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Sie können sich § 45a EStG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Die Anmeldung der einbehaltenen Kapitalertragsteuer ist dem Finanzamt innerhalb der in § 44 Absatz 1 oder Absatz 7 bestimmten Frist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck auf elektronischem Weg zu übermitteln; die auszahlende Stelle hat die Kapitalertragsteuer auf die Erträge im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a jeweils gesondert für das Land, in dem sich der Ort der Geschäftsleitung des Schuldners der Kapitalerträge befindet, anzugeben. 2Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein Steuerabzug nicht oder nicht in voller Höhe vorzunehmen ist. 3Der Grund für die Nichtabführung ist anzugeben. 4Auf Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten; in diesem Fall ist die Kapitalertragsteuer-Anmeldung von dem Schuldner, der den Verkaufsauftrag ausführenden Stelle, der auszahlenden Stelle oder einer vertretungsberechtigten Person zu unterschreiben.
(2) 1Folgende Stellen sind verpflichtet, dem Gläubiger der Kapitalerträge auf Verlangen eine Bescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster auszustellen, die die nach § 32d erforderlichen Angaben enthält; bei Vorliegen der Voraussetzungen des
(2a) Ist der Gläubiger der Kapitalerträge beschränkt steuerpflichtig, tritt in den Fällen des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a und 2 Satz 4 an die Stelle der Bescheinigung nach Absatz 2 Satz 1 die Übermittlung der Angaben gemäß § 45b Absatz 5.
(3) 1Werden Kapitalerträge für Rechnung des Schuldners durch ein inländisches Kreditinstitut, ein inländisches Finanzdienstleistungsinstitut oder ein inländisches Wertpapierinstitut gezahlt, so hat anstelle des Schuldners das Kreditinstitut, das Finanzdienstleistungsinstitut oder das Wertpapierinstitut die Bescheinigung zu erteilen, sofern nicht die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 erfüllt sind. 2Satz 1 gilt in den Fällen des § 20 Absatz 1 Nummer 1 Satz 4 entsprechend; der Emittent der Aktien gilt insoweit als Schuldner der Kapitalerträge.
(4) 1Eine Bescheinigung nach Absatz 2 oder Absatz 3 ist auch zu erteilen, wenn in Vertretung des Gläubigers ein Antrag auf Erstattung der Kapitalertragsteuer nach § 44b gestellt worden ist oder gestellt wird. 2Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach § 44a Absatz 8 Satz 1 der Steuerabzug nur nicht in voller Höhe vorgenommen worden ist.
(5) 1Eine Ersatzbescheinigung darf nur ausgestellt werden, wenn die Urschrift oder die elektronisch übermittelten Daten nach den Angaben des Gläubigers abhandengekommen oder vernichtet sind. 2Die Ersatzbescheinigung muss als solche gekennzeichnet sein. 3Über die Ausstellung von Ersatzbescheinigungen hat der Aussteller Aufzeichnungen zu führen.
(6) 1Eine Bescheinigung, die den Absätzen 2 bis 5 nicht entspricht, hat der Aussteller unverzüglich durch eine berichtigte Bescheinigung zu ersetzen. 2Die berichtigte Bescheinigung ist als solche zu kennzeichnen. 3Der Aussteller hat dem für ihn zuständigen Betriebsstättenfinanzamt unverzüglich nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung neben den in § 93c Absatz 1 der Abgabenordnung genannten Angaben folgende Daten zu übermitteln:
(7) 1Der Aussteller einer Bescheinigung, die den Absätzen 2 bis 5 sowie § 45b Absatz 1 bis 4 nicht entspricht, haftet für die auf Grund dessen verkürzten Steuern oder zu Unrecht gewährten Steuervorteile; dies gilt entsprechend für die die Kapitalerträge auszahlende Stelle im Hinblick auf die nach § 45b Absatz 5 zu übermittelnden Angaben. 2Ist die Bescheinigung nach Absatz 3 durch ein inländisches Kreditinstitut oder ein inländisches Finanzdienstleistungsinstitut auszustellen, so haftet der Schuldner auch, wenn er zum Zweck der Bescheinigung unrichtige Angaben macht.
