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Sie können sich § 7b EStG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Für die Anschaffung oder Herstellung neuer Wohnungen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union belegen sind, können nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden drei Jahren Sonderabschreibungen bis zu jährlich 5 Prozent der Bemessungsgrundlage neben der Absetzung für Abnutzung nach § 7 Absatz 4 in Anspruch genommen werden. 2Im Fall der Anschaffung ist eine Wohnung neu, wenn sie bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft wird. 3In diesem Fall können die Sonderabschreibungen nach Satz 1 nur vom Anschaffenden in Anspruch genommen werden. 4Bei der Anwendung des Satzes 1 sind den Mitgliedstaaten der Europäischen Union Staaten gleichgestellt, die auf Grund vertraglicher Verpflichtung Amtshilfe entsprechend dem EU-Amtshilfegesetz in einem Umfang leisten, der für die Überprüfung der Voraussetzungen dieser Vorschrift erforderlich ist.
(2) Die Sonderabschreibungen können nur in Anspruch genommen werden, wenn
(3) Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibungen nach Absatz 1 sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der nach Absatz 2 begünstigten Wohnung, jedoch maximal 2 000 Euro je Quadratmeter Wohnfläche.
(4) 1Die nach Absatz 1 in Anspruch genommenen Sonderabschreibungen sind rückgängig zu machen, wenn
(5) 1Die Sonderabschreibungen nach Absatz 1 werden nur gewährt, soweit die Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De‑minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1) (De-minimis-Verordnung) in der jeweils geltenden Fassung eingehalten sind. 2Unter anderem darf hiernach der Gesamtbetrag der einem einzigen Unternehmen gewährten De‑minimis‑Beihilfe in einem Zeitraum von drei Veranlagungszeiträumen 200 000 Euro nicht übersteigen. 3Bei dieser Höchstgrenze sind auch andere in diesem Zeitraum an das Unternehmen gewährte De-minimis-Beihilfen gleich welcher Art und Zielsetzung zu berücksichtigen. 4Die Sonderabschreibungen werden erst gewährt, wenn der Anspruchsberechtigte in geeigneter Weise den Nachweis erbracht hat, in welcher Höhe ihm in den beiden vorangegangenen sowie im laufenden Veranlagungszeitraum De‑minimis‑Beihilfen gewährt worden sind, für die die vorliegende oder andere De-minimis-Verordnungen gelten, und nur soweit, wie die Voraussetzungen der De-minimis-Verordnung bei dem Unternehmen im Sinne der De-minimis-Verordnung eingehalten werden.
Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau | Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau | ||||
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Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau | Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau | ||||
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2 | Mitgliedstaat der Europäischen Union belegen sind, können nach Maßgabe der | 2 | Mitgliedstaat der Europäischen Union belegen sind, können nach Maßgabe der | ||
3 | nachfolgenden Absätze im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den | 3 | nachfolgenden Absätze im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den | ||
4 | folgenden drei Jahren Sonderabschreibungen bis zu jährlich 5 Prozent der | 4 | folgenden drei Jahren Sonderabschreibungen bis zu jährlich 5 Prozent der | ||
5 | Bemessungsgrundlage neben der Absetzung für Abnutzung nach § 7 Absatz 4 in | 5 | Bemessungsgrundlage neben der Absetzung für Abnutzung nach § 7 Absatz 4 in | ||
