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(1) Die die Kapitalerträge auszahlende Stelle weist jeder nach Maßgabe des § 45a Absatz 2 zu erteilenden Bescheinigung und jedem nach § 45b Absatz 5 zu übermittelnden Datensatz eine nach amtlichem Muster zu erstellende Ordnungsnummer zu.
(2) Bei Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a und 2 Satz 4 ist die Bescheinigung nach § 45a Absatz 2 um folgende Angaben zu ergänzen:
(3) 1Soweit die Kapitalerträge im Sinne des Absatzes 2 auf Grund eines Hinterlegungsscheines bezogen wurden, beziehen sich die Angaben nach Absatz 2 auf den Hinterlegungsschein. 2Die Bescheinigung nach § 45a Absatz 2 ist in diesem Fall je Wertpapiergattung und Zahlungstag um folgende Angaben zu ergänzen:
(4) 1Der Aussteller der Bescheinigung hat die nach Absatz 2 und 3 Satz 2 zu ergänzenden Angaben an das Bundeszentralamt für Steuern nach Maßgabe des § 93c Absatz 1 Nummer 1 und 2 der Abgabenordnung elektronisch zu übermitteln; dabei ist die nach Absatz 1 vergebene Ordnungsnummer anzugeben. 2Die Datenübermittlung nach Satz 1 hat abweichend von § 93c Absatz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung bis spätestens zum 31. Juli des auf den Zufluss des Kapitalertrages folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. 3Sind die Kapitalerträge nach Maßgabe des § 43a Absatz 3 Satz 2 mit negativen Kapitalerträgen auszugleichen, so sind neben den Angaben nach Satz 1 der Betrag der auf der nach amtlichem Muster erteilten Bescheinigung für den Gläubiger der Kapitalerträge ausgewiesenen Kapitalertragsteuer und der Betrag der ausgewiesenen Zuschlagsteuern zu übermitteln. 4Die nach Maßgabe des § 93c Absatz 1 Nummer 3 der Abgabenordnung dem Steuerpflichtigen zu erteilende Information kann auf der Bescheinigung angegeben werden.
(5) 1In den Fällen des § 45a Absatz 2a hat die die Kapitalerträge auszahlende Stelle auf Verlangen des Gläubigers der Kapitalerträge dem Bundeszentralamt für Steuern nach Maßgabe des § 93c Absatz 1 Nummer 1 und 2 der Abgabenordnung für jeden Zufluss unverzüglich elektronisch die in den Absätzen 2 und 3 Satz 2 genannten Angaben zu übermitteln; dabei sind die nach Absatz 1 vergebene Ordnungsnummer, das durch den Ansässigkeitsstaat vergebene Steueridentifikationsmerkmal des Gläubigers der Kapitalerträge sowie, sofern der Gläubiger der Kapitalerträge keine natürliche Person ist und eine Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c Absatz 1 der Abgabenordnung noch nicht vergeben wurde, die Rechtsform und das Datum des Gründungsaktes der Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse anzugeben. 2Absatz 3 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(6) 1Wurde für Kapitalerträge im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a oder Nummer 2 Satz 4 keine Bescheinigung nach § 45a Absatz 2 erteilt oder wurden keine Angaben gemäß § 45a Absatz 2a übermittelt, hat die die Kapitalerträge auszahlende Stelle dem Bundeszentralamt für Steuern elektronisch nach Maßgabe des § 93c Absatz 1 Nummer 1 und 2 der Abgabenordnung folgende Angaben zu den Zuflüssen des vorangegangenen Kalenderjahres zu übermitteln:
(7) 1Die inländischen und ausländischen Zwischenverwahrstellen sowie die Depotbank und der Treuhänder, die die Wertpapiere für den Gläubiger der Kapitalerträge unmittelbar verwahren, sind für die Zwecke der Absätze 2 bis 5 verpflichtet, ihrer jeweiligen Verwahrstelle die Angaben nach Absatz 2 Nummer 1, 2, 5 bis 9 und Absatz 3 Satz 2 vollständig und richtig mitzuteilen. 2Das Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut und der Emittent der Hinterlegungsscheine haben die nach § 45b Absatz 3 Satz 3 oder Satz 4 gegenüber dem Aussteller der Steuerbescheinigung zu erteilende schriftliche Versicherung vollständig und richtig abzugeben. 3Die Bescheinigung nach § 45a Absatz 2 darf erst erteilt und die Angaben gemäß § 45a Absatz 2a dürfen erst übermittelt werden, wenn der die Kapitalerträge auszahlenden Stelle die Angaben nach den Absätzen 2 und 3 vollständig vorliegen.
(8) In den Fällen der Absätze 4 bis 6 gilt Folgendes:
(9) Inländische börsennotierte Gesellschaften haben gemäß § 67d des Aktiengesetzes Informationen über die Identität ihrer Aktionäre zum Zeitpunkt ihres Gewinnverteilungsbeschlusses zu verlangen und die ihnen übermittelten Informationen elektronisch nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung unverzüglich elektronisch an das Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln.
