 bis 3 bezeichneten Daten und | ||
29 | deren Änderungen im Melderegister mitzuteilen. 3In den Fällen des Satzes 1 | 29 | deren Änderungen im Melderegister mitzuteilen. 3In den Fällen des Satzes 1 | ||
30 | Nummer 3 besteht die Mitteilungspflicht nur, wenn das Kind mit Hauptwohnsitz | 30 | Nummer 3 besteht die Mitteilungspflicht nur, wenn das Kind mit Hauptwohnsitz | ||
31 | oder alleinigem Wohnsitz im Zuständigkeitsbereich der Meldebehörde gemeldet | 31 | oder alleinigem Wohnsitz im Zuständigkeitsbereich der Meldebehörde gemeldet | ||
32 | ist und solange das Kind das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. 4Sofern | 32 | ist und solange das Kind das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. 4Sofern | ||
33 | die Identifikationsnummer noch nicht zugeteilt wurde, teilt die Meldebehörde | 33 | die Identifikationsnummer noch nicht zugeteilt wurde, teilt die Meldebehörde | ||
34 | die Daten unter Angabe des Vorläufigen Bearbeitungsmerkmals nach § 139b Absatz | 34 | die Daten unter Angabe des Vorläufigen Bearbeitungsmerkmals nach § 139b Absatz | ||
35 | 6 Satz 2 der Abgabenordnung mit. 5Für die Datenübermittlung gelten die §§ 2 | 35 | 6 Satz 2 der Abgabenordnung mit. 5Für die Datenübermittlung gelten die §§ 2 | ||
36 | und 3 der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung vom 1. Dezember 2014 | 36 | und 3 der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung vom 1. Dezember 2014 | ||
37 | (BGBl. I S. 1950) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend. | 37 | (BGBl. I S. 1950) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend. | ||
38 | (3) 1Das Bundeszentralamt für Steuern hält die Identifikationsnummer, den Tag | 38 | (3) 1Das Bundeszentralamt für Steuern hält die Identifikationsnummer, den Tag | ||
39 | der Geburt, Merkmale für den Kirchensteuerabzug und die | 39 | der Geburt, Merkmale für den Kirchensteuerabzug und die | ||
40 | Lohnsteuerabzugsmerkmale des Arbeitnehmers nach § 39 Absatz 4 zum | 40 | Lohnsteuerabzugsmerkmale des Arbeitnehmers nach § 39 Absatz 4 zum | ||
41 | unentgeltlichen automatisierten Abruf durch den Arbeitgeber nach amtlich | 41 | unentgeltlichen automatisierten Abruf durch den Arbeitgeber nach amtlich | ||
42 | vorgeschriebenem Datensatz bereit (elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale). | 42 | vorgeschriebenem Datensatz bereit (elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale). | ||
43 | 2Bezieht ein Arbeitnehmer nebeneinander von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn, | 43 | 2Bezieht ein Arbeitnehmer nebeneinander von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn, | ||
44 | sind für jedes weitere Dienstverhältnis elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale | 44 | sind für jedes weitere Dienstverhältnis elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale | ||
45 | zu bilden. 3Bei Eheschließung wird für jeden Ehegatten automatisiert die | 45 | zu bilden. 3Bei Eheschließung wird für jeden Ehegatten automatisiert die | ||
46 | Steuerklasse IV gebildet, wenn zum Zeitpunkt der Eheschließung die | 46 | Steuerklasse IV gebildet, wenn zum Zeitpunkt der Eheschließung die | ||
47 | Voraussetzungen des § 38b Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 vorliegen. 4Das | 47 | Voraussetzungen des § 38b Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 vorliegen. 4Das | ||
48 | Bundeszentralamt für Steuern führt die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale | 48 | Bundeszentralamt für Steuern führt die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale | ||
