(1) 1Die Entlastung nach § 123 Absatz 1 ist mit Beginn der Milderungszone des
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Absatzes 2 dem zu versteuernden Einkommen nach § 2 Absatz 5 Satz 1 in Höhe des
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Hinzurechnungsbetrags nach Absatz 2 zuzurechnen. 2Oberhalb der Milderungszone
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des Absatzes 2 wird die Entlastung nach § 123 Absatz 1 dem zu versteuernden
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Einkommen des § 2 Absatz 5 Satz 1 in voller Höhe zugerechnet.
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(2) 1Die Milderungszone beginnt ab einem zu versteuernden Einkommen von 66 915
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Euro und endet bei einem zu versteuernden Einkommen von 104 009 Euro. 2Bei
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Ehegatten, die zusammenveranlagt werden, beginnt die Milderungszone ab einem
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zu versteuernden Einkommen von 133 830 Euro und endet bei einem zu
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versteuernden Einkommen von 208 018 Euro. 3Im Bereich der Milderungszone ist
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als Zurechnungsbetrag nach § 123 Absatz 2 nur der Bruchteil der Entlastungen
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des § 123 Absatz 1 einzubeziehen, der sich als Differenz aus dem individuellen
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zu versteuernden Einkommen des Steuerpflichtigen und der Untergrenze der
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Milderungszone dividiert durch die Breite der Milderungszone errechnet.
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