6 | Anspruch genommen werden. 2Im Fall der Anschaffung ist eine Wohnung neu, wenn | 6 | Anspruch genommen werden. 2Im Fall der Anschaffung ist eine Wohnung neu, wenn | ||
7 | sie bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft wird. 3In diesem | 7 | sie bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft wird. 3In diesem | ||
8 | Fall können die Sonderabschreibungen nach Satz 1 nur vom Anschaffenden in | 8 | Fall können die Sonderabschreibungen nach Satz 1 nur vom Anschaffenden in | ||
9 | Anspruch genommen werden. 4Bei der Anwendung des Satzes 1 sind den | 9 | Anspruch genommen werden. 4Bei der Anwendung des Satzes 1 sind den | ||
10 | Mitgliedstaaten der Europäischen Union Staaten gleichgestellt, die auf Grund | 10 | Mitgliedstaaten der Europäischen Union Staaten gleichgestellt, die auf Grund | ||
11 | vertraglicher Verpflichtung Amtshilfe entsprechend dem EU-Amtshilfegesetz in | 11 | vertraglicher Verpflichtung Amtshilfe entsprechend dem EU-Amtshilfegesetz in | ||
12 | einem Umfang leisten, der für die Überprüfung der Voraussetzungen dieser | 12 | einem Umfang leisten, der für die Überprüfung der Voraussetzungen dieser | ||
13 | Vorschrift erforderlich ist. | 13 | Vorschrift erforderlich ist. | ||
n | 14 | (2) Die Sonderabschreibungen können nur in Anspruch genommen werden, wenn | n | 14 | (2) 1Die Sonderabschreibungen können nur in Anspruch genommen werden, wenn |
15 | 1. | 15 | 1. | ||
16 | durch Baumaßnahmen auf Grund eines nach dem 31. August 2018 und vor dem 1. | 16 | durch Baumaßnahmen auf Grund eines nach dem 31. August 2018 und vor dem 1. | ||
n | n | 17 | Januar 2022 oder nach dem 31. Dezember 2022 und vor dem 1. Januar 2027 | ||
17 | Januar 2022 gestellten Bauantrags oder einer in diesem Zeitraum getätigten | 18 | gestellten Bauantrags oder einer in diesem Zeitraum getätigten Bauanzeige neue, | ||
18 | Bauanzeige neue, bisher nicht vorhandene, Wohnungen geschaffen werden, die die | 19 | bisher nicht vorhandene, Wohnungen hergestellt werden, die die Voraussetzungen | ||
19 | Voraussetzungen des § 181 Absatz 9 des Bewertungsgesetzes erfüllen; hierzu | 20 | des § 181 Absatz 9 des Bewertungsgesetzes erfüllen; hierzu gehören auch die zu | ||
20 | gehören auch die zu einer Wohnung gehörenden Nebenräume, | 21 | einer Wohnung gehörenden Nebenräume, | ||
21 | 2. | 22 | 2. | ||
n | 22 | die Anschaffungs- oder Herstellungskosten 3 000 Euro je Quadratmeter | n | 23 | Wohnungen, die aufgrund eines nach dem 31. Dezember 2022 und vor dem 1. |
23 | Wohnfläche nicht übersteigen und | 24 | Januar 2027 gestellten Bauantrags oder einer in diesem Zeitraum getätigten | ||
25 | Bauanzeige hergestellt werden, in einem Gebäude liegen, das die Kriterien eines | ||||
26 | „Effizienzhaus 40“ mit Nachhaltigkeits-Klasse erfüllt und dies durch | ||||
27 | Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude nachgewiesen wird, | ||||
24 | 3. | 28 | 3. | ||
25 | die Wohnung im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden | 29 | die Wohnung im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden | ||
26 | neun Jahren der entgeltlichen Überlassung zu Wohnzwecken dient; Wohnungen dienen | 30 | neun Jahren der entgeltlichen Überlassung zu Wohnzwecken dient; Wohnungen dienen | ||
27 | nicht Wohnzwecken, soweit sie zur vorübergehenden Beherbergung von Personen | 31 | nicht Wohnzwecken, soweit sie zur vorübergehenden Beherbergung von Personen | ||
28 | genutzt werden. | 32 | genutzt werden. | ||
n | n | 33 | 2Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten dürfen für Wohnungen, | ||
