(1) Für die einmalige Entlastung bei leitungsgebundenen Erdgaslieferungen an
2
Letztverbraucher nach § 2 Absatz 1 Satz 1 des Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetzes
3
gelten die Strafvorschriften des § 370 Absatz 1 bis 4 und 7, der §§ 371, 375
4
Absatz 1 und des § 376 der Abgabenordnung sowie die Bußgeldvorschriften der §§
5
378 und 379 Absatz 1 und 4 sowie der §§ 383 und 384 der Abgabenordnung
6
entsprechend.
7
(2) Für das Strafverfahren wegen einer Straftat nach Absatz 1 sowie der
8
Begünstigung einer Person, die eine solche Tat begangen hat, gelten die §§ 385
9
bis 408 der Abgabenordnung entsprechend.
10
(3) Für das Bußgeldverfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1
11
gelten die §§ 409 bis 412 der Abgabenordnung entsprechend.
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