(10) 1Das Bundeszentralamt für Steuern speichert die nach den Absätzen 4 bis 6 und 9 übermittelten Daten zur Ermittlung der auf die Kapitalerträge einbehaltenen und abgeführten Kapitalertragsteuer und analysiert diese im Hinblick auf missbräuchliche Steuergestaltungsmodelle, die die Erlangung eines Steuervorteils aus der Erhebung oder Entlastung von Kapitalertragsteuer mit erheblicher Bedeutung zum Gegenstand haben. 2Es darf dazu auch ihm nach Maßgabe dieser Absätze übermittelte personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung der Aufgabe nach Satz 1 erforderlich ist.
Angaben zur Bescheinigung und Abführung der Kapitalertragsteuer | Angaben zur Bescheinigung und Abführung der Kapitalertragsteuer | ||||
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t | 1 | Angaben zur Bescheinigung und Abführung der Kapitalertragsteuer | t | 1 | Angaben zur Bescheinigung und Abführung der Kapitalertragsteuer |
Angaben zur Bescheinigung und Abführung der Kapitalertragsteuer | Angaben zur Bescheinigung und Abführung der Kapitalertragsteuer | ||||
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f | 1 | (1) Die die Kapitalerträge auszahlende Stelle weist jeder nach Maßgabe des § | f | 1 | (1) Die die Kapitalerträge auszahlende Stelle weist jeder nach Maßgabe des § |
2 | 45a Absatz 2 zu erteilenden Bescheinigung und jedem nach § 45b Absatz 5 zu | 2 | 45a Absatz 2 zu erteilenden Bescheinigung und jedem nach § 45b Absatz 5 zu | ||
3 | übermittelnden Datensatz eine nach amtlichem Muster zu erstellende | 3 | übermittelnden Datensatz eine nach amtlichem Muster zu erstellende | ||
4 | Ordnungsnummer zu. | 4 | Ordnungsnummer zu. | ||
5 | (2) Bei Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a und 2 Satz | 5 | (2) Bei Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a und 2 Satz | ||
6 | 4 ist die Bescheinigung nach § 45a Absatz 2 um folgende Angaben zu ergänzen: | 6 | 4 ist die Bescheinigung nach § 45a Absatz 2 um folgende Angaben zu ergänzen: | ||
7 | 1. | 7 | 1. | ||
8 | die Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung des Gläubigers der | 8 | die Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung des Gläubigers der | ||
9 | Kapitalerträge; handelt es sich bei dem Gläubiger der Kapitalerträge nicht um | 9 | Kapitalerträge; handelt es sich bei dem Gläubiger der Kapitalerträge nicht um | ||
10 | eine natürliche Person, so sind dessen Firma oder Name, Anschrift und | 10 | eine natürliche Person, so sind dessen Firma oder Name, Anschrift und | ||
11 | Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c der Abgabenordnung oder, wenn die | 11 | Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c der Abgabenordnung oder, wenn die | ||
12 | Wirtschafts-Identifikationsnummer noch nicht vergeben wurde, dessen Steuernummer | 12 | Wirtschafts-Identifikationsnummer noch nicht vergeben wurde, dessen Steuernummer | ||
13 | anzugeben; | 13 | anzugeben; | ||
14 | 2. | 14 | 2. | ||
15 | den Bruttobetrag der vom Gläubiger der Kapitalerträge je Wertpapiergattung | 15 | den Bruttobetrag der vom Gläubiger der Kapitalerträge je Wertpapiergattung | ||
16 | und Zahlungstag erzielten Kapitalerträge unter Angabe der Bezeichnung und der | 16 | und Zahlungstag erzielten Kapitalerträge unter Angabe der Bezeichnung und der | ||
17 | Internationalen Wertpapierkennnummer des Wertpapiers; | 17 | Internationalen Wertpapierkennnummer des Wertpapiers; | ||
18 | 3. | 18 | 3. | ||
19 | den Betrag, der je Wertpapiergattung und Zahlungstag einbehaltenen und | 19 | den Betrag, der je Wertpapiergattung und Zahlungstag einbehaltenen und | ||
20 | abgeführten Kapitalertragsteuer und den Betrag der einbehaltenen und abgeführten | 20 | abgeführten Kapitalertragsteuer und den Betrag der einbehaltenen und abgeführten | ||
21 | Zuschlagsteuern; die Ermäßigung der Kapitalertragsteuer um die auf die | 21 | Zuschlagsteuern; die Ermäßigung der Kapitalertragsteuer um die auf die | ||
22 | Kapitalerträge entfallende Kirchensteuer ist nicht zu berücksichtigen; sind die | 22 | Kapitalerträge entfallende Kirchensteuer ist nicht zu berücksichtigen; sind die | ||
23 | Kapitalerträge nach Maßgabe des § 43a Absatz 3 Satz 2 mit negativen | 23 | Kapitalerträge nach Maßgabe des § 43a Absatz 3 Satz 2 mit negativen | ||