Anmeldung und Bescheinigung der Kapitalertragsteuer | Anmeldung und Bescheinigung der Kapitalertragsteuer | ||||
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2 | innerhalb der in § 44 Absatz 1 oder Absatz 7 bestimmten Frist nach amtlich | 2 | innerhalb der in § 44 Absatz 1 oder Absatz 7 bestimmten Frist nach amtlich | ||
3 | vorgeschriebenem Vordruck auf elektronischem Weg zu übermitteln; die | 3 | vorgeschriebenem Vordruck auf elektronischem Weg zu übermitteln; die | ||
4 | auszahlende Stelle hat die Kapitalertragsteuer auf die Erträge im Sinne des § | 4 | auszahlende Stelle hat die Kapitalertragsteuer auf die Erträge im Sinne des § | ||
5 | 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a jeweils gesondert für das Land, in dem sich der | 5 | 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a jeweils gesondert für das Land, in dem sich der | ||
6 | Ort der Geschäftsleitung des Schuldners der Kapitalerträge befindet, | 6 | Ort der Geschäftsleitung des Schuldners der Kapitalerträge befindet, | ||
7 | anzugeben. 2Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein Steuerabzug nicht oder nicht in | 7 | anzugeben. 2Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein Steuerabzug nicht oder nicht in | ||
8 | voller Höhe vorzunehmen ist. 3Der Grund für die Nichtabführung ist anzugeben. | 8 | voller Höhe vorzunehmen ist. 3Der Grund für die Nichtabführung ist anzugeben. | ||
9 | 4Auf Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine | 9 | 4Auf Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine | ||
10 | elektronische Übermittlung verzichten; in diesem Fall ist die | 10 | elektronische Übermittlung verzichten; in diesem Fall ist die | ||
11 | Kapitalertragsteuer-Anmeldung von dem Schuldner, der den Verkaufsauftrag | 11 | Kapitalertragsteuer-Anmeldung von dem Schuldner, der den Verkaufsauftrag | ||
12 | ausführenden Stelle, der auszahlenden Stelle oder einer | 12 | ausführenden Stelle, der auszahlenden Stelle oder einer | ||
13 | vertretungsberechtigten Person zu unterschreiben. | 13 | vertretungsberechtigten Person zu unterschreiben. | ||
14 | (2) 1Folgende Stellen sind verpflichtet, dem Gläubiger der Kapitalerträge auf | 14 | (2) 1Folgende Stellen sind verpflichtet, dem Gläubiger der Kapitalerträge auf | ||
15 | Verlangen eine Bescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster | 15 | Verlangen eine Bescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster | ||
16 | auszustellen, die die nach § 32d erforderlichen Angaben enthält; bei Vorliegen | 16 | auszustellen, die die nach § 32d erforderlichen Angaben enthält; bei Vorliegen | ||
17 | der Voraussetzungen des | 17 | der Voraussetzungen des | ||
18 | 1. | 18 | 1. | ||
19 | § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 bis 4, 7a und 7b der Schuldner der | 19 | § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 bis 4, 7a und 7b der Schuldner der | ||
20 | Kapitalerträge, | 20 | Kapitalerträge, | ||
21 | 2. | 21 | 2. | ||
22 | § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a, 5 bis 7 und 8 bis 12 sowie Satz 2 die die | 22 | § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a, 5 bis 7 und 8 bis 12 sowie Satz 2 die die | ||
23 | Kapitalerträge auszahlende Stelle vorbehaltlich des Absatzes 3, | 23 | Kapitalerträge auszahlende Stelle vorbehaltlich des Absatzes 3, | ||
24 | 3. | 24 | 3. | ||
25 | § 44 Absatz 1a die zur Abführung der Steuer verpflichtete Stelle und | 25 | § 44 Absatz 1a die zur Abführung der Steuer verpflichtete Stelle und | ||
26 | 4. | 26 | 4. | ||
27 | § 44 Absatz 1 Satz 4 Nummer 5 der Investmentfonds. | 27 | § 44 Absatz 1 Satz 4 Nummer 5 der Investmentfonds. | ||
28 | 2Die Bescheinigung kann elektronisch übermittelt werden; auf Anforderung des | 28 | 2Die Bescheinigung kann elektronisch übermittelt werden; auf Anforderung des | ||
29 | Gläubigers der Kapitalerträge ist sie auf Papier zu übersenden. 3Die | 29 | Gläubigers der Kapitalerträge ist sie auf Papier zu übersenden. 3Die | ||
