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(1) Nach Ablauf eines Kalenderjahres hat der zum Steuerabzug Verpflichtete die im vorangegangenen Kalenderjahr abgeführte Steuer auf Ausschüttungen eines Investmentfonds zu erstatten, soweit die Ausschüttungen nach § 17 des Investmentsteuergesetzes nicht als Ertrag gelten.
(2) Ist bei Gläubigern nach § 44a Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 gemäß § 44a Absatz 10 Satz 1 Nummer 2 Kapitalertragsteuer einbehalten und abgeführt worden, wird auf Antrag durch das Finanzamt, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung oder der Sitz des Gläubigers befindet, die Kapitalertragsteuer erstattet, wenn der Gläubiger die Voraussetzungen nach § 36a Absatz 1 bis 3 erfüllt.
(3) und (4) (weggefallen)
(5) 1Ist Kapitalertragsteuer einbehalten oder abgeführt worden, obwohl eine Verpflichtung hierzu nicht bestand, oder hat der Gläubiger dem nach § 44 Absatz 1 zum Steuerabzug Verpflichteten die Bescheinigung nach § 43 Absatz 2 Satz 4, den Freistellungsauftrag, die Nichtveranlagungs-Bescheinigung oder die Bescheinigungen nach § 44a Absatz 4 oder Absatz 5 erst zu einem Zeitpunkt vorgelegt, zu dem die Kapitalertragsteuer bereits abgeführt war, oder nach diesem Zeitpunkt erst die Erklärung nach § 43 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 abgegeben, ist auf Antrag des nach § 44 Absatz 1 zum Steuerabzug Verpflichteten die Steueranmeldung (§ 45a Absatz 1) insoweit zu ändern; stattdessen kann der zum Steuerabzug Verpflichtete bei der folgenden Steueranmeldung die abzuführende Kapitalertragsteuer entsprechend kürzen. 2Erstattungsberechtigt ist der Antragsteller. 3Solange noch keine Steuerbescheinigung nach § 45a erteilt ist, hat der zum Steuerabzug Verpflichtete das Verfahren nach Satz 1 zu betreiben. 4Die vorstehenden Sätze sind in den Fällen des Absatzes 6 nicht anzuwenden.
(6) 1Werden Kapitalerträge im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 durch ein inländisches Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut oder einem inländischen Wertpapierinstitut im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe b, das die Wertpapiere, Wertrechte oder sonstigen Wirtschaftsgüter unter dem Namen des Gläubigers verwahrt oder verwaltet, als Schuldner der Kapitalerträge oder für Rechnung des Schuldners gezahlt, kann das Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut oder das Wertpapierinstitut die einbehaltene und abgeführte Kapitalertragsteuer dem Gläubiger der Kapitalerträge bis zur Ausstellung einer Steuerbescheinigung, längstens bis zum 31. März des auf den Zufluss der Kapitalerträge folgenden Kalenderjahres, unter den folgenden Voraussetzungen erstatten:
(7) 1Eine Gesamthandsgemeinschaft kann für ihre Mitglieder im Sinne des § 44a Absatz 7 oder Absatz 8 eine Erstattung der Kapitalertragsteuer bei dem für die gesonderte Feststellung ihrer Einkünfte zuständigen Finanzamt beantragen. 2Die Erstattung ist unter den Voraussetzungen des § 44a Absatz 4, 7 oder Absatz 8 und in dem dort bestimmten Umfang zu gewähren.
