(1) 1Die einmalige Entlastung bei leitungsgebundenen Erdgaslieferungen an
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Letztverbraucher nach § 2 Absatz 1 Satz 1 des Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetzes
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wird den Einkünften aus Leistungen nach § 22 Nummer 3 Satz 1 zugeordnet,
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soweit sie weder zu anderen Einkunftsarten (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis
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6) noch zu den Einkünften im Sinne des § 22 Nummer 1, 1a, 2 oder Nummer 4
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gehört. 2Satz 1 gilt auch für die vorläufige Leistung des Erdgaslieferanten
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auf die Entlastung bei Letztverbrauchern mit Standardlastprofil nach § 3
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Absatz 1 Satz 1 des Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetzes, die finanzielle
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Kompensation nach § 4 Absatz 1 des Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetzes sowie die
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Entlastungen bei Mietverhältnissen und in Wohnungseigentümergemeinschaften
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nach § 5 des Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetzes. 3§ 22 Nummer 3 Satz 2 ist nicht
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anzuwenden.
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(2) Gehört eine Entlastung im Sinne des Absatzes 1 zu den Einkünften aus
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Leistungen nach § 22 Nummer 3 Satz 1, dann ist die Entlastung nach Absatz 1
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nicht Gegenstand der Berechnungen zu § 2 Absatz 1 bis 5, sondern wird dem zu
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versteuernden Einkommen des § 2 Absatz 5 Satz 1 nach Maßgabe des § 124
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hinzugerechnet.
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