1Ist eine Entlastung nach § 123 Absatz 1 den Einkünften aus Leistungen nach §
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22 Nummer 3 Satz 1 zuzuordnen, gelten für deren Besteuerung die in den
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Rechnungen nach § 2 Absatz 3, § 3 Absatz 1 Satz 4 und nach § 4 Absatz 2 des
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Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetzes als Kostenentlastung gesondert ausgewiesenen
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Beträge im Veranlagungszeitraum der Erteilung dieser Rechnung als nach § 11
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Absatz 1 Satz 1 zugeflossen. 2Satz 1 gilt entsprechend für die Abrechnungen
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der Vermieter und Verpächter nach § 5 Absatz 1 und 5 des Erdgas-Wärme-
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Soforthilfegesetzes sowie der Wohnungseigentümergemeinschaften nach § 5 Absatz
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3 des Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetzes.
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