24 | Kapitalerträgen auszugleichen, sind statt der Beträge der abgeführten Steuern | 24 | Kapitalerträgen auszugleichen, sind statt der Beträge der abgeführten Steuern | ||
25 | der Betrag der einbehaltenen und auf die Kapitalerträge entfallenden | 25 | der Betrag der einbehaltenen und auf die Kapitalerträge entfallenden | ||
26 | Kapitalertragsteuer vor Durchführung des Verlustausgleiches und vor | 26 | Kapitalertragsteuer vor Durchführung des Verlustausgleiches und vor | ||
27 | Berücksichtigung des Sparer-Pauschbetrages sowie der Betrag der darauf | 27 | Berücksichtigung des Sparer-Pauschbetrages sowie der Betrag der darauf | ||
28 | entfallenden Zuschlagsteuern anzugeben; | 28 | entfallenden Zuschlagsteuern anzugeben; | ||
29 | 4. | 29 | 4. | ||
30 | die Höhe des jeweils angewendeten Steuersatzes; | 30 | die Höhe des jeweils angewendeten Steuersatzes; | ||
31 | 5. | 31 | 5. | ||
32 | die Stückzahl der Wertpapiere je Wertpapiergattung und Zahlungstag sowie | 32 | die Stückzahl der Wertpapiere je Wertpapiergattung und Zahlungstag sowie | ||
33 | davon die Stückzahl der Wertpapiere, die auf der Grundlage einer Wertpapierleihe | 33 | davon die Stückzahl der Wertpapiere, die auf der Grundlage einer Wertpapierleihe | ||
34 | oder eines Wertpapierpensionsgeschäftes übertragen wurden, verbunden mit der | 34 | oder eines Wertpapierpensionsgeschäftes übertragen wurden, verbunden mit der | ||
35 | Angabe, ob bei Anschaffung der Aktien die Lieferung von Aktien mit oder ohne | 35 | Angabe, ob bei Anschaffung der Aktien die Lieferung von Aktien mit oder ohne | ||
36 | Dividendenanspruch vereinbart wurde und ob Aktien mit oder ohne | 36 | Dividendenanspruch vereinbart wurde und ob Aktien mit oder ohne | ||
37 | Dividendenanspruch geliefert wurden; | 37 | Dividendenanspruch geliefert wurden; | ||
38 | 6. | 38 | 6. | ||
39 | zur Anschaffung der Wertpapiere oder zu ihrer Übertragung auf der Grundlage | 39 | zur Anschaffung der Wertpapiere oder zu ihrer Übertragung auf der Grundlage | ||
40 | einer Wertpapierleihe oder eines Wertpapierpensionsgeschäftes jeweils das Datum | 40 | einer Wertpapierleihe oder eines Wertpapierpensionsgeschäftes jeweils das Datum | ||
41 | des Handelstags, das Datum des vereinbarten Abwicklungstags und das Datum des | 41 | des Handelstags, das Datum des vereinbarten Abwicklungstags und das Datum des | ||
42 | tatsächlichen Abwicklungstags sowie die jeweilige Stückzahl; | 42 | tatsächlichen Abwicklungstags sowie die jeweilige Stückzahl; | ||
43 | 7. | 43 | 7. | ||
44 | zur Veräußerung der Wertpapiere oder zu ihrer Rückübertragung auf der | 44 | zur Veräußerung der Wertpapiere oder zu ihrer Rückübertragung auf der | ||
45 | Grundlage einer Wertpapierleihe oder eines Wertpapierpensionsgeschäftes, soweit | 45 | Grundlage einer Wertpapierleihe oder eines Wertpapierpensionsgeschäftes, soweit | ||
46 | die Wertpapiere innerhalb von 45 Tagen nach Fälligkeit der Kapitalerträge | 46 | die Wertpapiere innerhalb von 45 Tagen nach Fälligkeit der Kapitalerträge | ||
47 | veräußert oder rückübertragen wurden, jeweils das Datum des Handelstags, das | 47 | veräußert oder rückübertragen wurden, jeweils das Datum des Handelstags, das | ||
48 | Datum des vereinbarten Abwicklungstags und das Datum des tatsächlichen | 48 | Datum des vereinbarten Abwicklungstags und das Datum des tatsächlichen | ||
49 | Abwicklungstags sowie die jeweilige Stückzahl; | 49 | Abwicklungstags sowie die jeweilige Stückzahl; | ||
50 | 8. | 50 | 8. | ||
51 | die Firma, die Rechtsform, die Anschrift und der Legal Entity Identifier der | 51 | die Firma, die Rechtsform, die Anschrift und der Legal Entity Identifier der | ||
52 | jeweils in die Verwahrkette nacheinander eingebundenen inländischen oder | 52 | jeweils in die Verwahrkette nacheinander eingebundenen inländischen oder | ||
53 | ausländischen Zwischenverwahrstellen der Wertpapiere sowie der Depotbank, die | 53 | ausländischen Zwischenverwahrstellen der Wertpapiere sowie der Depotbank, die | ||
54 | die Wertpapiere für den Gläubiger der Kapitalerträge unmittelbar verwahrt, unter | 54 | die Wertpapiere für den Gläubiger der Kapitalerträge unmittelbar verwahrt, unter | ||