Erstattung der Kapitalertragsteuer | Erstattung der Kapitalertragsteuer | ||||
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t | 1 | Erstattung der Kapitalertragsteuer | t | 1 | Erstattung der Kapitalertragsteuer |
Erstattung der Kapitalertragsteuer | Erstattung der Kapitalertragsteuer | ||||
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f | 1 | (1) Nach Ablauf eines Kalenderjahres hat der zum Steuerabzug Verpflichtete die | f | 1 | (1) Nach Ablauf eines Kalenderjahres hat der zum Steuerabzug Verpflichtete die |
2 | im vorangegangenen Kalenderjahr abgeführte Steuer auf Ausschüttungen eines | 2 | im vorangegangenen Kalenderjahr abgeführte Steuer auf Ausschüttungen eines | ||
3 | Investmentfonds zu erstatten, soweit die Ausschüttungen nach § 17 des | 3 | Investmentfonds zu erstatten, soweit die Ausschüttungen nach § 17 des | ||
4 | Investmentsteuergesetzes nicht als Ertrag gelten. | 4 | Investmentsteuergesetzes nicht als Ertrag gelten. | ||
5 | (2) Ist bei Gläubigern nach § 44a Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 gemäß § 44a Absatz | 5 | (2) Ist bei Gläubigern nach § 44a Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 gemäß § 44a Absatz | ||
6 | 10 Satz 1 Nummer 2 Kapitalertragsteuer einbehalten und abgeführt worden, wird | 6 | 10 Satz 1 Nummer 2 Kapitalertragsteuer einbehalten und abgeführt worden, wird | ||
7 | auf Antrag durch das Finanzamt, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung | 7 | auf Antrag durch das Finanzamt, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung | ||
8 | oder der Sitz des Gläubigers befindet, die Kapitalertragsteuer erstattet, wenn | 8 | oder der Sitz des Gläubigers befindet, die Kapitalertragsteuer erstattet, wenn | ||
9 | der Gläubiger die Voraussetzungen nach § 36a Absatz 1 bis 3 erfüllt. | 9 | der Gläubiger die Voraussetzungen nach § 36a Absatz 1 bis 3 erfüllt. | ||
10 | (3) und (4) (weggefallen) | 10 | (3) und (4) (weggefallen) | ||
11 | (5) 1Ist Kapitalertragsteuer einbehalten oder abgeführt worden, obwohl eine | 11 | (5) 1Ist Kapitalertragsteuer einbehalten oder abgeführt worden, obwohl eine | ||
12 | Verpflichtung hierzu nicht bestand, oder hat der Gläubiger dem nach § 44 | 12 | Verpflichtung hierzu nicht bestand, oder hat der Gläubiger dem nach § 44 | ||
13 | Absatz 1 zum Steuerabzug Verpflichteten die Bescheinigung nach § 43 Absatz 2 | 13 | Absatz 1 zum Steuerabzug Verpflichteten die Bescheinigung nach § 43 Absatz 2 | ||
14 | Satz 4, den Freistellungsauftrag, die Nichtveranlagungs-Bescheinigung oder die | 14 | Satz 4, den Freistellungsauftrag, die Nichtveranlagungs-Bescheinigung oder die | ||
15 | Bescheinigungen nach § 44a Absatz 4 oder Absatz 5 erst zu einem Zeitpunkt | 15 | Bescheinigungen nach § 44a Absatz 4 oder Absatz 5 erst zu einem Zeitpunkt | ||
16 | vorgelegt, zu dem die Kapitalertragsteuer bereits abgeführt war, oder nach | 16 | vorgelegt, zu dem die Kapitalertragsteuer bereits abgeführt war, oder nach | ||
17 | diesem Zeitpunkt erst die Erklärung nach § 43 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 | 17 | diesem Zeitpunkt erst die Erklärung nach § 43 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 | ||
18 | abgegeben, ist auf Antrag des nach § 44 Absatz 1 zum Steuerabzug | 18 | abgegeben, ist auf Antrag des nach § 44 Absatz 1 zum Steuerabzug | ||
19 | Verpflichteten die Steueranmeldung (§ 45a Absatz 1) insoweit zu ändern; | 19 | Verpflichteten die Steueranmeldung (§ 45a Absatz 1) insoweit zu ändern; | ||
20 | stattdessen kann der zum Steuerabzug Verpflichtete bei der folgenden | 20 | stattdessen kann der zum Steuerabzug Verpflichtete bei der folgenden | ||
21 | Steueranmeldung die abzuführende Kapitalertragsteuer entsprechend kürzen. | 21 | Steueranmeldung die abzuführende Kapitalertragsteuer entsprechend kürzen. | ||
22 | 2Erstattungsberechtigt ist der Antragsteller. 3Solange noch keine | 22 | 2Erstattungsberechtigt ist der Antragsteller. 3Solange noch keine | ||
