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Sie können sich § 9a EStG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
1Für Werbungskosten sind bei der Ermittlung der Einkünfte die folgenden Pauschbeträge abzuziehen, wenn nicht höhere Werbungskosten nachgewiesen werden:
Pauschbeträge für Werbungskosten | Pauschbeträge für Werbungskosten | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Pauschbeträge für Werbungskosten | t | 1 | Pauschbeträge für Werbungskosten |
Pauschbeträge für Werbungskosten | Pauschbeträge für Werbungskosten | ||||
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f | 1 | 1Für Werbungskosten sind bei der Ermittlung der Einkünfte die folgenden | f | 1 | 1Für Werbungskosten sind bei der Ermittlung der Einkünfte die folgenden |
2 | Pauschbeträge abzuziehen, wenn nicht höhere Werbungskosten nachgewiesen | 2 | Pauschbeträge abzuziehen, wenn nicht höhere Werbungskosten nachgewiesen | ||
3 | werden: | 3 | werden: | ||
4 | 1. | 4 | 1. | ||
5 | a) | 5 | a) | ||
6 | von den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit vorbehaltlich Buchstabe | 6 | von den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit vorbehaltlich Buchstabe | ||
t | 7 | b:ein Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1 200 Euro; | t | 7 | b:ein Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1 230 Euro; |
8 | b) | 8 | b) | ||
9 | von den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit, soweit es sich um | 9 | von den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit, soweit es sich um | ||
10 | Versorgungsbezüge im Sinne des § 19 Absatz 2 handelt:ein Pauschbetrag von 102 | 10 | Versorgungsbezüge im Sinne des § 19 Absatz 2 handelt:ein Pauschbetrag von 102 | ||
11 | Euro; | 11 | Euro; | ||
12 | 2. | 12 | 2. | ||
13 | (weggefallen) | 13 | (weggefallen) | ||
14 | 3. | 14 | 3. | ||
15 | von den Einnahmen im Sinne des § 22 Nummer 1, 1a und 5:ein Pauschbetrag von | 15 | von den Einnahmen im Sinne des § 22 Nummer 1, 1a und 5:ein Pauschbetrag von | ||
16 | insgesamt 102 Euro. | 16 | insgesamt 102 Euro. | ||
17 | 2Der Pauschbetrag nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b darf nur bis zur Höhe der | 17 | 2Der Pauschbetrag nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b darf nur bis zur Höhe der | ||
18 | um den Versorgungsfreibetrag einschließlich des Zuschlags zum | 18 | um den Versorgungsfreibetrag einschließlich des Zuschlags zum | ||
19 | Versorgungsfreibetrag (§ 19 Absatz 2) geminderten Einnahmen, die Pauschbeträge | 19 | Versorgungsfreibetrag (§ 19 Absatz 2) geminderten Einnahmen, die Pauschbeträge | ||
20 | nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 3 dürfen nur bis zur Höhe der | 20 | nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 3 dürfen nur bis zur Höhe der | ||
21 | Einnahmen abgezogen werden. | 21 | Einnahmen abgezogen werden. |
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