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(1) 1Für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs werden auf Veranlassung des Arbeitnehmers Lohnsteuerabzugsmerkmale gebildet (§ 39a Absatz 1 und 4, § 39e Absatz 1 in Verbindung mit § 39e Absatz 4 Satz 1 und nach § 39e Absatz 8). 2Soweit Lohnsteuerabzugsmerkmale nicht nach § 39e Absatz 1 Satz 1 automatisiert gebildet werden oder davon abweichend zu bilden sind, ist das Finanzamt für die Bildung der Lohnsteuerabzugsmerkmale nach den §§ 38b und 39a und die Bestimmung ihrer Geltungsdauer zuständig. 3Für die Bildung der Lohnsteuerabzugsmerkmale sind die von den Meldebehörden nach § 39e Absatz 2 Satz 2 mitgeteilten Daten vorbehaltlich einer nach Satz 2 abweichenden Bildung durch das Finanzamt bindend. 4Die Bildung der Lohnsteuerabzugsmerkmale ist eine gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen im Sinne des § 179 Absatz 1 der Abgabenordnung, die unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht. 5Die Bildung und die Änderung der Lohnsteuerabzugsmerkmale sind dem Arbeitnehmer bekannt zu geben. 6Die Bekanntgabe richtet sich nach § 119 Absatz 2 der Abgabenordnung und § 39e Absatz 6. 7Der Bekanntgabe braucht keine Belehrung über den zulässigen Rechtsbehelf beigefügt zu werden. 8Ein schriftlicher Bescheid mit einer Belehrung über den zulässigen Rechtsbehelf ist jedoch zu erteilen, wenn einem Antrag des Arbeitnehmers auf Bildung oder Änderung der Lohnsteuerabzugsmerkmale nicht oder nicht in vollem Umfang entsprochen wird oder der Arbeitnehmer die Erteilung eines Bescheids beantragt. 9Vorbehaltlich des Absatzes 5 ist § 153 Absatz 2 der Abgabenordnung nicht anzuwenden.
(2) 1Für die Bildung und die Änderung der Lohnsteuerabzugsmerkmale nach Absatz 1 Satz 2 des nach § 1 Absatz 1 unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmers ist das Wohnsitzfinanzamt im Sinne des § 19 Absatz 1 Satz 1 und 2 der Abgabenordnung und in den Fällen des Absatzes 4 Nummer 5 das Betriebsstättenfinanzamt nach § 41a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zuständig. 2Ist der Arbeitnehmer nach § 1 Absatz 2 unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, nach § 1 Absatz 3 als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig zu behandeln oder beschränkt einkommensteuerpflichtig, ist das Betriebsstättenfinanzamt für die Bildung und die Änderung der Lohnsteuerabzugsmerkmale zuständig. 3Ist der nach § 1 Absatz 3 als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig zu behandelnde Arbeitnehmer gleichzeitig bei mehreren inländischen Arbeitgebern tätig, ist für die Bildung der weiteren Lohnsteuerabzugsmerkmale das Betriebsstättenfinanzamt zuständig, das erstmals Lohnsteuerabzugsmerkmale gebildet hat. 4Bei Ehegatten, die beide Arbeitslohn von inländischen Arbeitgebern beziehen, ist das Betriebsstättenfinanzamt des älteren Ehegatten zuständig.
(3) 1In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 hat der Arbeitnehmer den Antrag für die erstmalige Zuteilung einer Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) beim Wohnsitzfinanzamt und in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 beim Betriebsstättenfinanzamt zu stellen. 2Die Zuteilung einer Identifikationsnummer kann auch der Arbeitgeber beantragen, wenn ihn der Arbeitnehmer dazu nach § 80 Absatz 1 der Abgabenordnung bevollmächtigt hat. 3Ist dem Arbeitnehmer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 und 2 bereits eine Identifikationsnummer zugeteilt worden, teilt das zuständige Finanzamt diese auf Anfrage des Arbeitnehmers mit. 4Eine Anfrage nach Satz 3 kann auch der Arbeitgeber im Namen des Arbeitnehmers stellen. 5Wird einem Arbeitnehmer in den Fällen des Satzes 1 keine Identifikationsnummer zugeteilt, gilt § 39e Absatz 8 sinngemäß.
