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Sie können sich § 5 EStG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Bei Gewerbetreibenden, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, oder die ohne eine solche Verpflichtung Bücher führen und regelmäßig Abschlüsse machen, ist für den Schluss des Wirtschaftsjahres das Betriebsvermögen anzusetzen (§ 4 Absatz 1 Satz 1), das nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung auszuweisen ist, es sei denn, im Rahmen der Ausübung eines steuerlichen Wahlrechts wird oder wurde ein anderer Ansatz gewählt. 2Voraussetzung für die Ausübung steuerlicher Wahlrechte ist, dass die Wirtschaftsgüter, die nicht mit dem handelsrechtlich maßgeblichen Wert in der steuerlichen Gewinnermittlung ausgewiesen werden, in besondere, laufend zu führende Verzeichnisse aufgenommen werden. 3In den Verzeichnissen sind der Tag der Anschaffung oder Herstellung, die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die Vorschrift des ausgeübten steuerlichen Wahlrechts und die vorgenommenen Abschreibungen nachzuweisen.
(1a) 1Posten der Aktivseite dürfen nicht mit Posten der Passivseite verrechnet werden. 2Die Ergebnisse der in der handelsrechtlichen Rechnungslegung zur Absicherung finanzwirtschaftlicher Risiken gebildeten Bewertungseinheiten sind auch für die steuerliche Gewinnermittlung maßgeblich.
(2) Für immaterielle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens ist ein Aktivposten nur anzusetzen, wenn sie entgeltlich erworben wurden.
(2a) Für Verpflichtungen, die nur zu erfüllen sind, soweit künftig Einnahmen oder Gewinne anfallen, sind Verbindlichkeiten oder Rückstellungen erst anzusetzen, wenn die Einnahmen oder Gewinne angefallen sind.
(3) 1Rückstellungen wegen Verletzung fremder Patent-, Urheber- oder ähnlicher Schutzrechte dürfen erst gebildet werden, wenn
(4) Rückstellungen für die Verpflichtung zu einer Zuwendung anlässlich eines Dienstjubiläums dürfen nur gebildet werden, wenn das Dienstverhältnis mindestens zehn Jahre bestanden hat, das Dienstjubiläum das Bestehen eines Dienstverhältnisses von mindestens 15 Jahren voraussetzt, die Zusage schriftlich erteilt ist und soweit der Zuwendungsberechtigte seine Anwartschaft nach dem 31. Dezember 1992 erwirbt.
(4a) 1Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften dürfen nicht gebildet werden. 2Das gilt nicht für Ergebnisse nach Absatz 1a Satz 2.
(4b) 1Rückstellungen für Aufwendungen, die in künftigen Wirtschaftsjahren als Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts zu aktivieren sind, dürfen nicht gebildet werden. 2Rückstellungen für die Verpflichtung zur schadlosen Verwertung radioaktiver Reststoffe sowie ausgebauter oder abgebauter radioaktiver Anlagenteile dürfen nicht gebildet werden, soweit Aufwendungen im Zusammenhang mit der Bearbeitung oder Verarbeitung von Kernbrennstoffen stehen, die aus der Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe gewonnen worden sind und keine radioaktiven Abfälle darstellen.
(5) 1Als Rechnungsabgrenzungsposten sind nur anzusetzen
(6) Die Vorschriften über die Entnahmen und die Einlagen, über die Zulässigkeit der Bilanzänderung, über die Betriebsausgaben, über die Bewertung und über die Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung sind zu befolgen.
(7) 1Übernommene Verpflichtungen, die beim ursprünglich Verpflichteten Ansatzverboten, -beschränkungen oder Bewertungsvorbehalten unterlegen haben, sind zu den auf die Übernahme folgenden Abschlussstichtagen bei dem Übernehmer und dessen Rechtsnachfolger so zu bilanzieren, wie sie beim ursprünglich Verpflichteten ohne Übernahme zu bilanzieren wären. 2Dies gilt in Fällen des Schuldbeitritts oder der Erfüllungsübernahme mit vollständiger oder teilweiser Schuldfreistellung für die sich aus diesem Rechtsgeschäft ergebenden Verpflichtungen sinngemäß. 3Satz 1 ist für den Erwerb eines Mitunternehmeranteils entsprechend anzuwenden. 4Wird eine Pensionsverpflichtung unter gleichzeitiger Übernahme von Vermögenswerten gegenüber einem Arbeitnehmer übernommen, der bisher in einem anderen Unternehmen tätig war, ist Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei der Ermittlung des Teilwertes der Verpflichtung der Jahresbetrag nach § 6a Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 so zu bemessen ist, dass zu Beginn des Wirtschaftsjahres der Übernahme der Barwert der Jahresbeträge zusammen mit den übernommenen Vermögenswerten gleich dem Barwert der künftigen Pensionsleistungen ist; dabei darf sich kein negativer Jahresbetrag ergeben. 5Für einen Gewinn, der sich aus der Anwendung der Sätze 1 bis 3 ergibt, kann jeweils in Höhe von vierzehn Fünfzehntel eine gewinnmindernde Rücklage gebildet werden, die in den folgenden 14 Wirtschaftsjahren jeweils mit mindestens einem Vierzehntel gewinnerhöhend aufzulösen ist (Auflösungszeitraum). 6Besteht eine Verpflichtung, für die eine Rücklage gebildet wurde, bereits vor Ablauf des maßgebenden Auflösungszeitraums nicht mehr, ist die insoweit verbleibende Rücklage erhöhend aufzulösen.
