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Sie können sich § 32a EStG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Die tarifliche Einkommensteuer bemisst sich nach dem zu versteuernden Einkommen. 2Sie beträgt ab dem Veranlagungszeitraum 2022 vorbehaltlich der §§ 32b, 32d, 34, 34a, 34b und 34c jeweils in Euro für zu versteuernde Einkommen
(2) bis (4) (weggefallen)
(5) Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, beträgt die tarifliche Einkommensteuer vorbehaltlich der §§ 32b, 32d, 34, 34a, 34b und 34c das Zweifache des Steuerbetrags, der sich für die Hälfte ihres gemeinsam zu versteuernden Einkommens nach Absatz 1 ergibt (Splitting-Verfahren).
(6) 1Das Verfahren nach Absatz 5 ist auch anzuwenden zur Berechnung der tariflichen Einkommensteuer für das zu versteuernde Einkommen
Einkommensteuertarif | Einkommensteuertarif | ||||
---|---|---|---|---|---|
n | 1 | (1) 1Die tarifliche Einkommensteuer bemisst sich nach dem zu versteuernden | n | 1 | (1) 1Die tarifliche Einkommensteuer bemisst sich nach dem auf volle Euro |
2 | Einkommen. 2Sie beträgt ab dem Veranlagungszeitraum 2022 vorbehaltlich der §§ | 2 | abgerundeten zu versteuernden Einkommen. 2Sie beträgt im Veranlagungszeitraum | ||
3 | 32b, 32d, 34, 34a, 34b und 34c jeweils in Euro für zu versteuernde Einkommen | 3 | 2023 vorbehaltlich der §§ 32b, 32d, 34, 34a, 34b und 34c jeweils in Euro für | ||
4 | zu versteuernde Einkommen | ||||
4 | 1. | 5 | 1. | ||
n | 5 | bis 10 347 Euro (Grundfreibetrag):0; | n | 6 | bis 10 908 Euro (Grundfreibetrag):0; |
6 | 2. | 7 | 2. | ||
n | 7 | von 10 348 Euro bis 14 926 Euro:(1 088,67 · y + 1 400) · y; | n | 8 | von 10 909 Euro bis 15 999 Euro:(979,18 · y + 1 400) · y; |
8 | 3. | 9 | 3. | ||
n | 9 | von 14 927 Euro bis 58 596 Euro:(206,43 · z + 2 397) · z + 869,32; | n | 10 | von 16 000 Euro bis 62 809 Euro:(192,59 · z + 2 397) · z + 966,53; |
10 | 4. | 11 | 4. | ||
n | 11 | von 58 597 Euro bis 277 825 Euro:0,42 · x – 9 336,45; | n | 12 | von 62 810 Euro bis 277 825 Euro:0,42 · x – 9 972,98; |
12 | 5. | 13 | 5. | ||
n | 13 | von 277 826 Euro an:0,45 · x – 17 671,20. | n | 14 | von 277 826 Euro an:0,45 · x – 18 307,73. |
14 | 3Die Größe „y“ ist ein Zehntausendstel des den Grundfreibetrag übersteigenden | 15 | 3Die Größe „y“ ist ein Zehntausendstel des den Grundfreibetrag übersteigenden | ||
15 | Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden | 16 | Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden | ||
t | 16 | Einkommens. 4Die Größe „z“ ist ein Zehntausendstel des 14 926 Euro | t | 17 | Einkommens. 4Die Größe „z“ ist ein Zehntausendstel des 15 999 Euro |
17 | übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu | 18 | übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu | ||
18 | versteuernden Einkommens. 5Die Größe „x“ ist das auf einen vollen Euro-Betrag | 19 | versteuernden Einkommens. 5Die Größe „x“ ist das auf einen vollen Euro-Betrag | ||
19 | abgerundete zu versteuernde Einkommen. 6Der sich ergebende Steuerbetrag ist | 20 | abgerundete zu versteuernde Einkommen. 6Der sich ergebende Steuerbetrag ist | ||
20 | auf den nächsten vollen Euro-Betrag abzurunden. | 21 | auf den nächsten vollen Euro-Betrag abzurunden. | ||