(4) Lohnsteuerabzugsmerkmale sind
(5) 1Treten bei einem Arbeitnehmer die Voraussetzungen für eine für ihn ungünstigere Steuerklasse oder geringere Zahl der Kinderfreibeträge ein, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, dem Finanzamt dies mitzuteilen und die Steuerklasse und die Zahl der Kinderfreibeträge umgehend ändern zu lassen. 2Dies gilt insbesondere, wenn die Voraussetzungen für die Berücksichtigung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende, für die die Steuerklasse II zur Anwendung kommt, entfallen. 3Eine Mitteilung ist nicht erforderlich, wenn die Abweichung einen Sachverhalt betrifft, der zu einer Änderung der Daten führt, die nach § 39e Absatz 2 Satz 2 von den Meldebehörden zu übermitteln sind. 4Kommt der Arbeitnehmer seiner Verpflichtung nicht nach, ändert das Finanzamt die Steuerklasse und die Zahl der Kinderfreibeträge von Amts wegen. 5Unterbleibt die Änderung der Lohnsteuerabzugsmerkmale, hat das Finanzamt zu wenig erhobene Lohnsteuer vom Arbeitnehmer nachzufordern, wenn diese 10 Euro übersteigt.
(6) 1Ändern sich die Voraussetzungen für die Steuerklasse oder für die Zahl der Kinderfreibeträge zu Gunsten des Arbeitnehmers, kann dieser beim Finanzamt die Änderung der Lohnsteuerabzugsmerkmale beantragen. 2Die Änderung ist mit Wirkung von dem ersten Tag des Monats an vorzunehmen, in dem erstmals die Voraussetzungen für die Änderung vorlagen. 3Ehegatten können im Laufe des Kalenderjahres beim Finanzamt die Änderung der Steuerklassen beantragen. 4Dies gilt unabhängig von der automatisierten Bildung der Steuerklassen nach § 39e Absatz 3 Satz 3 sowie einer von den Ehegatten gewünschten Änderung dieser automatisierten Bildung. 5Das Finanzamt hat eine Änderung nach Satz 3 mit Wirkung vom Beginn des Kalendermonats vorzunehmen, der auf die Antragstellung folgt. 6Für eine Berücksichtigung der Änderung im laufenden Kalenderjahr ist der Antrag nach Satz 1 oder 3 spätestens bis zum 30. November zu stellen.
(7) 1Wird ein unbeschränkt einkommensteuerpflichtiger Arbeitnehmer beschränkt einkommensteuerpflichtig, hat er dies dem Finanzamt unverzüglich mitzuteilen. 2Das Finanzamt hat die Lohnsteuerabzugsmerkmale vom Zeitpunkt des Eintritts der beschränkten Einkommensteuerpflicht an zu ändern. 3Absatz 1 Satz 5 bis 8 gilt entsprechend. 4Unterbleibt die Mitteilung, hat das Finanzamt zu wenig erhobene Lohnsteuer vom Arbeitnehmer nachzufordern, wenn diese 10 Euro übersteigt.
(8) Ohne Einwilligung des Arbeitnehmers und soweit gesetzlich nichts anderes zugelassen ist, darf der Arbeitgeber die Lohnsteuerabzugsmerkmale nur für die Einbehaltung der Lohn- und Kirchensteuer verarbeiten.