Gewinn bei Kaufleuten und bei bestimmten anderen Gewerbetreibenden | Gewinn bei Kaufleuten und bei bestimmten anderen Gewerbetreibenden | ||||
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t | 1 | Gewinn bei Kaufleuten und bei bestimmten anderen Gewerbetreibenden | t | 1 | Gewinn bei Kaufleuten und bei bestimmten anderen Gewerbetreibenden |
Gewinn bei Kaufleuten und bei bestimmten anderen Gewerbetreibenden | Gewinn bei Kaufleuten und bei bestimmten anderen Gewerbetreibenden | ||||
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f | 1 | (1) 1Bei Gewerbetreibenden, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften | f | 1 | (1) 1Bei Gewerbetreibenden, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften |
2 | verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, oder | 2 | verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, oder | ||
3 | die ohne eine solche Verpflichtung Bücher führen und regelmäßig Abschlüsse | 3 | die ohne eine solche Verpflichtung Bücher führen und regelmäßig Abschlüsse | ||
4 | machen, ist für den Schluss des Wirtschaftsjahres das Betriebsvermögen | 4 | machen, ist für den Schluss des Wirtschaftsjahres das Betriebsvermögen | ||
5 | anzusetzen (§ 4 Absatz 1 Satz 1), das nach den handelsrechtlichen Grundsätzen | 5 | anzusetzen (§ 4 Absatz 1 Satz 1), das nach den handelsrechtlichen Grundsätzen | ||
6 | ordnungsmäßiger Buchführung auszuweisen ist, es sei denn, im Rahmen der | 6 | ordnungsmäßiger Buchführung auszuweisen ist, es sei denn, im Rahmen der | ||
7 | Ausübung eines steuerlichen Wahlrechts wird oder wurde ein anderer Ansatz | 7 | Ausübung eines steuerlichen Wahlrechts wird oder wurde ein anderer Ansatz | ||
8 | gewählt. 2Voraussetzung für die Ausübung steuerlicher Wahlrechte ist, dass die | 8 | gewählt. 2Voraussetzung für die Ausübung steuerlicher Wahlrechte ist, dass die | ||
9 | Wirtschaftsgüter, die nicht mit dem handelsrechtlich maßgeblichen Wert in der | 9 | Wirtschaftsgüter, die nicht mit dem handelsrechtlich maßgeblichen Wert in der | ||
10 | steuerlichen Gewinnermittlung ausgewiesen werden, in besondere, laufend zu | 10 | steuerlichen Gewinnermittlung ausgewiesen werden, in besondere, laufend zu | ||
11 | führende Verzeichnisse aufgenommen werden. 3In den Verzeichnissen sind der Tag | 11 | führende Verzeichnisse aufgenommen werden. 3In den Verzeichnissen sind der Tag | ||
12 | der Anschaffung oder Herstellung, die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, | 12 | der Anschaffung oder Herstellung, die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, | ||
13 | die Vorschrift des ausgeübten steuerlichen Wahlrechts und die vorgenommenen | 13 | die Vorschrift des ausgeübten steuerlichen Wahlrechts und die vorgenommenen | ||
14 | Abschreibungen nachzuweisen. | 14 | Abschreibungen nachzuweisen. | ||
15 | (1a) 1Posten der Aktivseite dürfen nicht mit Posten der Passivseite verrechnet | 15 | (1a) 1Posten der Aktivseite dürfen nicht mit Posten der Passivseite verrechnet | ||
16 | werden. 2Die Ergebnisse der in der handelsrechtlichen Rechnungslegung zur | 16 | werden. 2Die Ergebnisse der in der handelsrechtlichen Rechnungslegung zur | ||
17 | Absicherung finanzwirtschaftlicher Risiken gebildeten Bewertungseinheiten sind | 17 | Absicherung finanzwirtschaftlicher Risiken gebildeten Bewertungseinheiten sind | ||
18 | auch für die steuerliche Gewinnermittlung maßgeblich. | 18 | auch für die steuerliche Gewinnermittlung maßgeblich. | ||
19 | (2) Für immaterielle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens ist ein Aktivposten | 19 | (2) Für immaterielle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens ist ein Aktivposten | ||
