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Sie können sich § 14 EnWG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Die §§ 12, 13 bis 13c und die auf Grundlage des § 13i Absatz 3 erlassenen Rechtsverordnungen gelten für Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen im Rahmen ihrer Verteilungsaufgaben entsprechend, soweit sie für die Sicherheit und Zuverlässigkeit der Elektrizitätsversorgung in ihrem Netz verantwortlich sind. 2§ 13 Absatz 9 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen nur auf Anforderung der Regulierungsbehörde die Schwachstellenanalyse zu erstellen und über das Ergebnis zu berichten haben.
(1a) (weggefallen)
(1b) (weggefallen)
(1c) Die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen sind verpflichtet, Maßnahmen des Betreibers von Übertragungsnetzen oder Maßnahmen eines nach Absatz 1 Satz 1 verantwortlichen Betreibers von Elektrizitätsverteilernetzen, in dessen Netz sie unmittelbar oder mittelbar technisch eingebunden sind, nach dessen Vorgaben und den dadurch begründeten Vorgaben eines vorgelagerten Betreibers von Elektrizitätsverteilernetzen durch eigene Maßnahmen zu unterstützen, soweit diese erforderlich sind, um Gefährdungen und Störungen in den Elektrizitätsversorgungsnetzen mit geringstmöglichen Eingriffen in die Versorgung zu vermeiden; dabei gelten die §§ 12 und 13 bis 13c entsprechend.
(2) 1Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen haben in Ergänzung zur Berichtspflicht nach § 14d oder in begründeten Einzelfällen auf Verlangen der Regulierungsbehörde innerhalb von zwei Monaten einen Bericht über den Netzzustand und die Umsetzung der Netzausbauplanung zu erstellen und ihr diesen vorzulegen. 2Die Regulierungsbehörde kann Vorgaben zu Frist, Form, Inhalt und Art der Übermittlung des Berichts machen. 3Die Regulierungsbehörde kann den Bericht auf bestimmte Teile des Elektrizitätsverteilernetzes beschränken. 4Die Regulierungsbehörde kann durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 zum Inhalt des Berichts nähere Bestimmungen treffen.
(3) 1Die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen haben für ihr Netzgebiet in Zusammenarbeit mit den Betreibern von Fernwärme- und Fernkältesystemen mindestens alle vier Jahre das Potenzial der Fernwärme- und Fernkältesysteme für die Erbringung marktbezogener Maßnahmen nach § 13 Absatz 1 Nummer 2 zu bewerten. 2Dabei haben sie auch zu prüfen, ob die Nutzung des ermittelten Potenzials gegenüber anderen Lösungen unter Berücksichtigung der Zwecke des § 1 Absatz 1 vorzugswürdig wäre.
Aufgaben der Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen | Aufgaben der Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen | ||||
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t | 1 | Aufgaben der Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen | t | 1 | Aufgaben der Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen |
Aufgaben der Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen | Aufgaben der Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen | ||||
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f | 1 | (1) Die §§ 12, 13 bis 13c und die auf Grundlage des § 13i Absatz 3 | f | 1 | (1) Die §§ 12, 13 bis 13c und die auf Grundlage des § 13i Absatz 3 |
2 | erlassenen Rechtsverordnungen gelten für Betreiber von | 2 | erlassenen Rechtsverordnungen gelten für Betreiber von | ||
3 | Elektrizitätsverteilernetzen im Rahmen ihrer Verteilungsaufgaben entsprechend, | 3 | Elektrizitätsverteilernetzen im Rahmen ihrer Verteilungsaufgaben entsprechend, | ||
4 | soweit sie für die Sicherheit und Zuverlässigkeit der Elektrizitätsversorgung | 4 | soweit sie für die Sicherheit und Zuverlässigkeit der Elektrizitätsversorgung | ||
5 | in ihrem Netz verantwortlich sind. § 13 Absatz 9 ist mit der Maßgabe | 5 | in ihrem Netz verantwortlich sind. § 13 Absatz 9 ist mit der Maßgabe | ||
6 | anzuwenden, dass die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen nur auf | 6 | anzuwenden, dass die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen nur auf | ||
7 | Anforderung der Regulierungsbehörde die Schwachstellenanalyse zu erstellen und | 7 | Anforderung der Regulierungsbehörde die Schwachstellenanalyse zu erstellen und | ||
8 | über das Ergebnis zu berichten haben. | 8 | über das Ergebnis zu berichten haben. | ||
9 | (1a) (weggefallen) | 9 | (1a) (weggefallen) | ||
10 | (1b) (weggefallen) | 10 | (1b) (weggefallen) | ||
n | 11 | (1c) Die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen sind verpflichtet, | n | 11 | (1c) Die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen sind verpflichtet, |