(9) (weggefallen)
Lohnsteuerabzugsmerkmale | Lohnsteuerabzugsmerkmale | ||||
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t | 1 | Lohnsteuerabzugsmerkmale | t | 1 | Lohnsteuerabzugsmerkmale |
Lohnsteuerabzugsmerkmale | Lohnsteuerabzugsmerkmale | ||||
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f | 1 | (1) 1Für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs werden auf Veranlassung des | f | 1 | (1) 1Für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs werden auf Veranlassung des |
2 | Arbeitnehmers Lohnsteuerabzugsmerkmale gebildet (§ 39a Absatz 1 und 4, § 39e | 2 | Arbeitnehmers Lohnsteuerabzugsmerkmale gebildet (§ 39a Absatz 1 und 4, § 39e | ||
3 | Absatz 1 in Verbindung mit § 39e Absatz 4 Satz 1 und nach § 39e Absatz 8). | 3 | Absatz 1 in Verbindung mit § 39e Absatz 4 Satz 1 und nach § 39e Absatz 8). | ||
4 | 2Soweit Lohnsteuerabzugsmerkmale nicht nach § 39e Absatz 1 Satz 1 | 4 | 2Soweit Lohnsteuerabzugsmerkmale nicht nach § 39e Absatz 1 Satz 1 | ||
5 | automatisiert gebildet werden oder davon abweichend zu bilden sind, ist das | 5 | automatisiert gebildet werden oder davon abweichend zu bilden sind, ist das | ||
6 | Finanzamt für die Bildung der Lohnsteuerabzugsmerkmale nach den §§ 38b und 39a | 6 | Finanzamt für die Bildung der Lohnsteuerabzugsmerkmale nach den §§ 38b und 39a | ||
7 | und die Bestimmung ihrer Geltungsdauer zuständig. 3Für die Bildung der | 7 | und die Bestimmung ihrer Geltungsdauer zuständig. 3Für die Bildung der | ||
8 | Lohnsteuerabzugsmerkmale sind die von den Meldebehörden nach § 39e Absatz 2 | 8 | Lohnsteuerabzugsmerkmale sind die von den Meldebehörden nach § 39e Absatz 2 | ||
9 | Satz 2 mitgeteilten Daten vorbehaltlich einer nach Satz 2 abweichenden Bildung | 9 | Satz 2 mitgeteilten Daten vorbehaltlich einer nach Satz 2 abweichenden Bildung | ||
10 | durch das Finanzamt bindend. 4Die Bildung der Lohnsteuerabzugsmerkmale ist | 10 | durch das Finanzamt bindend. 4Die Bildung der Lohnsteuerabzugsmerkmale ist | ||
11 | eine gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen im Sinne des § 179 | 11 | eine gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen im Sinne des § 179 | ||
12 | Absatz 1 der Abgabenordnung, die unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht. | 12 | Absatz 1 der Abgabenordnung, die unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht. | ||
13 | 5Die Bildung und die Änderung der Lohnsteuerabzugsmerkmale sind dem | 13 | 5Die Bildung und die Änderung der Lohnsteuerabzugsmerkmale sind dem | ||
14 | Arbeitnehmer bekannt zu geben. 6Die Bekanntgabe richtet sich nach § 119 Absatz | 14 | Arbeitnehmer bekannt zu geben. 6Die Bekanntgabe richtet sich nach § 119 Absatz | ||
15 | 2 der Abgabenordnung und § 39e Absatz 6. 7Der Bekanntgabe braucht keine | 15 | 2 der Abgabenordnung und § 39e Absatz 6. 7Der Bekanntgabe braucht keine | ||
16 | Belehrung über den zulässigen Rechtsbehelf beigefügt zu werden. 8Ein | 16 | Belehrung über den zulässigen Rechtsbehelf beigefügt zu werden. 8Ein | ||
17 | schriftlicher Bescheid mit einer Belehrung über den zulässigen Rechtsbehelf | 17 | schriftlicher Bescheid mit einer Belehrung über den zulässigen Rechtsbehelf | ||
18 | ist jedoch zu erteilen, wenn einem Antrag des Arbeitnehmers auf Bildung oder | 18 | ist jedoch zu erteilen, wenn einem Antrag des Arbeitnehmers auf Bildung oder | ||
19 | Änderung der Lohnsteuerabzugsmerkmale nicht oder nicht in vollem Umfang | 19 | Änderung der Lohnsteuerabzugsmerkmale nicht oder nicht in vollem Umfang | ||