30 | Bescheinigung braucht nicht unterschrieben zu werden, wenn sie in einem | 30 | Bescheinigung braucht nicht unterschrieben zu werden, wenn sie in einem | ||
31 | maschinellen Verfahren ausgedruckt worden ist und den Aussteller erkennen | 31 | maschinellen Verfahren ausgedruckt worden ist und den Aussteller erkennen | ||
32 | lässt. 4§ 44a Absatz 6 gilt sinngemäß; über die zu kennzeichnenden | 32 | lässt. 4§ 44a Absatz 6 gilt sinngemäß; über die zu kennzeichnenden | ||
33 | Bescheinigungen haben die genannten Institute und Unternehmen Aufzeichnungen | 33 | Bescheinigungen haben die genannten Institute und Unternehmen Aufzeichnungen | ||
34 | zu führen. 5Diese müssen einen Hinweis auf den Buchungsbeleg über die | 34 | zu führen. 5Diese müssen einen Hinweis auf den Buchungsbeleg über die | ||
35 | Auszahlung an den Empfänger der Bescheinigung enthalten. | 35 | Auszahlung an den Empfänger der Bescheinigung enthalten. | ||
36 | (2a) Ist der Gläubiger der Kapitalerträge beschränkt steuerpflichtig, tritt in | 36 | (2a) Ist der Gläubiger der Kapitalerträge beschränkt steuerpflichtig, tritt in | ||
37 | den Fällen des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a und 2 Satz 4 an die Stelle der | 37 | den Fällen des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a und 2 Satz 4 an die Stelle der | ||
38 | Bescheinigung nach Absatz 2 Satz 1 die Übermittlung der Angaben gemäß § 45b | 38 | Bescheinigung nach Absatz 2 Satz 1 die Übermittlung der Angaben gemäß § 45b | ||
39 | Absatz 5. | 39 | Absatz 5. | ||
40 | (3) 1Werden Kapitalerträge für Rechnung des Schuldners durch ein inländisches | 40 | (3) 1Werden Kapitalerträge für Rechnung des Schuldners durch ein inländisches | ||
41 | Kreditinstitut, ein inländisches Finanzdienstleistungsinstitut oder ein | 41 | Kreditinstitut, ein inländisches Finanzdienstleistungsinstitut oder ein | ||
42 | inländisches Wertpapierinstitut gezahlt, so hat anstelle des Schuldners das | 42 | inländisches Wertpapierinstitut gezahlt, so hat anstelle des Schuldners das | ||
43 | Kreditinstitut, das Finanzdienstleistungsinstitut oder das Wertpapierinstitut | 43 | Kreditinstitut, das Finanzdienstleistungsinstitut oder das Wertpapierinstitut | ||
44 | die Bescheinigung zu erteilen, sofern nicht die Voraussetzungen des Absatzes 2 | 44 | die Bescheinigung zu erteilen, sofern nicht die Voraussetzungen des Absatzes 2 | ||
45 | Satz 1 erfüllt sind. 2Satz 1 gilt in den Fällen des § 20 Absatz 1 Nummer 1 | 45 | Satz 1 erfüllt sind. 2Satz 1 gilt in den Fällen des § 20 Absatz 1 Nummer 1 | ||
46 | Satz 4 entsprechend; der Emittent der Aktien gilt insoweit als Schuldner der | 46 | Satz 4 entsprechend; der Emittent der Aktien gilt insoweit als Schuldner der | ||
47 | Kapitalerträge. | 47 | Kapitalerträge. | ||
48 | (4) 1Eine Bescheinigung nach Absatz 2 oder Absatz 3 ist auch zu erteilen, wenn | 48 | (4) 1Eine Bescheinigung nach Absatz 2 oder Absatz 3 ist auch zu erteilen, wenn | ||
49 | in Vertretung des Gläubigers ein Antrag auf Erstattung der Kapitalertragsteuer | 49 | in Vertretung des Gläubigers ein Antrag auf Erstattung der Kapitalertragsteuer | ||
50 | nach § 44b gestellt worden ist oder gestellt wird. 2Satz 1 gilt entsprechend, | 50 | nach § 44b gestellt worden ist oder gestellt wird. 2Satz 1 gilt entsprechend, | ||
51 | wenn nach § 44a Absatz 8 Satz 1 der Steuerabzug nur nicht in voller Höhe | 51 | wenn nach § 44a Absatz 8 Satz 1 der Steuerabzug nur nicht in voller Höhe | ||
52 | vorgenommen worden ist. | 52 | vorgenommen worden ist. | ||
53 | (5) 1Eine Ersatzbescheinigung darf nur ausgestellt werden, wenn die Urschrift | 53 | (5) 1Eine Ersatzbescheinigung darf nur ausgestellt werden, wenn die Urschrift | ||
54 | oder die elektronisch übermittelten Daten nach den Angaben des Gläubigers | 54 | oder die elektronisch übermittelten Daten nach den Angaben des Gläubigers | ||
