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Steuerfrei sind
f | 1 | Steuerfrei sind | f | 1 | Steuerfrei sind |
2 | 1. | 2 | 1. | ||
3 | a) | 3 | a) | ||
4 | Leistungen aus einer Krankenversicherung, aus einer Pflegeversicherung und | 4 | Leistungen aus einer Krankenversicherung, aus einer Pflegeversicherung und | ||
5 | aus der gesetzlichen Unfallversicherung, | 5 | aus der gesetzlichen Unfallversicherung, | ||
6 | b) | 6 | b) | ||
7 | Sachleistungen und Kinderzuschüsse aus den gesetzlichen Rentenversicherungen | 7 | Sachleistungen und Kinderzuschüsse aus den gesetzlichen Rentenversicherungen | ||
8 | einschließlich der Sachleistungen nach dem Gesetz über die Alterssicherung der | 8 | einschließlich der Sachleistungen nach dem Gesetz über die Alterssicherung der | ||
9 | Landwirte, | 9 | Landwirte, | ||
10 | c) | 10 | c) | ||
11 | Übergangsgeld nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch und Geldleistungen | 11 | Übergangsgeld nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch und Geldleistungen | ||
12 | nach den §§ 10, 36 bis 39 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte, | 12 | nach den §§ 10, 36 bis 39 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte, | ||
13 | d) | 13 | d) | ||
14 | das Mutterschaftsgeld nach dem Mutterschutzgesetz, der | 14 | das Mutterschaftsgeld nach dem Mutterschutzgesetz, der | ||
15 | Reichsversicherungsordnung und dem Gesetz über die Krankenversicherung der | 15 | Reichsversicherungsordnung und dem Gesetz über die Krankenversicherung der | ||
16 | Landwirte, die Sonderunterstützung für im Familienhaushalt beschäftigte Frauen, | 16 | Landwirte, die Sonderunterstützung für im Familienhaushalt beschäftigte Frauen, | ||
17 | der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach dem Mutterschutzgesetz sowie der | 17 | der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach dem Mutterschutzgesetz sowie der | ||
18 | Zuschuss bei Beschäftigungsverboten für die Zeit vor oder nach einer Entbindung | 18 | Zuschuss bei Beschäftigungsverboten für die Zeit vor oder nach einer Entbindung | ||
19 | sowie für den Entbindungstag während einer Elternzeit nach beamtenrechtlichen | 19 | sowie für den Entbindungstag während einer Elternzeit nach beamtenrechtlichen | ||
20 | Vorschriften; | 20 | Vorschriften; | ||
21 | 2. | 21 | 2. | ||
22 | a) | 22 | a) | ||
23 | das Arbeitslosengeld, das Teilarbeitslosengeld, das Kurzarbeitergeld, der | 23 | das Arbeitslosengeld, das Teilarbeitslosengeld, das Kurzarbeitergeld, der | ||
24 | Zuschuss zum Arbeitsentgelt, das Übergangsgeld, der Gründungszuschuss nach dem | 24 | Zuschuss zum Arbeitsentgelt, das Übergangsgeld, der Gründungszuschuss nach dem | ||
25 | Dritten Buch Sozialgesetzbuch sowie die übrigen Leistungen nach dem Dritten Buch | 25 | Dritten Buch Sozialgesetzbuch sowie die übrigen Leistungen nach dem Dritten Buch | ||
26 | Sozialgesetzbuch und den entsprechenden Programmen des Bundes und der Länder, | 26 | Sozialgesetzbuch und den entsprechenden Programmen des Bundes und der Länder, | ||
27 | soweit sie Arbeitnehmern oder Arbeitsuchenden oder zur Förderung der Aus- oder | 27 | soweit sie Arbeitnehmern oder Arbeitsuchenden oder zur Förderung der Aus- oder | ||
28 | Weiterbildung oder Existenzgründung der Empfänger gewährt werden, | 28 | Weiterbildung oder Existenzgründung der Empfänger gewährt werden, | ||
29 | b) | 29 | b) | ||
30 | das Insolvenzgeld, Leistungen auf Grund der in § 169 und § 175 Absatz 2 des | 30 | das Insolvenzgeld, Leistungen auf Grund der in § 169 und § 175 Absatz 2 des | ||
31 | Dritten Buches Sozialgesetzbuch genannten Ansprüche sowie Zahlungen des | 31 | Dritten Buches Sozialgesetzbuch genannten Ansprüche sowie Zahlungen des | ||
32 | Arbeitgebers an einen Sozialleistungsträger auf Grund des gesetzlichen | 32 | Arbeitgebers an einen Sozialleistungsträger auf Grund des gesetzlichen | ||
33 | Forderungsübergangs nach § 115 Absatz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch, | 33 | Forderungsübergangs nach § 115 Absatz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch, | ||
34 | wenn ein Insolvenzereignis nach § 165 Absatz 1 Satz 2 auch in Verbindung mit | 34 | wenn ein Insolvenzereignis nach § 165 Absatz 1 Satz 2 auch in Verbindung mit | ||
35 | Satz 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch vorliegt, | 35 | Satz 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch vorliegt, | ||
36 | c) | 36 | c) | ||
37 | die Arbeitslosenbeihilfe nach dem Soldatenversorgungsgesetz, | 37 | die Arbeitslosenbeihilfe nach dem Soldatenversorgungsgesetz, | ||
38 | d) | 38 | d) | ||
39 | Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur Eingliederung in | 39 | Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur Eingliederung in | ||
40 | Arbeit nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, | 40 | Arbeit nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, | ||
41 | e) | 41 | e) | ||
42 | mit den in den Nummern 1 bis 2 Buchstabe d und Nummer 67 Buchstabe b | 42 | mit den in den Nummern 1 bis 2 Buchstabe d und Nummer 67 Buchstabe b | ||
43 | genannten Leistungen vergleichbare Leistungen ausländischer Rechtsträger, die | 43 | genannten Leistungen vergleichbare Leistungen ausländischer Rechtsträger, die | ||
44 | ihren Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem Staat, auf | 44 | ihren Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem Staat, auf | ||
45 | den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet oder in | 45 | den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet oder in | ||
46 | der Schweiz haben; | 46 | der Schweiz haben; | ||
47 | 3. | 47 | 3. | ||
48 | a) | 48 | a) | ||
49 | Rentenabfindungen nach § 107 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, nach § 21 | 49 | Rentenabfindungen nach § 107 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, nach § 21 | ||
50 | des Beamtenversorgungsgesetzes, nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 des | 50 | des Beamtenversorgungsgesetzes, nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 des | ||
51 | Altersgeldgesetzes oder entsprechendem Landesrecht und nach § 43 des | 51 | Altersgeldgesetzes oder entsprechendem Landesrecht und nach § 43 des | ||
52 | Soldatenversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 21 des | 52 | Soldatenversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 21 des | ||
53 | Beamtenversorgungsgesetzes, | 53 | Beamtenversorgungsgesetzes, | ||
54 | b) | 54 | b) | ||
55 | Beitragserstattungen an den Versicherten nach den §§ 210 und 286d des | 55 | Beitragserstattungen an den Versicherten nach den §§ 210 und 286d des | ||
56 | Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sowie nach den §§ 204, 205 und 207 des Sechsten | 56 | Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sowie nach den §§ 204, 205 und 207 des Sechsten | ||
57 | Buches Sozialgesetzbuch, Beitragserstattungen nach den §§ 75 und 117 des | 57 | Buches Sozialgesetzbuch, Beitragserstattungen nach den §§ 75 und 117 des | ||
58 | Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte und nach § 26 des Vierten Buches | 58 | Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte und nach § 26 des Vierten Buches | ||
59 | Sozialgesetzbuch, | 59 | Sozialgesetzbuch, | ||
60 | c) | 60 | c) | ||
61 | Leistungen aus berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die den | 61 | Leistungen aus berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die den | ||
62 | Leistungen nach den Buchstaben a und b entsprechen, | 62 | Leistungen nach den Buchstaben a und b entsprechen, | ||
63 | d) | 63 | d) | ||
64 | Kapitalabfindungen und Ausgleichszahlungen nach § 48 des | 64 | Kapitalabfindungen und Ausgleichszahlungen nach § 48 des | ||
65 | Beamtenversorgungsgesetzes oder entsprechendem Landesrecht und nach den §§ 28 | 65 | Beamtenversorgungsgesetzes oder entsprechendem Landesrecht und nach den §§ 28 | ||
66 | bis 35 und 38 des Soldatenversorgungsgesetzes; | 66 | bis 35 und 38 des Soldatenversorgungsgesetzes; | ||
67 | 4. | 67 | 4. | ||
68 | bei Angehörigen der Bundeswehr, der Bundespolizei, der Zollverwaltung, der | 68 | bei Angehörigen der Bundeswehr, der Bundespolizei, der Zollverwaltung, der | ||
69 | Bereitschaftspolizei der Länder, der Vollzugspolizei und der Berufsfeuerwehr der | 69 | Bereitschaftspolizei der Länder, der Vollzugspolizei und der Berufsfeuerwehr der | ||
70 | Länder und Gemeinden und bei Vollzugsbeamten der Kriminalpolizei des Bundes, der | 70 | Länder und Gemeinden und bei Vollzugsbeamten der Kriminalpolizei des Bundes, der | ||
71 | Länder und Gemeinden | 71 | Länder und Gemeinden | ||
72 | a) | 72 | a) | ||
73 | der Geldwert der ihnen aus Dienstbeständen überlassenen Dienstkleidung, | 73 | der Geldwert der ihnen aus Dienstbeständen überlassenen Dienstkleidung, | ||
74 | b) | 74 | b) | ||
75 | Einkleidungsbeihilfen und Abnutzungsentschädigungen für die Dienstkleidung | 75 | Einkleidungsbeihilfen und Abnutzungsentschädigungen für die Dienstkleidung | ||
76 | der zum Tragen oder Bereithalten von Dienstkleidung Verpflichteten und für | 76 | der zum Tragen oder Bereithalten von Dienstkleidung Verpflichteten und für | ||
77 | dienstlich notwendige Kleidungsstücke der Vollzugsbeamten der Kriminalpolizei | 77 | dienstlich notwendige Kleidungsstücke der Vollzugsbeamten der Kriminalpolizei | ||
78 | sowie der Angehörigen der Zollverwaltung, | 78 | sowie der Angehörigen der Zollverwaltung, | ||
79 | c) | 79 | c) | ||
80 | im Einsatz gewährte Verpflegung oder Verpflegungszuschüsse, | 80 | im Einsatz gewährte Verpflegung oder Verpflegungszuschüsse, | ||
81 | d) | 81 | d) | ||
82 | der Geldwert der auf Grund gesetzlicher Vorschriften gewährten Heilfürsorge; | 82 | der Geldwert der auf Grund gesetzlicher Vorschriften gewährten Heilfürsorge; | ||
83 | 5. | 83 | 5. | ||
84 | a) | 84 | a) | ||
85 | die Geld- und Sachbezüge, die Wehrpflichtige während des Wehrdienstes nach § | 85 | die Geld- und Sachbezüge, die Wehrpflichtige während des Wehrdienstes nach § | ||
86 | 4 des Wehrpflichtgesetzes erhalten, | 86 | 4 des Wehrpflichtgesetzes erhalten, | ||
87 | b) | 87 | b) | ||
88 | die Geld- und Sachbezüge, die Zivildienstleistende nach § 35 des | 88 | die Geld- und Sachbezüge, die Zivildienstleistende nach § 35 des | ||
89 | Zivildienstgesetzes erhalten, | 89 | Zivildienstgesetzes erhalten, | ||
90 | c) | 90 | c) | ||
91 | die Heilfürsorge, die Soldaten nach § 16 des Wehrsoldgesetzes und | 91 | die Heilfürsorge, die Soldaten nach § 16 des Wehrsoldgesetzes und | ||
92 | Zivildienstleistende nach § 35 des Zivildienstgesetzes erhalten, | 92 | Zivildienstleistende nach § 35 des Zivildienstgesetzes erhalten, | ||
93 | d) | 93 | d) | ||
94 | das an Personen, die einen in § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d | 94 | das an Personen, die einen in § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d | ||
95 | genannten Freiwilligendienst leisten, gezahlte Taschengeld oder eine | 95 | genannten Freiwilligendienst leisten, gezahlte Taschengeld oder eine | ||
96 | vergleichbare Geldleistung, | 96 | vergleichbare Geldleistung, | ||
97 | e) | 97 | e) | ||
98 | Leistungen nach § 5 des Wehrsoldgesetzes; | 98 | Leistungen nach § 5 des Wehrsoldgesetzes; | ||
99 | 6. | 99 | 6. | ||
100 | Bezüge, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften aus öffentlichen Mitteln | 100 | Bezüge, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften aus öffentlichen Mitteln | ||
101 | versorgungshalber an Wehrdienstbeschädigte, im Freiwilligen Wehrdienst | 101 | versorgungshalber an Wehrdienstbeschädigte, im Freiwilligen Wehrdienst | ||
102 | Beschädigte, Zivildienstbeschädigte und im Bundesfreiwilligendienst Beschädigte | 102 | Beschädigte, Zivildienstbeschädigte und im Bundesfreiwilligendienst Beschädigte | ||
103 | oder ihre Hinterbliebenen, Kriegsbeschädigte, Kriegshinterbliebene und ihnen | 103 | oder ihre Hinterbliebenen, Kriegsbeschädigte, Kriegshinterbliebene und ihnen | ||
104 | gleichgestellte Personen gezahlt werden, soweit es sich nicht um Bezüge handelt, | 104 | gleichgestellte Personen gezahlt werden, soweit es sich nicht um Bezüge handelt, | ||
105 | die auf Grund der Dienstzeit gewährt werden. 2Gleichgestellte im Sinne des | 105 | die auf Grund der Dienstzeit gewährt werden. 2Gleichgestellte im Sinne des | ||
106 | Satzes 1 sind auch Personen, die Anspruch auf Leistungen nach dem | 106 | Satzes 1 sind auch Personen, die Anspruch auf Leistungen nach dem | ||
107 | Bundesversorgungsgesetz oder auf Unfallfürsorgeleistungen nach dem | 107 | Bundesversorgungsgesetz oder auf Unfallfürsorgeleistungen nach dem | ||
108 | Soldatenversorgungsgesetz, Beamtenversorgungsgesetz oder vergleichbarem | 108 | Soldatenversorgungsgesetz, Beamtenversorgungsgesetz oder vergleichbarem | ||
109 | Landesrecht haben; | 109 | Landesrecht haben; | ||
110 | 7. | 110 | 7. | ||
111 | Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz, Leistungen nach dem | 111 | Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz, Leistungen nach dem | ||
112 | Flüchtlingshilfegesetz, dem Bundesvertriebenengesetz, dem | 112 | Flüchtlingshilfegesetz, dem Bundesvertriebenengesetz, dem | ||
113 | Reparationsschädengesetz, dem Vertriebenenzuwendungsgesetz, dem NS- | 113 | Reparationsschädengesetz, dem Vertriebenenzuwendungsgesetz, dem NS- | ||
114 | Verfolgtenentschädigungsgesetz sowie Leistungen nach dem Entschädigungsgesetz | 114 | Verfolgtenentschädigungsgesetz sowie Leistungen nach dem Entschädigungsgesetz | ||
115 | und nach dem Ausgleichsleistungsgesetz, soweit sie nicht Kapitalerträge im Sinne | 115 | und nach dem Ausgleichsleistungsgesetz, soweit sie nicht Kapitalerträge im Sinne | ||
116 | des § 20 Absatz 1 Nummer 7 und Absatz 2 sind; | 116 | des § 20 Absatz 1 Nummer 7 und Absatz 2 sind; | ||
117 | 8. | 117 | 8. | ||
118 | Geldrenten, Kapitalentschädigungen und Leistungen im Heilverfahren, die auf | 118 | Geldrenten, Kapitalentschädigungen und Leistungen im Heilverfahren, die auf | ||
119 | Grund gesetzlicher Vorschriften zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen | 119 | Grund gesetzlicher Vorschriften zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen | ||
120 | Unrechts gewährt werden. 2Die Steuerpflicht von Bezügen aus einem aus | 120 | Unrechts gewährt werden. 2Die Steuerpflicht von Bezügen aus einem aus | ||
121 | Wiedergutmachungsgründen neu begründeten oder wieder begründeten | 121 | Wiedergutmachungsgründen neu begründeten oder wieder begründeten | ||
122 | Dienstverhältnis sowie von Bezügen aus einem früheren Dienstverhältnis, die aus | 122 | Dienstverhältnis sowie von Bezügen aus einem früheren Dienstverhältnis, die aus | ||
123 | Wiedergutmachungsgründen neu gewährt oder wieder gewährt werden, bleibt | 123 | Wiedergutmachungsgründen neu gewährt oder wieder gewährt werden, bleibt | ||
124 | unberührt; | 124 | unberührt; | ||
125 | 8a. | 125 | 8a. | ||
126 | Renten wegen Alters und Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus der | 126 | Renten wegen Alters und Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus der | ||
127 | gesetzlichen Rentenversicherung, die an Verfolgte im Sinne des § 1 des | 127 | gesetzlichen Rentenversicherung, die an Verfolgte im Sinne des § 1 des | ||
128 | Bundesentschädigungsgesetzes gezahlt werden, wenn rentenrechtliche Zeiten auf | 128 | Bundesentschädigungsgesetzes gezahlt werden, wenn rentenrechtliche Zeiten auf | ||
129 | Grund der Verfolgung in der Rente enthalten sind. 2Renten wegen Todes aus der | 129 | Grund der Verfolgung in der Rente enthalten sind. 2Renten wegen Todes aus der | ||
130 | gesetzlichen Rentenversicherung, wenn der verstorbene Versicherte Verfolgter im | 130 | gesetzlichen Rentenversicherung, wenn der verstorbene Versicherte Verfolgter im | ||
131 | Sinne des § 1 des Bundesentschädigungsgesetzes war und wenn rentenrechtliche | 131 | Sinne des § 1 des Bundesentschädigungsgesetzes war und wenn rentenrechtliche | ||
132 | Zeiten auf Grund der Verfolgung in dieser Rente enthalten sind; | 132 | Zeiten auf Grund der Verfolgung in dieser Rente enthalten sind; | ||
133 | 9. | 133 | 9. | ||
134 | Erstattungen nach § 23 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und 4 sowie nach § 39 Absatz | 134 | Erstattungen nach § 23 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und 4 sowie nach § 39 Absatz | ||
135 | 4 Satz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch; | 135 | 4 Satz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch; | ||
136 | 10. | 136 | 10. | ||
137 | Einnahmen einer Gastfamilie für die Aufnahme eines Menschen mit | 137 | Einnahmen einer Gastfamilie für die Aufnahme eines Menschen mit | ||
138 | Behinderungen oder von Behinderung bedrohten Menschen nach § 2 Absatz 1 des | 138 | Behinderungen oder von Behinderung bedrohten Menschen nach § 2 Absatz 1 des | ||