34 | 1. | ||||
35 | die aufgrund eines nach dem 31. August 2018 und vor dem 1. Januar 2022 | ||||
36 | gestellten Bauantrags oder einer in diesem Zeitraum getätigten Bauanzeige | ||||
37 | hergestellt werden, 3 000 Euro je Quadratmeter Wohnfläche nicht übersteigen, | ||||
38 | 2. | ||||
39 | die aufgrund eines nach dem 31. Dezember 2022 und vor dem 1. Januar 2027 | ||||
40 | gestellten Bauantrags oder einer in diesem Zeitraum getätigten Bauanzeige | ||||
41 | hergestellt werden, 4 800 Euro je Quadratmeter Wohnfläche nicht übersteigen. | ||||
29 | (3) Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibungen nach Absatz 1 sind die | 42 | (3) Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibungen nach Absatz 1 sind die | ||
30 | Anschaffungs- oder Herstellungskosten der nach Absatz 2 begünstigten Wohnung, | 43 | Anschaffungs- oder Herstellungskosten der nach Absatz 2 begünstigten Wohnung, | ||
n | 31 | jedoch maximal 2 000 Euro je Quadratmeter Wohnfläche. | n | 44 | jedoch |
45 | 1. | ||||
46 | maximal 2 000 Euro je Quadratmeter Wohnfläche für Wohnungen im Sinne des | ||||
47 | Absatzes 2 Satz 2 Nummer 1 und | ||||
48 | 2. | ||||
49 | maximal 2 500 Euro je Quadratmeter Wohnfläche für Wohnungen im Sinne des | ||||
50 | Absatzes 2 Satz 2 Nummer 2. | ||||
32 | (4) 1Die nach Absatz 1 in Anspruch genommenen Sonderabschreibungen sind | 51 | (4) 1Die nach Absatz 1 in Anspruch genommenen Sonderabschreibungen sind | ||
33 | rückgängig zu machen, wenn | 52 | rückgängig zu machen, wenn | ||
34 | 1. | 53 | 1. | ||
35 | die begünstigte Wohnung im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den | 54 | die begünstigte Wohnung im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den | ||
36 | folgenden neun Jahren nicht der entgeltlichen Überlassung zu Wohnzwecken dient, | 55 | folgenden neun Jahren nicht der entgeltlichen Überlassung zu Wohnzwecken dient, | ||
37 | 2. | 56 | 2. | ||
38 | die begünstigte Wohnung oder ein Gebäude mit begünstigten Wohnungen im Jahr | 57 | die begünstigte Wohnung oder ein Gebäude mit begünstigten Wohnungen im Jahr | ||
39 | der Anschaffung oder der Herstellung oder in den folgenden neun Jahren veräußert | 58 | der Anschaffung oder der Herstellung oder in den folgenden neun Jahren veräußert | ||
40 | wird und der Veräußerungsgewinn nicht der Einkommen- oder Körperschaftsteuer | 59 | wird und der Veräußerungsgewinn nicht der Einkommen- oder Körperschaftsteuer | ||
41 | unterliegt oder | 60 | unterliegt oder | ||
42 | 3. | 61 | 3. | ||
n | 43 | die Baukostenobergrenze nach Absatz 2 Nummer 2 innerhalb der ersten drei | n | 62 | die Baukostenobergrenze nach Absatz 2 Satz 2 innerhalb der ersten drei Jahre |
44 | Jahre nach Ablauf des Jahres der Anschaffung oder Herstellung der begünstigten | 63 | nach Ablauf des Jahres der Anschaffung oder Herstellung der begünstigten Wohnung | ||
45 | Wohnung durch nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten überschritten | 64 | durch nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten überschritten wird. | ||
46 | wird. | ||||
47 | 2Steuer- oder Feststellungsbescheide, in denen Sonderabschreibungen nach | 65 | 2Steuer- oder Feststellungsbescheide, in denen Sonderabschreibungen nach | ||
48 | Absatz 1 berücksichtigt wurden, sind insoweit aufzuheben oder zu ändern. 3Das | 66 | Absatz 1 berücksichtigt wurden, sind insoweit aufzuheben oder zu ändern. 3Das | ||
49 | gilt auch dann, wenn die Steuer- oder Feststellungsbescheide bestandskräftig | 67 | gilt auch dann, wenn die Steuer- oder Feststellungsbescheide bestandskräftig | ||