21 | (2) bis (4) (weggefallen) | 22 | (2) bis (4) (weggefallen) | ||
22 | (5) Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer | 23 | (5) Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer | ||
23 | veranlagt werden, beträgt die tarifliche Einkommensteuer vorbehaltlich der §§ | 24 | veranlagt werden, beträgt die tarifliche Einkommensteuer vorbehaltlich der §§ | ||
24 | 32b, 32d, 34, 34a, 34b und 34c das Zweifache des Steuerbetrags, der sich für | 25 | 32b, 32d, 34, 34a, 34b und 34c das Zweifache des Steuerbetrags, der sich für | ||
25 | die Hälfte ihres gemeinsam zu versteuernden Einkommens nach Absatz 1 ergibt | 26 | die Hälfte ihres gemeinsam zu versteuernden Einkommens nach Absatz 1 ergibt | ||
26 | (Splitting-Verfahren). | 27 | (Splitting-Verfahren). | ||
27 | (6) 1Das Verfahren nach Absatz 5 ist auch anzuwenden zur Berechnung der | 28 | (6) 1Das Verfahren nach Absatz 5 ist auch anzuwenden zur Berechnung der | ||
28 | tariflichen Einkommensteuer für das zu versteuernde Einkommen | 29 | tariflichen Einkommensteuer für das zu versteuernde Einkommen | ||
29 | 1. | 30 | 1. | ||
30 | bei einem verwitweten Steuerpflichtigen für den Veranlagungszeitraum, der | 31 | bei einem verwitweten Steuerpflichtigen für den Veranlagungszeitraum, der | ||
31 | dem Kalenderjahr folgt, in dem der Ehegatte verstorben ist, wenn der | 32 | dem Kalenderjahr folgt, in dem der Ehegatte verstorben ist, wenn der | ||
32 | Steuerpflichtige und sein verstorbener Ehegatte im Zeitpunkt seines Todes die | 33 | Steuerpflichtige und sein verstorbener Ehegatte im Zeitpunkt seines Todes die | ||
33 | Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 erfüllt haben, | 34 | Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 erfüllt haben, | ||
34 | 2. | 35 | 2. | ||
35 | bei einem Steuerpflichtigen, dessen Ehe in dem Kalenderjahr, in dem er sein | 36 | bei einem Steuerpflichtigen, dessen Ehe in dem Kalenderjahr, in dem er sein | ||
36 | Einkommen bezogen hat, aufgelöst worden ist, wenn in diesem Kalenderjahr | 37 | Einkommen bezogen hat, aufgelöst worden ist, wenn in diesem Kalenderjahr | ||
37 | a) | 38 | a) | ||
38 | der Steuerpflichtige und sein bisheriger Ehegatte die Voraussetzungen des § | 39 | der Steuerpflichtige und sein bisheriger Ehegatte die Voraussetzungen des § | ||
39 | 26 Absatz 1 Satz 1 erfüllt haben, | 40 | 26 Absatz 1 Satz 1 erfüllt haben, | ||
40 | b) | 41 | b) | ||
41 | der bisherige Ehegatte wieder geheiratet hat und | 42 | der bisherige Ehegatte wieder geheiratet hat und | ||
42 | c) | 43 | c) | ||
43 | der bisherige Ehegatte und dessen neuer Ehegatte ebenfalls die | 44 | der bisherige Ehegatte und dessen neuer Ehegatte ebenfalls die | ||
44 | Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 erfüllen. | 45 | Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 erfüllen. | ||
45 | 2Voraussetzung für die Anwendung des Satzes 1 ist, dass der Steuerpflichtige | 46 | 2Voraussetzung für die Anwendung des Satzes 1 ist, dass der Steuerpflichtige | ||
46 | nicht nach den §§ 26, 26a einzeln zur Einkommensteuer veranlagt wird. | 47 | nicht nach den §§ 26, 26a einzeln zur Einkommensteuer veranlagt wird. |
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