139 | Neunten Buches Sozialgesetzbuch zur Pflege, Betreuung, Unterbringung und | 139 | Neunten Buches Sozialgesetzbuch zur Pflege, Betreuung, Unterbringung und | ||
140 | Verpflegung, die auf Leistungen eines Leistungsträgers nach dem Sozialgesetzbuch | 140 | Verpflegung, die auf Leistungen eines Leistungsträgers nach dem Sozialgesetzbuch | ||
141 | beruhen. 2Für Einnahmen im Sinne des Satzes 1, die nicht auf Leistungen eines | 141 | beruhen. 2Für Einnahmen im Sinne des Satzes 1, die nicht auf Leistungen eines | ||
142 | Leistungsträgers nach dem Sozialgesetzbuch beruhen, gilt Entsprechendes bis zur | 142 | Leistungsträgers nach dem Sozialgesetzbuch beruhen, gilt Entsprechendes bis zur | ||
143 | Höhe der Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch. 3Überschreiten die | 143 | Höhe der Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch. 3Überschreiten die | ||
144 | auf Grund der in Satz 1 bezeichneten Tätigkeit bezogenen Einnahmen der | 144 | auf Grund der in Satz 1 bezeichneten Tätigkeit bezogenen Einnahmen der | ||
145 | Gastfamilie den steuerfreien Betrag, dürfen die mit der Tätigkeit in | 145 | Gastfamilie den steuerfreien Betrag, dürfen die mit der Tätigkeit in | ||
146 | unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Ausgaben abweichend von § | 146 | unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Ausgaben abweichend von § | ||
147 | 3c nur insoweit als Betriebsausgaben abgezogen werden, als sie den Betrag der | 147 | 3c nur insoweit als Betriebsausgaben abgezogen werden, als sie den Betrag der | ||
148 | steuerfreien Einnahmen übersteigen; | 148 | steuerfreien Einnahmen übersteigen; | ||
149 | 11. | 149 | 11. | ||
150 | Bezüge aus öffentlichen Mitteln oder aus Mitteln einer öffentlichen | 150 | Bezüge aus öffentlichen Mitteln oder aus Mitteln einer öffentlichen | ||
151 | Stiftung, die wegen Hilfsbedürftigkeit oder als Beihilfe zu dem Zweck bewilligt | 151 | Stiftung, die wegen Hilfsbedürftigkeit oder als Beihilfe zu dem Zweck bewilligt | ||
152 | werden, die Erziehung oder Ausbildung, die Wissenschaft oder Kunst unmittelbar | 152 | werden, die Erziehung oder Ausbildung, die Wissenschaft oder Kunst unmittelbar | ||
153 | zu fördern. 2Darunter fallen nicht Kinderzuschläge und Kinderbeihilfen, die auf | 153 | zu fördern. 2Darunter fallen nicht Kinderzuschläge und Kinderbeihilfen, die auf | ||
154 | Grund der Besoldungsgesetze, besonderer Tarife oder ähnlicher Vorschriften | 154 | Grund der Besoldungsgesetze, besonderer Tarife oder ähnlicher Vorschriften | ||
155 | gewährt werden. 3Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass der Empfänger | 155 | gewährt werden. 3Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass der Empfänger | ||
156 | mit den Bezügen nicht zu einer bestimmten wissenschaftlichen oder künstlerischen | 156 | mit den Bezügen nicht zu einer bestimmten wissenschaftlichen oder künstlerischen | ||
157 | Gegenleistung oder zu einer bestimmten Arbeitnehmertätigkeit verpflichtet wird. | 157 | Gegenleistung oder zu einer bestimmten Arbeitnehmertätigkeit verpflichtet wird. | ||
158 | 4Den Bezügen aus öffentlichen Mitteln wegen Hilfsbedürftigkeit gleichgestellt | 158 | 4Den Bezügen aus öffentlichen Mitteln wegen Hilfsbedürftigkeit gleichgestellt | ||
159 | sind Beitragsermäßigungen und Prämienrückzahlungen eines Trägers der | 159 | sind Beitragsermäßigungen und Prämienrückzahlungen eines Trägers der | ||
160 | gesetzlichen Krankenversicherung für nicht in Anspruch genommene | 160 | gesetzlichen Krankenversicherung für nicht in Anspruch genommene | ||
161 | Beihilfeleistungen; | 161 | Beihilfeleistungen; | ||
162 | 11a. | 162 | 11a. | ||
163 | zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber in der Zeit | 163 | zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber in der Zeit | ||
164 | vom 1. März 2020 bis zum 31. März 2022 auf Grund der Corona-Krise an seine | 164 | vom 1. März 2020 bis zum 31. März 2022 auf Grund der Corona-Krise an seine | ||
165 | Arbeitnehmer in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewährte Beihilfen und | 165 | Arbeitnehmer in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewährte Beihilfen und | ||
166 | Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1 500 Euro; | 166 | Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1 500 Euro; | ||
167 | 11b. | 167 | 11b. | ||
168 | zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber in der Zeit | 168 | zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber in der Zeit | ||
169 | vom 18. November 2021 bis zum 31. Dezember 2022 an seine Arbeitnehmer zur | 169 | vom 18. November 2021 bis zum 31. Dezember 2022 an seine Arbeitnehmer zur | ||
170 | Anerkennung besonderer Leistungen während der Corona-Krise gewährte Leistungen | 170 | Anerkennung besonderer Leistungen während der Corona-Krise gewährte Leistungen | ||
171 | bis zu einem Betrag von 4 500 Euro. Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist, | 171 | bis zu einem Betrag von 4 500 Euro. Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist, | ||
172 | dass die Arbeitnehmer in Einrichtungen im Sinne des § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer | 172 | dass die Arbeitnehmer in Einrichtungen im Sinne des § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer | ||
173 | 1 bis 4, 8, 11 oder Nummer 12 des Infektionsschutzgesetzes oder § 36 Absatz 1 | 173 | 1 bis 4, 8, 11 oder Nummer 12 des Infektionsschutzgesetzes oder § 36 Absatz 1 | ||
174 | Nummer 2 oder Nummer 7 des Infektionsschutzgesetzes tätig sind; maßgeblich ist | 174 | Nummer 2 oder Nummer 7 des Infektionsschutzgesetzes tätig sind; maßgeblich ist | ||
175 | jeweils die am 22. Juni 2022 gültige Fassung des Infektionsschutzgesetzes. Die | 175 | jeweils die am 22. Juni 2022 gültige Fassung des Infektionsschutzgesetzes. Die | ||
176 | Steuerbefreiung gilt entsprechend für Personen, die in den in Satz 2 genannten | 176 | Steuerbefreiung gilt entsprechend für Personen, die in den in Satz 2 genannten | ||
177 | Einrichtungen im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung oder im Rahmen eines Werk- | 177 | Einrichtungen im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung oder im Rahmen eines Werk- | ||
178 | oder Dienstleistungsvertrags eingesetzt werden. Nummer 11a findet auf die | 178 | oder Dienstleistungsvertrags eingesetzt werden. Nummer 11a findet auf die | ||
179 | Leistungen im Sinne der Sätze 1 bis 3 keine Anwendung. Abweichend von Satz 1 | 179 | Leistungen im Sinne der Sätze 1 bis 3 keine Anwendung. Abweichend von Satz 1 | ||
180 | gilt die Steuerbefreiung für Leistungen nach § 150c des Elften Buches | 180 | gilt die Steuerbefreiung für Leistungen nach § 150c des Elften Buches | ||
181 | Sozialgesetzbuch in der Fassung des Gesetzes zur Stärkung des Schutzes der | 181 | Sozialgesetzbuch in der Fassung des Gesetzes zur Stärkung des Schutzes der | ||
182 | Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 vom 16. | 182 | Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 vom 16. | ||
183 | September 2022 (BGBl. I S. 1454) auch dann, wenn sie in der Zeit bis zum 31. Mai | 183 | September 2022 (BGBl. I S. 1454) auch dann, wenn sie in der Zeit bis zum 31. Mai | ||
184 | 2023 gewährt werden; | 184 | 2023 gewährt werden; | ||
185 | 11c. | 185 | 11c. | ||
186 | zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber in der Zeit | 186 | zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber in der Zeit | ||
187 | vom 26. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024 in Form von Zuschüssen und | 187 | vom 26. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024 in Form von Zuschüssen und | ||
188 | Sachbezügen gewährte Leistungen zur Abmilderung der gestiegenen | 188 | Sachbezügen gewährte Leistungen zur Abmilderung der gestiegenen | ||
189 | Verbraucherpreise bis zu einem Betrag von 3 000 Euro; | 189 | Verbraucherpreise bis zu einem Betrag von 3 000 Euro; | ||
190 | 12. | 190 | 12. | ||
191 | aus einer Bundeskasse oder Landeskasse gezahlte Bezüge, die zum einen | 191 | aus einer Bundeskasse oder Landeskasse gezahlte Bezüge, die zum einen | ||
192 | a) | 192 | a) | ||
193 | in einem Bundesgesetz oder Landesgesetz, | 193 | in einem Bundesgesetz oder Landesgesetz, | ||
194 | b) | 194 | b) | ||
195 | auf Grundlage einer bundesgesetzlichen oder landesgesetzlichen Ermächtigung | 195 | auf Grundlage einer bundesgesetzlichen oder landesgesetzlichen Ermächtigung | ||
196 | beruhenden Bestimmung oder | 196 | beruhenden Bestimmung oder | ||
197 | c) | 197 | c) | ||
198 | von der Bundesregierung oder einer Landesregierung | 198 | von der Bundesregierung oder einer Landesregierung | ||
199 | als Aufwandsentschädigung festgesetzt sind und die zum anderen jeweils auch | 199 | als Aufwandsentschädigung festgesetzt sind und die zum anderen jeweils auch | ||
200 | als Aufwandsentschädigung im Haushaltsplan ausgewiesen werden. 2Das Gleiche | 200 | als Aufwandsentschädigung im Haushaltsplan ausgewiesen werden. 2Das Gleiche | ||
201 | gilt für andere Bezüge, die als Aufwandsentschädigung aus öffentlichen Kassen | 201 | gilt für andere Bezüge, die als Aufwandsentschädigung aus öffentlichen Kassen | ||
202 | an öffentliche Dienste leistende Personen gezahlt werden, soweit nicht | 202 | an öffentliche Dienste leistende Personen gezahlt werden, soweit nicht | ||
203 | festgestellt wird, dass sie für Verdienstausfall oder Zeitverlust gewährt | 203 | festgestellt wird, dass sie für Verdienstausfall oder Zeitverlust gewährt | ||
204 | werden oder den Aufwand, der dem Empfänger erwächst, offenbar übersteigen; | 204 | werden oder den Aufwand, der dem Empfänger erwächst, offenbar übersteigen; | ||
205 | 13. | 205 | 13. | ||
206 | die aus öffentlichen Kassen gezahlten Reisekostenvergütungen, | 206 | die aus öffentlichen Kassen gezahlten Reisekostenvergütungen, | ||
207 | Umzugskostenvergütungen und Trennungsgelder. 2Die als Reisekostenvergütungen | 207 | Umzugskostenvergütungen und Trennungsgelder. 2Die als Reisekostenvergütungen | ||
208 | gezahlten Vergütungen für Verpflegung sind nur insoweit steuerfrei, als sie die | 208 | gezahlten Vergütungen für Verpflegung sind nur insoweit steuerfrei, als sie die | ||
209 | Pauschbeträge nach § 9 Absatz 4a nicht übersteigen; Trennungsgelder sind nur | 209 | Pauschbeträge nach § 9 Absatz 4a nicht übersteigen; Trennungsgelder sind nur | ||
210 | insoweit steuerfrei, als sie die nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 und Absatz 4a | 210 | insoweit steuerfrei, als sie die nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 und Absatz 4a | ||
211 | abziehbaren Aufwendungen nicht übersteigen; | 211 | abziehbaren Aufwendungen nicht übersteigen; | ||
212 | 14. | 212 | 14. | ||
213 | Zuschüsse eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung zu den | 213 | Zuschüsse eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung zu den | ||
214 | Aufwendungen eines Rentners für seine Krankenversicherung und von dem | 214 | Aufwendungen eines Rentners für seine Krankenversicherung und von dem | ||
215 | gesetzlichen Rentenversicherungsträger getragene Anteile (§ 249a des Fünften | 215 | gesetzlichen Rentenversicherungsträger getragene Anteile (§ 249a des Fünften | ||
216 | Buches Sozialgesetzbuch) an den Beiträgen für die gesetzliche | 216 | Buches Sozialgesetzbuch) an den Beiträgen für die gesetzliche | ||
217 | Krankenversicherung; | 217 | Krankenversicherung; | ||
t | t | 218 | 14a. | ||
219 | der Anteil der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, der auf Grund | ||||
220 | des Zuschlags an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung nach dem Sechsten | ||||
221 | Buch Sozialgesetzbuch geleistet wird; | ||||
218 | 15. | 222 | 15. | ||
219 | Zuschüsse des Arbeitgebers, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten | 223 | Zuschüsse des Arbeitgebers, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten | ||
220 | Arbeitslohn zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten mit öffentlichen | 224 | Arbeitslohn zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten mit öffentlichen | ||
221 | Verkehrsmitteln im Linienverkehr (ohne Luftverkehr) zwischen Wohnung und erster | 225 | Verkehrsmitteln im Linienverkehr (ohne Luftverkehr) zwischen Wohnung und erster | ||
222 | Tätigkeitsstätte und nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 sowie für Fahrten | 226 | Tätigkeitsstätte und nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 sowie für Fahrten | ||
223 | im öffentlichen Personennahverkehr gezahlt werden. 2Das Gleiche gilt für die | 227 | im öffentlichen Personennahverkehr gezahlt werden. 2Das Gleiche gilt für die | ||
224 | unentgeltliche oder verbilligte Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel im | 228 | unentgeltliche oder verbilligte Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel im | ||
225 | Linienverkehr (ohne Luftverkehr) für Fahrten zwischen Wohnung und erster | 229 | Linienverkehr (ohne Luftverkehr) für Fahrten zwischen Wohnung und erster | ||
226 | Tätigkeitsstätte und nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 sowie für Fahrten | 230 | Tätigkeitsstätte und nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 sowie für Fahrten | ||
227 | im öffentlichen Personennahverkehr, die der Arbeitnehmer auf Grund seines | 231 | im öffentlichen Personennahverkehr, die der Arbeitnehmer auf Grund seines | ||
228 | Dienstverhältnisses zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn in Anspruch | 232 | Dienstverhältnisses zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn in Anspruch | ||
229 | nehmen kann. 3Die nach den Sätzen 1 und 2 steuerfreien Leistungen mindern den | 233 | nehmen kann. 3Die nach den Sätzen 1 und 2 steuerfreien Leistungen mindern den | ||
230 | nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 abziehbaren Betrag; | 234 | nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 abziehbaren Betrag; | ||
231 | 16. | 235 | 16. | ||
232 | die Vergütungen, die Arbeitnehmer außerhalb des öffentlichen Dienstes von | 236 | die Vergütungen, die Arbeitnehmer außerhalb des öffentlichen Dienstes von | ||
233 | ihrem Arbeitgeber zur Erstattung von Reisekosten, Umzugskosten oder | 237 | ihrem Arbeitgeber zur Erstattung von Reisekosten, Umzugskosten oder | ||
234 | Mehraufwendungen bei doppelter Haushaltsführung erhalten, soweit sie die nach § | 238 | Mehraufwendungen bei doppelter Haushaltsführung erhalten, soweit sie die nach § | ||
235 | 9 als Werbungskosten abziehbaren Aufwendungen nicht übersteigen; | 239 | 9 als Werbungskosten abziehbaren Aufwendungen nicht übersteigen; | ||
236 | 17. | 240 | 17. | ||
237 | Zuschüsse zum Beitrag nach § 32 des Gesetzes über die Alterssicherung der | 241 | Zuschüsse zum Beitrag nach § 32 des Gesetzes über die Alterssicherung der | ||
238 | Landwirte; | 242 | Landwirte; | ||
239 | 18. | 243 | 18. | ||
240 | das Aufgeld für ein an die Bank für Vertriebene und Geschädigte | 244 | das Aufgeld für ein an die Bank für Vertriebene und Geschädigte | ||
241 | (Lastenausgleichsbank) zugunsten des Ausgleichsfonds (§ 5 des | 245 | (Lastenausgleichsbank) zugunsten des Ausgleichsfonds (§ 5 des | ||
242 | Lastenausgleichsgesetzes) gegebenes Darlehen, wenn das Darlehen nach § 7f des | 246 | Lastenausgleichsgesetzes) gegebenes Darlehen, wenn das Darlehen nach § 7f des | ||
243 | Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. September 1953 (BGBl. I S. | 247 | Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. September 1953 (BGBl. I S. | ||
244 | 1355) im Jahr der Hingabe als Betriebsausgabe abzugsfähig war; | 248 | 1355) im Jahr der Hingabe als Betriebsausgabe abzugsfähig war; | ||
245 | 19. | 249 | 19. | ||
246 | Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers oder auf dessen Veranlassung von | 250 | Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers oder auf dessen Veranlassung von | ||
247 | einem Dritten | 251 | einem Dritten | ||
248 | a) | 252 | a) | ||
249 | für Maßnahmen nach § 82 Absatz 1 und 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch | 253 | für Maßnahmen nach § 82 Absatz 1 und 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch | ||
250 | oder | 254 | oder | ||
251 | b) | 255 | b) | ||
252 | die der Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit des Arbeitnehmers dienen. | 256 | die der Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit des Arbeitnehmers dienen. | ||
253 | 2Steuerfrei sind auch Beratungsleistungen des Arbeitgebers oder auf dessen | 257 | 2Steuerfrei sind auch Beratungsleistungen des Arbeitgebers oder auf dessen | ||
254 | Veranlassung von einem Dritten zur beruflichen Neuorientierung bei Beendigung | 258 | Veranlassung von einem Dritten zur beruflichen Neuorientierung bei Beendigung | ||