20 | nur anzusetzen, wenn sie entgeltlich erworben wurden. | 20 | nur anzusetzen, wenn sie entgeltlich erworben wurden. | ||
21 | (2a) Für Verpflichtungen, die nur zu erfüllen sind, soweit künftig Einnahmen | 21 | (2a) Für Verpflichtungen, die nur zu erfüllen sind, soweit künftig Einnahmen | ||
22 | oder Gewinne anfallen, sind Verbindlichkeiten oder Rückstellungen erst | 22 | oder Gewinne anfallen, sind Verbindlichkeiten oder Rückstellungen erst | ||
23 | anzusetzen, wenn die Einnahmen oder Gewinne angefallen sind. | 23 | anzusetzen, wenn die Einnahmen oder Gewinne angefallen sind. | ||
24 | (3) 1Rückstellungen wegen Verletzung fremder Patent-, Urheber- oder ähnlicher | 24 | (3) 1Rückstellungen wegen Verletzung fremder Patent-, Urheber- oder ähnlicher | ||
25 | Schutzrechte dürfen erst gebildet werden, wenn | 25 | Schutzrechte dürfen erst gebildet werden, wenn | ||
26 | 1. | 26 | 1. | ||
27 | der Rechtsinhaber Ansprüche wegen der Rechtsverletzung geltend gemacht hat | 27 | der Rechtsinhaber Ansprüche wegen der Rechtsverletzung geltend gemacht hat | ||
28 | oder | 28 | oder | ||
29 | 2. | 29 | 2. | ||
30 | mit einer Inanspruchnahme wegen der Rechtsverletzung ernsthaft zu rechnen | 30 | mit einer Inanspruchnahme wegen der Rechtsverletzung ernsthaft zu rechnen | ||
31 | ist. | 31 | ist. | ||
32 | 2Eine nach Satz 1 Nummer 2 gebildete Rückstellung ist spätestens in der Bilanz | 32 | 2Eine nach Satz 1 Nummer 2 gebildete Rückstellung ist spätestens in der Bilanz | ||
33 | des dritten auf ihre erstmalige Bildung folgenden Wirtschaftsjahres | 33 | des dritten auf ihre erstmalige Bildung folgenden Wirtschaftsjahres | ||
34 | gewinnerhöhend aufzulösen, wenn Ansprüche nicht geltend gemacht worden sind. | 34 | gewinnerhöhend aufzulösen, wenn Ansprüche nicht geltend gemacht worden sind. | ||
35 | (4) Rückstellungen für die Verpflichtung zu einer Zuwendung anlässlich eines | 35 | (4) Rückstellungen für die Verpflichtung zu einer Zuwendung anlässlich eines | ||
36 | Dienstjubiläums dürfen nur gebildet werden, wenn das Dienstverhältnis | 36 | Dienstjubiläums dürfen nur gebildet werden, wenn das Dienstverhältnis | ||
37 | mindestens zehn Jahre bestanden hat, das Dienstjubiläum das Bestehen eines | 37 | mindestens zehn Jahre bestanden hat, das Dienstjubiläum das Bestehen eines | ||
38 | Dienstverhältnisses von mindestens 15 Jahren voraussetzt, die Zusage | 38 | Dienstverhältnisses von mindestens 15 Jahren voraussetzt, die Zusage | ||
39 | schriftlich erteilt ist und soweit der Zuwendungsberechtigte seine | 39 | schriftlich erteilt ist und soweit der Zuwendungsberechtigte seine | ||
40 | Anwartschaft nach dem 31. Dezember 1992 erwirbt. | 40 | Anwartschaft nach dem 31. Dezember 1992 erwirbt. | ||
41 | (4a) 1Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften dürfen | 41 | (4a) 1Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften dürfen | ||
42 | nicht gebildet werden. 2Das gilt nicht für Ergebnisse nach Absatz 1a Satz 2. | 42 | nicht gebildet werden. 2Das gilt nicht für Ergebnisse nach Absatz 1a Satz 2. | ||
43 | (4b) 1Rückstellungen für Aufwendungen, die in künftigen Wirtschaftsjahren als | 43 | (4b) 1Rückstellungen für Aufwendungen, die in künftigen Wirtschaftsjahren als | ||
44 | Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts zu aktivieren | 44 | Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts zu aktivieren | ||
45 | sind, dürfen nicht gebildet werden. 2Rückstellungen für die Verpflichtung zur | 45 | sind, dürfen nicht gebildet werden. 2Rückstellungen für die Verpflichtung zur | ||