50 | geworden sind; die Festsetzungsfristen für das Jahr der Anschaffung oder | 68 | geworden sind; die Festsetzungsfristen für das Jahr der Anschaffung oder | ||
51 | Herstellung und für die folgenden drei Kalenderjahre beginnen insoweit mit | 69 | Herstellung und für die folgenden drei Kalenderjahre beginnen insoweit mit | ||
52 | Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Ereignis im Sinne des Satzes 1 | 70 | Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Ereignis im Sinne des Satzes 1 | ||
53 | eingetreten ist. 4§ 233a Absatz 2a der Abgabenordnung ist insoweit nicht | 71 | eingetreten ist. 4§ 233a Absatz 2a der Abgabenordnung ist insoweit nicht | ||
54 | anzuwenden. | 72 | anzuwenden. | ||
n | 55 | (5) 1Die Sonderabschreibungen nach Absatz 1 werden nur gewährt, soweit die | n | 73 | (5) 1Die Sonderabschreibungen nach Absatz 1 werden für Anspruchsberechtigte |
74 | mit Einkünften im Sinne der §§ 13, 15 und 18 nur gewährt, soweit die | ||||
56 | Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. | 75 | Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. | ||
57 | Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die | 76 | Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die | ||
58 | Arbeitsweise der Europäischen Union auf De‑minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom | 77 | Arbeitsweise der Europäischen Union auf De‑minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom | ||
59 | 24.12.2013, S. 1) (De-minimis-Verordnung) in der jeweils geltenden Fassung | 78 | 24.12.2013, S. 1) (De-minimis-Verordnung) in der jeweils geltenden Fassung | ||
t | 60 | eingehalten sind. 2Unter anderem darf hiernach der Gesamtbetrag der einem | t | 79 | eingehalten sind. 2Bei dem nach dieser De-minimis-Verordnung einzuhaltenden |
61 | einzigen Unternehmen gewährten De‑minimis‑Beihilfe in einem Zeitraum von drei | 80 | Höchstbetrag der einem einzigen Unternehmen in einem Zeitraum von drei | ||
62 | Veranlagungszeiträumen 200 000 Euro nicht übersteigen. 3Bei dieser | 81 | Veranlagungszeiträumen zu gewährenden De-minimis-Beihilfe sind alle in diesem | ||
63 | Höchstgrenze sind auch andere in diesem Zeitraum an das Unternehmen gewährte | 82 | Zeitraum an das Unternehmen gewährte De-minimis-Beihilfen gleich welcher Art, | ||
64 | De-minimis-Beihilfen gleich welcher Art und Zielsetzung zu berücksichtigen. | 83 | Zielsetzung und Regelung zu berücksichtigen. 3Die Sonderabschreibungen werden | ||
65 | 4Die Sonderabschreibungen werden erst gewährt, wenn der Anspruchsberechtigte | 84 | erst gewährt, wenn der Anspruchsberechtigte in geeigneter Weise den Nachweis | ||
66 | in geeigneter Weise den Nachweis erbracht hat, in welcher Höhe ihm in den | 85 | erbracht hat, in welcher Höhe ihm in den beiden vorangegangenen sowie im | ||
67 | beiden vorangegangenen sowie im laufenden Veranlagungszeitraum | 86 | laufenden Veranlagungszeitraum De‑minimis‑Beihilfen gewährt worden sind, für | ||
68 | De‑minimis‑Beihilfen gewährt worden sind, für die die vorliegende oder andere | 87 | die die vorliegende oder andere De-minimis-Verordnungen gelten, und nur | ||
69 | De-minimis-Verordnungen gelten, und nur soweit, wie die Voraussetzungen der | 88 | soweit, wie die Voraussetzungen der De-minimis-Verordnung bei dem Unternehmen | ||
70 | De-minimis-Verordnung bei dem Unternehmen im Sinne der De-minimis-Verordnung | 89 | im Sinne der De-minimis-Verordnung eingehalten werden. | ||
71 | eingehalten werden. |
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