23 | Steuerbescheinigung nach § 45a erteilt ist, hat der zum Steuerabzug | 23 | Steuerbescheinigung nach § 45a erteilt ist, hat der zum Steuerabzug | ||
24 | Verpflichtete das Verfahren nach Satz 1 zu betreiben. 4Die vorstehenden Sätze | 24 | Verpflichtete das Verfahren nach Satz 1 zu betreiben. 4Die vorstehenden Sätze | ||
25 | sind in den Fällen des Absatzes 6 nicht anzuwenden. | 25 | sind in den Fällen des Absatzes 6 nicht anzuwenden. | ||
26 | (6) 1Werden Kapitalerträge im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 | 26 | (6) 1Werden Kapitalerträge im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 | ||
n | 27 | durch ein inländisches Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut oder einem | n | 27 | durch ein inländisches Kredit-, Finanzdienstleistungs- oder Wertpapierinstitut |
28 | inländischen Wertpapierinstitut im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 | 28 | im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe b, das die Wertpapiere, | ||
29 | Buchstabe b, das die Wertpapiere, Wertrechte oder sonstigen Wirtschaftsgüter | 29 | Wertrechte oder sonstigen Wirtschaftsgüter unter dem Namen des Gläubigers | ||
30 | unter dem Namen des Gläubigers verwahrt oder verwaltet, als Schuldner der | 30 | verwahrt oder verwaltet, als Schuldner der Kapitalerträge oder für Rechnung | ||
31 | Kapitalerträge oder für Rechnung des Schuldners gezahlt, kann das Kredit- oder | 31 | des Schuldners gezahlt, kann das Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut | ||
32 | Finanzdienstleistungsinstitut oder das Wertpapierinstitut die einbehaltene und | 32 | oder das Wertpapierinstitut die einbehaltene und abgeführte | ||
33 | abgeführte Kapitalertragsteuer dem Gläubiger der Kapitalerträge bis zur | 33 | Kapitalertragsteuer dem Gläubiger der Kapitalerträge bis zur Ausstellung einer | ||
34 | Ausstellung einer Steuerbescheinigung, längstens bis zum 31. März des auf den | 34 | Steuerbescheinigung, längstens bis zum 31. März des auf den Zufluss der | ||
35 | Zufluss der Kapitalerträge folgenden Kalenderjahres, unter den folgenden | 35 | Kapitalerträge folgenden Kalenderjahres, unter den folgenden Voraussetzungen | ||
36 | Voraussetzungen erstatten: | 36 | erstatten: | ||
37 | 1. | 37 | 1. | ||
n | 38 | dem Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut oder das Wertpapierinstitut | n | 38 | dem Kredit-, Finanzdienstleistungs- oder Wertpapierinstitut wird eine |
39 | wird eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung nach § 44a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 | 39 | Nichtveranlagungs-Bescheinigung nach § 44a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 für den | ||
40 | für den Gläubiger vorgelegt, | 40 | Gläubiger vorgelegt, | ||
41 | 2. | 41 | 2. | ||
n | 42 | dem Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut oder das Wertpapierinstitut | n | 42 | dem Kredit-, Finanzdienstleistungs- oder Wertpapierinstitut wird eine |
43 | wird eine Bescheinigung nach § 44a Absatz 5 für den Gläubiger vorgelegt, | 43 | Bescheinigung nach § 44a Absatz 5 für den Gläubiger vorgelegt, | ||
44 | 3. | 44 | 3. | ||
n | 45 | dem Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut oder das Wertpapierinstitut | n | 45 | dem Kredit-, Finanzdienstleistungs- oder Wertpapierinstitut wird eine |
46 | wird eine Bescheinigung nach § 44a Absatz 7 Satz 2 für den Gläubiger vorgelegt | 46 | Bescheinigung nach § 44a Absatz 7 Satz 2 für den Gläubiger vorgelegt und eine | ||
47 | und eine Abstandnahme war nicht möglich oder | 47 | Abstandnahme war nicht möglich oder | ||
48 | 4. | 48 | 4. | ||
n | 49 | dem Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut oder das Wertpapierinstitut | n | 49 | dem Kredit-, Finanzdienstleistungs- oder Wertpapierinstitut wird eine |
50 | wird eine Bescheinigung nach § 44a Absatz 8 Satz 2 für den Gläubiger vorgelegt | 50 | Bescheinigung nach § 44a Absatz 8 Satz 2 für den Gläubiger vorgelegt und die | ||