255 | des Dienstverhältnisses. 3Die Leistungen im Sinne der Sätze 1 und 2 dürfen | 259 | des Dienstverhältnisses. 3Die Leistungen im Sinne der Sätze 1 und 2 dürfen | ||
256 | keinen überwiegenden Belohnungscharakter haben; | 260 | keinen überwiegenden Belohnungscharakter haben; | ||
257 | 20. | 261 | 20. | ||
258 | die aus öffentlichen Mitteln des Bundespräsidenten aus sittlichen oder | 262 | die aus öffentlichen Mitteln des Bundespräsidenten aus sittlichen oder | ||
259 | sozialen Gründen gewährten Zuwendungen an besonders verdiente Personen oder ihre | 263 | sozialen Gründen gewährten Zuwendungen an besonders verdiente Personen oder ihre | ||
260 | Hinterbliebenen; | 264 | Hinterbliebenen; | ||
261 | 21. | 265 | 21. | ||
262 | (weggefallen) | 266 | (weggefallen) | ||
263 | 22. | 267 | 22. | ||
264 | (weggefallen) | 268 | (weggefallen) | ||
265 | 23. | 269 | 23. | ||
266 | Leistungen nach | 270 | Leistungen nach | ||
267 | a) | 271 | a) | ||
268 | dem Häftlingshilfegesetz, | 272 | dem Häftlingshilfegesetz, | ||
269 | b) | 273 | b) | ||
270 | dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz, | 274 | dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz, | ||
271 | c) | 275 | c) | ||
272 | dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz, | 276 | dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz, | ||
273 | d) | 277 | d) | ||
274 | dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz, | 278 | dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz, | ||
275 | e) | 279 | e) | ||
276 | dem Gesetz zur strafrechtlichen Rehabilitierung der nach dem 8. Mai 1945 | 280 | dem Gesetz zur strafrechtlichen Rehabilitierung der nach dem 8. Mai 1945 | ||
277 | wegen einvernehmlicher homosexueller Handlungen verurteilten Personen und | 281 | wegen einvernehmlicher homosexueller Handlungen verurteilten Personen und | ||
278 | f) | 282 | f) | ||
279 | dem Gesetz zur Rehabilitierung der wegen einvernehmlicher homosexueller | 283 | dem Gesetz zur Rehabilitierung der wegen einvernehmlicher homosexueller | ||
280 | Handlungen, wegen ihrer homosexuellen Orientierung oder wegen ihrer | 284 | Handlungen, wegen ihrer homosexuellen Orientierung oder wegen ihrer | ||
281 | geschlechtlichen Identität dienstrechtlich benachteiligten Soldatinnen und | 285 | geschlechtlichen Identität dienstrechtlich benachteiligten Soldatinnen und | ||
282 | Soldaten; | 286 | Soldaten; | ||
283 | 24. | 287 | 24. | ||
284 | Leistungen, die auf Grund des Bundeskindergeldgesetzes gewährt werden; | 288 | Leistungen, die auf Grund des Bundeskindergeldgesetzes gewährt werden; | ||
285 | 25. | 289 | 25. | ||
286 | Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I | 290 | Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I | ||
287 | S. 1045); | 291 | S. 1045); | ||
288 | 26. | 292 | 26. | ||
289 | Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, | 293 | Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, | ||
290 | Erzieher, Betreuer oder vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten, aus | 294 | Erzieher, Betreuer oder vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten, aus | ||
291 | nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeiten oder der nebenberuflichen Pflege | 295 | nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeiten oder der nebenberuflichen Pflege | ||
292 | alter, kranker Menschen oder Menschen mit Behinderungen im Dienst oder im | 296 | alter, kranker Menschen oder Menschen mit Behinderungen im Dienst oder im | ||
293 | Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die in einem | 297 | Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die in einem | ||
294 | Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem Staat, auf den das Abkommen über | 298 | Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem Staat, auf den das Abkommen über | ||
295 | den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, oder in der Schweiz belegen | 299 | den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, oder in der Schweiz belegen | ||
296 | ist, oder einer unter § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes | 300 | ist, oder einer unter § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes | ||
297 | fallenden Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher | 301 | fallenden Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher | ||
298 | Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung) bis zur Höhe von insgesamt 3 000 Euro | 302 | Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung) bis zur Höhe von insgesamt 3 000 Euro | ||
299 | im Jahr. 2Überschreiten die Einnahmen für die in Satz 1 bezeichneten Tätigkeiten | 303 | im Jahr. 2Überschreiten die Einnahmen für die in Satz 1 bezeichneten Tätigkeiten | ||
300 | den steuerfreien Betrag, dürfen die mit den nebenberuflichen Tätigkeiten in | 304 | den steuerfreien Betrag, dürfen die mit den nebenberuflichen Tätigkeiten in | ||
301 | unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Ausgaben abweichend von § | 305 | unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Ausgaben abweichend von § | ||
302 | 3c nur insoweit als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden, als | 306 | 3c nur insoweit als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden, als | ||
303 | sie den Betrag der steuerfreien Einnahmen übersteigen; | 307 | sie den Betrag der steuerfreien Einnahmen übersteigen; | ||
304 | 26a. | 308 | 26a. | ||
305 | Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten im Dienst oder Auftrag einer | 309 | Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten im Dienst oder Auftrag einer | ||
306 | juristischen Person des öffentlichen Rechts, die in einem Mitgliedstaat der | 310 | juristischen Person des öffentlichen Rechts, die in einem Mitgliedstaat der | ||
307 | Europäischen Union, in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen | 311 | Europäischen Union, in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen | ||
308 | Wirtschaftsraum Anwendung findet, oder in der Schweiz belegen ist, oder einer | 312 | Wirtschaftsraum Anwendung findet, oder in der Schweiz belegen ist, oder einer | ||
309 | unter § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallenden Einrichtung | 313 | unter § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallenden Einrichtung | ||
310 | zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 | 314 | zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 | ||
311 | der Abgabenordnung) bis zur Höhe von insgesamt 840 Euro im Jahr. 2Die | 315 | der Abgabenordnung) bis zur Höhe von insgesamt 840 Euro im Jahr. 2Die | ||
312 | Steuerbefreiung ist ausgeschlossen, wenn für die Einnahmen aus der Tätigkeit – | 316 | Steuerbefreiung ist ausgeschlossen, wenn für die Einnahmen aus der Tätigkeit – | ||
313 | ganz oder teilweise – eine Steuerbefreiung nach § 3 Nummer 12, 26 oder 26b | 317 | ganz oder teilweise – eine Steuerbefreiung nach § 3 Nummer 12, 26 oder 26b | ||
314 | gewährt wird. 3Überschreiten die Einnahmen für die in Satz 1 bezeichneten | 318 | gewährt wird. 3Überschreiten die Einnahmen für die in Satz 1 bezeichneten | ||
315 | Tätigkeiten den steuerfreien Betrag, dürfen die mit den nebenberuflichen | 319 | Tätigkeiten den steuerfreien Betrag, dürfen die mit den nebenberuflichen | ||
316 | Tätigkeiten in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Ausgaben | 320 | Tätigkeiten in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Ausgaben | ||
317 | abweichend von § 3c nur insoweit als Betriebsausgaben oder Werbungskosten | 321 | abweichend von § 3c nur insoweit als Betriebsausgaben oder Werbungskosten | ||
318 | abgezogen werden, als sie den Betrag der steuerfreien Einnahmen übersteigen; | 322 | abgezogen werden, als sie den Betrag der steuerfreien Einnahmen übersteigen; | ||
319 | 26b. | 323 | 26b. | ||
320 | Aufwandsentschädigungen nach § 1835a des Bürgerlichen Gesetzbuchs, soweit | 324 | Aufwandsentschädigungen nach § 1835a des Bürgerlichen Gesetzbuchs, soweit | ||
321 | sie zusammen mit den steuerfreien Einnahmen im Sinne der Nummer 26 den | 325 | sie zusammen mit den steuerfreien Einnahmen im Sinne der Nummer 26 den | ||
322 | Freibetrag nach Nummer 26 Satz 1 nicht überschreiten. 2Nummer 26 Satz 2 gilt | 326 | Freibetrag nach Nummer 26 Satz 1 nicht überschreiten. 2Nummer 26 Satz 2 gilt | ||
323 | entsprechend; | 327 | entsprechend; | ||
324 | 27. | 328 | 27. | ||
325 | der Grundbetrag der Produktionsaufgaberente und das Ausgleichsgeld nach dem | 329 | der Grundbetrag der Produktionsaufgaberente und das Ausgleichsgeld nach dem | ||
326 | Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit | 330 | Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit | ||
327 | bis zum Höchstbetrag von 18 407 Euro; | 331 | bis zum Höchstbetrag von 18 407 Euro; | ||
328 | 28. | 332 | 28. | ||
329 | die Aufstockungsbeträge im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a sowie | 333 | die Aufstockungsbeträge im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a sowie | ||
330 | die Beiträge und Aufwendungen im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und | 334 | die Beiträge und Aufwendungen im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und | ||
331 | des § 4 Absatz 2 des Altersteilzeitgesetzes, die Zuschläge, die | 335 | des § 4 Absatz 2 des Altersteilzeitgesetzes, die Zuschläge, die | ||
332 | versicherungsfrei Beschäftigte im Sinne des § 27 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des | 336 | versicherungsfrei Beschäftigte im Sinne des § 27 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des | ||
333 | Dritten Buches Sozialgesetzbuch zur Aufstockung der Bezüge bei Altersteilzeit | 337 | Dritten Buches Sozialgesetzbuch zur Aufstockung der Bezüge bei Altersteilzeit | ||
334 | nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen erhalten sowie die | 338 | nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen erhalten sowie die | ||
335 | Zahlungen des Arbeitgebers zur Übernahme der Beiträge im Sinne des § 187a des | 339 | Zahlungen des Arbeitgebers zur Übernahme der Beiträge im Sinne des § 187a des | ||
336 | Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie 50 Prozent der Beiträge nicht | 340 | Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie 50 Prozent der Beiträge nicht | ||
337 | übersteigen; | 341 | übersteigen; | ||
338 | 28a. | 342 | 28a. | ||
339 | Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und Saison-Kurzarbeitergeld, | 343 | Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und Saison-Kurzarbeitergeld, | ||
340 | soweit sie zusammen mit dem Kurzarbeitergeld 80 Prozent des Unterschiedsbetrags | 344 | soweit sie zusammen mit dem Kurzarbeitergeld 80 Prozent des Unterschiedsbetrags | ||
341 | zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt nach § 106 des Dritten Buches | 345 | zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt nach § 106 des Dritten Buches | ||
342 | Sozialgesetzbuch nicht übersteigen und sie für Lohnzahlungszeiträume, die nach | 346 | Sozialgesetzbuch nicht übersteigen und sie für Lohnzahlungszeiträume, die nach | ||
343 | dem 29. Februar 2020 beginnen und vor dem 1. Juli 2022 enden, geleistet werden; | 347 | dem 29. Februar 2020 beginnen und vor dem 1. Juli 2022 enden, geleistet werden; | ||
344 | 29. | 348 | 29. | ||
345 | das Gehalt und die Bezüge, | 349 | das Gehalt und die Bezüge, | ||
346 | a) | 350 | a) | ||
347 | die die diplomatischen Vertreter ausländischer Staaten, die ihnen | 351 | die die diplomatischen Vertreter ausländischer Staaten, die ihnen | ||
348 | zugewiesenen Beamten und die in ihren Diensten stehenden Personen erhalten. | 352 | zugewiesenen Beamten und die in ihren Diensten stehenden Personen erhalten. | ||
349 | 2Dies gilt nicht für deutsche Staatsangehörige oder für im Inland ständig | 353 | 2Dies gilt nicht für deutsche Staatsangehörige oder für im Inland ständig | ||
350 | ansässige Personen; | 354 | ansässige Personen; | ||
351 | b) | 355 | b) | ||
352 | der Berufskonsuln, der Konsulatsangehörigen und ihres Personals, soweit sie | 356 | der Berufskonsuln, der Konsulatsangehörigen und ihres Personals, soweit sie | ||
353 | Angehörige des Entsendestaates sind. 2Dies gilt nicht für Personen, die im | 357 | Angehörige des Entsendestaates sind. 2Dies gilt nicht für Personen, die im | ||
354 | Inland ständig ansässig sind oder außerhalb ihres Amtes oder Dienstes einen | 358 | Inland ständig ansässig sind oder außerhalb ihres Amtes oder Dienstes einen | ||
355 | Beruf, ein Gewerbe oder eine andere gewinnbringende Tätigkeit ausüben; | 359 | Beruf, ein Gewerbe oder eine andere gewinnbringende Tätigkeit ausüben; | ||
356 | 30. | 360 | 30. | ||
357 | Entschädigungen für die betriebliche Benutzung von Werkzeugen eines | 361 | Entschädigungen für die betriebliche Benutzung von Werkzeugen eines | ||
358 | Arbeitnehmers (Werkzeuggeld), soweit sie die entsprechenden Aufwendungen des | 362 | Arbeitnehmers (Werkzeuggeld), soweit sie die entsprechenden Aufwendungen des | ||
359 | Arbeitnehmers nicht offensichtlich übersteigen; | 363 | Arbeitnehmers nicht offensichtlich übersteigen; | ||
360 | 31. | 364 | 31. | ||
361 | die typische Berufskleidung, die der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer | 365 | die typische Berufskleidung, die der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer | ||
362 | unentgeltlich oder verbilligt überlässt; dasselbe gilt für eine Barablösung | 366 | unentgeltlich oder verbilligt überlässt; dasselbe gilt für eine Barablösung | ||
363 | eines nicht nur einzelvertraglichen Anspruchs auf Gestellung von typischer | 367 | eines nicht nur einzelvertraglichen Anspruchs auf Gestellung von typischer | ||
364 | Berufskleidung, wenn die Barablösung betrieblich veranlasst ist und die | 368 | Berufskleidung, wenn die Barablösung betrieblich veranlasst ist und die | ||
365 | entsprechenden Aufwendungen des Arbeitnehmers nicht offensichtlich übersteigt; | 369 | entsprechenden Aufwendungen des Arbeitnehmers nicht offensichtlich übersteigt; | ||
366 | 32. | 370 | 32. | ||
367 | die unentgeltliche oder verbilligte Sammelbeförderung eines Arbeitnehmers | 371 | die unentgeltliche oder verbilligte Sammelbeförderung eines Arbeitnehmers | ||
368 | zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie bei Fahrten nach § 9 Absatz 1 | 372 | zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie bei Fahrten nach § 9 Absatz 1 | ||
369 | Satz 3 Nummer 4a Satz 3 mit einem vom Arbeitgeber gestellten Beförderungsmittel, | 373 | Satz 3 Nummer 4a Satz 3 mit einem vom Arbeitgeber gestellten Beförderungsmittel, | ||
370 | soweit die Sammelbeförderung für den betrieblichen Einsatz des Arbeitnehmers | 374 | soweit die Sammelbeförderung für den betrieblichen Einsatz des Arbeitnehmers | ||
371 | notwendig ist; | 375 | notwendig ist; | ||
372 | 33. | 376 | 33. | ||
373 | zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen des | 377 | zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen des | ||
374 | Arbeitgebers zur Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern | 378 | Arbeitgebers zur Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern | ||
375 | der Arbeitnehmer in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen; | 379 | der Arbeitnehmer in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen; | ||
376 | 34. | 380 | 34. | ||
377 | zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen des | 381 | zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen des | ||
378 | Arbeitgebers zur Verhinderung und Verminderung von Krankheitsrisiken und zur | 382 | Arbeitgebers zur Verhinderung und Verminderung von Krankheitsrisiken und zur | ||
379 | Förderung der Gesundheit in Betrieben, die hinsichtlich Qualität, Zweckbindung, | 383 | Förderung der Gesundheit in Betrieben, die hinsichtlich Qualität, Zweckbindung, | ||
380 | Zielgerichtetheit und Zertifizierung den Anforderungen der §§ 20 und 20b des | 384 | Zielgerichtetheit und Zertifizierung den Anforderungen der §§ 20 und 20b des | ||
381 | Fünften Buches Sozialgesetzbuch genügen, soweit sie 600 Euro im Kalenderjahr | 385 | Fünften Buches Sozialgesetzbuch genügen, soweit sie 600 Euro im Kalenderjahr | ||
382 | nicht übersteigen; | 386 | nicht übersteigen; | ||
383 | 34a. | 387 | 34a. | ||
384 | zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen des | 388 | zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen des | ||
385 | Arbeitgebers | 389 | Arbeitgebers | ||
386 | a) | 390 | a) | ||
387 | an ein Dienstleistungsunternehmen, das den Arbeitnehmer hinsichtlich der | 391 | an ein Dienstleistungsunternehmen, das den Arbeitnehmer hinsichtlich der | ||
388 | Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen berät oder hierfür | 392 | Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen berät oder hierfür | ||
389 | Betreuungspersonen vermittelt sowie | 393 | Betreuungspersonen vermittelt sowie | ||