20 | entsprochen wird oder der Arbeitnehmer die Erteilung eines Bescheids | 20 | entsprochen wird oder der Arbeitnehmer die Erteilung eines Bescheids | ||
21 | beantragt. 9Vorbehaltlich des Absatzes 5 ist § 153 Absatz 2 der Abgabenordnung | 21 | beantragt. 9Vorbehaltlich des Absatzes 5 ist § 153 Absatz 2 der Abgabenordnung | ||
22 | nicht anzuwenden. | 22 | nicht anzuwenden. | ||
23 | (2) 1Für die Bildung und die Änderung der Lohnsteuerabzugsmerkmale nach Absatz | 23 | (2) 1Für die Bildung und die Änderung der Lohnsteuerabzugsmerkmale nach Absatz | ||
24 | 1 Satz 2 des nach § 1 Absatz 1 unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen | 24 | 1 Satz 2 des nach § 1 Absatz 1 unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen | ||
25 | Arbeitnehmers ist das Wohnsitzfinanzamt im Sinne des § 19 Absatz 1 Satz 1 und | 25 | Arbeitnehmers ist das Wohnsitzfinanzamt im Sinne des § 19 Absatz 1 Satz 1 und | ||
26 | 2 der Abgabenordnung und in den Fällen des Absatzes 4 Nummer 5 das | 26 | 2 der Abgabenordnung und in den Fällen des Absatzes 4 Nummer 5 das | ||
27 | Betriebsstättenfinanzamt nach § 41a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zuständig. 2Ist | 27 | Betriebsstättenfinanzamt nach § 41a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zuständig. 2Ist | ||
28 | der Arbeitnehmer nach § 1 Absatz 2 unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, nach | 28 | der Arbeitnehmer nach § 1 Absatz 2 unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, nach | ||
29 | § 1 Absatz 3 als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig zu behandeln oder | 29 | § 1 Absatz 3 als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig zu behandeln oder | ||
30 | beschränkt einkommensteuerpflichtig, ist das Betriebsstättenfinanzamt für die | 30 | beschränkt einkommensteuerpflichtig, ist das Betriebsstättenfinanzamt für die | ||
31 | Bildung und die Änderung der Lohnsteuerabzugsmerkmale zuständig. 3Ist der nach | 31 | Bildung und die Änderung der Lohnsteuerabzugsmerkmale zuständig. 3Ist der nach | ||
32 | § 1 Absatz 3 als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig zu behandelnde | 32 | § 1 Absatz 3 als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig zu behandelnde | ||
33 | Arbeitnehmer gleichzeitig bei mehreren inländischen Arbeitgebern tätig, ist | 33 | Arbeitnehmer gleichzeitig bei mehreren inländischen Arbeitgebern tätig, ist | ||
34 | für die Bildung der weiteren Lohnsteuerabzugsmerkmale das | 34 | für die Bildung der weiteren Lohnsteuerabzugsmerkmale das | ||
35 | Betriebsstättenfinanzamt zuständig, das erstmals Lohnsteuerabzugsmerkmale | 35 | Betriebsstättenfinanzamt zuständig, das erstmals Lohnsteuerabzugsmerkmale | ||
36 | gebildet hat. 4Bei Ehegatten, die beide Arbeitslohn von inländischen | 36 | gebildet hat. 4Bei Ehegatten, die beide Arbeitslohn von inländischen | ||
37 | Arbeitgebern beziehen, ist das Betriebsstättenfinanzamt des älteren Ehegatten | 37 | Arbeitgebern beziehen, ist das Betriebsstättenfinanzamt des älteren Ehegatten | ||
38 | zuständig. | 38 | zuständig. | ||
39 | (3) 1In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 hat der Arbeitnehmer den Antrag für | 39 | (3) 1In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 hat der Arbeitnehmer den Antrag für | ||
n | 40 | die erstmalige Zuteilung einer Identifikationsnummer (§ 139b der | n | 40 | die erstmalige Zu-teilung einer Identifikationsnummer (§ 139b der |