55 | abhandengekommen oder vernichtet sind. 2Die Ersatzbescheinigung muss als | 55 | abhandengekommen oder vernichtet sind. 2Die Ersatzbescheinigung muss als | ||
56 | solche gekennzeichnet sein. 3Über die Ausstellung von Ersatzbescheinigungen | 56 | solche gekennzeichnet sein. 3Über die Ausstellung von Ersatzbescheinigungen | ||
57 | hat der Aussteller Aufzeichnungen zu führen. | 57 | hat der Aussteller Aufzeichnungen zu führen. | ||
58 | (6) 1Eine Bescheinigung, die den Absätzen 2 bis 5 nicht entspricht, hat der | 58 | (6) 1Eine Bescheinigung, die den Absätzen 2 bis 5 nicht entspricht, hat der | ||
59 | Aussteller unverzüglich durch eine berichtigte Bescheinigung zu ersetzen. 2Die | 59 | Aussteller unverzüglich durch eine berichtigte Bescheinigung zu ersetzen. 2Die | ||
60 | berichtigte Bescheinigung ist als solche zu kennzeichnen. 3Der Aussteller hat | 60 | berichtigte Bescheinigung ist als solche zu kennzeichnen. 3Der Aussteller hat | ||
61 | dem für ihn zuständigen Betriebsstättenfinanzamt unverzüglich nach Maßgabe des | 61 | dem für ihn zuständigen Betriebsstättenfinanzamt unverzüglich nach Maßgabe des | ||
62 | § 93c der Abgabenordnung neben den in § 93c Absatz 1 der Abgabenordnung | 62 | § 93c der Abgabenordnung neben den in § 93c Absatz 1 der Abgabenordnung | ||
63 | genannten Angaben folgende Daten zu übermitteln: | 63 | genannten Angaben folgende Daten zu übermitteln: | ||
64 | 1. | 64 | 1. | ||
65 | den Anlass für die Ausstellung der berichtigten Bescheinigung und deren | 65 | den Anlass für die Ausstellung der berichtigten Bescheinigung und deren | ||
66 | Ausstellungsdatum, | 66 | Ausstellungsdatum, | ||
67 | 2. | 67 | 2. | ||
68 | die ursprünglichen und die berichtigten Angaben in der Bescheinigung sowie | 68 | die ursprünglichen und die berichtigten Angaben in der Bescheinigung sowie | ||
69 | 3. | 69 | 3. | ||
70 | in den Fällen des Gläubigerwechsels die Identifikationsnummer, den Namen und | 70 | in den Fällen des Gläubigerwechsels die Identifikationsnummer, den Namen und | ||
71 | die Anschrift des bisherigen Gläubigers der Kapitalerträge. | 71 | die Anschrift des bisherigen Gläubigers der Kapitalerträge. | ||
72 | 4Bei Steuerpflichtigen, die nicht unbeschränkt steuerpflichtig sind, findet | 72 | 4Bei Steuerpflichtigen, die nicht unbeschränkt steuerpflichtig sind, findet | ||
73 | Satz 3 mit der Maßgabe Anwendung, dass der Aussteller die Daten an das | 73 | Satz 3 mit der Maßgabe Anwendung, dass der Aussteller die Daten an das | ||
74 | Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln hat. | 74 | Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln hat. | ||
75 | (7) 1Der Aussteller einer Bescheinigung, die den Absätzen 2 bis 5 sowie § 45b | 75 | (7) 1Der Aussteller einer Bescheinigung, die den Absätzen 2 bis 5 sowie § 45b | ||
76 | Absatz 1 bis 4 nicht entspricht, haftet für die auf Grund dessen verkürzten | 76 | Absatz 1 bis 4 nicht entspricht, haftet für die auf Grund dessen verkürzten | ||
77 | Steuern oder zu Unrecht gewährten Steuervorteile; dies gilt entsprechend für | 77 | Steuern oder zu Unrecht gewährten Steuervorteile; dies gilt entsprechend für | ||
78 | die die Kapitalerträge auszahlende Stelle im Hinblick auf die nach § 45b | 78 | die die Kapitalerträge auszahlende Stelle im Hinblick auf die nach § 45b | ||
79 | Absatz 5 zu übermittelnden Angaben. 2Ist die Bescheinigung nach Absatz 3 durch | 79 | Absatz 5 zu übermittelnden Angaben. 2Ist die Bescheinigung nach Absatz 3 durch | ||
t | 80 | ein inländisches Kreditinstitut oder ein inländisches | t | 80 | ein inländisches Kredit-, Finanzdienstleistungs- oder Wertpapierinstitut |
81 | Finanzdienstleistungsinstitut auszustellen, so haftet der Schuldner auch, wenn | 81 | auszustellen, so haftet der Schuldner auch, wenn er zum Zweck der | ||
82 | er zum Zweck der Bescheinigung unrichtige Angaben macht. | 82 | Bescheinigung unrichtige Angaben macht. |
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