390 | b) | 394 | b) | ||
391 | zur kurzfristigen Betreuung von Kindern im Sinne des § 32 Absatz 1, die das | 395 | zur kurzfristigen Betreuung von Kindern im Sinne des § 32 Absatz 1, die das | ||
392 | 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder die wegen einer vor Vollendung | 396 | 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder die wegen einer vor Vollendung | ||
393 | des 25. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen | 397 | des 25. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen | ||
394 | Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten oder pflegebedürftigen | 398 | Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten oder pflegebedürftigen | ||
395 | Angehörigen des Arbeitnehmers, wenn die Betreuung aus zwingenden und beruflich | 399 | Angehörigen des Arbeitnehmers, wenn die Betreuung aus zwingenden und beruflich | ||
396 | veranlassten Gründen notwendig ist, auch wenn sie im privaten Haushalt des | 400 | veranlassten Gründen notwendig ist, auch wenn sie im privaten Haushalt des | ||
397 | Arbeitnehmers stattfindet, soweit die Leistungen 600 Euro im Kalenderjahr nicht | 401 | Arbeitnehmers stattfindet, soweit die Leistungen 600 Euro im Kalenderjahr nicht | ||
398 | übersteigen; | 402 | übersteigen; | ||
399 | 35. | 403 | 35. | ||
400 | die Einnahmen der bei der Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG oder | 404 | die Einnahmen der bei der Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG oder | ||
401 | Deutsche Telekom AG beschäftigten Beamten, soweit die Einnahmen ohne Neuordnung | 405 | Deutsche Telekom AG beschäftigten Beamten, soweit die Einnahmen ohne Neuordnung | ||
402 | des Postwesens und der Telekommunikation nach den Nummern 11 bis 13 und 64 | 406 | des Postwesens und der Telekommunikation nach den Nummern 11 bis 13 und 64 | ||
403 | steuerfrei wären; | 407 | steuerfrei wären; | ||
404 | 36. | 408 | 36. | ||
405 | Einnahmen für Leistungen zu körperbezogenen Pflegemaßnahmen, pflegerischen | 409 | Einnahmen für Leistungen zu körperbezogenen Pflegemaßnahmen, pflegerischen | ||
406 | Betreuungsmaßnahmen oder Hilfen bei der Haushaltsführung bis zur Höhe des | 410 | Betreuungsmaßnahmen oder Hilfen bei der Haushaltsführung bis zur Höhe des | ||
407 | Pflegegeldes nach § 37 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, mindestens aber bis | 411 | Pflegegeldes nach § 37 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, mindestens aber bis | ||
408 | zur Höhe des Entlastungsbetrages nach § 45b Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches | 412 | zur Höhe des Entlastungsbetrages nach § 45b Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches | ||
409 | Sozialgesetzbuch, wenn diese Leistungen von Angehörigen des Pflegebedürftigen | 413 | Sozialgesetzbuch, wenn diese Leistungen von Angehörigen des Pflegebedürftigen | ||
410 | oder von anderen Personen, die damit eine sittliche Pflicht im Sinne des § 33 | 414 | oder von anderen Personen, die damit eine sittliche Pflicht im Sinne des § 33 | ||
411 | Absatz 2 gegenüber dem Pflegebedürftigen erfüllen, erbracht werden. | 415 | Absatz 2 gegenüber dem Pflegebedürftigen erfüllen, erbracht werden. | ||
412 | 2Entsprechendes gilt, wenn der Pflegebedürftige vergleichbare Leistungen aus | 416 | 2Entsprechendes gilt, wenn der Pflegebedürftige vergleichbare Leistungen aus | ||
413 | privaten Versicherungsverträgen nach den Vorgaben des Elften Buches | 417 | privaten Versicherungsverträgen nach den Vorgaben des Elften Buches | ||
414 | Sozialgesetzbuch oder nach den Beihilfevorschriften für häusliche Pflege erhält; | 418 | Sozialgesetzbuch oder nach den Beihilfevorschriften für häusliche Pflege erhält; | ||
415 | 37. | 419 | 37. | ||
416 | zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber gewährte | 420 | zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber gewährte | ||
417 | Vorteile für die Überlassung eines betrieblichen Fahrrads, das kein | 421 | Vorteile für die Überlassung eines betrieblichen Fahrrads, das kein | ||
418 | Kraftfahrzeug im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 ist; | 422 | Kraftfahrzeug im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 ist; | ||
419 | 38. | 423 | 38. | ||
420 | Sachprämien, die der Steuerpflichtige für die persönliche Inanspruchnahme | 424 | Sachprämien, die der Steuerpflichtige für die persönliche Inanspruchnahme | ||
421 | von Dienstleistungen von Unternehmen unentgeltlich erhält, die diese zum Zwecke | 425 | von Dienstleistungen von Unternehmen unentgeltlich erhält, die diese zum Zwecke | ||
422 | der Kundenbindung im allgemeinen Geschäftsverkehr in einem jedermann | 426 | der Kundenbindung im allgemeinen Geschäftsverkehr in einem jedermann | ||
423 | zugänglichen planmäßigen Verfahren gewähren, soweit der Wert der Prämien 1 080 | 427 | zugänglichen planmäßigen Verfahren gewähren, soweit der Wert der Prämien 1 080 | ||
424 | Euro im Kalenderjahr nicht übersteigt; | 428 | Euro im Kalenderjahr nicht übersteigt; | ||
425 | 39. | 429 | 39. | ||
426 | der Vorteil des Arbeitnehmers im Rahmen eines gegenwärtigen | 430 | der Vorteil des Arbeitnehmers im Rahmen eines gegenwärtigen | ||
427 | Dienstverhältnisses aus der unentgeltlichen oder verbilligten Überlassung von | 431 | Dienstverhältnisses aus der unentgeltlichen oder verbilligten Überlassung von | ||
428 | Vermögensbeteiligungen im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, b und f | 432 | Vermögensbeteiligungen im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, b und f | ||
429 | bis l und Absatz 2 bis 5 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes in der Fassung | 433 | bis l und Absatz 2 bis 5 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes in der Fassung | ||
430 | der Bekanntmachung vom 4. März 1994 (BGBl. I S. 406), zuletzt geändert durch | 434 | der Bekanntmachung vom 4. März 1994 (BGBl. I S. 406), zuletzt geändert durch | ||
431 | Artikel 2 des Gesetzes vom 7. März 2009 (BGBl. I S. 451), in der jeweils | 435 | Artikel 2 des Gesetzes vom 7. März 2009 (BGBl. I S. 451), in der jeweils | ||
432 | geltenden Fassung, am Unternehmen des Arbeitgebers, soweit der Vorteil insgesamt | 436 | geltenden Fassung, am Unternehmen des Arbeitgebers, soweit der Vorteil insgesamt | ||
433 | 1 440 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigt. 2Voraussetzung für die | 437 | 1 440 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigt. 2Voraussetzung für die | ||
434 | Steuerfreiheit ist, dass die Beteiligung mindestens allen Arbeitnehmern | 438 | Steuerfreiheit ist, dass die Beteiligung mindestens allen Arbeitnehmern | ||
435 | offensteht, die im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Angebots ein Jahr oder länger | 439 | offensteht, die im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Angebots ein Jahr oder länger | ||
436 | ununterbrochen in einem gegenwärtigen Dienstverhältnis zum Unternehmen stehen. | 440 | ununterbrochen in einem gegenwärtigen Dienstverhältnis zum Unternehmen stehen. | ||
437 | 3Als Unternehmen des Arbeitgebers im Sinne des Satzes 1 gilt auch ein | 441 | 3Als Unternehmen des Arbeitgebers im Sinne des Satzes 1 gilt auch ein | ||
438 | Unternehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes. 4Als Wert der | 442 | Unternehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes. 4Als Wert der | ||
439 | Vermögensbeteiligung ist der gemeine Wert anzusetzen; | 443 | Vermögensbeteiligung ist der gemeine Wert anzusetzen; | ||
440 | 40. | 444 | 40. | ||
441 | 40 Prozent | 445 | 40 Prozent | ||
442 | a) | 446 | a) | ||
443 | der Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen aus der Veräußerung oder der | 447 | der Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen aus der Veräußerung oder der | ||
444 | Entnahme von Anteilen an Körperschaften, Personenvereinigungen und | 448 | Entnahme von Anteilen an Körperschaften, Personenvereinigungen und | ||
445 | Vermögensmassen, deren Leistungen beim Empfänger zu Einnahmen im Sinne des § 20 | 449 | Vermögensmassen, deren Leistungen beim Empfänger zu Einnahmen im Sinne des § 20 | ||
446 | Absatz 1 Nummer 1 und 9 gehören, oder an einer Organgesellschaft im Sinne des § | 450 | Absatz 1 Nummer 1 und 9 gehören, oder an einer Organgesellschaft im Sinne des § | ||
447 | 14 oder § 17 des Körperschaftsteuergesetzes, oder aus deren Auflösung oder | 451 | 14 oder § 17 des Körperschaftsteuergesetzes, oder aus deren Auflösung oder | ||
448 | Herabsetzung von deren Nennkapital oder aus dem Ansatz eines solchen | 452 | Herabsetzung von deren Nennkapital oder aus dem Ansatz eines solchen | ||
449 | Wirtschaftsguts mit dem Wert, der sich nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 Satz 3 ergibt, | 453 | Wirtschaftsguts mit dem Wert, der sich nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 Satz 3 ergibt, | ||
450 | soweit sie zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb | 454 | soweit sie zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb | ||
451 | oder aus selbständiger Arbeit gehören. 2Dies gilt nicht, soweit der Ansatz des | 455 | oder aus selbständiger Arbeit gehören. 2Dies gilt nicht, soweit der Ansatz des | ||
452 | niedrigeren Teilwerts in vollem Umfang zu einer Gewinnminderung geführt hat und | 456 | niedrigeren Teilwerts in vollem Umfang zu einer Gewinnminderung geführt hat und | ||
453 | soweit diese Gewinnminderung nicht durch Ansatz eines Werts, der sich nach § 6 | 457 | soweit diese Gewinnminderung nicht durch Ansatz eines Werts, der sich nach § 6 | ||
454 | Absatz 1 Nummer 2 Satz 3 ergibt, ausgeglichen worden ist. 3Satz 1 gilt außer für | 458 | Absatz 1 Nummer 2 Satz 3 ergibt, ausgeglichen worden ist. 3Satz 1 gilt außer für | ||
455 | Betriebsvermögensmehrungen aus dem Ansatz mit dem Wert, der sich nach § 6 Absatz | 459 | Betriebsvermögensmehrungen aus dem Ansatz mit dem Wert, der sich nach § 6 Absatz | ||
456 | 1 Nummer 2 Satz 3 ergibt, ebenfalls nicht, soweit Abzüge nach § 6b oder ähnliche | 460 | 1 Nummer 2 Satz 3 ergibt, ebenfalls nicht, soweit Abzüge nach § 6b oder ähnliche | ||
457 | Abzüge voll steuerwirksam vorgenommen worden sind, | 461 | Abzüge voll steuerwirksam vorgenommen worden sind, | ||
458 | b) | 462 | b) | ||
459 | des Veräußerungspreises im Sinne des § 16 Absatz 2, soweit er auf die | 463 | des Veräußerungspreises im Sinne des § 16 Absatz 2, soweit er auf die | ||
460 | Veräußerung von Anteilen an Körperschaften, Personenvereinigungen und | 464 | Veräußerung von Anteilen an Körperschaften, Personenvereinigungen und | ||
461 | Vermögensmassen entfällt, deren Leistungen beim Empfänger zu Einnahmen im Sinne | 465 | Vermögensmassen entfällt, deren Leistungen beim Empfänger zu Einnahmen im Sinne | ||
462 | des § 20 Absatz 1 Nummer 1 und 9 gehören, oder an einer Organgesellschaft im | 466 | des § 20 Absatz 1 Nummer 1 und 9 gehören, oder an einer Organgesellschaft im | ||
463 | Sinne des § 14 oder § 17 des Körperschaftsteuergesetzes. 2Satz 1 ist in den | 467 | Sinne des § 14 oder § 17 des Körperschaftsteuergesetzes. 2Satz 1 ist in den | ||
464 | Fällen des § 16 Absatz 3 entsprechend anzuwenden. 3Buchstabe a Satz 3 gilt | 468 | Fällen des § 16 Absatz 3 entsprechend anzuwenden. 3Buchstabe a Satz 3 gilt | ||
465 | entsprechend, | 469 | entsprechend, | ||
466 | c) | 470 | c) | ||
467 | des Veräußerungspreises oder des gemeinen Werts im Sinne des § 17 Absatz 2. | 471 | des Veräußerungspreises oder des gemeinen Werts im Sinne des § 17 Absatz 2. | ||
468 | 2Satz 1 ist in den Fällen des § 17 Absatz 4 entsprechend anzuwenden, | 472 | 2Satz 1 ist in den Fällen des § 17 Absatz 4 entsprechend anzuwenden, | ||
469 | d) | 473 | d) | ||
470 | der Bezüge im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 und der Einnahmen im Sinne | 474 | der Bezüge im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 und der Einnahmen im Sinne | ||
471 | des § 20 Absatz 1 Nummer 9. 2Dies gilt nur, soweit sie das Einkommen der | 475 | des § 20 Absatz 1 Nummer 9. 2Dies gilt nur, soweit sie das Einkommen der | ||
472 | leistenden Körperschaft nicht gemindert haben. 3Sofern die Bezüge in einem | 476 | leistenden Körperschaft nicht gemindert haben. 3Sofern die Bezüge in einem | ||
473 | anderen Staat auf Grund einer vom deutschen Recht abweichenden steuerlichen | 477 | anderen Staat auf Grund einer vom deutschen Recht abweichenden steuerlichen | ||
474 | Zurechnung einer anderen Person zugerechnet werden, gilt Satz 1 nur, soweit das | 478 | Zurechnung einer anderen Person zugerechnet werden, gilt Satz 1 nur, soweit das | ||
475 | Einkommen der anderen Person oder ihr nahestehender Personen nicht niedriger ist | 479 | Einkommen der anderen Person oder ihr nahestehender Personen nicht niedriger ist | ||
476 | als bei einer dem deutschen Recht entsprechenden Zurechnung. 4Satz 1 Buchstabe d | 480 | als bei einer dem deutschen Recht entsprechenden Zurechnung. 4Satz 1 Buchstabe d | ||
477 | Satz 2 gilt nicht, soweit eine verdeckte Gewinnausschüttung das Einkommen einer | 481 | Satz 2 gilt nicht, soweit eine verdeckte Gewinnausschüttung das Einkommen einer | ||
478 | dem Steuerpflichtigen nahe stehenden Person erhöht hat und § 32a des | 482 | dem Steuerpflichtigen nahe stehenden Person erhöht hat und § 32a des | ||
479 | Körperschaftsteuergesetzes auf die Veranlagung dieser nahe stehenden Person | 483 | Körperschaftsteuergesetzes auf die Veranlagung dieser nahe stehenden Person | ||
480 | keine Anwendung findet, | 484 | keine Anwendung findet, | ||
481 | e) | 485 | e) | ||
482 | der Bezüge im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 2, | 486 | der Bezüge im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 2, | ||
483 | f) | 487 | f) | ||
484 | der besonderen Entgelte oder Vorteile im Sinne des § 20 Absatz 3, die neben | 488 | der besonderen Entgelte oder Vorteile im Sinne des § 20 Absatz 3, die neben | ||
485 | den in § 20 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a | 489 | den in § 20 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a | ||
486 | bezeichneten Einnahmen oder an deren Stelle gewährt werden, | 490 | bezeichneten Einnahmen oder an deren Stelle gewährt werden, | ||
487 | g) | 491 | g) | ||
488 | des Gewinns aus der Veräußerung von Dividendenscheinen und sonstigen | 492 | des Gewinns aus der Veräußerung von Dividendenscheinen und sonstigen | ||
489 | Ansprüchen im Sinne des § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a, | 493 | Ansprüchen im Sinne des § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a, | ||
490 | h) | 494 | h) | ||
491 | des Gewinns aus der Abtretung von Dividendenansprüchen oder sonstigen | 495 | des Gewinns aus der Abtretung von Dividendenansprüchen oder sonstigen | ||
492 | Ansprüchen im Sinne des § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a in Verbindung | 496 | Ansprüchen im Sinne des § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a in Verbindung | ||
493 | mit § 20 Absatz 2 Satz 2, | 497 | mit § 20 Absatz 2 Satz 2, | ||
494 | i) | 498 | i) | ||
495 | der Bezüge im Sinne des § 22 Nummer 1 Satz 2, soweit diese von einer nicht | 499 | der Bezüge im Sinne des § 22 Nummer 1 Satz 2, soweit diese von einer nicht | ||
496 | von der Körperschaftsteuer befreiten Körperschaft, Personenvereinigung oder | 500 | von der Körperschaftsteuer befreiten Körperschaft, Personenvereinigung oder | ||
497 | Vermögensmasse stammen. | 501 | Vermögensmasse stammen. | ||
498 | 2Dies gilt für Satz 1 Buchstabe d bis h nur in Verbindung mit § 20 Absatz 8. | 502 | 2Dies gilt für Satz 1 Buchstabe d bis h nur in Verbindung mit § 20 Absatz 8. | ||
499 | 3Satz 1 Buchstabe a, b und d bis h ist nicht anzuwenden auf Anteile, die bei | 503 | 3Satz 1 Buchstabe a, b und d bis h ist nicht anzuwenden auf Anteile, die bei | ||
500 | Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten und Wertpapierinstituten dem | 504 | Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten und Wertpapierinstituten dem | ||
501 | Handelsbestand im Sinne des § 340e Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs zuzuordnen | 505 | Handelsbestand im Sinne des § 340e Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs zuzuordnen | ||
502 | sind; Gleiches gilt für Anteile, die bei Finanzunternehmen im Sinne des | 506 | sind; Gleiches gilt für Anteile, die bei Finanzunternehmen im Sinne des | ||
503 | Kreditwesengesetzes, an denen Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute | 507 | Kreditwesengesetzes, an denen Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute | ||
504 | oder Wertpapierinstitute unmittelbar oder mittelbar zu mehr als 50 Prozent | 508 | oder Wertpapierinstitute unmittelbar oder mittelbar zu mehr als 50 Prozent | ||
505 | beteiligt sind, zum Zeitpunkt des Zugangs zum Betriebsvermögen als | 509 | beteiligt sind, zum Zeitpunkt des Zugangs zum Betriebsvermögen als | ||