55 | Angabe der jeweiligen Depotnummern der durch die Zwischenverwahrstellen | 55 | Angabe der jeweiligen Depotnummern der durch die Zwischenverwahrstellen | ||
56 | geführten Depots, in denen die Aktien verwahrt werden; | 56 | geführten Depots, in denen die Aktien verwahrt werden; | ||
57 | 9. | 57 | 9. | ||
58 | die Konto- oder Depotnummer des Gläubigers der Kapitalerträge; werden die | 58 | die Konto- oder Depotnummer des Gläubigers der Kapitalerträge; werden die | ||
59 | Wertpapiere durch einen Treuhänder für den Gläubiger der Kapitalerträge | 59 | Wertpapiere durch einen Treuhänder für den Gläubiger der Kapitalerträge | ||
60 | verwahrt, sind die Konto- oder Depotnummer des Treuhänders sowie die Daten nach | 60 | verwahrt, sind die Konto- oder Depotnummer des Treuhänders sowie die Daten nach | ||
61 | Nummer 1 auch für den Treuhänder anzugeben. | 61 | Nummer 1 auch für den Treuhänder anzugeben. | ||
62 | (3) 1Soweit die Kapitalerträge im Sinne des Absatzes 2 auf Grund eines | 62 | (3) 1Soweit die Kapitalerträge im Sinne des Absatzes 2 auf Grund eines | ||
63 | Hinterlegungsscheines bezogen wurden, beziehen sich die Angaben nach Absatz 2 | 63 | Hinterlegungsscheines bezogen wurden, beziehen sich die Angaben nach Absatz 2 | ||
64 | auf den Hinterlegungsschein. 2Die Bescheinigung nach § 45a Absatz 2 ist in | 64 | auf den Hinterlegungsschein. 2Die Bescheinigung nach § 45a Absatz 2 ist in | ||
65 | diesem Fall je Wertpapiergattung und Zahlungstag um folgende Angaben zu | 65 | diesem Fall je Wertpapiergattung und Zahlungstag um folgende Angaben zu | ||
66 | ergänzen: | 66 | ergänzen: | ||
67 | 1. | 67 | 1. | ||
68 | die Bezeichnung und die Internationale Wertpapierkennnummer der hinterlegten | 68 | die Bezeichnung und die Internationale Wertpapierkennnummer der hinterlegten | ||
69 | Wertpapiere; | 69 | Wertpapiere; | ||
70 | 2. | 70 | 2. | ||
71 | das in den Emissionsbedingungen des Hinterlegungsscheines festgelegte | 71 | das in den Emissionsbedingungen des Hinterlegungsscheines festgelegte | ||
72 | Verhältnis der Hinterlegungsscheine zu den durch die inländische | 72 | Verhältnis der Hinterlegungsscheine zu den durch die inländische | ||
73 | Hinterlegungsstelle verwahrten inländischen Wertpapieren; | 73 | Hinterlegungsstelle verwahrten inländischen Wertpapieren; | ||
74 | 3. | 74 | 3. | ||
75 | die Gesamtzahl ausgegebener Hinterlegungsscheine sowie die Gesamtzahl der | 75 | die Gesamtzahl ausgegebener Hinterlegungsscheine sowie die Gesamtzahl der | ||
76 | hinterlegten Wertpapiere, jeweils zum Zeitpunkt des | 76 | hinterlegten Wertpapiere, jeweils zum Zeitpunkt des | ||
77 | Gewinnverteilungsbeschlusses; | 77 | Gewinnverteilungsbeschlusses; | ||
78 | 4. | 78 | 4. | ||
79 | die Anzahl der Hinterlegungsscheine des Gläubigers der Kapitalerträge zum | 79 | die Anzahl der Hinterlegungsscheine des Gläubigers der Kapitalerträge zum | ||
80 | Zeitpunkt des Gewinnverteilungsbeschlusses. | 80 | Zeitpunkt des Gewinnverteilungsbeschlusses. | ||
n | 81 | 3Einem Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut darf eine Bescheinigung nach | n | 81 | 3Einem Kredit-, Finanzdienstleistungs- oder Wertpapierinstitut darf eine |
82 | § 45a Absatz 2 Satz 1 erster Halbsatz nur erteilt werden, soweit es dem | 82 | Bescheinigung nach § 45a Absatz 2 Satz 1 erster Halbsatz nur erteilt werden, | ||
83 | Aussteller schriftlich versichert, dass die Wertpapiere nicht als | 83 | soweit es dem Aussteller schriftlich versichert, dass die Wertpapiere nicht | ||
84 | Deckungsbestand für ausgegebene Hinterlegungsscheine dienen. 4Für | 84 | als Deckungsbestand für ausgegebene Hinterlegungsscheine dienen. 4Für | ||
85 | Kapitalerträge, die auf einem Hinterlegungsschein beruhen, darf dem Inhaber | 85 | Kapitalerträge, die auf einem Hinterlegungsschein beruhen, darf dem Inhaber | ||
86 | des Hinterlegungsscheines eine Bescheinigung nur erteilt werden, wenn der | 86 | des Hinterlegungsscheines eine Bescheinigung nur erteilt werden, wenn der | ||
87 | Emittent des Hinterlegungsscheines dem Aussteller schriftlich versichert, dass | 87 | Emittent des Hinterlegungsscheines dem Aussteller schriftlich versichert, dass | ||