41 | Abgabenordnung) beim Wohnsitzfinanzamt und in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 | 41 | Abgabenordnung) beim Wohnsitzfinanzamt und in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 | ||
n | 42 | beim Betriebsstättenfinanzamt zu stellen. 2Die Zuteilung einer | n | 42 | beim Be-triebsstättenfinanzamt zu stellen. 2Die Zuteilung einer |
43 | Identifikationsnummer kann auch der Arbeitgeber beantragen, wenn ihn der | 43 | Identifikationsnummer kann auch der Arbeitgeber beantragen, wenn ihn der | ||
44 | Arbeitnehmer dazu nach § 80 Absatz 1 der Abgabenordnung bevollmächtigt hat. | 44 | Arbeitnehmer dazu nach § 80 Absatz 1 der Abgabenordnung bevollmächtigt hat. | ||
45 | 3Ist dem Arbeitnehmer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 und 2 bereits eine | 45 | 3Ist dem Arbeitnehmer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 und 2 bereits eine | ||
n | 46 | Identifikationsnummer zugeteilt worden, teilt das zuständige Finanzamt diese | n | 46 | Identifikations-nummer zugeteilt worden, teilt das zuständige Finanzamt diese |
47 | auf Anfrage des Arbeitnehmers mit. 4Eine Anfrage nach Satz 3 kann auch der | 47 | auf Anfrage des Arbeitnehmers mit. 4Eine Anfrage nach Satz 3 kann auch der | ||
48 | Arbeitgeber im Namen des Arbeitnehmers stellen. 5Wird einem Arbeitnehmer in | 48 | Arbeitgeber im Namen des Arbeitnehmers stellen. 5Wird einem Arbeitnehmer in | ||
49 | den Fällen des Satzes 1 keine Identifikationsnummer zugeteilt, gilt § 39e | 49 | den Fällen des Satzes 1 keine Identifikationsnummer zugeteilt, gilt § 39e | ||
50 | Absatz 8 sinngemäß. | 50 | Absatz 8 sinngemäß. | ||
51 | (4) Lohnsteuerabzugsmerkmale sind | 51 | (4) Lohnsteuerabzugsmerkmale sind | ||
52 | 1. | 52 | 1. | ||
53 | Steuerklasse (§ 38b Absatz 1) und Faktor (§ 39f), | 53 | Steuerklasse (§ 38b Absatz 1) und Faktor (§ 39f), | ||
54 | 2. | 54 | 2. | ||
55 | Zahl der Kinderfreibeträge bei den Steuerklassen I bis IV (§ 38b Absatz 2), | 55 | Zahl der Kinderfreibeträge bei den Steuerklassen I bis IV (§ 38b Absatz 2), | ||
56 | 3. | 56 | 3. | ||
57 | Freibetrag und Hinzurechnungsbetrag (§ 39a), | 57 | Freibetrag und Hinzurechnungsbetrag (§ 39a), | ||
58 | 4. | 58 | 4. | ||
n | n | 59 | Höhe der monatlichen Beiträge | ||
60 | a) | ||||
59 | Höhe der Beiträge für eine private Krankenversicherung und für eine private | 61 | für eine private Krankenversicherung und für eine private Pflege- | ||
60 | Pflege-Pflichtversicherung (§ 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe d) für die | 62 | Pflichtversicherung, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung eines nach § 3 | ||
61 | Dauer von zwölf Monaten, wenn der Arbeitnehmer dies beantragt, | 63 | Nummer 62 steuerfreien Zuschusses für diese Beiträge vorliegen, | ||
64 | b) | ||||
65 | für eine private Krankenversicherung und für eine private Pflege- | ||||
66 | Pflichtversicherung im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1, | ||||
62 | 5. | 67 | 5. | ||
63 | Mitteilung, dass der von einem Arbeitgeber gezahlte Arbeitslohn nach einem | 68 | Mitteilung, dass der von einem Arbeitgeber gezahlte Arbeitslohn nach einem | ||
64 | Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von der Lohnsteuer freizustellen | 69 | Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von der Lohnsteuer freizustellen | ||
65 | ist, wenn der Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber dies beantragt. | 70 | ist, wenn der Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber dies beantragt. | ||
t | t | 71 | (4a) 1Das Versicherungsunternehmen als mitteilungspflichtige Stelle hat dem | ||