506 | Umlaufvermögen auszuweisen sind. 4Satz 1 ist nicht anzuwenden bei Anteilen an | 510 | Umlaufvermögen auszuweisen sind. 4Satz 1 ist nicht anzuwenden bei Anteilen an | ||
507 | Unterstützungskassen; | 511 | Unterstützungskassen; | ||
508 | 40a. | 512 | 40a. | ||
509 | 40 Prozent der Vergütungen im Sinne des § 18 Absatz 1 Nummer 4; | 513 | 40 Prozent der Vergütungen im Sinne des § 18 Absatz 1 Nummer 4; | ||
510 | 41. | 514 | 41. | ||
511 | (weggefallen) | 515 | (weggefallen) | ||
512 | 42. | 516 | 42. | ||
513 | die Zuwendungen, die auf Grund des Fulbright-Abkommens gezahlt werden; | 517 | die Zuwendungen, die auf Grund des Fulbright-Abkommens gezahlt werden; | ||
514 | 43. | 518 | 43. | ||
515 | der Ehrensold für Künstler sowie Zuwendungen aus Mitteln der Deutschen | 519 | der Ehrensold für Künstler sowie Zuwendungen aus Mitteln der Deutschen | ||
516 | Künstlerhilfe, wenn es sich um Bezüge aus öffentlichen Mitteln handelt, die | 520 | Künstlerhilfe, wenn es sich um Bezüge aus öffentlichen Mitteln handelt, die | ||
517 | wegen der Bedürftigkeit des Künstlers gezahlt werden; | 521 | wegen der Bedürftigkeit des Künstlers gezahlt werden; | ||
518 | 44. | 522 | 44. | ||
519 | Stipendien, die aus öffentlichen Mitteln oder von zwischenstaatlichen oder | 523 | Stipendien, die aus öffentlichen Mitteln oder von zwischenstaatlichen oder | ||
520 | überstaatlichen Einrichtungen, denen die Bundesrepublik Deutschland als Mitglied | 524 | überstaatlichen Einrichtungen, denen die Bundesrepublik Deutschland als Mitglied | ||
521 | angehört, zur Förderung der Forschung oder zur Förderung der wissenschaftlichen | 525 | angehört, zur Förderung der Forschung oder zur Förderung der wissenschaftlichen | ||
522 | oder künstlerischen Ausbildung oder Fortbildung gewährt werden. 2Das Gleiche | 526 | oder künstlerischen Ausbildung oder Fortbildung gewährt werden. 2Das Gleiche | ||
523 | gilt für Stipendien, die zu den in Satz 1 bezeichneten Zwecken von einer | 527 | gilt für Stipendien, die zu den in Satz 1 bezeichneten Zwecken von einer | ||
524 | Einrichtung, die von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts errichtet ist | 528 | Einrichtung, die von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts errichtet ist | ||
525 | oder verwaltet wird, oder von einer Körperschaft, Personenvereinigung oder | 529 | oder verwaltet wird, oder von einer Körperschaft, Personenvereinigung oder | ||
526 | Vermögensmasse im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes | 530 | Vermögensmasse im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes | ||
527 | gegeben werden. 3Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass | 531 | gegeben werden. 3Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass | ||
528 | a) | 532 | a) | ||
529 | die Stipendien einen für die Erfüllung der Forschungsaufgabe oder für die | 533 | die Stipendien einen für die Erfüllung der Forschungsaufgabe oder für die | ||
530 | Bestreitung des Lebensunterhalts und die Deckung des Ausbildungsbedarfs | 534 | Bestreitung des Lebensunterhalts und die Deckung des Ausbildungsbedarfs | ||
531 | erforderlichen Betrag nicht übersteigen und nach den von dem Geber erlassenen | 535 | erforderlichen Betrag nicht übersteigen und nach den von dem Geber erlassenen | ||
532 | Richtlinien vergeben werden, | 536 | Richtlinien vergeben werden, | ||
533 | b) | 537 | b) | ||
534 | der Empfänger im Zusammenhang mit dem Stipendium nicht zu einer bestimmten | 538 | der Empfänger im Zusammenhang mit dem Stipendium nicht zu einer bestimmten | ||
535 | wissenschaftlichen oder künstlerischen Gegenleistung oder zu einer bestimmten | 539 | wissenschaftlichen oder künstlerischen Gegenleistung oder zu einer bestimmten | ||
536 | Arbeitnehmertätigkeit verpflichtet ist; | 540 | Arbeitnehmertätigkeit verpflichtet ist; | ||
537 | 45. | 541 | 45. | ||
538 | die Vorteile des Arbeitnehmers aus der privaten Nutzung von betrieblichen | 542 | die Vorteile des Arbeitnehmers aus der privaten Nutzung von betrieblichen | ||
539 | Datenverarbeitungsgeräten und Telekommunikationsgeräten sowie deren Zubehör, aus | 543 | Datenverarbeitungsgeräten und Telekommunikationsgeräten sowie deren Zubehör, aus | ||
540 | zur privaten Nutzung überlassenen System- und Anwendungsprogrammen, die der | 544 | zur privaten Nutzung überlassenen System- und Anwendungsprogrammen, die der | ||
541 | Arbeitgeber auch in seinem Betrieb einsetzt, und aus den im Zusammenhang mit | 545 | Arbeitgeber auch in seinem Betrieb einsetzt, und aus den im Zusammenhang mit | ||
542 | diesen Zuwendungen erbrachten Dienstleistungen. 2Satz 1 gilt entsprechend für | 546 | diesen Zuwendungen erbrachten Dienstleistungen. 2Satz 1 gilt entsprechend für | ||
543 | Steuerpflichtige, denen die Vorteile im Rahmen einer Tätigkeit zugewendet | 547 | Steuerpflichtige, denen die Vorteile im Rahmen einer Tätigkeit zugewendet | ||
544 | werden, für die sie eine Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nummer 12 | 548 | werden, für die sie eine Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nummer 12 | ||
545 | erhalten; | 549 | erhalten; | ||
546 | 46. | 550 | 46. | ||
547 | zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber gewährte | 551 | zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber gewährte | ||
548 | Vorteile für das elektrische Aufladen eines Elektrofahrzeugs oder | 552 | Vorteile für das elektrische Aufladen eines Elektrofahrzeugs oder | ||
549 | Hybridelektrofahrzeugs im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 zweiter | 553 | Hybridelektrofahrzeugs im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 zweiter | ||
550 | Halbsatz an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers oder | 554 | Halbsatz an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers oder | ||
551 | eines verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes) und für die zur | 555 | eines verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes) und für die zur | ||
552 | privaten Nutzung überlassene betriebliche Ladevorrichtung; | 556 | privaten Nutzung überlassene betriebliche Ladevorrichtung; | ||
553 | 47. | 557 | 47. | ||
554 | Leistungen nach § 14a Absatz 4 und § 14b des Arbeitsplatzschutzgesetzes; | 558 | Leistungen nach § 14a Absatz 4 und § 14b des Arbeitsplatzschutzgesetzes; | ||
555 | 48. | 559 | 48. | ||
556 | Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz mit Ausnahme der Leistungen | 560 | Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz mit Ausnahme der Leistungen | ||
557 | nach § 6 des Unterhaltssicherungsgesetzes; | 561 | nach § 6 des Unterhaltssicherungsgesetzes; | ||
558 | 49. | 562 | 49. | ||
559 | (weggefallen) | 563 | (weggefallen) | ||
560 | 50. | 564 | 50. | ||
561 | die Beträge, die der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber erhält, um sie für ihn | 565 | die Beträge, die der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber erhält, um sie für ihn | ||
562 | auszugeben (durchlaufende Gelder), und die Beträge, durch die Auslagen des | 566 | auszugeben (durchlaufende Gelder), und die Beträge, durch die Auslagen des | ||
563 | Arbeitnehmers für den Arbeitgeber ersetzt werden (Auslagenersatz); | 567 | Arbeitnehmers für den Arbeitgeber ersetzt werden (Auslagenersatz); | ||
564 | 51. | 568 | 51. | ||
565 | Trinkgelder, die anlässlich einer Arbeitsleistung dem Arbeitnehmer von | 569 | Trinkgelder, die anlässlich einer Arbeitsleistung dem Arbeitnehmer von | ||
566 | Dritten freiwillig und ohne dass ein Rechtsanspruch auf sie besteht, zusätzlich | 570 | Dritten freiwillig und ohne dass ein Rechtsanspruch auf sie besteht, zusätzlich | ||
567 | zu dem Betrag gegeben werden, der für diese Arbeitsleistung zu zahlen ist; | 571 | zu dem Betrag gegeben werden, der für diese Arbeitsleistung zu zahlen ist; | ||
568 | 52. | 572 | 52. | ||
569 | (weggefallen) | 573 | (weggefallen) | ||
570 | 53. | 574 | 53. | ||
571 | die Übertragung von Wertguthaben nach § 7f Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des | 575 | die Übertragung von Wertguthaben nach § 7f Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des | ||
572 | Vierten Buches Sozialgesetzbuch auf die Deutsche Rentenversicherung Bund. 2Die | 576 | Vierten Buches Sozialgesetzbuch auf die Deutsche Rentenversicherung Bund. 2Die | ||
573 | Leistungen aus dem Wertguthaben durch die Deutsche Rentenversicherung Bund | 577 | Leistungen aus dem Wertguthaben durch die Deutsche Rentenversicherung Bund | ||
574 | gehören zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 19. 3Von | 578 | gehören zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 19. 3Von | ||
575 | ihnen ist Lohnsteuer einzubehalten; | 579 | ihnen ist Lohnsteuer einzubehalten; | ||
576 | 54. | 580 | 54. | ||
577 | Zinsen aus Entschädigungsansprüchen für deutsche Auslandsbonds im Sinne der | 581 | Zinsen aus Entschädigungsansprüchen für deutsche Auslandsbonds im Sinne der | ||
578 | §§ 52 bis 54 des Bereinigungsgesetzes für deutsche Auslandsbonds in der im | 582 | §§ 52 bis 54 des Bereinigungsgesetzes für deutsche Auslandsbonds in der im | ||
579 | Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4139-2, veröffentlichten | 583 | Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4139-2, veröffentlichten | ||
580 | bereinigten Fassung, soweit sich die Entschädigungsansprüche gegen den Bund oder | 584 | bereinigten Fassung, soweit sich die Entschädigungsansprüche gegen den Bund oder | ||
581 | die Länder richten. 2Das Gleiche gilt für die Zinsen aus Schuldverschreibungen | 585 | die Länder richten. 2Das Gleiche gilt für die Zinsen aus Schuldverschreibungen | ||
582 | und Schuldbuchforderungen, die nach den §§ 9, 10 und 14 des Gesetzes zur näheren | 586 | und Schuldbuchforderungen, die nach den §§ 9, 10 und 14 des Gesetzes zur näheren | ||
583 | Regelung der Entschädigungsansprüche für Auslandsbonds in der im | 587 | Regelung der Entschädigungsansprüche für Auslandsbonds in der im | ||
584 | Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4139-3, veröffentlichten | 588 | Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4139-3, veröffentlichten | ||
585 | bereinigten Fassung vom Bund oder von den Ländern für Entschädigungsansprüche | 589 | bereinigten Fassung vom Bund oder von den Ländern für Entschädigungsansprüche | ||
586 | erteilt oder eingetragen werden; | 590 | erteilt oder eingetragen werden; | ||
587 | 55. | 591 | 55. | ||
588 | der in den Fällen des § 4 Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3 des | 592 | der in den Fällen des § 4 Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3 des | ||
589 | Betriebsrentengesetzes vom 19. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3610), das zuletzt | 593 | Betriebsrentengesetzes vom 19. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3610), das zuletzt | ||
590 | durch Artikel 8 des Gesetzes vom 5. Juli 2004 (BGBl. I S. 1427) geändert worden | 594 | durch Artikel 8 des Gesetzes vom 5. Juli 2004 (BGBl. I S. 1427) geändert worden | ||
591 | ist, in der jeweils geltenden Fassung geleistete Übertragungswert nach § 4 | 595 | ist, in der jeweils geltenden Fassung geleistete Übertragungswert nach § 4 | ||
592 | Absatz 5 des Betriebsrentengesetzes, wenn die betriebliche Altersversorgung beim | 596 | Absatz 5 des Betriebsrentengesetzes, wenn die betriebliche Altersversorgung beim | ||
593 | ehemaligen und neuen Arbeitgeber über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse | 597 | ehemaligen und neuen Arbeitgeber über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse | ||
594 | oder ein Unternehmen der Lebensversicherung durchgeführt wird; dies gilt auch, | 598 | oder ein Unternehmen der Lebensversicherung durchgeführt wird; dies gilt auch, | ||
595 | wenn eine Versorgungsanwartschaft aus einer betrieblichen Altersversorgung auf | 599 | wenn eine Versorgungsanwartschaft aus einer betrieblichen Altersversorgung auf | ||
596 | Grund vertraglicher Vereinbarung ohne Fristerfordernis unverfallbar ist. 2Satz 1 | 600 | Grund vertraglicher Vereinbarung ohne Fristerfordernis unverfallbar ist. 2Satz 1 | ||
597 | gilt auch, wenn der Übertragungswert vom ehemaligen Arbeitgeber oder von einer | 601 | gilt auch, wenn der Übertragungswert vom ehemaligen Arbeitgeber oder von einer | ||
598 | Unterstützungskasse an den neuen Arbeitgeber oder eine andere | 602 | Unterstützungskasse an den neuen Arbeitgeber oder eine andere | ||
599 | Unterstützungskasse geleistet wird. 3Die Leistungen des neuen Arbeitgebers, der | 603 | Unterstützungskasse geleistet wird. 3Die Leistungen des neuen Arbeitgebers, der | ||
600 | Unterstützungskasse, des Pensionsfonds, der Pensionskasse oder des Unternehmens | 604 | Unterstützungskasse, des Pensionsfonds, der Pensionskasse oder des Unternehmens | ||
601 | der Lebensversicherung auf Grund des Betrags nach Satz 1 und 2 gehören zu den | 605 | der Lebensversicherung auf Grund des Betrags nach Satz 1 und 2 gehören zu den | ||
602 | Einkünften, zu denen die Leistungen gehören würden, wenn die Übertragung nach § | 606 | Einkünften, zu denen die Leistungen gehören würden, wenn die Übertragung nach § | ||
603 | 4 Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3 des Betriebsrentengesetzes nicht stattgefunden | 607 | 4 Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3 des Betriebsrentengesetzes nicht stattgefunden | ||
604 | hätte; | 608 | hätte; | ||
605 | 55a. | 609 | 55a. | ||
606 | die nach § 10 des Versorgungsausgleichsgesetzes vom 3. April 2009 (BGBl. I | 610 | die nach § 10 des Versorgungsausgleichsgesetzes vom 3. April 2009 (BGBl. I | ||
607 | S. 700) in der jeweils geltenden Fassung (interne Teilung) durchgeführte | 611 | S. 700) in der jeweils geltenden Fassung (interne Teilung) durchgeführte | ||
608 | Übertragung von Anrechten für die ausgleichsberechtigte Person zu Lasten von | 612 | Übertragung von Anrechten für die ausgleichsberechtigte Person zu Lasten von | ||
609 | Anrechten der ausgleichspflichtigen Person. 2Die Leistungen aus diesen Anrechten | 613 | Anrechten der ausgleichspflichtigen Person. 2Die Leistungen aus diesen Anrechten | ||
610 | gehören bei der ausgleichsberechtigten Person zu den Einkünften, zu denen die | 614 | gehören bei der ausgleichsberechtigten Person zu den Einkünften, zu denen die | ||
611 | Leistungen bei der ausgleichspflichtigen Person gehören würden, wenn die interne | 615 | Leistungen bei der ausgleichspflichtigen Person gehören würden, wenn die interne | ||
612 | Teilung nicht stattgefunden hätte; | 616 | Teilung nicht stattgefunden hätte; | ||
613 | 55b. | 617 | 55b. | ||
614 | der nach § 14 des Versorgungsausgleichsgesetzes (externe Teilung) geleistete | 618 | der nach § 14 des Versorgungsausgleichsgesetzes (externe Teilung) geleistete | ||
615 | Ausgleichswert zur Begründung von Anrechten für die ausgleichsberechtigte Person | 619 | Ausgleichswert zur Begründung von Anrechten für die ausgleichsberechtigte Person | ||
616 | zu Lasten von Anrechten der ausgleichspflichtigen Person, soweit Leistungen aus | 620 | zu Lasten von Anrechten der ausgleichspflichtigen Person, soweit Leistungen aus | ||
617 | diesen Anrechten zu steuerpflichtigen Einkünften nach den §§ 19, 20 und 22 | 621 | diesen Anrechten zu steuerpflichtigen Einkünften nach den §§ 19, 20 und 22 | ||
618 | führen würden. 2Satz 1 gilt nicht, soweit Leistungen, die auf dem begründeten | 622 | führen würden. 2Satz 1 gilt nicht, soweit Leistungen, die auf dem begründeten | ||
619 | Anrecht beruhen, bei der ausgleichsberechtigten Person zu Einkünften nach § 20 | 623 | Anrecht beruhen, bei der ausgleichsberechtigten Person zu Einkünften nach § 20 | ||
620 | Absatz 1 Nummer 6 oder § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb | 624 | Absatz 1 Nummer 6 oder § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb | ||
621 | führen würden. 3Der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person hat den | 625 | führen würden. 3Der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person hat den | ||
622 | Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person über die für die Besteuerung | 626 | Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person über die für die Besteuerung | ||
623 | der Leistungen erforderlichen Grundlagen zu informieren. 4Dies gilt nicht, wenn | 627 | der Leistungen erforderlichen Grundlagen zu informieren. 4Dies gilt nicht, wenn | ||
624 | der Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person die Grundlagen bereits | 628 | der Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person die Grundlagen bereits | ||
625 | kennt oder aus den bei ihm vorhandenen Daten feststellen kann und dieser Umstand | 629 | kennt oder aus den bei ihm vorhandenen Daten feststellen kann und dieser Umstand | ||