49 | des Arbeitnehmers zum Zweck ihrer Bereitstellung nach Satz 1 mit der | 49 | des Arbeitnehmers zum Zweck ihrer Bereitstellung nach Satz 1 mit der | ||
50 | Wirtschafts-Identifikationsnummer (§ 139c der Abgabenordnung) des Arbeitgebers | 50 | Wirtschafts-Identifikationsnummer (§ 139c der Abgabenordnung) des Arbeitgebers | ||
51 | zusammen. | 51 | zusammen. | ||
52 | (4) 1Der Arbeitnehmer hat jedem seiner Arbeitgeber bei Eintritt in das | 52 | (4) 1Der Arbeitnehmer hat jedem seiner Arbeitgeber bei Eintritt in das | ||
53 | Dienstverhältnis zum Zweck des Abrufs der Lohnsteuerabzugsmerkmale | 53 | Dienstverhältnis zum Zweck des Abrufs der Lohnsteuerabzugsmerkmale | ||
54 | mitzuteilen, | 54 | mitzuteilen, | ||
55 | 1. | 55 | 1. | ||
56 | wie die Identifikationsnummer sowie der Tag der Geburt lauten, | 56 | wie die Identifikationsnummer sowie der Tag der Geburt lauten, | ||
57 | 2. | 57 | 2. | ||
58 | ob es sich um das erste oder ein weiteres Dienstverhältnis handelt (§ 38b | 58 | ob es sich um das erste oder ein weiteres Dienstverhältnis handelt (§ 38b | ||
59 | Absatz 1 Satz 2 Nummer 6) und | 59 | Absatz 1 Satz 2 Nummer 6) und | ||
60 | 3. | 60 | 3. | ||
61 | ob und in welcher Höhe ein nach § 39a Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 | 61 | ob und in welcher Höhe ein nach § 39a Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 | ||
62 | festgestellter Freibetrag abgerufen werden soll. | 62 | festgestellter Freibetrag abgerufen werden soll. | ||
63 | 2Der Arbeitgeber hat bei Beginn des Dienstverhältnisses die elektronischen | 63 | 2Der Arbeitgeber hat bei Beginn des Dienstverhältnisses die elektronischen | ||
64 | Lohnsteuerabzugsmerkmale für den Arbeitnehmer beim Bundeszentralamt für | 64 | Lohnsteuerabzugsmerkmale für den Arbeitnehmer beim Bundeszentralamt für | ||
65 | Steuern durch Datenfernübertragung abzurufen und sie in das Lohnkonto für den | 65 | Steuern durch Datenfernübertragung abzurufen und sie in das Lohnkonto für den | ||
66 | Arbeitnehmer zu übernehmen. 3Für den Abruf der elektronischen | 66 | Arbeitnehmer zu übernehmen. 3Für den Abruf der elektronischen | ||
67 | Lohnsteuerabzugsmerkmale hat sich der Arbeitgeber zu authentifizieren und | 67 | Lohnsteuerabzugsmerkmale hat sich der Arbeitgeber zu authentifizieren und | ||
68 | seine Wirtschafts-Identifikationsnummer, die Daten des Arbeitnehmers nach Satz | 68 | seine Wirtschafts-Identifikationsnummer, die Daten des Arbeitnehmers nach Satz | ||
69 | 1 Nummer 1 und 2, den Tag des Beginns des Dienstverhältnisses und etwaige | 69 | 1 Nummer 1 und 2, den Tag des Beginns des Dienstverhältnisses und etwaige | ||
70 | Angaben nach Satz 1 Nummer 3 mitzuteilen. 4Zur Plausibilitätsprüfung der | 70 | Angaben nach Satz 1 Nummer 3 mitzuteilen. 4Zur Plausibilitätsprüfung der | ||
71 | Identifikationsnummer hält das Bundeszentralamt für Steuern für den | 71 | Identifikationsnummer hält das Bundeszentralamt für Steuern für den | ||
72 | Arbeitgeber entsprechende Regeln bereit. 5Der Arbeitgeber hat den Tag der | 72 | Arbeitgeber entsprechende Regeln bereit. 5Der Arbeitgeber hat den Tag der | ||
73 | Beendigung des Dienstverhältnisses unverzüglich dem Bundeszentralamt für | 73 | Beendigung des Dienstverhältnisses unverzüglich dem Bundeszentralamt für | ||
74 | Steuern durch Datenfernübertragung mitzuteilen. 6Beauftragt der Arbeitgeber | 74 | Steuern durch Datenfernübertragung mitzuteilen. 6Beauftragt der Arbeitgeber | ||