88 | die Gesamtzahl ausgegebener Hinterlegungsscheine im gesamten Zeitraum zwischen | 88 | die Gesamtzahl ausgegebener Hinterlegungsscheine im gesamten Zeitraum zwischen | ||
89 | dem Gewinnverteilungsbeschluss für die bei der inländischen | 89 | dem Gewinnverteilungsbeschluss für die bei der inländischen | ||
90 | Hinterlegungsstelle hinterlegten Wertpapiere und der Gutschrift der Erträge | 90 | Hinterlegungsstelle hinterlegten Wertpapiere und der Gutschrift der Erträge | ||
91 | bei den Inhabern der Hinterlegungsscheine dem Verhältnis nach Satz 2 Nummer 2 | 91 | bei den Inhabern der Hinterlegungsscheine dem Verhältnis nach Satz 2 Nummer 2 | ||
92 | entsprochen hat. | 92 | entsprochen hat. | ||
93 | (4) 1Der Aussteller der Bescheinigung hat die nach Absatz 2 und 3 Satz 2 zu | 93 | (4) 1Der Aussteller der Bescheinigung hat die nach Absatz 2 und 3 Satz 2 zu | ||
94 | ergänzenden Angaben an das Bundeszentralamt für Steuern nach Maßgabe des § 93c | 94 | ergänzenden Angaben an das Bundeszentralamt für Steuern nach Maßgabe des § 93c | ||
95 | Absatz 1 Nummer 1 und 2 der Abgabenordnung elektronisch zu übermitteln; dabei | 95 | Absatz 1 Nummer 1 und 2 der Abgabenordnung elektronisch zu übermitteln; dabei | ||
96 | ist die nach Absatz 1 vergebene Ordnungsnummer anzugeben. 2Die | 96 | ist die nach Absatz 1 vergebene Ordnungsnummer anzugeben. 2Die | ||
97 | Datenübermittlung nach Satz 1 hat abweichend von § 93c Absatz 1 Nummer 1 der | 97 | Datenübermittlung nach Satz 1 hat abweichend von § 93c Absatz 1 Nummer 1 der | ||
98 | Abgabenordnung bis spätestens zum 31. Juli des auf den Zufluss des | 98 | Abgabenordnung bis spätestens zum 31. Juli des auf den Zufluss des | ||
99 | Kapitalertrages folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. 3Sind die Kapitalerträge | 99 | Kapitalertrages folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. 3Sind die Kapitalerträge | ||
100 | nach Maßgabe des § 43a Absatz 3 Satz 2 mit negativen Kapitalerträgen | 100 | nach Maßgabe des § 43a Absatz 3 Satz 2 mit negativen Kapitalerträgen | ||
101 | auszugleichen, so sind neben den Angaben nach Satz 1 der Betrag der auf der | 101 | auszugleichen, so sind neben den Angaben nach Satz 1 der Betrag der auf der | ||
102 | nach amtlichem Muster erteilten Bescheinigung für den Gläubiger der | 102 | nach amtlichem Muster erteilten Bescheinigung für den Gläubiger der | ||
103 | Kapitalerträge ausgewiesenen Kapitalertragsteuer und der Betrag der | 103 | Kapitalerträge ausgewiesenen Kapitalertragsteuer und der Betrag der | ||
104 | ausgewiesenen Zuschlagsteuern zu übermitteln. 4Die nach Maßgabe des § 93c | 104 | ausgewiesenen Zuschlagsteuern zu übermitteln. 4Die nach Maßgabe des § 93c | ||
105 | Absatz 1 Nummer 3 der Abgabenordnung dem Steuerpflichtigen zu erteilende | 105 | Absatz 1 Nummer 3 der Abgabenordnung dem Steuerpflichtigen zu erteilende | ||
106 | Information kann auf der Bescheinigung angegeben werden. | 106 | Information kann auf der Bescheinigung angegeben werden. | ||
107 | (5) 1In den Fällen des § 45a Absatz 2a hat die die Kapitalerträge auszahlende | 107 | (5) 1In den Fällen des § 45a Absatz 2a hat die die Kapitalerträge auszahlende | ||
108 | Stelle auf Verlangen des Gläubigers der Kapitalerträge dem Bundeszentralamt | 108 | Stelle auf Verlangen des Gläubigers der Kapitalerträge dem Bundeszentralamt | ||
109 | für Steuern nach Maßgabe des § 93c Absatz 1 Nummer 1 und 2 der Abgabenordnung | 109 | für Steuern nach Maßgabe des § 93c Absatz 1 Nummer 1 und 2 der Abgabenordnung | ||
110 | für jeden Zufluss unverzüglich elektronisch die in den Absätzen 2 und 3 Satz 2 | 110 | für jeden Zufluss unverzüglich elektronisch die in den Absätzen 2 und 3 Satz 2 | ||
111 | genannten Angaben zu übermitteln; dabei sind die nach Absatz 1 vergebene | 111 | genannten Angaben zu übermitteln; dabei sind die nach Absatz 1 vergebene | ||
112 | Ordnungsnummer, das durch den Ansässigkeitsstaat vergebene | 112 | Ordnungsnummer, das durch den Ansässigkeitsstaat vergebene | ||
113 | Steueridentifikationsmerkmal des Gläubigers der Kapitalerträge sowie, sofern | 113 | Steueridentifikationsmerkmal des Gläubigers der Kapitalerträge sowie, sofern | ||