626 | dem Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person mitgeteilt worden ist; | 630 | dem Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person mitgeteilt worden ist; | ||
627 | 55c. | 631 | 55c. | ||
628 | Übertragungen von Altersvorsorgevermögen im Sinne des § 92 auf einen anderen | 632 | Übertragungen von Altersvorsorgevermögen im Sinne des § 92 auf einen anderen | ||
629 | auf den Namen des Steuerpflichtigen lautenden Altersvorsorgevertrag (§ 1 Absatz | 633 | auf den Namen des Steuerpflichtigen lautenden Altersvorsorgevertrag (§ 1 Absatz | ||
630 | 1 Satz 1 Nummer 10 Buchstabe b des Altersvorsorgeverträge- | 634 | 1 Satz 1 Nummer 10 Buchstabe b des Altersvorsorgeverträge- | ||
631 | Zertifizierungsgesetzes), soweit die Leistungen zu steuerpflichtigen Einkünften | 635 | Zertifizierungsgesetzes), soweit die Leistungen zu steuerpflichtigen Einkünften | ||
632 | nach § 22 Nummer 5 führen würden. 2 Dies gilt entsprechend | 636 | nach § 22 Nummer 5 führen würden. 2 Dies gilt entsprechend | ||
633 | a) | 637 | a) | ||
634 | wenn Anwartschaften aus einer betrieblichen Altersversorgung, die über einen | 638 | wenn Anwartschaften aus einer betrieblichen Altersversorgung, die über einen | ||
635 | Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder ein Unternehmen der Lebensversicherung | 639 | Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder ein Unternehmen der Lebensversicherung | ||
636 | (Direktversicherung) durchgeführt wird, lediglich auf einen anderen Träger einer | 640 | (Direktversicherung) durchgeführt wird, lediglich auf einen anderen Träger einer | ||
637 | betrieblichen Altersversorgung in Form eines Pensionsfonds, einer Pensionskasse | 641 | betrieblichen Altersversorgung in Form eines Pensionsfonds, einer Pensionskasse | ||
638 | oder eines Unternehmens der Lebensversicherung (Direktversicherung) übertragen | 642 | oder eines Unternehmens der Lebensversicherung (Direktversicherung) übertragen | ||
639 | werden, soweit keine Zahlungen unmittelbar an den Arbeitnehmer erfolgen, | 643 | werden, soweit keine Zahlungen unmittelbar an den Arbeitnehmer erfolgen, | ||
640 | b) | 644 | b) | ||
641 | wenn Anwartschaften der betrieblichen Altersversorgung abgefunden werden, | 645 | wenn Anwartschaften der betrieblichen Altersversorgung abgefunden werden, | ||
642 | soweit das Altersvorsorgevermögen zugunsten eines auf den Namen des | 646 | soweit das Altersvorsorgevermögen zugunsten eines auf den Namen des | ||
643 | Steuerpflichtigen lautenden Altersvorsorgevertrages geleistet wird, | 647 | Steuerpflichtigen lautenden Altersvorsorgevertrages geleistet wird, | ||
644 | c) | 648 | c) | ||
645 | wenn im Fall des Todes des Steuerpflichtigen das Altersvorsorgevermögen auf | 649 | wenn im Fall des Todes des Steuerpflichtigen das Altersvorsorgevermögen auf | ||
646 | einen auf den Namen des Ehegatten lautenden Altersvorsorgevertrag übertragen | 650 | einen auf den Namen des Ehegatten lautenden Altersvorsorgevertrag übertragen | ||
647 | wird, wenn die Ehegatten im Zeitpunkt des Todes des Zulageberechtigten nicht | 651 | wird, wenn die Ehegatten im Zeitpunkt des Todes des Zulageberechtigten nicht | ||
648 | dauernd getrennt gelebt haben (§ 26 Absatz 1) und ihren Wohnsitz oder | 652 | dauernd getrennt gelebt haben (§ 26 Absatz 1) und ihren Wohnsitz oder | ||
649 | gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem | 653 | gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem | ||
650 | Staat hatten, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum | 654 | Staat hatten, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum | ||
651 | anwendbar ist; dies gilt auch, wenn die Ehegatten ihren vor dem Zeitpunkt, ab | 655 | anwendbar ist; dies gilt auch, wenn die Ehegatten ihren vor dem Zeitpunkt, ab | ||
652 | dem das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland nicht mehr | 656 | dem das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland nicht mehr | ||
653 | Mitgliedstaat der Europäischen Union ist und auch nicht wie ein solcher zu | 657 | Mitgliedstaat der Europäischen Union ist und auch nicht wie ein solcher zu | ||
654 | behandeln ist, begründeten Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Vereinigten | 658 | behandeln ist, begründeten Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Vereinigten | ||
655 | Königreich Großbritannien und Nordirland hatten und der Vertrag vor dem 23. Juni | 659 | Königreich Großbritannien und Nordirland hatten und der Vertrag vor dem 23. Juni | ||
656 | 2016 abgeschlossen worden ist; | 660 | 2016 abgeschlossen worden ist; | ||
657 | 55d. | 661 | 55d. | ||
658 | Übertragungen von Anrechten aus einem nach § 5a Altersvorsorgeverträge- | 662 | Übertragungen von Anrechten aus einem nach § 5a Altersvorsorgeverträge- | ||
659 | Zertifizierungsgesetz zertifizierten Vertrag auf einen anderen auf den Namen des | 663 | Zertifizierungsgesetz zertifizierten Vertrag auf einen anderen auf den Namen des | ||
660 | Steuerpflichtigen lautenden nach § 5a Altersvorsorgeverträge- | 664 | Steuerpflichtigen lautenden nach § 5a Altersvorsorgeverträge- | ||
661 | Zertifizierungsgesetz zertifizierten Vertrag; | 665 | Zertifizierungsgesetz zertifizierten Vertrag; | ||
662 | 55e. | 666 | 55e. | ||
663 | die auf Grund eines Abkommens mit einer zwischen- oder überstaatlichen | 667 | die auf Grund eines Abkommens mit einer zwischen- oder überstaatlichen | ||
664 | Einrichtung übertragenen Werte von Anrechten auf Altersversorgung, soweit diese | 668 | Einrichtung übertragenen Werte von Anrechten auf Altersversorgung, soweit diese | ||
665 | zur Begründung von Anrechten auf Altersversorgung bei einer zwischen- oder | 669 | zur Begründung von Anrechten auf Altersversorgung bei einer zwischen- oder | ||
666 | überstaatlichen Einrichtung dienen. 2Die Leistungen auf Grund des Betrags nach | 670 | überstaatlichen Einrichtung dienen. 2Die Leistungen auf Grund des Betrags nach | ||
667 | Satz 1 gehören zu den Einkünften, zu denen die Leistungen gehören, die die | 671 | Satz 1 gehören zu den Einkünften, zu denen die Leistungen gehören, die die | ||
668 | übernehmende Versorgungseinrichtung im Übrigen erbringt; | 672 | übernehmende Versorgungseinrichtung im Übrigen erbringt; | ||
669 | 56. | 673 | 56. | ||
670 | Zuwendungen des Arbeitgebers nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Satz 1 aus | 674 | Zuwendungen des Arbeitgebers nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Satz 1 aus | ||
671 | dem ersten Dienstverhältnis an eine Pensionskasse zum Aufbau einer nicht | 675 | dem ersten Dienstverhältnis an eine Pensionskasse zum Aufbau einer nicht | ||
672 | kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung, bei der eine Auszahlung der | 676 | kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung, bei der eine Auszahlung der | ||
673 | zugesagten Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung entsprechend § | 677 | zugesagten Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung entsprechend § | ||
674 | 82 Absatz 2 Satz 2 vorgesehen ist, soweit diese Zuwendungen im Kalenderjahr 2 | 678 | 82 Absatz 2 Satz 2 vorgesehen ist, soweit diese Zuwendungen im Kalenderjahr 2 | ||
675 | Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nicht | 679 | Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nicht | ||
676 | übersteigen. 2Der in Satz 1 genannte Höchstbetrag erhöht sich ab 1. Januar 2020 | 680 | übersteigen. 2Der in Satz 1 genannte Höchstbetrag erhöht sich ab 1. Januar 2020 | ||
677 | auf 3 Prozent und ab 1. Januar 2025 auf 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze | 681 | auf 3 Prozent und ab 1. Januar 2025 auf 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze | ||
678 | in der allgemeinen Rentenversicherung. 3Die Beträge nach den Sätzen 1 und 2 sind | 682 | in der allgemeinen Rentenversicherung. 3Die Beträge nach den Sätzen 1 und 2 sind | ||
679 | jeweils um die nach § 3 Nummer 63 Satz 1, 3 oder Satz 4 steuerfreien Beträge zu | 683 | jeweils um die nach § 3 Nummer 63 Satz 1, 3 oder Satz 4 steuerfreien Beträge zu | ||
680 | mindern; | 684 | mindern; | ||
681 | 57. | 685 | 57. | ||
682 | die Beträge, die die Künstlersozialkasse zugunsten des nach dem | 686 | die Beträge, die die Künstlersozialkasse zugunsten des nach dem | ||
683 | Künstlersozialversicherungsgesetz Versicherten aus dem Aufkommen von | 687 | Künstlersozialversicherungsgesetz Versicherten aus dem Aufkommen von | ||
684 | Künstlersozialabgabe und Bundeszuschuss an einen Träger der Sozialversicherung | 688 | Künstlersozialabgabe und Bundeszuschuss an einen Träger der Sozialversicherung | ||
685 | oder an den Versicherten zahlt; | 689 | oder an den Versicherten zahlt; | ||
686 | 58. | 690 | 58. | ||
687 | das Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz, die sonstigen Leistungen aus | 691 | das Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz, die sonstigen Leistungen aus | ||
688 | öffentlichen Haushalten oder Zweckvermögen zur Senkung der Miete oder Belastung | 692 | öffentlichen Haushalten oder Zweckvermögen zur Senkung der Miete oder Belastung | ||
689 | im Sinne des § 11 Absatz 2 Nummer 4 des Wohngeldgesetzes sowie öffentliche | 693 | im Sinne des § 11 Absatz 2 Nummer 4 des Wohngeldgesetzes sowie öffentliche | ||
690 | Zuschüsse zur Deckung laufender Aufwendungen und Zinsvorteile bei Darlehen, die | 694 | Zuschüsse zur Deckung laufender Aufwendungen und Zinsvorteile bei Darlehen, die | ||
691 | aus öffentlichen Haushalten gewährt werden, für eine zu eigenen Wohnzwecken | 695 | aus öffentlichen Haushalten gewährt werden, für eine zu eigenen Wohnzwecken | ||
692 | genutzte Wohnung im eigenen Haus oder eine zu eigenen Wohnzwecken genutzte | 696 | genutzte Wohnung im eigenen Haus oder eine zu eigenen Wohnzwecken genutzte | ||
693 | Eigentumswohnung, soweit die Zuschüsse und Zinsvorteile die Vorteile aus einer | 697 | Eigentumswohnung, soweit die Zuschüsse und Zinsvorteile die Vorteile aus einer | ||
694 | entsprechenden Förderung mit öffentlichen Mitteln nach dem Zweiten | 698 | entsprechenden Förderung mit öffentlichen Mitteln nach dem Zweiten | ||
695 | Wohnungsbaugesetz, dem Wohnraumförderungsgesetz oder einem Landesgesetz zur | 699 | Wohnungsbaugesetz, dem Wohnraumförderungsgesetz oder einem Landesgesetz zur | ||
696 | Wohnraumförderung nicht überschreiten, der Zuschuss für die Wohneigentumsbildung | 700 | Wohnraumförderung nicht überschreiten, der Zuschuss für die Wohneigentumsbildung | ||
697 | in innerstädtischen Altbauquartieren nach den Regelungen zum Stadtumbau Ost in | 701 | in innerstädtischen Altbauquartieren nach den Regelungen zum Stadtumbau Ost in | ||
698 | den Verwaltungsvereinbarungen über die Gewährung von Finanzhilfen des Bundes an | 702 | den Verwaltungsvereinbarungen über die Gewährung von Finanzhilfen des Bundes an | ||
699 | die Länder nach Artikel 104a Absatz 4 des Grundgesetzes zur Förderung | 703 | die Länder nach Artikel 104a Absatz 4 des Grundgesetzes zur Förderung | ||
700 | städtebaulicher Maßnahmen; | 704 | städtebaulicher Maßnahmen; | ||
701 | 59. | 705 | 59. | ||
702 | die Zusatzförderung nach § 88e des Zweiten Wohnungsbaugesetzes und nach § | 706 | die Zusatzförderung nach § 88e des Zweiten Wohnungsbaugesetzes und nach § | ||
703 | 51f des Wohnungsbaugesetzes für das Saarland und Geldleistungen, die ein Mieter | 707 | 51f des Wohnungsbaugesetzes für das Saarland und Geldleistungen, die ein Mieter | ||
704 | zum Zwecke der Wohnkostenentlastung nach dem Wohnraumförderungsgesetz oder einem | 708 | zum Zwecke der Wohnkostenentlastung nach dem Wohnraumförderungsgesetz oder einem | ||
705 | Landesgesetz zur Wohnraumförderung erhält, soweit die Einkünfte dem Mieter | 709 | Landesgesetz zur Wohnraumförderung erhält, soweit die Einkünfte dem Mieter | ||
706 | zuzurechnen sind, und die Vorteile aus einer mietweisen Wohnungsüberlassung im | 710 | zuzurechnen sind, und die Vorteile aus einer mietweisen Wohnungsüberlassung im | ||
707 | Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis, soweit sie die Vorteile aus einer | 711 | Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis, soweit sie die Vorteile aus einer | ||
708 | entsprechenden Förderung nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz, nach dem | 712 | entsprechenden Förderung nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz, nach dem | ||
709 | Wohnraumförderungsgesetz oder einem Landesgesetz zur Wohnraumförderung nicht | 713 | Wohnraumförderungsgesetz oder einem Landesgesetz zur Wohnraumförderung nicht | ||
710 | überschreiten; | 714 | überschreiten; | ||
711 | 60. | 715 | 60. | ||
712 | das Anpassungsgeld für Arbeitnehmer der Braunkohlekraftwerke und -tagebaue | 716 | das Anpassungsgeld für Arbeitnehmer der Braunkohlekraftwerke und -tagebaue | ||
713 | sowie Steinkohlekraftwerke, die aus Anlass einer Stilllegungsmaßnahme ihren | 717 | sowie Steinkohlekraftwerke, die aus Anlass einer Stilllegungsmaßnahme ihren | ||
714 | Arbeitsplatz verloren haben; | 718 | Arbeitsplatz verloren haben; | ||
715 | 61. | 719 | 61. | ||
716 | Leistungen nach § 4 Absatz 1 Nummer 2, § 7 Absatz 3, §§ 9, 10 Absatz 1, §§ | 720 | Leistungen nach § 4 Absatz 1 Nummer 2, § 7 Absatz 3, §§ 9, 10 Absatz 1, §§ | ||
717 | 13, 15 des Entwicklungshelfer-Gesetzes; | 721 | 13, 15 des Entwicklungshelfer-Gesetzes; | ||
718 | 62. | 722 | 62. | ||
719 | Ausgaben des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung des Arbeitnehmers, | 723 | Ausgaben des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung des Arbeitnehmers, | ||
720 | soweit der Arbeitgeber dazu nach sozialversicherungsrechtlichen oder anderen | 724 | soweit der Arbeitgeber dazu nach sozialversicherungsrechtlichen oder anderen | ||
721 | gesetzlichen Vorschriften oder nach einer auf gesetzlicher Ermächtigung | 725 | gesetzlichen Vorschriften oder nach einer auf gesetzlicher Ermächtigung | ||
722 | beruhenden Bestimmung verpflichtet ist, und es sich nicht um Zuwendungen oder | 726 | beruhenden Bestimmung verpflichtet ist, und es sich nicht um Zuwendungen oder | ||
723 | Beiträge des Arbeitgebers nach den Nummern 56, 63 und 63a handelt. 2Den Ausgaben | 727 | Beiträge des Arbeitgebers nach den Nummern 56, 63 und 63a handelt. 2Den Ausgaben | ||
724 | des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung, die auf Grund gesetzlicher | 728 | des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung, die auf Grund gesetzlicher | ||
725 | Verpflichtung geleistet werden, werden gleichgestellt Zuschüsse des Arbeitgebers | 729 | Verpflichtung geleistet werden, werden gleichgestellt Zuschüsse des Arbeitgebers | ||
726 | zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers | 730 | zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers | ||
727 | a) | 731 | a) | ||
728 | für eine Lebensversicherung, | 732 | für eine Lebensversicherung, | ||
729 | b) | 733 | b) | ||
730 | für die freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung, | 734 | für die freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung, | ||
731 | c) | 735 | c) | ||
732 | für eine öffentlich-rechtliche Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung | 736 | für eine öffentlich-rechtliche Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung | ||
733 | seiner Berufsgruppe, | 737 | seiner Berufsgruppe, | ||
734 | wenn der Arbeitnehmer von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen | 738 | wenn der Arbeitnehmer von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen | ||
735 | Rentenversicherung befreit worden ist. 3Die Zuschüsse sind nur insoweit | 739 | Rentenversicherung befreit worden ist. 3Die Zuschüsse sind nur insoweit | ||
736 | steuerfrei, als sie insgesamt bei Befreiung von der Versicherungspflicht in | 740 | steuerfrei, als sie insgesamt bei Befreiung von der Versicherungspflicht in | ||
737 | der allgemeinen Rentenversicherung die Hälfte und bei Befreiung von der | 741 | der allgemeinen Rentenversicherung die Hälfte und bei Befreiung von der | ||
738 | Versicherungspflicht in der knappschaftlichen Rentenversicherung zwei Drittel | 742 | Versicherungspflicht in der knappschaftlichen Rentenversicherung zwei Drittel | ||
739 | der Gesamtaufwendungen des Arbeitnehmers nicht übersteigen und nicht höher | 743 | der Gesamtaufwendungen des Arbeitnehmers nicht übersteigen und nicht höher | ||
740 | sind als der Betrag, der als Arbeitgeberanteil bei Versicherungspflicht in der | 744 | sind als der Betrag, der als Arbeitgeberanteil bei Versicherungspflicht in der | ||
741 | allgemeinen Rentenversicherung oder in der knappschaftlichen | 745 | allgemeinen Rentenversicherung oder in der knappschaftlichen | ||
742 | Rentenversicherung zu zahlen wäre; | 746 | Rentenversicherung zu zahlen wäre; | ||
743 | 63. | 747 | 63. | ||
744 | Beiträge des Arbeitgebers aus dem ersten Dienstverhältnis an einen | 748 | Beiträge des Arbeitgebers aus dem ersten Dienstverhältnis an einen | ||