75 | einen Dritten mit der Durchführung des Lohnsteuerabzugs, hat sich der Dritte | 75 | einen Dritten mit der Durchführung des Lohnsteuerabzugs, hat sich der Dritte | ||
76 | für den Datenabruf zu authentifizieren und zusätzlich seine Wirtschafts- | 76 | für den Datenabruf zu authentifizieren und zusätzlich seine Wirtschafts- | ||
77 | Identifikationsnummer mitzuteilen. 7Für die Verarbeitung der elektronischen | 77 | Identifikationsnummer mitzuteilen. 7Für die Verarbeitung der elektronischen | ||
78 | Lohnsteuerabzugsmerkmale gilt § 39 Absatz 8 entsprechend. | 78 | Lohnsteuerabzugsmerkmale gilt § 39 Absatz 8 entsprechend. | ||
79 | (5) 1Die abgerufenen elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale sind vom | 79 | (5) 1Die abgerufenen elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale sind vom | ||
80 | Arbeitgeber für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs des Arbeitnehmers | 80 | Arbeitgeber für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs des Arbeitnehmers | ||
81 | anzuwenden, bis | 81 | anzuwenden, bis | ||
82 | 1. | 82 | 1. | ||
83 | ihm das Bundeszentralamt für Steuern geänderte elektronische | 83 | ihm das Bundeszentralamt für Steuern geänderte elektronische | ||
84 | Lohnsteuerabzugsmerkmale zum Abruf bereitstellt oder | 84 | Lohnsteuerabzugsmerkmale zum Abruf bereitstellt oder | ||
85 | 2. | 85 | 2. | ||
86 | der Arbeitgeber dem Bundeszentralamt für Steuern die Beendigung des | 86 | der Arbeitgeber dem Bundeszentralamt für Steuern die Beendigung des | ||
87 | Dienstverhältnisses mitteilt. | 87 | Dienstverhältnisses mitteilt. | ||
88 | 2Sie sind in der üblichen Lohnabrechnung anzugeben. 3Der Arbeitgeber ist | 88 | 2Sie sind in der üblichen Lohnabrechnung anzugeben. 3Der Arbeitgeber ist | ||
89 | verpflichtet, die vom Bundeszentralamt für Steuern bereitgestellten | 89 | verpflichtet, die vom Bundeszentralamt für Steuern bereitgestellten | ||
90 | Mitteilungen und elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale monatlich anzufragen | 90 | Mitteilungen und elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale monatlich anzufragen | ||
91 | und abzurufen. 4Kommt der Arbeitgeber seinen Verpflichtungen nach den Sätzen 1 | 91 | und abzurufen. 4Kommt der Arbeitgeber seinen Verpflichtungen nach den Sätzen 1 | ||
92 | und 3 sowie nach Absatz 4 Satz 2, 3 und 5 nicht nach, ist das | 92 | und 3 sowie nach Absatz 4 Satz 2, 3 und 5 nicht nach, ist das | ||
93 | Betriebsstättenfinanzamt für die Aufforderung zum Abruf und zur Anwendung der | 93 | Betriebsstättenfinanzamt für die Aufforderung zum Abruf und zur Anwendung der | ||
94 | Lohnsteuerabzugsmerkmale sowie zur Mitteilung der Beendigung des | 94 | Lohnsteuerabzugsmerkmale sowie zur Mitteilung der Beendigung des | ||
95 | Dienstverhältnisses und für die Androhung und Festsetzung von Zwangsmitteln | 95 | Dienstverhältnisses und für die Androhung und Festsetzung von Zwangsmitteln | ||
96 | zuständig. | 96 | zuständig. | ||
97 | (5a) 1Zahlt der Arbeitgeber, ein von diesem beauftragter Dritter in dessen | 97 | (5a) 1Zahlt der Arbeitgeber, ein von diesem beauftragter Dritter in dessen | ||
98 | Namen oder ein Dritter im Sinne des § 38 Absatz 3a verschiedenartige Bezüge | 98 | Namen oder ein Dritter im Sinne des § 38 Absatz 3a verschiedenartige Bezüge | ||
99 | als Arbeitslohn, kann der Arbeitgeber oder der Dritte die Lohnsteuer für den | 99 | als Arbeitslohn, kann der Arbeitgeber oder der Dritte die Lohnsteuer für den | ||