51 | und die teilweise Abstandnahme war nicht möglich; in diesen Fällen darf die | 51 | teilweise Abstandnahme war nicht möglich; in diesen Fällen darf die | ||
52 | Kapitalertragsteuer nur in Höhe von zwei Fünfteln erstattet werden. | 52 | Kapitalertragsteuer nur in Höhe von zwei Fünfteln erstattet werden. | ||
53 | 2Das erstattende Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut oder das | 53 | 2Das erstattende Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut oder das | ||
54 | erstattende Wertpapierinstitut haftet in sinngemäßer Anwendung des § 44 Absatz | 54 | erstattende Wertpapierinstitut haftet in sinngemäßer Anwendung des § 44 Absatz | ||
55 | 5 für zu Unrecht vorgenommene Erstattungen; für die Zahlungsaufforderung gilt | 55 | 5 für zu Unrecht vorgenommene Erstattungen; für die Zahlungsaufforderung gilt | ||
56 | § 219 Satz 2 der Abgabenordnung entsprechend. 3Das Kredit- oder | 56 | § 219 Satz 2 der Abgabenordnung entsprechend. 3Das Kredit- oder | ||
57 | Finanzdienstleistungsinstitut oder das Wertpapierinstitut hat die Summe der | 57 | Finanzdienstleistungsinstitut oder das Wertpapierinstitut hat die Summe der | ||
58 | Erstattungsbeträge in der Steueranmeldung gesondert anzugeben und von der von | 58 | Erstattungsbeträge in der Steueranmeldung gesondert anzugeben und von der von | ||
n | 59 | ihm abzuführenden Kapitalertragsteuer abzusetzen. 4Wird dem Kredit- oder | n | 59 | ihm abzuführenden Kapitalertragsteuer abzusetzen. 4Wird dem Kredit-, |
60 | Finanzdienstleistungsinstitut oder das Wertpapierinstitut ein | 60 | Finanzdienstleistungs- oder Wertpapierinstitut ein Freistellungsauftrag | ||
61 | Freistellungsauftrag erteilt, der auch Kapitalerträge im Sinne des Satzes 1 | 61 | erteilt, der auch Kapitalerträge im Sinne des Satzes 1 erfasst, oder führt das | ||
62 | erfasst, oder führt das Institut oder das Wertpapierinstitut einen | 62 | Institut oder das Wertpapierinstitut einen Verlustausgleich nach § 43a Absatz | ||
63 | Verlustausgleich nach § 43a Absatz 3 Satz 2 unter Einbeziehung von | 63 | 3 Satz 2 unter Einbeziehung von Kapitalerträgen im Sinne des Satzes 1 aus, so | ||
64 | Kapitalerträgen im Sinne des Satzes 1 aus, so hat es bis zur Ausstellung der | 64 | hat es bis zur Ausstellung der Steuerbescheinigung, längstens bis zum 31. März | ||
65 | Steuerbescheinigung, längstens bis zum 31. März des auf den Zufluss der | 65 | des auf den Zufluss der Kapitalerträge folgenden Kalenderjahres, die | ||
66 | Kapitalerträge folgenden Kalenderjahres, die einbehaltene und abgeführte | 66 | einbehaltene und abgeführte Kapitalertragsteuer auf diese Kapitalerträge zu | ||
67 | Kapitalertragsteuer auf diese Kapitalerträge zu erstatten; Satz 2 ist | 67 | erstatten; Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. | ||
68 | entsprechend anzuwenden. | ||||
69 | (7) 1Eine Gesamthandsgemeinschaft kann für ihre Mitglieder im Sinne des § 44a | 68 | (7) 1Eine Gesamthandsgemeinschaft kann für ihre Mitglieder im Sinne des § 44a | ||
70 | Absatz 7 oder Absatz 8 eine Erstattung der Kapitalertragsteuer bei dem für die | 69 | Absatz 7 oder Absatz 8 eine Erstattung der Kapitalertragsteuer bei dem für die | ||
71 | gesonderte Feststellung ihrer Einkünfte zuständigen Finanzamt beantragen. 2Die | 70 | gesonderte Feststellung ihrer Einkünfte zuständigen Finanzamt beantragen. 2Die | ||
72 | Erstattung ist unter den Voraussetzungen des § 44a Absatz 4, 7 oder Absatz 8 | 71 | Erstattung ist unter den Voraussetzungen des § 44a Absatz 4, 7 oder Absatz 8 | ||
t | 73 | und in dem dort bestimmten Umfang zu gewähren. | t | 72 | und in dem dort bestimmten Umfang zu gewähren. 3Kapitalertragsteuer, die nach |
73 | § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a einbehalten wurde, ist unter den | ||||
74 | Voraussetzungen des § 44a Absatz 10 und in dem dort bestimmten Umfang zu | ||||
75 | erstatten, wenn der Gläubiger die Voraussetzungen nach § 36a Absatz 1 bis 3 | ||||
76 | erfüllt. |
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