72 | Bundeszentralamt für Steuern nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung die in | ||||
73 | Absatz 4 Nummer 4 genannten Beiträge unter Angabe der Vertrags- oder der | ||||
74 | Versicherungsdaten zu übermitteln, soweit der Versicherungsnehmer dieser | ||||
75 | Übermittlung nicht gegenüber dem Versicherungsunternehmen widerspricht; das | ||||
76 | Bundeszentralamt für Steuern bildet aus den automatisiert übermittelten Daten | ||||
77 | die entsprechenden Lohnsteuerabzugsmerkmale. 2Abweichend von § 93c Absatz 1 | ||||
78 | Nummer 1 der Abgabenordnung sind die Daten bis zum 20. November des Vorjahres, | ||||
79 | für das die Beiträge maßgeblich sind, zu übermitteln. 3Bei unterjährigen | ||||
80 | Beitragsänderungen sind die Daten dem Bundeszentralamt für Steuern zeitgleich | ||||
81 | mit der Mitteilung der Beitragsänderung an den Versicherungsnehmer zu | ||||
82 | übermitteln. 4Ändern sich die nach Satz 2 übermittelten Daten infolge von | ||||
83 | Beitragsvorausleistungen, sind die geänderten Daten bis zum letzten Tag des | ||||
84 | Monats Februar des laufenden Jahres dem Bundeszentralamt für Steuern zu | ||||
85 | übermitteln. | ||||
66 | (5) 1Treten bei einem Arbeitnehmer die Voraussetzungen für eine für ihn | 86 | (5) 1Treten bei einem Arbeitnehmer die Voraussetzungen für eine für ihn | ||
67 | ungünstigere Steuerklasse oder geringere Zahl der Kinderfreibeträge ein, ist | 87 | ungünstigere Steuerklasse oder geringere Zahl der Kinderfreibeträge ein, ist | ||
68 | der Arbeitnehmer verpflichtet, dem Finanzamt dies mitzuteilen und die | 88 | der Arbeitnehmer verpflichtet, dem Finanzamt dies mitzuteilen und die | ||
69 | Steuerklasse und die Zahl der Kinderfreibeträge umgehend ändern zu lassen. | 89 | Steuerklasse und die Zahl der Kinderfreibeträge umgehend ändern zu lassen. | ||
70 | 2Dies gilt insbesondere, wenn die Voraussetzungen für die Berücksichtigung des | 90 | 2Dies gilt insbesondere, wenn die Voraussetzungen für die Berücksichtigung des | ||
71 | Entlastungsbetrags für Alleinerziehende, für die die Steuerklasse II zur | 91 | Entlastungsbetrags für Alleinerziehende, für die die Steuerklasse II zur | ||
72 | Anwendung kommt, entfallen. 3Eine Mitteilung ist nicht erforderlich, wenn die | 92 | Anwendung kommt, entfallen. 3Eine Mitteilung ist nicht erforderlich, wenn die | ||
73 | Abweichung einen Sachverhalt betrifft, der zu einer Änderung der Daten führt, | 93 | Abweichung einen Sachverhalt betrifft, der zu einer Änderung der Daten führt, | ||
74 | die nach § 39e Absatz 2 Satz 2 von den Meldebehörden zu übermitteln sind. | 94 | die nach § 39e Absatz 2 Satz 2 von den Meldebehörden zu übermitteln sind. | ||
75 | 4Kommt der Arbeitnehmer seiner Verpflichtung nicht nach, ändert das Finanzamt | 95 | 4Kommt der Arbeitnehmer seiner Verpflichtung nicht nach, ändert das Finanzamt | ||
76 | die Steuerklasse und die Zahl der Kinderfreibeträge von Amts wegen. | 96 | die Steuerklasse und die Zahl der Kinderfreibeträge von Amts wegen. | ||
77 | 5Unterbleibt die Änderung der Lohnsteuerabzugsmerkmale, hat das Finanzamt zu | 97 | 5Unterbleibt die Änderung der Lohnsteuerabzugsmerkmale, hat das Finanzamt zu | ||
78 | wenig erhobene Lohnsteuer vom Arbeitnehmer nachzufordern, wenn diese 10 Euro | 98 | wenig erhobene Lohnsteuer vom Arbeitnehmer nachzufordern, wenn diese 10 Euro | ||
79 | übersteigt. | 99 | übersteigt. | ||
80 | (6) 1Ändern sich die Voraussetzungen für die Steuerklasse oder für die Zahl | 100 | (6) 1Ändern sich die Voraussetzungen für die Steuerklasse oder für die Zahl | ||