100 | zweiten und jeden weiteren Bezug abweichend von Absatz 5 ohne Abruf weiterer | 100 | zweiten und jeden weiteren Bezug abweichend von Absatz 5 ohne Abruf weiterer | ||
101 | elektronischer Lohnsteuerabzugsmerkmale nach der Steuerklasse VI einbehalten. | 101 | elektronischer Lohnsteuerabzugsmerkmale nach der Steuerklasse VI einbehalten. | ||
102 | 2Verschiedenartige Bezüge liegen vor, wenn der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber | 102 | 2Verschiedenartige Bezüge liegen vor, wenn der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber | ||
103 | folgenden Arbeitslohn bezieht: | 103 | folgenden Arbeitslohn bezieht: | ||
104 | 1. | 104 | 1. | ||
105 | neben dem Arbeitslohn für ein aktives Dienstverhältnis auch | 105 | neben dem Arbeitslohn für ein aktives Dienstverhältnis auch | ||
106 | Versorgungsbezüge, | 106 | Versorgungsbezüge, | ||
107 | 2. | 107 | 2. | ||
108 | neben Versorgungsbezügen, Bezügen und Vorteilen aus seinem früheren | 108 | neben Versorgungsbezügen, Bezügen und Vorteilen aus seinem früheren | ||
109 | Dienstverhältnis auch andere Versorgungsbezüge oder | 109 | Dienstverhältnis auch andere Versorgungsbezüge oder | ||
110 | 3. | 110 | 3. | ||
111 | neben Bezügen und Vorteilen während der Elternzeit oder vergleichbaren | 111 | neben Bezügen und Vorteilen während der Elternzeit oder vergleichbaren | ||
112 | Unterbrechungszeiten des aktiven Dienstverhältnisses auch Arbeitslohn für ein | 112 | Unterbrechungszeiten des aktiven Dienstverhältnisses auch Arbeitslohn für ein | ||
113 | weiteres befristetes aktives Dienstverhältnis. | 113 | weiteres befristetes aktives Dienstverhältnis. | ||
114 | 3§ 46 Absatz 2 Nummer 2 ist entsprechend anzuwenden. | 114 | 3§ 46 Absatz 2 Nummer 2 ist entsprechend anzuwenden. | ||
115 | (6) 1Gegenüber dem Arbeitgeber gelten die Lohnsteuerabzugsmerkmale (§ 39 | 115 | (6) 1Gegenüber dem Arbeitgeber gelten die Lohnsteuerabzugsmerkmale (§ 39 | ||
116 | Absatz 4) mit dem Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale als | 116 | Absatz 4) mit dem Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale als | ||
117 | bekannt gegeben. 2Einer Rechtsbehelfsbelehrung bedarf es nicht. 3Die | 117 | bekannt gegeben. 2Einer Rechtsbehelfsbelehrung bedarf es nicht. 3Die | ||
118 | Lohnsteuerabzugsmerkmale gelten gegenüber dem Arbeitnehmer als bekannt | 118 | Lohnsteuerabzugsmerkmale gelten gegenüber dem Arbeitnehmer als bekannt | ||
119 | gegeben, sobald der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Ausdruck der | 119 | gegeben, sobald der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Ausdruck der | ||
120 | Lohnabrechnung mit den nach Absatz 5 Satz 2 darin ausgewiesenen elektronischen | 120 | Lohnabrechnung mit den nach Absatz 5 Satz 2 darin ausgewiesenen elektronischen | ||
121 | Lohnsteuerabzugsmerkmalen ausgehändigt oder elektronisch bereitgestellt hat. | 121 | Lohnsteuerabzugsmerkmalen ausgehändigt oder elektronisch bereitgestellt hat. | ||
122 | 4Die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale sind dem Steuerpflichtigen auf | 122 | 4Die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale sind dem Steuerpflichtigen auf | ||
123 | Antrag vom zuständigen Finanzamt mitzuteilen oder elektronisch | 123 | Antrag vom zuständigen Finanzamt mitzuteilen oder elektronisch | ||
124 | bereitzustellen. 5Wird dem Arbeitnehmer bekannt, dass die elektronischen | 124 | bereitzustellen. 5Wird dem Arbeitnehmer bekannt, dass die elektronischen | ||