12 | Maßnahmen des Betreibers von Übertragungsnetzen oder Maßnahmen eines nach | 12 | auf Aufforderung eines Betreibers von Übertragungsnetzen oder eines nach | ||
13 | Absatz 1 Satz 1 verantwortlichen Betreibers von Elektrizitätsverteilernetzen, | 13 | Absatz 1 Satz 1 verantwortlichen Betreibers von Elektrizitätsverteilernetzen, | ||
14 | in dessen Netz sie unmittelbar oder mittelbar technisch eingebunden sind, nach | 14 | in dessen Netz sie unmittelbar oder mittelbar technisch eingebunden sind, nach | ||
n | 15 | dessen Vorgaben und den dadurch begründeten Vorgaben eines vorgelagerten | n | 15 | dessen Vorgaben und den dadurch begründeten Vorgaben eines Betreibers von |
16 | Betreibers von Elektrizitätsverteilernetzen durch eigene Maßnahmen zu | 16 | vorgelagerten Elektrizitätsverteilernetzen in ihrem Elektrizitätsverteilernetz | ||
17 | unterstützen, soweit diese erforderlich sind, um Gefährdungen und Störungen in | 17 | eigene Maßnahmen nach § 13 Absatz 1 und 2 auszuführen; dabei sind die §§ 12 | ||
18 | den Elektrizitätsversorgungsnetzen mit geringstmöglichen Eingriffen in die | 18 | und 13 bis 13c entsprechend anzuwenden. Soweit auf Grund der Aufforderung | ||
19 | Versorgung zu vermeiden; dabei gelten die §§ 12 und 13 bis 13c entsprechend. | 19 | nach Satz 1 strom- und spannungsbedingte Anpassungen der | ||
20 | Wirkleistungserzeugung oder des Wirkleistungsbezugs nach § 13a Absatz 1 | ||||
21 | durchgeführt werden, hat der Betreiber des Elektrizitätsverteilernetzes einen | ||||
22 | Anspruch gegen den ihn auffordernden Netzbetreiber auf bilanziellen und | ||||
23 | finanziellen Ersatz entsprechend den Vorgaben nach Satz 1. Der ihn | ||||
24 | auffordernde Netzbetreiber hat einen Anspruch auf Abnahme des bilanziellen | ||||
25 | Ersatzes. | ||||
20 | (2) Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen haben in Ergänzung zur | 26 | (2) Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen haben in Ergänzung zur | ||
21 | Berichtspflicht nach § 14d oder in begründeten Einzelfällen auf Verlangen der | 27 | Berichtspflicht nach § 14d oder in begründeten Einzelfällen auf Verlangen der | ||
22 | Regulierungsbehörde innerhalb von zwei Monaten einen Bericht über den | 28 | Regulierungsbehörde innerhalb von zwei Monaten einen Bericht über den | ||
23 | Netzzustand und die Umsetzung der Netzausbauplanung zu erstellen und ihr | 29 | Netzzustand und die Umsetzung der Netzausbauplanung zu erstellen und ihr | ||
24 | diesen vorzulegen. Die Regulierungsbehörde kann Vorgaben zu Frist, Form, | 30 | diesen vorzulegen. Die Regulierungsbehörde kann Vorgaben zu Frist, Form, | ||
25 | Inhalt und Art der Übermittlung des Berichts machen. Die | 31 | Inhalt und Art der Übermittlung des Berichts machen. Die | ||
26 | Regulierungsbehörde kann den Bericht auf bestimmte Teile des | 32 | Regulierungsbehörde kann den Bericht auf bestimmte Teile des | ||
27 | Elektrizitätsverteilernetzes beschränken. Die Regulierungsbehörde kann | 33 | Elektrizitätsverteilernetzes beschränken. Die Regulierungsbehörde kann | ||
28 | durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 zum Inhalt des Berichts nähere | 34 | durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 zum Inhalt des Berichts nähere | ||
29 | Bestimmungen treffen. | 35 | Bestimmungen treffen. | ||
30 | (3) Die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen haben für ihr | 36 | (3) Die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen haben für ihr | ||
31 | Netzgebiet in Zusammenarbeit mit den Betreibern von Fernwärme- und | 37 | Netzgebiet in Zusammenarbeit mit den Betreibern von Fernwärme- und | ||
32 | Fernkältesystemen mindestens alle vier Jahre das Potenzial der Fernwärme- und | 38 | Fernkältesystemen mindestens alle vier Jahre das Potenzial der Fernwärme- und | ||
33 | Fernkältesysteme für die Erbringung marktbezogener Maßnahmen nach § 13 Absatz | 39 | Fernkältesysteme für die Erbringung marktbezogener Maßnahmen nach § 13 Absatz | ||
t | 34 | 1 Nummer 2 zu bewerten. Dabei haben sie auch zu prüfen, ob die Nutzung des | t | 40 | 1 Satz 1 Nummer 2 zu bewerten. Dabei haben sie auch zu prüfen, ob die |
35 | ermittelten Potenzials gegenüber anderen Lösungen unter Berücksichtigung der | 41 | Nutzung des ermittelten Potenzials gegenüber anderen Lösungen unter | ||
36 | Zwecke des § 1 Absatz 1 vorzugswürdig wäre. | 42 | Berücksichtigung der Zwecke des § 1 Absatz 1 vorzugswürdig wäre. |
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