81 | der Kinderfreibeträge zu Gunsten des Arbeitnehmers, kann dieser beim Finanzamt | 101 | der Kinderfreibeträge zu Gunsten des Arbeitnehmers, kann dieser beim Finanzamt | ||
82 | die Änderung der Lohnsteuerabzugsmerkmale beantragen. 2Die Änderung ist mit | 102 | die Änderung der Lohnsteuerabzugsmerkmale beantragen. 2Die Änderung ist mit | ||
83 | Wirkung von dem ersten Tag des Monats an vorzunehmen, in dem erstmals die | 103 | Wirkung von dem ersten Tag des Monats an vorzunehmen, in dem erstmals die | ||
84 | Voraussetzungen für die Änderung vorlagen. 3Ehegatten können im Laufe des | 104 | Voraussetzungen für die Änderung vorlagen. 3Ehegatten können im Laufe des | ||
85 | Kalenderjahres beim Finanzamt die Änderung der Steuerklassen beantragen. 4Dies | 105 | Kalenderjahres beim Finanzamt die Änderung der Steuerklassen beantragen. 4Dies | ||
86 | gilt unabhängig von der automatisierten Bildung der Steuerklassen nach § 39e | 106 | gilt unabhängig von der automatisierten Bildung der Steuerklassen nach § 39e | ||
87 | Absatz 3 Satz 3 sowie einer von den Ehegatten gewünschten Änderung dieser | 107 | Absatz 3 Satz 3 sowie einer von den Ehegatten gewünschten Änderung dieser | ||
88 | automatisierten Bildung. 5Das Finanzamt hat eine Änderung nach Satz 3 mit | 108 | automatisierten Bildung. 5Das Finanzamt hat eine Änderung nach Satz 3 mit | ||
89 | Wirkung vom Beginn des Kalendermonats vorzunehmen, der auf die Antragstellung | 109 | Wirkung vom Beginn des Kalendermonats vorzunehmen, der auf die Antragstellung | ||
90 | folgt. 6Für eine Berücksichtigung der Änderung im laufenden Kalenderjahr ist | 110 | folgt. 6Für eine Berücksichtigung der Änderung im laufenden Kalenderjahr ist | ||
91 | der Antrag nach Satz 1 oder 3 spätestens bis zum 30. November zu stellen. | 111 | der Antrag nach Satz 1 oder 3 spätestens bis zum 30. November zu stellen. | ||
92 | (7) 1Wird ein unbeschränkt einkommensteuerpflichtiger Arbeitnehmer beschränkt | 112 | (7) 1Wird ein unbeschränkt einkommensteuerpflichtiger Arbeitnehmer beschränkt | ||
93 | einkommensteuerpflichtig, hat er dies dem Finanzamt unverzüglich mitzuteilen. | 113 | einkommensteuerpflichtig, hat er dies dem Finanzamt unverzüglich mitzuteilen. | ||
94 | 2Das Finanzamt hat die Lohnsteuerabzugsmerkmale vom Zeitpunkt des Eintritts | 114 | 2Das Finanzamt hat die Lohnsteuerabzugsmerkmale vom Zeitpunkt des Eintritts | ||
95 | der beschränkten Einkommensteuerpflicht an zu ändern. 3Absatz 1 Satz 5 bis 8 | 115 | der beschränkten Einkommensteuerpflicht an zu ändern. 3Absatz 1 Satz 5 bis 8 | ||
96 | gilt entsprechend. 4Unterbleibt die Mitteilung, hat das Finanzamt zu wenig | 116 | gilt entsprechend. 4Unterbleibt die Mitteilung, hat das Finanzamt zu wenig | ||
97 | erhobene Lohnsteuer vom Arbeitnehmer nachzufordern, wenn diese 10 Euro | 117 | erhobene Lohnsteuer vom Arbeitnehmer nachzufordern, wenn diese 10 Euro | ||
98 | übersteigt. | 118 | übersteigt. | ||
99 | (8) Ohne Einwilligung des Arbeitnehmers und soweit gesetzlich nichts anderes | 119 | (8) Ohne Einwilligung des Arbeitnehmers und soweit gesetzlich nichts anderes | ||
100 | zugelassen ist, darf der Arbeitgeber die Lohnsteuerabzugsmerkmale nur für die | 120 | zugelassen ist, darf der Arbeitgeber die Lohnsteuerabzugsmerkmale nur für die | ||
101 | Einbehaltung der Lohn- und Kirchensteuer verarbeiten. | 121 | Einbehaltung der Lohn- und Kirchensteuer verarbeiten. | ||
102 | (9) (weggefallen) | 122 | (9) (weggefallen) |
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