125 | Lohnsteuerabzugsmerkmale zu seinen Gunsten von den nach § 39 zu bildenden | 125 | Lohnsteuerabzugsmerkmale zu seinen Gunsten von den nach § 39 zu bildenden | ||
126 | Lohnsteuerabzugsmerkmalen abweichen, ist er verpflichtet, dies dem Finanzamt | 126 | Lohnsteuerabzugsmerkmalen abweichen, ist er verpflichtet, dies dem Finanzamt | ||
127 | unverzüglich mitzuteilen. 6Der Steuerpflichtige kann beim zuständigen | 127 | unverzüglich mitzuteilen. 6Der Steuerpflichtige kann beim zuständigen | ||
128 | Finanzamt | 128 | Finanzamt | ||
129 | 1. | 129 | 1. | ||
130 | den Arbeitgeber benennen, der zum Abruf von elektronischen | 130 | den Arbeitgeber benennen, der zum Abruf von elektronischen | ||
131 | Lohnsteuerabzugsmerkmalen berechtigt ist (Positivliste) oder nicht berechtigt | 131 | Lohnsteuerabzugsmerkmalen berechtigt ist (Positivliste) oder nicht berechtigt | ||
132 | ist (Negativliste). 2Hierfür hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer seine | 132 | ist (Negativliste). 2Hierfür hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer seine | ||
133 | Wirtschafts-Identifikationsnummer mitzuteilen. 3Für die Verarbeitung der | 133 | Wirtschafts-Identifikationsnummer mitzuteilen. 3Für die Verarbeitung der | ||
134 | Wirtschafts-Identifikationsnummer gilt § 39 Absatz 8 entsprechend; oder | 134 | Wirtschafts-Identifikationsnummer gilt § 39 Absatz 8 entsprechend; oder | ||
135 | 2. | 135 | 2. | ||
136 | die Bildung oder die Bereitstellung der elektronischen | 136 | die Bildung oder die Bereitstellung der elektronischen | ||
137 | Lohnsteuerabzugsmerkmale allgemein sperren oder allgemein freischalten lassen. | 137 | Lohnsteuerabzugsmerkmale allgemein sperren oder allgemein freischalten lassen. | ||
138 | 7Macht der Steuerpflichtige von seinem Recht nach Satz 6 Gebrauch, hat er die | 138 | 7Macht der Steuerpflichtige von seinem Recht nach Satz 6 Gebrauch, hat er die | ||
139 | Positivliste, die Negativliste, die allgemeine Sperrung oder die allgemeine | 139 | Positivliste, die Negativliste, die allgemeine Sperrung oder die allgemeine | ||
140 | Freischaltung in einem bereitgestellten elektronischen Verfahren oder nach | 140 | Freischaltung in einem bereitgestellten elektronischen Verfahren oder nach | ||
141 | amtlich vorgeschriebenem Vordruck dem Finanzamt zu übermitteln. 8Werden wegen | 141 | amtlich vorgeschriebenem Vordruck dem Finanzamt zu übermitteln. 8Werden wegen | ||
142 | einer Sperrung nach Satz 6 einem Arbeitgeber, der Daten abrufen möchte, keine | 142 | einer Sperrung nach Satz 6 einem Arbeitgeber, der Daten abrufen möchte, keine | ||
143 | elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale bereitgestellt, wird dem Arbeitgeber | 143 | elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale bereitgestellt, wird dem Arbeitgeber | ||
144 | die Sperrung mitgeteilt und dieser hat die Lohnsteuer nach Steuerklasse VI zu | 144 | die Sperrung mitgeteilt und dieser hat die Lohnsteuer nach Steuerklasse VI zu | ||
145 | ermitteln. | 145 | ermitteln. | ||
146 | (7) 1Auf Antrag des Arbeitgebers kann das Betriebsstättenfinanzamt zur | 146 | (7) 1Auf Antrag des Arbeitgebers kann das Betriebsstättenfinanzamt zur | ||
147 | Vermeidung unbilliger Härten zulassen, dass er nicht am Abrufverfahren | 147 | Vermeidung unbilliger Härten zulassen, dass er nicht am Abrufverfahren | ||
148 | teilnimmt. 2Dem Antrag eines Arbeitgebers ohne maschinelle Lohnabrechnung, der | 148 | teilnimmt. 2Dem Antrag eines Arbeitgebers ohne maschinelle Lohnabrechnung, der | ||
