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Einzelveranlagung von Ehegatten | Einzelveranlagung von Ehegatten | ||||
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t | 1 | Einzelveranlagung von Ehegatten | t | 1 | Einzelveranlagung von Ehegatten |
Einzelveranlagung von Ehegatten | Einzelveranlagung von Ehegatten | ||||
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f | 1 | (1) 1Bei der Einzelveranlagung von Ehegatten sind jedem Ehegatten die von ihm | f | 1 | (1) 1Bei der Einzelveranlagung von Ehegatten sind jedem Ehegatten die von ihm |
2 | bezogenen Einkünfte zuzurechnen. 2Einkünfte eines Ehegatten sind nicht allein | 2 | bezogenen Einkünfte zuzurechnen. 2Einkünfte eines Ehegatten sind nicht allein | ||
3 | deshalb zum Teil dem anderen Ehegatten zuzurechnen, weil dieser bei der | 3 | deshalb zum Teil dem anderen Ehegatten zuzurechnen, weil dieser bei der | ||
4 | Erzielung der Einkünfte mitgewirkt hat. | 4 | Erzielung der Einkünfte mitgewirkt hat. | ||
t | 5 | (2) 1Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und die Steuerermäßigung | t | 5 | (2) 1Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und die Steuerermäßigungen |
6 | nach § 35a werden demjenigen Ehegatten zugerechnet, der die Aufwendungen | 6 | nach den §§ 35a und 35c werden demjenigen Ehegatten zugerechnet, der die | ||
7 | wirtschaftlich getragen hat. 2Auf übereinstimmenden Antrag der Ehegatten | 7 | Aufwendungen wirtschaftlich getragen hat. 2Auf übereinstimmenden Antrag der | ||
8 | werden sie jeweils zur Hälfte abgezogen. 3Der Antrag des Ehegatten, der die | 8 | Ehegatten werden sie jeweils zur Hälfte abgezogen. 3Der Antrag des Ehegatten, | ||
9 | Aufwendungen wirtschaftlich getragen hat, ist in begründeten Einzelfällen | 9 | der die Aufwendungen wirtschaftlich getragen hat, ist in begründeten | ||
10 | ausreichend. 4§ 26 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. | 10 | Einzelfällen ausreichend. 4§ 26 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. | ||
11 | (3) Die Anwendung des § 10d für den Fall des Übergangs von der | 11 | (3) Die Anwendung des § 10d für den Fall des Übergangs von der | ||
12 | Einzelveranlagung zur Zusammenveranlagung und von der Zusammenveranlagung zur | 12 | Einzelveranlagung zur Zusammenveranlagung und von der Zusammenveranlagung zur | ||
13 | Einzelveranlagung zwischen zwei Veranlagungszeiträumen, wenn bei beiden | 13 | Einzelveranlagung zwischen zwei Veranlagungszeiträumen, wenn bei beiden | ||
14 | Ehegatten nicht ausgeglichene Verluste vorliegen, wird durch Rechtsverordnung | 14 | Ehegatten nicht ausgeglichene Verluste vorliegen, wird durch Rechtsverordnung | ||
15 | der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates geregelt. | 15 | der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates geregelt. |
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