46 | schadlosen Verwertung radioaktiver Reststoffe sowie ausgebauter oder | 46 | schadlosen Verwertung radioaktiver Reststoffe sowie ausgebauter oder | ||
47 | abgebauter radioaktiver Anlagenteile dürfen nicht gebildet werden, soweit | 47 | abgebauter radioaktiver Anlagenteile dürfen nicht gebildet werden, soweit | ||
48 | Aufwendungen im Zusammenhang mit der Bearbeitung oder Verarbeitung von | 48 | Aufwendungen im Zusammenhang mit der Bearbeitung oder Verarbeitung von | ||
49 | Kernbrennstoffen stehen, die aus der Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe | 49 | Kernbrennstoffen stehen, die aus der Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe | ||
50 | gewonnen worden sind und keine radioaktiven Abfälle darstellen. | 50 | gewonnen worden sind und keine radioaktiven Abfälle darstellen. | ||
51 | (5) 1Als Rechnungsabgrenzungsposten sind nur anzusetzen | 51 | (5) 1Als Rechnungsabgrenzungsposten sind nur anzusetzen | ||
52 | 1. | 52 | 1. | ||
53 | auf der Aktivseite Ausgaben vor dem Abschlussstichtag, soweit sie Aufwand | 53 | auf der Aktivseite Ausgaben vor dem Abschlussstichtag, soweit sie Aufwand | ||
54 | für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen; | 54 | für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen; | ||
55 | 2. | 55 | 2. | ||
56 | auf der Passivseite Einnahmen vor dem Abschlussstichtag, soweit sie Ertrag | 56 | auf der Passivseite Einnahmen vor dem Abschlussstichtag, soweit sie Ertrag | ||
57 | für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen. | 57 | für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen. | ||
t | 58 | 2Auf der Aktivseite sind ferner anzusetzen | t | 58 | 2Der Ansatz eines Rechnungsabgrenzungspostens kann unterbleiben, wenn die |
59 | jeweilige Ausgabe oder Einnahme im Sinne des Satzes 1 den Betrag des § 6 | ||||
60 | Absatz 2 Satz 1 nicht übersteigt; das Wahlrecht ist einheitlich für alle | ||||
61 | Ausgaben und Einnahmen im Sinne des Satzes 1 auszuüben. 3Auf der Aktivseite | ||||
62 | sind ferner anzusetzen | ||||
59 | 1. | 63 | 1. | ||
60 | als Aufwand berücksichtigte Zölle und Verbrauchsteuern, soweit sie auf am | 64 | als Aufwand berücksichtigte Zölle und Verbrauchsteuern, soweit sie auf am | ||
61 | Abschlussstichtag auszuweisende Wirtschaftsgüter des Vorratsvermögens entfallen, | 65 | Abschlussstichtag auszuweisende Wirtschaftsgüter des Vorratsvermögens entfallen, | ||
62 | 2. | 66 | 2. | ||
63 | als Aufwand berücksichtigte Umsatzsteuer auf am Abschlussstichtag | 67 | als Aufwand berücksichtigte Umsatzsteuer auf am Abschlussstichtag | ||
64 | auszuweisende Anzahlungen. | 68 | auszuweisende Anzahlungen. | ||
65 | (6) Die Vorschriften über die Entnahmen und die Einlagen, über die | 69 | (6) Die Vorschriften über die Entnahmen und die Einlagen, über die | ||
66 | Zulässigkeit der Bilanzänderung, über die Betriebsausgaben, über die Bewertung | 70 | Zulässigkeit der Bilanzänderung, über die Betriebsausgaben, über die Bewertung | ||
67 | und über die Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung sind zu | 71 | und über die Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung sind zu | ||
68 | befolgen. | 72 | befolgen. | ||
69 | (7) 1Übernommene Verpflichtungen, die beim ursprünglich Verpflichteten | 73 | (7) 1Übernommene Verpflichtungen, die beim ursprünglich Verpflichteten | ||
70 | Ansatzverboten, -beschränkungen oder Bewertungsvorbehalten unterlegen haben, | 74 | Ansatzverboten, -beschränkungen oder Bewertungsvorbehalten unterlegen haben, | ||