114 | der Gläubiger der Kapitalerträge keine natürliche Person ist und eine | 114 | der Gläubiger der Kapitalerträge keine natürliche Person ist und eine | ||
115 | Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c Absatz 1 der Abgabenordnung noch | 115 | Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c Absatz 1 der Abgabenordnung noch | ||
116 | nicht vergeben wurde, die Rechtsform und das Datum des Gründungsaktes der | 116 | nicht vergeben wurde, die Rechtsform und das Datum des Gründungsaktes der | ||
117 | Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse anzugeben. 2Absatz 3 | 117 | Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse anzugeben. 2Absatz 3 | ||
118 | Satz 3 und 4 gilt entsprechend. | 118 | Satz 3 und 4 gilt entsprechend. | ||
119 | (6) 1Wurde für Kapitalerträge im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a oder | 119 | (6) 1Wurde für Kapitalerträge im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a oder | ||
120 | Nummer 2 Satz 4 keine Bescheinigung nach § 45a Absatz 2 erteilt oder wurden | 120 | Nummer 2 Satz 4 keine Bescheinigung nach § 45a Absatz 2 erteilt oder wurden | ||
121 | keine Angaben gemäß § 45a Absatz 2a übermittelt, hat die die Kapitalerträge | 121 | keine Angaben gemäß § 45a Absatz 2a übermittelt, hat die die Kapitalerträge | ||
122 | auszahlende Stelle dem Bundeszentralamt für Steuern elektronisch nach Maßgabe | 122 | auszahlende Stelle dem Bundeszentralamt für Steuern elektronisch nach Maßgabe | ||
123 | des § 93c Absatz 1 Nummer 1 und 2 der Abgabenordnung folgende Angaben zu den | 123 | des § 93c Absatz 1 Nummer 1 und 2 der Abgabenordnung folgende Angaben zu den | ||
124 | Zuflüssen des vorangegangenen Kalenderjahres zu übermitteln: | 124 | Zuflüssen des vorangegangenen Kalenderjahres zu übermitteln: | ||
125 | 1. | 125 | 1. | ||
126 | die Identifikationsnummer nach § 139b Absatz 1 der Abgabenordnung des | 126 | die Identifikationsnummer nach § 139b Absatz 1 der Abgabenordnung des | ||
127 | Depotinhabers; handelt es sich bei dem Depotinhaber nicht um eine natürliche | 127 | Depotinhabers; handelt es sich bei dem Depotinhaber nicht um eine natürliche | ||
128 | Person, so sind dessen Firma oder Name, Anschrift und Wirtschafts- | 128 | Person, so sind dessen Firma oder Name, Anschrift und Wirtschafts- | ||
129 | Identifikationsnummer nach § 139c Absatz 1 der Abgabenordnung oder, wenn diese | 129 | Identifikationsnummer nach § 139c Absatz 1 der Abgabenordnung oder, wenn diese | ||
130 | noch nicht vergeben wurde, dessen Steuernummer anzugeben; bei im Ausland | 130 | noch nicht vergeben wurde, dessen Steuernummer anzugeben; bei im Ausland | ||
131 | ansässigen Steuerpflichtigen ist zusätzlich das durch den Ansässigkeitsstaat | 131 | ansässigen Steuerpflichtigen ist zusätzlich das durch den Ansässigkeitsstaat | ||
132 | vergebene Steueridentifikationsmerkmal anzugeben; | 132 | vergebene Steueridentifikationsmerkmal anzugeben; | ||
133 | 2. | 133 | 2. | ||
134 | die Konto- oder Depotnummer; | 134 | die Konto- oder Depotnummer; | ||
135 | 3. | 135 | 3. | ||
136 | den Bruttobetrag der je Wertpapiergattung und Zahlungstag erzielten | 136 | den Bruttobetrag der je Wertpapiergattung und Zahlungstag erzielten | ||
137 | Kapitalerträge unter Angabe der Bezeichnung und der Internationalen | 137 | Kapitalerträge unter Angabe der Bezeichnung und der Internationalen | ||
138 | Wertpapierkennnummer des Wertpapiers sowie die Stückzahl der Wertpapiere und | 138 | Wertpapierkennnummer des Wertpapiers sowie die Stückzahl der Wertpapiere und | ||
139 | 4. | 139 | 4. | ||
140 | den Betrag der je Wertpapiergattung und Zahlungstag einbehaltenen und | 140 | den Betrag der je Wertpapiergattung und Zahlungstag einbehaltenen und | ||
141 | abgeführten Kapitalertragsteuer und den Betrag der Zuschlagsteuern sowie den | 141 | abgeführten Kapitalertragsteuer und den Betrag der Zuschlagsteuern sowie den | ||
142 | angewendeten Steuersatz. | 142 | angewendeten Steuersatz. | ||
143 | 2Wurde für Kapitalerträge im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a oder | 143 | 2Wurde für Kapitalerträge im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a oder | ||