149 | ausschließlich Arbeitnehmer im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung in | 149 | ausschließlich Arbeitnehmer im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung in | ||
150 | seinem Privathaushalt im Sinne des § 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch | 150 | seinem Privathaushalt im Sinne des § 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch | ||
151 | beschäftigt, ist stattzugeben. 3Der Arbeitgeber hat dem Antrag unter Angabe | 151 | beschäftigt, ist stattzugeben. 3Der Arbeitgeber hat dem Antrag unter Angabe | ||
152 | seiner Wirtschafts-Identifikationsnummer ein Verzeichnis der beschäftigten | 152 | seiner Wirtschafts-Identifikationsnummer ein Verzeichnis der beschäftigten | ||
153 | Arbeitnehmer mit Angabe der jeweiligen Identifikationsnummer und des Tages der | 153 | Arbeitnehmer mit Angabe der jeweiligen Identifikationsnummer und des Tages der | ||
154 | Geburt des Arbeitnehmers beizufügen. 4Der Antrag ist nach amtlich | 154 | Geburt des Arbeitnehmers beizufügen. 4Der Antrag ist nach amtlich | ||
155 | vorgeschriebenem Vordruck jährlich zu stellen und vom Arbeitgeber zu | 155 | vorgeschriebenem Vordruck jährlich zu stellen und vom Arbeitgeber zu | ||
156 | unterschreiben. 5Das Betriebsstättenfinanzamt übermittelt dem Arbeitgeber für | 156 | unterschreiben. 5Das Betriebsstättenfinanzamt übermittelt dem Arbeitgeber für | ||
157 | die Durchführung des Lohnsteuerabzugs für ein Kalenderjahr eine | 157 | die Durchführung des Lohnsteuerabzugs für ein Kalenderjahr eine | ||
158 | arbeitgeberbezogene Bescheinigung mit den Lohnsteuerabzugsmerkmalen des | 158 | arbeitgeberbezogene Bescheinigung mit den Lohnsteuerabzugsmerkmalen des | ||
159 | Arbeitnehmers (Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug) sowie etwaige | 159 | Arbeitnehmers (Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug) sowie etwaige | ||
160 | Änderungen. 6Diese Bescheinigung sowie die Änderungsmitteilungen sind als | 160 | Änderungen. 6Diese Bescheinigung sowie die Änderungsmitteilungen sind als | ||
161 | Belege zum Lohnkonto zu nehmen und bis zum Ablauf des Kalenderjahres | 161 | Belege zum Lohnkonto zu nehmen und bis zum Ablauf des Kalenderjahres | ||
162 | aufzubewahren. 7Absatz 5 Satz 1 und 2 sowie Absatz 6 Satz 3 gelten | 162 | aufzubewahren. 7Absatz 5 Satz 1 und 2 sowie Absatz 6 Satz 3 gelten | ||
163 | entsprechend. 8Der Arbeitgeber hat den Tag der Beendigung des | 163 | entsprechend. 8Der Arbeitgeber hat den Tag der Beendigung des | ||
164 | Dienstverhältnisses unverzüglich dem Betriebsstättenfinanzamt mitzuteilen. | 164 | Dienstverhältnisses unverzüglich dem Betriebsstättenfinanzamt mitzuteilen. | ||
165 | (8) 1Ist einem nach § 1 Absatz 1 unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen | 165 | (8) 1Ist einem nach § 1 Absatz 1 unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen | ||
166 | Arbeitnehmer keine Identifikationsnummer zugeteilt, hat das Wohnsitzfinanzamt | 166 | Arbeitnehmer keine Identifikationsnummer zugeteilt, hat das Wohnsitzfinanzamt | ||
167 | auf Antrag eine Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug für die Dauer eines | 167 | auf Antrag eine Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug für die Dauer eines | ||
168 | Kalenderjahres auszustellen. 2Die Bescheinigung kann auch der Arbeitgeber | 168 | Kalenderjahres auszustellen. 2Die Bescheinigung kann auch der Arbeitgeber | ||
169 | beantragen, wenn ihn der Arbeitnehmer dazu nach § 80 Absatz 1 der | 169 | beantragen, wenn ihn der Arbeitnehmer dazu nach § 80 Absatz 1 der | ||