71 | sind zu den auf die Übernahme folgenden Abschlussstichtagen bei dem Übernehmer | 75 | sind zu den auf die Übernahme folgenden Abschlussstichtagen bei dem Übernehmer | ||
72 | und dessen Rechtsnachfolger so zu bilanzieren, wie sie beim ursprünglich | 76 | und dessen Rechtsnachfolger so zu bilanzieren, wie sie beim ursprünglich | ||
73 | Verpflichteten ohne Übernahme zu bilanzieren wären. 2Dies gilt in Fällen des | 77 | Verpflichteten ohne Übernahme zu bilanzieren wären. 2Dies gilt in Fällen des | ||
74 | Schuldbeitritts oder der Erfüllungsübernahme mit vollständiger oder teilweiser | 78 | Schuldbeitritts oder der Erfüllungsübernahme mit vollständiger oder teilweiser | ||
75 | Schuldfreistellung für die sich aus diesem Rechtsgeschäft ergebenden | 79 | Schuldfreistellung für die sich aus diesem Rechtsgeschäft ergebenden | ||
76 | Verpflichtungen sinngemäß. 3Satz 1 ist für den Erwerb eines | 80 | Verpflichtungen sinngemäß. 3Satz 1 ist für den Erwerb eines | ||
77 | Mitunternehmeranteils entsprechend anzuwenden. 4Wird eine | 81 | Mitunternehmeranteils entsprechend anzuwenden. 4Wird eine | ||
78 | Pensionsverpflichtung unter gleichzeitiger Übernahme von Vermögenswerten | 82 | Pensionsverpflichtung unter gleichzeitiger Übernahme von Vermögenswerten | ||
79 | gegenüber einem Arbeitnehmer übernommen, der bisher in einem anderen | 83 | gegenüber einem Arbeitnehmer übernommen, der bisher in einem anderen | ||
80 | Unternehmen tätig war, ist Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei der | 84 | Unternehmen tätig war, ist Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei der | ||
81 | Ermittlung des Teilwertes der Verpflichtung der Jahresbetrag nach § 6a Absatz | 85 | Ermittlung des Teilwertes der Verpflichtung der Jahresbetrag nach § 6a Absatz | ||
82 | 3 Satz 2 Nummer 1 so zu bemessen ist, dass zu Beginn des Wirtschaftsjahres der | 86 | 3 Satz 2 Nummer 1 so zu bemessen ist, dass zu Beginn des Wirtschaftsjahres der | ||
83 | Übernahme der Barwert der Jahresbeträge zusammen mit den übernommenen | 87 | Übernahme der Barwert der Jahresbeträge zusammen mit den übernommenen | ||
84 | Vermögenswerten gleich dem Barwert der künftigen Pensionsleistungen ist; dabei | 88 | Vermögenswerten gleich dem Barwert der künftigen Pensionsleistungen ist; dabei | ||
85 | darf sich kein negativer Jahresbetrag ergeben. 5Für einen Gewinn, der sich aus | 89 | darf sich kein negativer Jahresbetrag ergeben. 5Für einen Gewinn, der sich aus | ||
86 | der Anwendung der Sätze 1 bis 3 ergibt, kann jeweils in Höhe von vierzehn | 90 | der Anwendung der Sätze 1 bis 3 ergibt, kann jeweils in Höhe von vierzehn | ||
87 | Fünfzehntel eine gewinnmindernde Rücklage gebildet werden, die in den | 91 | Fünfzehntel eine gewinnmindernde Rücklage gebildet werden, die in den | ||
88 | folgenden 14 Wirtschaftsjahren jeweils mit mindestens einem Vierzehntel | 92 | folgenden 14 Wirtschaftsjahren jeweils mit mindestens einem Vierzehntel | ||
89 | gewinnerhöhend aufzulösen ist (Auflösungszeitraum). 6Besteht eine | 93 | gewinnerhöhend aufzulösen ist (Auflösungszeitraum). 6Besteht eine | ||
90 | Verpflichtung, für die eine Rücklage gebildet wurde, bereits vor Ablauf des | 94 | Verpflichtung, für die eine Rücklage gebildet wurde, bereits vor Ablauf des | ||
91 | maßgebenden Auflösungszeitraums nicht mehr, ist die insoweit verbleibende | 95 | maßgebenden Auflösungszeitraums nicht mehr, ist die insoweit verbleibende | ||
92 | Rücklage erhöhend aufzulösen. | 96 | Rücklage erhöhend aufzulösen. |
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