144 | Nummer 2 Satz 4 vom Steuerabzug ganz oder teilweise Abstand genommen, so hat | 144 | Nummer 2 Satz 4 vom Steuerabzug ganz oder teilweise Abstand genommen, so hat | ||
145 | die die Kapitalerträge auszahlende Stelle dem Bundeszentralamt für Steuern | 145 | die die Kapitalerträge auszahlende Stelle dem Bundeszentralamt für Steuern | ||
146 | elektronisch nach Maßgabe des § 93c Absatz 1 Nummer 1 und 2 der Abgabenordnung | 146 | elektronisch nach Maßgabe des § 93c Absatz 1 Nummer 1 und 2 der Abgabenordnung | ||
147 | neben den in den Absätzen 2, 3 Satz 2 und Absatz 5 Satz 1 genannten Angaben | 147 | neben den in den Absätzen 2, 3 Satz 2 und Absatz 5 Satz 1 genannten Angaben | ||
148 | folgende Angaben zu den Zuflüssen des vorangegangenen Kalenderjahres zu | 148 | folgende Angaben zu den Zuflüssen des vorangegangenen Kalenderjahres zu | ||
149 | übermitteln: | 149 | übermitteln: | ||
150 | 1. | 150 | 1. | ||
151 | die Ordnungsnummer, die bei Erteilung einer Bescheinigung nach § 45a Absatz | 151 | die Ordnungsnummer, die bei Erteilung einer Bescheinigung nach § 45a Absatz | ||
152 | 2 oder Übermittlung von Angaben gemäß § 45a Absatz 2a vergeben wurde, und | 152 | 2 oder Übermittlung von Angaben gemäß § 45a Absatz 2a vergeben wurde, und | ||
153 | 2. | 153 | 2. | ||
154 | die Rechtsgrundlage für den reduzierten oder unterlassenen Steuerabzug. | 154 | die Rechtsgrundlage für den reduzierten oder unterlassenen Steuerabzug. | ||
155 | 3Die Datenübermittlung nach den Sätzen 1 und 2 hat abweichend von § 93c Absatz | 155 | 3Die Datenübermittlung nach den Sätzen 1 und 2 hat abweichend von § 93c Absatz | ||
156 | 1 Nummer 1 der Abgabenordnung bis spätestens zum 31. Juli des auf den Zufluss | 156 | 1 Nummer 1 der Abgabenordnung bis spätestens zum 31. Juli des auf den Zufluss | ||
157 | des Kapitalertrages folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. | 157 | des Kapitalertrages folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. | ||
158 | (7) 1Die inländischen und ausländischen Zwischenverwahrstellen sowie die | 158 | (7) 1Die inländischen und ausländischen Zwischenverwahrstellen sowie die | ||
159 | Depotbank und der Treuhänder, die die Wertpapiere für den Gläubiger der | 159 | Depotbank und der Treuhänder, die die Wertpapiere für den Gläubiger der | ||
160 | Kapitalerträge unmittelbar verwahren, sind für die Zwecke der Absätze 2 bis 5 | 160 | Kapitalerträge unmittelbar verwahren, sind für die Zwecke der Absätze 2 bis 5 | ||
161 | verpflichtet, ihrer jeweiligen Verwahrstelle die Angaben nach Absatz 2 Nummer | 161 | verpflichtet, ihrer jeweiligen Verwahrstelle die Angaben nach Absatz 2 Nummer | ||
162 | 1, 2, 5 bis 9 und Absatz 3 Satz 2 vollständig und richtig mitzuteilen. 2Das | 162 | 1, 2, 5 bis 9 und Absatz 3 Satz 2 vollständig und richtig mitzuteilen. 2Das | ||
t | 163 | Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut und der Emittent der | t | 163 | Kredit-, Finanzdienstleistungs- oder Wertpapierinstitut und der Emittent der |
164 | Hinterlegungsscheine haben die nach § 45b Absatz 3 Satz 3 oder Satz 4 | 164 | Hinterlegungsscheine haben die nach § 45b Absatz 3 Satz 3 oder Satz 4 | ||
165 | gegenüber dem Aussteller der Steuerbescheinigung zu erteilende schriftliche | 165 | gegenüber dem Aussteller der Steuerbescheinigung zu erteilende schriftliche | ||
166 | Versicherung vollständig und richtig abzugeben. 3Die Bescheinigung nach § 45a | 166 | Versicherung vollständig und richtig abzugeben. 3Die Bescheinigung nach § 45a | ||
167 | Absatz 2 darf erst erteilt und die Angaben gemäß § 45a Absatz 2a dürfen erst | 167 | Absatz 2 darf erst erteilt und die Angaben gemäß § 45a Absatz 2a dürfen erst | ||
168 | übermittelt werden, wenn der die Kapitalerträge auszahlenden Stelle die | 168 | übermittelt werden, wenn der die Kapitalerträge auszahlenden Stelle die | ||
169 | Angaben nach den Absätzen 2 und 3 vollständig vorliegen. | 169 | Angaben nach den Absätzen 2 und 3 vollständig vorliegen. | ||
170 | (8) In den Fällen der Absätze 4 bis 6 gilt Folgendes: | 170 | (8) In den Fällen der Absätze 4 bis 6 gilt Folgendes: | ||
171 | 1. | 171 | 1. | ||
172 | § 93c Absatz 3 der Abgabenordnung ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der | 172 | § 93c Absatz 3 der Abgabenordnung ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der | ||