170 | Abgabenordnung bevollmächtigt hat. 3Diese Bescheinigung ersetzt die | 170 | Abgabenordnung bevollmächtigt hat. 3Diese Bescheinigung ersetzt die | ||
171 | Verpflichtung und Berechtigung des Arbeitgebers zum Abruf der elektronischen | 171 | Verpflichtung und Berechtigung des Arbeitgebers zum Abruf der elektronischen | ||
172 | Lohnsteuerabzugsmerkmale (Absätze 4 und 6). 4In diesem Fall tritt an die | 172 | Lohnsteuerabzugsmerkmale (Absätze 4 und 6). 4In diesem Fall tritt an die | ||
173 | Stelle der Identifikationsnummer das lohnsteuerliche Ordnungsmerkmal nach § | 173 | Stelle der Identifikationsnummer das lohnsteuerliche Ordnungsmerkmal nach § | ||
174 | 41b Absatz 2 Satz 1 und 2. 5Für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs hat der | 174 | 41b Absatz 2 Satz 1 und 2. 5Für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs hat der | ||
175 | Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber vor Beginn des Kalenderjahres oder bei | 175 | Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber vor Beginn des Kalenderjahres oder bei | ||
176 | Eintritt in das Dienstverhältnis die nach Satz 1 ausgestellte Bescheinigung | 176 | Eintritt in das Dienstverhältnis die nach Satz 1 ausgestellte Bescheinigung | ||
177 | für den Lohnsteuerabzug vorzulegen. 6§ 39c Absatz 1 Satz 2 bis 5 ist sinngemäß | 177 | für den Lohnsteuerabzug vorzulegen. 6§ 39c Absatz 1 Satz 2 bis 5 ist sinngemäß | ||
178 | anzuwenden. 7Der Arbeitgeber hat die Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug | 178 | anzuwenden. 7Der Arbeitgeber hat die Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug | ||
179 | entgegenzunehmen und während des Dienstverhältnisses, längstens bis zum Ablauf | 179 | entgegenzunehmen und während des Dienstverhältnisses, längstens bis zum Ablauf | ||
180 | des jeweiligen Kalenderjahres, aufzubewahren. | 180 | des jeweiligen Kalenderjahres, aufzubewahren. | ||
181 | (9) Ist die Wirtschafts-Identifikationsnummer noch nicht oder nicht | 181 | (9) Ist die Wirtschafts-Identifikationsnummer noch nicht oder nicht | ||
182 | vollständig eingeführt, tritt an ihre Stelle die Steuernummer der | 182 | vollständig eingeführt, tritt an ihre Stelle die Steuernummer der | ||
183 | Betriebsstätte oder des Teils des Betriebs des Arbeitgebers, in dem der für | 183 | Betriebsstätte oder des Teils des Betriebs des Arbeitgebers, in dem der für | ||
184 | den Lohnsteuerabzug maßgebende Arbeitslohn des Arbeitnehmers ermittelt wird (§ | 184 | den Lohnsteuerabzug maßgebende Arbeitslohn des Arbeitnehmers ermittelt wird (§ | ||
185 | 41 Absatz 2). | 185 | 41 Absatz 2). | ||
186 | (10) Die beim Bundeszentralamt für Steuern nach Absatz 2 Satz 1 gespeicherten | 186 | (10) Die beim Bundeszentralamt für Steuern nach Absatz 2 Satz 1 gespeicherten | ||
187 | Daten können auch zur Prüfung und Durchführung der Einkommensbesteuerung (§ 2) | 187 | Daten können auch zur Prüfung und Durchführung der Einkommensbesteuerung (§ 2) | ||
t | 188 | des Steuerpflichtigen für Veranlagungszeiträume ab 2005 und zur Ermittlung des | t | 188 | des Steuerpflichtigen für Veranlagungszeiträume ab 2005, zur Ermittlung des |
189 | Einkommens nach § 97a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch verarbeitet werden. | 189 | Einkommens nach § 97a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und zur Prüfung | ||
190 | eines Anspruchs auf Kindergeld verarbeitet werden. |
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