745 | Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung zum Aufbau | 749 | Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung zum Aufbau | ||
746 | einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung, bei der eine Auszahlung | 750 | einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung, bei der eine Auszahlung | ||
747 | der zugesagten Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgungsleistungen | 751 | der zugesagten Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgungsleistungen | ||
748 | entsprechend § 82 Absatz 2 Satz 2 vorgesehen ist, soweit die Beiträge im | 752 | entsprechend § 82 Absatz 2 Satz 2 vorgesehen ist, soweit die Beiträge im | ||
749 | Kalenderjahr 8 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen | 753 | Kalenderjahr 8 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen | ||
750 | Rentenversicherung nicht übersteigen. 2Dies gilt nicht, soweit der Arbeitnehmer | 754 | Rentenversicherung nicht übersteigen. 2Dies gilt nicht, soweit der Arbeitnehmer | ||
751 | nach § 1a Absatz 3 des Betriebsrentengesetzes verlangt hat, dass die | 755 | nach § 1a Absatz 3 des Betriebsrentengesetzes verlangt hat, dass die | ||
752 | Voraussetzungen für eine Förderung nach § 10a oder Abschnitt XI erfüllt werden. | 756 | Voraussetzungen für eine Förderung nach § 10a oder Abschnitt XI erfüllt werden. | ||
753 | 3Aus Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses geleistete Beiträge im Sinne | 757 | 3Aus Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses geleistete Beiträge im Sinne | ||
754 | des Satzes 1 sind steuerfrei, soweit sie 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze | 758 | des Satzes 1 sind steuerfrei, soweit sie 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze | ||
755 | in der allgemeinen Rentenversicherung, vervielfältigt mit der Anzahl der | 759 | in der allgemeinen Rentenversicherung, vervielfältigt mit der Anzahl der | ||
756 | Kalenderjahre, in denen das Dienstverhältnis des Arbeitnehmers zu dem | 760 | Kalenderjahre, in denen das Dienstverhältnis des Arbeitnehmers zu dem | ||
757 | Arbeitgeber bestanden hat, höchstens jedoch zehn Kalenderjahre, nicht | 761 | Arbeitgeber bestanden hat, höchstens jedoch zehn Kalenderjahre, nicht | ||
758 | übersteigen. 4Beiträge im Sinne des Satzes 1, die für Kalenderjahre nachgezahlt | 762 | übersteigen. 4Beiträge im Sinne des Satzes 1, die für Kalenderjahre nachgezahlt | ||
759 | werden, in denen das erste Dienstverhältnis ruhte und vom Arbeitgeber im Inland | 763 | werden, in denen das erste Dienstverhältnis ruhte und vom Arbeitgeber im Inland | ||
760 | kein steuerpflichtiger Arbeitslohn bezogen wurde, sind steuerfrei, soweit sie 8 | 764 | kein steuerpflichtiger Arbeitslohn bezogen wurde, sind steuerfrei, soweit sie 8 | ||
761 | Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung, | 765 | Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung, | ||
762 | vervielfältigt mit der Anzahl dieser Kalenderjahre, höchstens jedoch zehn | 766 | vervielfältigt mit der Anzahl dieser Kalenderjahre, höchstens jedoch zehn | ||
763 | Kalenderjahre, nicht übersteigen; | 767 | Kalenderjahre, nicht übersteigen; | ||
764 | 63a. | 768 | 63a. | ||
765 | Sicherungsbeiträge des Arbeitgebers nach § 23 Absatz 1 des | 769 | Sicherungsbeiträge des Arbeitgebers nach § 23 Absatz 1 des | ||
766 | Betriebsrentengesetzes, soweit sie nicht unmittelbar dem einzelnen Arbeitnehmer | 770 | Betriebsrentengesetzes, soweit sie nicht unmittelbar dem einzelnen Arbeitnehmer | ||
767 | gutgeschrieben oder zugerechnet werden; | 771 | gutgeschrieben oder zugerechnet werden; | ||
768 | 64. | 772 | 64. | ||
769 | bei Arbeitnehmern, die zu einer inländischen juristischen Person des | 773 | bei Arbeitnehmern, die zu einer inländischen juristischen Person des | ||
770 | öffentlichen Rechts in einem Dienstverhältnis stehen und dafür Arbeitslohn aus | 774 | öffentlichen Rechts in einem Dienstverhältnis stehen und dafür Arbeitslohn aus | ||
771 | einer inländischen öffentlichen Kasse beziehen, die Bezüge für eine Tätigkeit im | 775 | einer inländischen öffentlichen Kasse beziehen, die Bezüge für eine Tätigkeit im | ||
772 | Ausland insoweit, als sie den Arbeitslohn übersteigen, der dem Arbeitnehmer bei | 776 | Ausland insoweit, als sie den Arbeitslohn übersteigen, der dem Arbeitnehmer bei | ||
773 | einer gleichwertigen Tätigkeit am Ort der zahlenden öffentlichen Kasse zustehen | 777 | einer gleichwertigen Tätigkeit am Ort der zahlenden öffentlichen Kasse zustehen | ||
774 | würde. 2Satz 1 gilt auch, wenn das Dienstverhältnis zu einer anderen Person | 778 | würde. 2Satz 1 gilt auch, wenn das Dienstverhältnis zu einer anderen Person | ||
775 | besteht, die den Arbeitslohn entsprechend den im Sinne des Satzes 1 geltenden | 779 | besteht, die den Arbeitslohn entsprechend den im Sinne des Satzes 1 geltenden | ||
776 | Vorschriften ermittelt, der Arbeitslohn aus einer öffentlichen Kasse gezahlt | 780 | Vorschriften ermittelt, der Arbeitslohn aus einer öffentlichen Kasse gezahlt | ||
777 | wird und ganz oder im Wesentlichen aus öffentlichen Mitteln aufgebracht wird. | 781 | wird und ganz oder im Wesentlichen aus öffentlichen Mitteln aufgebracht wird. | ||
778 | 3Bei anderen für einen begrenzten Zeitraum in das Ausland entsandten | 782 | 3Bei anderen für einen begrenzten Zeitraum in das Ausland entsandten | ||
779 | Arbeitnehmern, die dort einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, ist | 783 | Arbeitnehmern, die dort einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, ist | ||
780 | der ihnen von einem inländischen Arbeitgeber gewährte Kaufkraftausgleich | 784 | der ihnen von einem inländischen Arbeitgeber gewährte Kaufkraftausgleich | ||
781 | steuerfrei, soweit er den für vergleichbare Auslandsdienstbezüge nach § 55 des | 785 | steuerfrei, soweit er den für vergleichbare Auslandsdienstbezüge nach § 55 des | ||
782 | Bundesbesoldungsgesetzes zulässigen Betrag nicht übersteigt; | 786 | Bundesbesoldungsgesetzes zulässigen Betrag nicht übersteigt; | ||
783 | 65. | 787 | 65. | ||
784 | a) | 788 | a) | ||
785 | Beiträge des Trägers der Insolvenzsicherung (§ 14 des | 789 | Beiträge des Trägers der Insolvenzsicherung (§ 14 des | ||
786 | Betriebsrentengesetzes) zugunsten eines Versorgungsberechtigten und seiner | 790 | Betriebsrentengesetzes) zugunsten eines Versorgungsberechtigten und seiner | ||
787 | Hinterbliebenen an ein Unternehmen der Lebensversicherung zur Ablösung von | 791 | Hinterbliebenen an ein Unternehmen der Lebensversicherung zur Ablösung von | ||
788 | Verpflichtungen, die der Träger der Insolvenzsicherung im Sicherungsfall | 792 | Verpflichtungen, die der Träger der Insolvenzsicherung im Sicherungsfall | ||
789 | gegenüber dem Versorgungsberechtigten und seinen Hinterbliebenen hat, | 793 | gegenüber dem Versorgungsberechtigten und seinen Hinterbliebenen hat, | ||
790 | b) | 794 | b) | ||
791 | Leistungen zur Übernahme von Versorgungsleistungen oder unverfallbaren | 795 | Leistungen zur Übernahme von Versorgungsleistungen oder unverfallbaren | ||
792 | Versorgungsanwartschaften durch eine Pensionskasse oder ein Unternehmen der | 796 | Versorgungsanwartschaften durch eine Pensionskasse oder ein Unternehmen der | ||
793 | Lebensversicherung in den in § 4 Absatz 4 des Betriebsrentengesetzes | 797 | Lebensversicherung in den in § 4 Absatz 4 des Betriebsrentengesetzes | ||
794 | bezeichneten Fällen, | 798 | bezeichneten Fällen, | ||
795 | c) | 799 | c) | ||
796 | der Erwerb von Ansprüchen durch den Arbeitnehmer gegenüber einem Dritten im | 800 | der Erwerb von Ansprüchen durch den Arbeitnehmer gegenüber einem Dritten im | ||
797 | Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder in den Fällen des § 7 Absatz 1 | 801 | Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder in den Fällen des § 7 Absatz 1 | ||
798 | Satz 4 des Betriebsrentengesetzes, soweit der Dritte neben dem Arbeitgeber für | 802 | Satz 4 des Betriebsrentengesetzes, soweit der Dritte neben dem Arbeitgeber für | ||
799 | die Erfüllung von Ansprüchen auf Grund bestehender Versorgungsverpflichtungen | 803 | die Erfüllung von Ansprüchen auf Grund bestehender Versorgungsverpflichtungen | ||
800 | oder Versorgungsanwartschaften gegenüber dem Arbeitnehmer und dessen | 804 | oder Versorgungsanwartschaften gegenüber dem Arbeitnehmer und dessen | ||
801 | Hinterbliebenen einsteht; dies gilt entsprechend, wenn der Dritte für | 805 | Hinterbliebenen einsteht; dies gilt entsprechend, wenn der Dritte für | ||
802 | Wertguthaben aus einer Vereinbarung über die Altersteilzeit nach dem | 806 | Wertguthaben aus einer Vereinbarung über die Altersteilzeit nach dem | ||
803 | Altersteilzeitgesetz vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1078), zuletzt geändert durch | 807 | Altersteilzeitgesetz vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1078), zuletzt geändert durch | ||
804 | Artikel 234 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), in der | 808 | Artikel 234 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), in der | ||
805 | jeweils geltenden Fassung oder auf Grund von Wertguthaben aus einem | 809 | jeweils geltenden Fassung oder auf Grund von Wertguthaben aus einem | ||
806 | Arbeitszeitkonto in den im ersten Halbsatz genannten Fällen für den Arbeitgeber | 810 | Arbeitszeitkonto in den im ersten Halbsatz genannten Fällen für den Arbeitgeber | ||
807 | einsteht und | 811 | einsteht und | ||
808 | d) | 812 | d) | ||
809 | der Erwerb von Ansprüchen durch den Arbeitnehmer im Zusammenhang mit dem | 813 | der Erwerb von Ansprüchen durch den Arbeitnehmer im Zusammenhang mit dem | ||
810 | Eintritt in die Versicherung nach § 8 Absatz 2 des Betriebsrentengesetzes. | 814 | Eintritt in die Versicherung nach § 8 Absatz 2 des Betriebsrentengesetzes. | ||
811 | 2In den Fällen nach Buchstabe a, b und c gehören die Leistungen der | 815 | 2In den Fällen nach Buchstabe a, b und c gehören die Leistungen der | ||
812 | Pensionskasse, des Unternehmens der Lebensversicherung oder des Dritten zu den | 816 | Pensionskasse, des Unternehmens der Lebensversicherung oder des Dritten zu den | ||
813 | Einkünften, zu denen jene Leistungen gehören würden, die ohne Eintritt eines | 817 | Einkünften, zu denen jene Leistungen gehören würden, die ohne Eintritt eines | ||
814 | Falles nach Buchstabe a, b und c zu erbringen wären. 3Soweit sie zu den | 818 | Falles nach Buchstabe a, b und c zu erbringen wären. 3Soweit sie zu den | ||
815 | Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 19 gehören, ist von | 819 | Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 19 gehören, ist von | ||
816 | ihnen Lohnsteuer einzubehalten. 4Für die Erhebung der Lohnsteuer gelten die | 820 | ihnen Lohnsteuer einzubehalten. 4Für die Erhebung der Lohnsteuer gelten die | ||
817 | Pensionskasse, das Unternehmen der Lebensversicherung oder der Dritte als | 821 | Pensionskasse, das Unternehmen der Lebensversicherung oder der Dritte als | ||
818 | Arbeitgeber und der Leistungsempfänger als Arbeitnehmer. 5Im Fall des | 822 | Arbeitgeber und der Leistungsempfänger als Arbeitnehmer. 5Im Fall des | ||
819 | Buchstaben d gehören die Versorgungsleistungen des Unternehmens der | 823 | Buchstaben d gehören die Versorgungsleistungen des Unternehmens der | ||
820 | Lebensversicherung oder der Pensionskasse, soweit sie auf Beiträgen beruhen, | 824 | Lebensversicherung oder der Pensionskasse, soweit sie auf Beiträgen beruhen, | ||
821 | die bis zum Eintritt des Arbeitnehmers in die Versicherung geleistet wurden, | 825 | die bis zum Eintritt des Arbeitnehmers in die Versicherung geleistet wurden, | ||
822 | zu den sonstigen Einkünften im Sinne des § 22 Nummer 5 Satz 1; soweit der | 826 | zu den sonstigen Einkünften im Sinne des § 22 Nummer 5 Satz 1; soweit der | ||
823 | Arbeitnehmer in den Fällen des § 8 Absatz 2 des Betriebsrentengesetzes die | 827 | Arbeitnehmer in den Fällen des § 8 Absatz 2 des Betriebsrentengesetzes die | ||
824 | Versicherung mit eigenen Beiträgen fortgesetzt hat, sind die auf diesen | 828 | Versicherung mit eigenen Beiträgen fortgesetzt hat, sind die auf diesen | ||
825 | Beiträgen beruhenden Versorgungsleistungen sonstige Einkünfte im Sinne des § | 829 | Beiträgen beruhenden Versorgungsleistungen sonstige Einkünfte im Sinne des § | ||
826 | 22 Nummer 5 Satz 1 oder Satz 2; | 830 | 22 Nummer 5 Satz 1 oder Satz 2; | ||
827 | 66. | 831 | 66. | ||
828 | Leistungen eines Arbeitgebers oder einer Unterstützungskasse an einen | 832 | Leistungen eines Arbeitgebers oder einer Unterstützungskasse an einen | ||
829 | Pensionsfonds zur Übernahme bestehender Versorgungsverpflichtungen oder | 833 | Pensionsfonds zur Übernahme bestehender Versorgungsverpflichtungen oder | ||
830 | Versorgungsanwartschaften durch den Pensionsfonds, wenn ein Antrag nach § 4d | 834 | Versorgungsanwartschaften durch den Pensionsfonds, wenn ein Antrag nach § 4d | ||
831 | Absatz 3 oder § 4e Absatz 3 gestellt worden ist; | 835 | Absatz 3 oder § 4e Absatz 3 gestellt worden ist; | ||
832 | 67. | 836 | 67. | ||
833 | a) | 837 | a) | ||
834 | das Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz und vergleichbare | 838 | das Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz und vergleichbare | ||
835 | Leistungen der Länder, | 839 | Leistungen der Länder, | ||
836 | b) | 840 | b) | ||
837 | das Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz und | 841 | das Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz und | ||
838 | vergleichbare Leistungen der Länder, | 842 | vergleichbare Leistungen der Länder, | ||
839 | c) | 843 | c) | ||
840 | Leistungen für Kindererziehung an Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1921 nach | 844 | Leistungen für Kindererziehung an Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1921 nach | ||
841 | den §§ 294 bis 299 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sowie | 845 | den §§ 294 bis 299 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sowie | ||
842 | d) | 846 | d) | ||
843 | Zuschläge, die nach den §§ 50a bis 50e des Beamtenversorgungsgesetzes oder | 847 | Zuschläge, die nach den §§ 50a bis 50e des Beamtenversorgungsgesetzes oder | ||
844 | nach den §§ 70 bis 74 des Soldatenversorgungsgesetzes oder nach vergleichbaren | 848 | nach den §§ 70 bis 74 des Soldatenversorgungsgesetzes oder nach vergleichbaren | ||
845 | Regelungen der Länder für ein vor dem 1. Januar 2015 geborenes Kind oder für | 849 | Regelungen der Länder für ein vor dem 1. Januar 2015 geborenes Kind oder für | ||
846 | eine vor dem 1. Januar 2015 begonnene Zeit der Pflege einer pflegebedürftigen | 850 | eine vor dem 1. Januar 2015 begonnene Zeit der Pflege einer pflegebedürftigen | ||
847 | Person zu gewähren sind; im Falle des Zusammentreffens von Zeiten für mehrere | 851 | Person zu gewähren sind; im Falle des Zusammentreffens von Zeiten für mehrere | ||
848 | Kinder nach § 50b des Beamtenversorgungsgesetzes oder § 71 des | 852 | Kinder nach § 50b des Beamtenversorgungsgesetzes oder § 71 des | ||
849 | Soldatenversorgungsgesetzes oder nach vergleichbaren Regelungen der Länder gilt | 853 | Soldatenversorgungsgesetzes oder nach vergleichbaren Regelungen der Länder gilt | ||
850 | dies, wenn eines der Kinder vor dem 1. Januar 2015 geboren ist; | 854 | dies, wenn eines der Kinder vor dem 1. Januar 2015 geboren ist; | ||
851 | 68. | 855 | 68. | ||
852 | die Hilfen nach dem Gesetz über die Hilfe für durch Anti-D-Immunprophylaxe | 856 | die Hilfen nach dem Gesetz über die Hilfe für durch Anti-D-Immunprophylaxe | ||
853 | mit dem Hepatitis-C-Virus infizierte Personen vom 2. August 2000 (BGBl. I S. | 857 | mit dem Hepatitis-C-Virus infizierte Personen vom 2. August 2000 (BGBl. I S. | ||
854 | 1270); | 858 | 1270); | ||
855 | 69. | 859 | 69. | ||
856 | die von der Stiftung „Humanitäre Hilfe für durch Blutprodukte HIV-infizierte | 860 | die von der Stiftung „Humanitäre Hilfe für durch Blutprodukte HIV-infizierte | ||
857 | Personen“ nach dem HIV-Hilfegesetz vom 24. Juli 1995 (BGBl. I S. 972) gewährten | 861 | Personen“ nach dem HIV-Hilfegesetz vom 24. Juli 1995 (BGBl. I S. 972) gewährten | ||
858 | Leistungen; | 862 | Leistungen; | ||
859 | 70. | 863 | 70. | ||
860 | die Hälfte | 864 | die Hälfte | ||
861 | a) | 865 | a) | ||
862 | der Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen aus der Veräußerung von Grund | 866 | der Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen aus der Veräußerung von Grund | ||
863 | und Boden und Gebäuden, die am 1. Januar 2007 mindestens fünf Jahre zum | 867 | und Boden und Gebäuden, die am 1. Januar 2007 mindestens fünf Jahre zum | ||
864 | Anlagevermögen eines inländischen Betriebsvermögens des Steuerpflichtigen | 868 | Anlagevermögen eines inländischen Betriebsvermögens des Steuerpflichtigen | ||