173 | übermittelte Datensatz unabhängig davon zu korrigieren oder zu stornieren ist, | 173 | übermittelte Datensatz unabhängig davon zu korrigieren oder zu stornieren ist, | ||
174 | wann die die Kapitalerträge auszahlende Stelle die Feststellung im Sinne des § | 174 | wann die die Kapitalerträge auszahlende Stelle die Feststellung im Sinne des § | ||
175 | 93c Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 der Abgabenordnung trifft; die die | 175 | 93c Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 der Abgabenordnung trifft; die die | ||
176 | Kapitalerträge auszahlende Stelle ist unabhängig von der in § 93c Absatz 3 der | 176 | Kapitalerträge auszahlende Stelle ist unabhängig von der in § 93c Absatz 3 der | ||
177 | Abgabenordnung genannten Frist verpflichtet, einen Datensatz zu übermitteln, | 177 | Abgabenordnung genannten Frist verpflichtet, einen Datensatz zu übermitteln, | ||
178 | wenn sie nachträglich erkennt, dass sie zur Übermittlung eines Datensatzes | 178 | wenn sie nachträglich erkennt, dass sie zur Übermittlung eines Datensatzes | ||
179 | verpflichtet war und der Datensatz nicht übermittelt wurde; | 179 | verpflichtet war und der Datensatz nicht übermittelt wurde; | ||
180 | 2. | 180 | 2. | ||
181 | § 171 Absatz 10a der Abgabenordnung ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die | 181 | § 171 Absatz 10a der Abgabenordnung ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die | ||
182 | Festsetzungsfrist unabhängig vom Zeitpunkt des Zugangs der Daten bei dem | 182 | Festsetzungsfrist unabhängig vom Zeitpunkt des Zugangs der Daten bei dem | ||
183 | Bundeszentralamt für Steuern nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Zugang der | 183 | Bundeszentralamt für Steuern nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Zugang der | ||
184 | Daten endet. | 184 | Daten endet. | ||
185 | (9) Inländische börsennotierte Gesellschaften haben gemäß § 67d des | 185 | (9) Inländische börsennotierte Gesellschaften haben gemäß § 67d des | ||
186 | Aktiengesetzes Informationen über die Identität ihrer Aktionäre zum Zeitpunkt | 186 | Aktiengesetzes Informationen über die Identität ihrer Aktionäre zum Zeitpunkt | ||
187 | ihres Gewinnverteilungsbeschlusses zu verlangen und die ihnen übermittelten | 187 | ihres Gewinnverteilungsbeschlusses zu verlangen und die ihnen übermittelten | ||
188 | Informationen elektronisch nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung | 188 | Informationen elektronisch nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung | ||
189 | unverzüglich elektronisch an das Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln. | 189 | unverzüglich elektronisch an das Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln. | ||
190 | (10) 1Das Bundeszentralamt für Steuern speichert die nach den Absätzen 4 bis 6 | 190 | (10) 1Das Bundeszentralamt für Steuern speichert die nach den Absätzen 4 bis 6 | ||
191 | und 9 übermittelten Daten zur Ermittlung der auf die Kapitalerträge | 191 | und 9 übermittelten Daten zur Ermittlung der auf die Kapitalerträge | ||
192 | einbehaltenen und abgeführten Kapitalertragsteuer und analysiert diese im | 192 | einbehaltenen und abgeführten Kapitalertragsteuer und analysiert diese im | ||
193 | Hinblick auf missbräuchliche Steuergestaltungsmodelle, die die Erlangung eines | 193 | Hinblick auf missbräuchliche Steuergestaltungsmodelle, die die Erlangung eines | ||
194 | Steuervorteils aus der Erhebung oder Entlastung von Kapitalertragsteuer mit | 194 | Steuervorteils aus der Erhebung oder Entlastung von Kapitalertragsteuer mit | ||
195 | erheblicher Bedeutung zum Gegenstand haben. 2Es darf dazu auch ihm nach | 195 | erheblicher Bedeutung zum Gegenstand haben. 2Es darf dazu auch ihm nach | ||
196 | Maßgabe dieser Absätze übermittelte personenbezogene Daten verarbeiten, soweit | 196 | Maßgabe dieser Absätze übermittelte personenbezogene Daten verarbeiten, soweit | ||
197 | dies zur Erfüllung der Aufgabe nach Satz 1 erforderlich ist. | 197 | dies zur Erfüllung der Aufgabe nach Satz 1 erforderlich ist. |
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