865 | gehören, wenn diese auf Grund eines nach dem 31. Dezember 2006 und vor dem 1. | 869 | gehören, wenn diese auf Grund eines nach dem 31. Dezember 2006 und vor dem 1. | ||
866 | Januar 2010 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrages an eine | 870 | Januar 2010 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrages an eine | ||
867 | REIT-Aktiengesellschaft oder einen Vor-REIT veräußert werden, | 871 | REIT-Aktiengesellschaft oder einen Vor-REIT veräußert werden, | ||
868 | b) | 872 | b) | ||
869 | der Betriebsvermögensmehrungen, die auf Grund der Eintragung eines | 873 | der Betriebsvermögensmehrungen, die auf Grund der Eintragung eines | ||
870 | Steuerpflichtigen in das Handelsregister als REIT-Aktiengesellschaft im Sinne | 874 | Steuerpflichtigen in das Handelsregister als REIT-Aktiengesellschaft im Sinne | ||
871 | des REIT-Gesetzes vom 28. Mai 2007 (BGBl. I S. 914) durch Anwendung des § 13 | 875 | des REIT-Gesetzes vom 28. Mai 2007 (BGBl. I S. 914) durch Anwendung des § 13 | ||
872 | Absatz 1 und 3 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes auf Grund und Boden und | 876 | Absatz 1 und 3 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes auf Grund und Boden und | ||
873 | Gebäude entstehen, wenn diese Wirtschaftsgüter vor dem 1. Januar 2005 | 877 | Gebäude entstehen, wenn diese Wirtschaftsgüter vor dem 1. Januar 2005 | ||
874 | angeschafft oder hergestellt wurden, und die Schlussbilanz im Sinne des § 13 | 878 | angeschafft oder hergestellt wurden, und die Schlussbilanz im Sinne des § 13 | ||
875 | Absatz 1 und 3 des Körperschaftsteuergesetzes auf einen Zeitpunkt vor dem 1. | 879 | Absatz 1 und 3 des Körperschaftsteuergesetzes auf einen Zeitpunkt vor dem 1. | ||
876 | Januar 2010 aufzustellen ist. | 880 | Januar 2010 aufzustellen ist. | ||
877 | 2Satz 1 ist nicht anzuwenden, | 881 | 2Satz 1 ist nicht anzuwenden, | ||
878 | a) | 882 | a) | ||
879 | wenn der Steuerpflichtige den Betrieb veräußert oder aufgibt und der | 883 | wenn der Steuerpflichtige den Betrieb veräußert oder aufgibt und der | ||
880 | Veräußerungsgewinn nach § 34 besteuert wird, | 884 | Veräußerungsgewinn nach § 34 besteuert wird, | ||
881 | b) | 885 | b) | ||
882 | soweit der Steuerpflichtige von den Regelungen der §§ 6b und 6c Gebrauch | 886 | soweit der Steuerpflichtige von den Regelungen der §§ 6b und 6c Gebrauch | ||
883 | macht, | 887 | macht, | ||
884 | c) | 888 | c) | ||
885 | soweit der Ansatz des niedrigeren Teilwerts in vollem Umfang zu einer | 889 | soweit der Ansatz des niedrigeren Teilwerts in vollem Umfang zu einer | ||
886 | Gewinnminderung geführt hat und soweit diese Gewinnminderung nicht durch den | 890 | Gewinnminderung geführt hat und soweit diese Gewinnminderung nicht durch den | ||
887 | Ansatz eines Werts, der sich nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 Satz 4 ergibt, | 891 | Ansatz eines Werts, der sich nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 Satz 4 ergibt, | ||
888 | ausgeglichen worden ist, | 892 | ausgeglichen worden ist, | ||
889 | d) | 893 | d) | ||
890 | wenn im Fall des Satzes 1 Buchstabe a der Buchwert zuzüglich der | 894 | wenn im Fall des Satzes 1 Buchstabe a der Buchwert zuzüglich der | ||
891 | Veräußerungskosten den Veräußerungserlös oder im Fall des Satzes 1 Buchstabe b | 895 | Veräußerungskosten den Veräußerungserlös oder im Fall des Satzes 1 Buchstabe b | ||
892 | der Buchwert den Teilwert übersteigt. 2Ermittelt der Steuerpflichtige den Gewinn | 896 | der Buchwert den Teilwert übersteigt. 2Ermittelt der Steuerpflichtige den Gewinn | ||
893 | nach § 4 Absatz 3, treten an die Stelle des Buchwerts die Anschaffungs- oder | 897 | nach § 4 Absatz 3, treten an die Stelle des Buchwerts die Anschaffungs- oder | ||
894 | Herstellungskosten verringert um die vorgenommenen Absetzungen für Abnutzung | 898 | Herstellungskosten verringert um die vorgenommenen Absetzungen für Abnutzung | ||
895 | oder Substanzverringerung, | 899 | oder Substanzverringerung, | ||
896 | e) | 900 | e) | ||
897 | soweit vom Steuerpflichtigen in der Vergangenheit Abzüge bei den | 901 | soweit vom Steuerpflichtigen in der Vergangenheit Abzüge bei den | ||
898 | Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern im Sinne des Satzes | 902 | Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern im Sinne des Satzes | ||
899 | 1 nach § 6b oder ähnliche Abzüge voll steuerwirksam vorgenommen worden sind, | 903 | 1 nach § 6b oder ähnliche Abzüge voll steuerwirksam vorgenommen worden sind, | ||
900 | f) | 904 | f) | ||
901 | wenn es sich um eine Übertragung im Zusammenhang mit Rechtsvorgängen | 905 | wenn es sich um eine Übertragung im Zusammenhang mit Rechtsvorgängen | ||
902 | handelt, die dem Umwandlungssteuergesetz unterliegen und die Übertragung zu | 906 | handelt, die dem Umwandlungssteuergesetz unterliegen und die Übertragung zu | ||
903 | einem Wert unterhalb des gemeinen Werts erfolgt. | 907 | einem Wert unterhalb des gemeinen Werts erfolgt. | ||
904 | 3Die Steuerbefreiung entfällt rückwirkend, wenn | 908 | 3Die Steuerbefreiung entfällt rückwirkend, wenn | ||
905 | a) | 909 | a) | ||
906 | innerhalb eines Zeitraums von vier Jahren seit dem Vertragsschluss im Sinne | 910 | innerhalb eines Zeitraums von vier Jahren seit dem Vertragsschluss im Sinne | ||
907 | des Satzes 1 Buchstabe a der Erwerber oder innerhalb eines Zeitraums von vier | 911 | des Satzes 1 Buchstabe a der Erwerber oder innerhalb eines Zeitraums von vier | ||
908 | Jahren nach dem Stichtag der Schlussbilanz im Sinne des Satzes 1 Buchstabe b die | 912 | Jahren nach dem Stichtag der Schlussbilanz im Sinne des Satzes 1 Buchstabe b die | ||
909 | REIT-Aktiengesellschaft den Grund und Boden oder das Gebäude veräußert, | 913 | REIT-Aktiengesellschaft den Grund und Boden oder das Gebäude veräußert, | ||
910 | b) | 914 | b) | ||
911 | der Vor-REIT oder ein anderer Vor-REIT als sein Gesamtrechtsnachfolger den | 915 | der Vor-REIT oder ein anderer Vor-REIT als sein Gesamtrechtsnachfolger den | ||
912 | Status als Vor-REIT gemäß § 10 Absatz 3 Satz 1 des REIT-Gesetzes verliert, | 916 | Status als Vor-REIT gemäß § 10 Absatz 3 Satz 1 des REIT-Gesetzes verliert, | ||
913 | c) | 917 | c) | ||
914 | die REIT-Aktiengesellschaft innerhalb eines Zeitraums von vier Jahren seit | 918 | die REIT-Aktiengesellschaft innerhalb eines Zeitraums von vier Jahren seit | ||
915 | dem Vertragsschluss im Sinne des Satzes 1 Buchstabe a oder nach dem Stichtag der | 919 | dem Vertragsschluss im Sinne des Satzes 1 Buchstabe a oder nach dem Stichtag der | ||
916 | Schlussbilanz im Sinne des Satzes 1 Buchstabe b in keinem Veranlagungszeitraum | 920 | Schlussbilanz im Sinne des Satzes 1 Buchstabe b in keinem Veranlagungszeitraum | ||
917 | die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung erfüllt, | 921 | die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung erfüllt, | ||
918 | d) | 922 | d) | ||
919 | die Steuerbefreiung der REIT-Aktiengesellschaft innerhalb eines Zeitraums | 923 | die Steuerbefreiung der REIT-Aktiengesellschaft innerhalb eines Zeitraums | ||
920 | von vier Jahren seit dem Vertragsschluss im Sinne des Satzes 1 Buchstabe a oder | 924 | von vier Jahren seit dem Vertragsschluss im Sinne des Satzes 1 Buchstabe a oder | ||
921 | nach dem Stichtag der Schlussbilanz im Sinne des Satzes 1 Buchstabe b endet, | 925 | nach dem Stichtag der Schlussbilanz im Sinne des Satzes 1 Buchstabe b endet, | ||
922 | e) | 926 | e) | ||
923 | das Bundeszentralamt für Steuern dem Erwerber im Sinne des Satzes 1 | 927 | das Bundeszentralamt für Steuern dem Erwerber im Sinne des Satzes 1 | ||
924 | Buchstabe a den Status als Vor-REIT im Sinne des § 2 Satz 4 des REIT-Gesetzes | 928 | Buchstabe a den Status als Vor-REIT im Sinne des § 2 Satz 4 des REIT-Gesetzes | ||
925 | vom 28. Mai 2007 (BGBl. I S. 914) bestandskräftig aberkannt hat. | 929 | vom 28. Mai 2007 (BGBl. I S. 914) bestandskräftig aberkannt hat. | ||
926 | 4Die Steuerbefreiung entfällt auch rückwirkend, wenn die Wirtschaftsgüter im | 930 | 4Die Steuerbefreiung entfällt auch rückwirkend, wenn die Wirtschaftsgüter im | ||
927 | Sinne des Satzes 1 Buchstabe a vom Erwerber an den Veräußerer oder eine ihm | 931 | Sinne des Satzes 1 Buchstabe a vom Erwerber an den Veräußerer oder eine ihm | ||
928 | nahe stehende Person im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes | 932 | nahe stehende Person im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes | ||
929 | überlassen werden und der Veräußerer oder eine ihm nahe stehende Person im | 933 | überlassen werden und der Veräußerer oder eine ihm nahe stehende Person im | ||
930 | Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes nach Ablauf einer Frist von | 934 | Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes nach Ablauf einer Frist von | ||
931 | zwei Jahren seit Eintragung des Erwerbers als REIT-Aktiengesellschaft in das | 935 | zwei Jahren seit Eintragung des Erwerbers als REIT-Aktiengesellschaft in das | ||
932 | Handelsregister an dieser mittelbar oder unmittelbar zu mehr als 50 Prozent | 936 | Handelsregister an dieser mittelbar oder unmittelbar zu mehr als 50 Prozent | ||
933 | beteiligt ist. 5Der Grundstückserwerber haftet für die sich aus dem | 937 | beteiligt ist. 5Der Grundstückserwerber haftet für die sich aus dem | ||
934 | rückwirkenden Wegfall der Steuerbefreiung ergebenden Steuern; | 938 | rückwirkenden Wegfall der Steuerbefreiung ergebenden Steuern; | ||
935 | 71. | 939 | 71. | ||
936 | der aus einer öffentlichen Kasse gezahlte Zuschuss | 940 | der aus einer öffentlichen Kasse gezahlte Zuschuss | ||
937 | a) | 941 | a) | ||
938 | für den Erwerb eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft in Höhe von bis zu | 942 | für den Erwerb eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft in Höhe von bis zu | ||
939 | 20 Prozent der Anschaffungskosten, höchstens jedoch 100 000 Euro. Voraussetzung | 943 | 20 Prozent der Anschaffungskosten, höchstens jedoch 100 000 Euro. Voraussetzung | ||
940 | ist, dass | 944 | ist, dass | ||
941 | aa) | 945 | aa) | ||
942 | der Anteil an der Kapitalgesellschaft länger als drei Jahre gehalten wird, | 946 | der Anteil an der Kapitalgesellschaft länger als drei Jahre gehalten wird, | ||
943 | bb) | 947 | bb) | ||
944 | die Kapitalgesellschaft, deren Anteil erworben wird, | 948 | die Kapitalgesellschaft, deren Anteil erworben wird, | ||
945 | aaa) | 949 | aaa) | ||
946 | nicht älter ist als sieben Jahre, wobei das Datum der Eintragung der | 950 | nicht älter ist als sieben Jahre, wobei das Datum der Eintragung der | ||
947 | Gesellschaft in das Handelsregister maßgeblich ist, | 951 | Gesellschaft in das Handelsregister maßgeblich ist, | ||
948 | bbb) | 952 | bbb) | ||
949 | weniger als 50 Mitarbeiter (Vollzeitäquivalente) hat, | 953 | weniger als 50 Mitarbeiter (Vollzeitäquivalente) hat, | ||
950 | ccc) | 954 | ccc) | ||
951 | einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 10 Millionen | 955 | einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 10 Millionen | ||
952 | Euro hat und | 956 | Euro hat und | ||
953 | ddd) | 957 | ddd) | ||
954 | nicht an einem regulierten Markt notiert ist und keine solche Notierung | 958 | nicht an einem regulierten Markt notiert ist und keine solche Notierung | ||
955 | vorbereitet, | 959 | vorbereitet, | ||
956 | cc) | 960 | cc) | ||
957 | der Zuschussempfänger das 18. Lebensjahr vollendet hat oder eine GmbH oder | 961 | der Zuschussempfänger das 18. Lebensjahr vollendet hat oder eine GmbH oder | ||
958 | Unternehmergesellschaft ist, bei der mindestens ein Gesellschafter das 18. | 962 | Unternehmergesellschaft ist, bei der mindestens ein Gesellschafter das 18. | ||
959 | Lebensjahr vollendet hat und | 963 | Lebensjahr vollendet hat und | ||
960 | dd) | 964 | dd) | ||
961 | für den Erwerb des Anteils kein Fremdkapital eingesetzt wird. Wird der | 965 | für den Erwerb des Anteils kein Fremdkapital eingesetzt wird. Wird der | ||
962 | Anteil von einer GmbH oder Unternehmergesellschaft im Sinne von Doppelbuchstabe | 966 | Anteil von einer GmbH oder Unternehmergesellschaft im Sinne von Doppelbuchstabe | ||
963 | cc erworben, gehören auch solche Darlehen zum Fremdkapital, die der GmbH oder | 967 | cc erworben, gehören auch solche Darlehen zum Fremdkapital, die der GmbH oder | ||
964 | Unternehmergesellschaft von ihren Anteilseignern gewährt werden und die von der | 968 | Unternehmergesellschaft von ihren Anteilseignern gewährt werden und die von der | ||
965 | GmbH oder Unternehmergesellschaft zum Erwerb des Anteils eingesetzt werden. | 969 | GmbH oder Unternehmergesellschaft zum Erwerb des Anteils eingesetzt werden. | ||
966 | b) | 970 | b) | ||
967 | anlässlich der Veräußerung eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft im | 971 | anlässlich der Veräußerung eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft im | ||
968 | Sinne von Buchstabe a in Höhe von 25 Prozent des Veräußerungsgewinns, wenn | 972 | Sinne von Buchstabe a in Höhe von 25 Prozent des Veräußerungsgewinns, wenn | ||
969 | aa) | 973 | aa) | ||
970 | der Veräußerer eine natürliche Person ist, | 974 | der Veräußerer eine natürliche Person ist, | ||
971 | bb) | 975 | bb) | ||
972 | bei Erwerb des veräußerten Anteils bereits ein Zuschuss im Sinne von | 976 | bei Erwerb des veräußerten Anteils bereits ein Zuschuss im Sinne von | ||
973 | Buchstabe a gezahlt und nicht zurückgefordert wurde, | 977 | Buchstabe a gezahlt und nicht zurückgefordert wurde, | ||
974 | cc) | 978 | cc) | ||
975 | der veräußerte Anteil frühestens drei Jahre (Mindesthaltedauer) und | 979 | der veräußerte Anteil frühestens drei Jahre (Mindesthaltedauer) und | ||
976 | spätestens zehn Jahre (Höchsthaltedauer) nach Anteilserwerb veräußert wurde, | 980 | spätestens zehn Jahre (Höchsthaltedauer) nach Anteilserwerb veräußert wurde, | ||
977 | dd) | 981 | dd) | ||
978 | der Veräußerungsgewinn nach Satz 2 mindestens 2 000 Euro beträgt und | 982 | der Veräußerungsgewinn nach Satz 2 mindestens 2 000 Euro beträgt und | ||
979 | ee) | 983 | ee) | ||
980 | der Zuschuss auf 80 Prozent der Anschaffungskosten begrenzt ist. | 984 | der Zuschuss auf 80 Prozent der Anschaffungskosten begrenzt ist. | ||
981 | Veräußerungsgewinn im Sinne von Satz 1 ist der Betrag, um den der | 985 | Veräußerungsgewinn im Sinne von Satz 1 ist der Betrag, um den der | ||
982 | Veräußerungspreis die Anschaffungskosten einschließlich eines gezahlten Agios | 986 | Veräußerungspreis die Anschaffungskosten einschließlich eines gezahlten Agios | ||
983 | übersteigt. Erwerbsneben- und Veräußerungskosten sind nicht zu | 987 | übersteigt. Erwerbsneben- und Veräußerungskosten sind nicht zu | ||
984 | berücksichtigen; | 988 | berücksichtigen; | ||
985 | 72. | 989 | 72. | ||
986 | die Einnahmen und Entnahmen im Zusammenhang mit dem Betrieb | 990 | die Einnahmen und Entnahmen im Zusammenhang mit dem Betrieb | ||
987 | a) | 991 | a) | ||
988 | von auf, an oder in Einfamilienhäusern (einschließlich Nebengebäuden) oder | 992 | von auf, an oder in Einfamilienhäusern (einschließlich Nebengebäuden) oder | ||
989 | nicht Wohnzwecken dienenden Gebäuden vorhandenen Photovoltaikanlagen mit einer | 993 | nicht Wohnzwecken dienenden Gebäuden vorhandenen Photovoltaikanlagen mit einer | ||
990 | installierten Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister von bis zu 30 kW | 994 | installierten Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister von bis zu 30 kW | ||
991 | (peak) und | 995 | (peak) und | ||
992 | b) | 996 | b) | ||
993 | von auf, an oder in sonstigen Gebäuden vorhandenen Photovoltaikanlagen mit | 997 | von auf, an oder in sonstigen Gebäuden vorhandenen Photovoltaikanlagen mit | ||
994 | einer installierten Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister von bis zu 15 kW | 998 | einer installierten Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister von bis zu 15 kW | ||
995 | (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit, | 999 | (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit, | ||
996 | insgesamt höchstens 100 kW (peak) pro Steuerpflichtigen oder | 1000 | insgesamt höchstens 100 kW (peak) pro Steuerpflichtigen oder | ||
997 | Mitunternehmerschaft. Werden Einkünfte nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 | 1001 | Mitunternehmerschaft. Werden Einkünfte nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 | ||
998 | erzielt und sind die aus dieser Tätigkeit erzielten Einnahmen insgesamt | 1002 | erzielt und sind die aus dieser Tätigkeit erzielten Einnahmen insgesamt | ||
999 | steuerfrei nach Satz 1, ist kein Gewinn zu ermitteln. In den Fällen des Satzes | 1003 | steuerfrei nach Satz 1, ist kein Gewinn zu ermitteln. In den Fällen des Satzes | ||
1000 | 2 ist § 15 Absatz 3 Nummer 1 nicht anzuwenden. | 1004 | 2 ist § 15 Absatz 3 Nummer 1 nicht anzuwenden. |
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