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Sie können sich § 23b EnWG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Die Regulierungsbehörde veröffentlicht auf ihrer Internetseite, einschließlich etwaiger darin enthaltener Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, unternehmensbezogen in nicht anonymisierter Form:
(2) Sonstige Befugnisse der Regulierungsbehörde, Informationen und Daten zu veröffentlichen sowie im Einzelfall oder durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 die Veröffentlichung von Informationen und Daten anzuordnen, bleiben unberührt.
(3) Die Regulierungsbehörde kann die Betreiber von Energieversorgungsnetzen durch Festlegungen nach § 29 Absatz 1 verpflichten, die Daten nach Absatz 1 an sie zu übermitteln sowie Vorgaben zu Umfang, Zeitpunkt und Form der mitzuteilenden Daten, insbesondere zu den zulässigen Datenformaten, Datenträgern und Übertragungswegen treffen.
Veröffentlichungen der Regulierungsbehörde; Festlegungskompetenz | Veröffentlichungen der Regulierungsbehörde; Festlegungskompetenz | ||||
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t | 1 | Veröffentlichungen der Regulierungsbehörde; Festlegungskompetenz | t | 1 | Veröffentlichungen der Regulierungsbehörde; Festlegungskompetenz |
Veröffentlichungen der Regulierungsbehörde; Festlegungskompetenz | Veröffentlichungen der Regulierungsbehörde; Festlegungskompetenz | ||||
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f | 1 | (1) Die Regulierungsbehörde veröffentlicht auf ihrer Internetseite, | f | 1 | (1) Die Regulierungsbehörde veröffentlicht auf ihrer Internetseite, |
2 | einschließlich etwaiger darin enthaltener Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, | 2 | einschließlich etwaiger darin enthaltener Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, | ||
3 | unternehmensbezogen in nicht anonymisierter Form: | 3 | unternehmensbezogen in nicht anonymisierter Form: | ||
4 | 1. | 4 | 1. | ||
5 | die gemäß § 21a Absatz 2 durch die Regulierungsbehörde für eine | 5 | die gemäß § 21a Absatz 2 durch die Regulierungsbehörde für eine | ||
6 | Regulierungsperiode vorgegebenen kalenderjährlichen Erlösobergrenzen und, sofern | 6 | Regulierungsperiode vorgegebenen kalenderjährlichen Erlösobergrenzen und, sofern | ||
7 | abweichend, die zur Entgeltbildung vom Netzbetreiber herangezogene angepasste | 7 | abweichend, die zur Entgeltbildung vom Netzbetreiber herangezogene angepasste | ||
8 | kalenderjährliche Erlösobergrenze jeweils als Summenwert, | 8 | kalenderjährliche Erlösobergrenze jeweils als Summenwert, | ||
9 | 2. | 9 | 2. | ||
10 | den jährlichen Aufschlag auf die Erlösobergrenze für Kapitalkosten, die | 10 | den jährlichen Aufschlag auf die Erlösobergrenze für Kapitalkosten, die | ||
11 | aufgrund von nach dem Basisjahr getätigten Investitionen in den Bestand | 11 | aufgrund von nach dem Basisjahr getätigten Investitionen in den Bestand | ||
12 | betriebsnotwendiger Anlagegüter entstehen, als Summenwert, | 12 | betriebsnotwendiger Anlagegüter entstehen, als Summenwert, | ||
13 | 3. | 13 | 3. | ||
14 | die nach § 21a Absatz 4 in der vorgegebenen kalenderjährlichen | 14 | die nach § 21a Absatz 4 in der vorgegebenen kalenderjährlichen | ||
15 | Erlösobergrenze enthaltenen dauerhaft nicht beeinflussbaren sowie volatilen | 15 | Erlösobergrenze enthaltenen dauerhaft nicht beeinflussbaren sowie volatilen | ||
16 | Kostenanteile sowie jeweils deren jährliche Anpassung durch den Netzbetreiber | 16 | Kostenanteile sowie jeweils deren jährliche Anpassung durch den Netzbetreiber | ||
17 | als Summenwert, | 17 | als Summenwert, | ||
18 | 4. | 18 | 4. | ||
19 | die nach § 21a Absatz 4 zu berücksichtigenden jährlichen beeinflussbaren und | 19 | die nach § 21a Absatz 4 zu berücksichtigenden jährlichen beeinflussbaren und | ||
20 | vorübergehend nicht beeinflussbaren Kostenbestandteile als Summenwert, | 20 | vorübergehend nicht beeinflussbaren Kostenbestandteile als Summenwert, | ||
21 | 5. | 21 | 5. | ||
22 | die in der vorgegebenen kalenderjährlichen Erlösobergrenze enthaltenen | 22 | die in der vorgegebenen kalenderjährlichen Erlösobergrenze enthaltenen | ||
23 | Kosten aufgrund von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben im Rahmen der | 23 | Kosten aufgrund von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben im Rahmen der | ||
24 | staatlichen Energieforschungsförderung, welche durch eine zuständige Behörde | 24 | staatlichen Energieforschungsförderung, welche durch eine zuständige Behörde | ||
25 | eines Landes oder des Bundes, insbesondere des Bundesministeriums für Wirtschaft | 25 | eines Landes oder des Bundes, insbesondere des Bundesministeriums für Wirtschaft | ||
26 | und Energie oder des Bundesministeriums für Bildung und Forschung bewilligt | 26 | und Energie oder des Bundesministeriums für Bildung und Forschung bewilligt | ||
27 | wurde und fachlich betreut werden, sowie deren jährliche Anpassung durch den | 27 | wurde und fachlich betreut werden, sowie deren jährliche Anpassung durch den | ||
28 | Netzbetreiber als Summenwert, | 28 | Netzbetreiber als Summenwert, | ||
29 | 6. | 29 | 6. | ||
30 | die Werte der nach § 21a Absatz 3 Satz 4 zu berücksichtigenden | 30 | die Werte der nach § 21a Absatz 3 Satz 4 zu berücksichtigenden | ||
31 | Mengeneffekte, | 31 | Mengeneffekte, | ||
32 | 7. | 32 | 7. | ||
33 | die gemäß § 21a Absatz 5 ermittelten unternehmensindividuellen | 33 | die gemäß § 21a Absatz 5 ermittelten unternehmensindividuellen | ||
34 | Effizienzwerte sowie die hierbei erhobenen, geprüften und verwendeten Parameter | 34 | Effizienzwerte sowie die hierbei erhobenen, geprüften und verwendeten Parameter | ||
35 | zur Abbildung struktureller Unterschiede und die Aufwandsparameter, | 35 | zur Abbildung struktureller Unterschiede und die Aufwandsparameter, | ||
36 | 8. | 36 | 8. | ||
37 | das in den Entscheidungen nach § 21a ermittelte Ausgangsniveau, die bei der | 37 | das in den Entscheidungen nach § 21a ermittelte Ausgangsniveau, die bei der | ||
38 | Ermittlung der kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung eingeflossenen | 38 | Ermittlung der kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung eingeflossenen | ||
39 | Bilanzpositionen sowie die bei der Ermittlung der kalkulatorischen Gewerbesteuer | 39 | Bilanzpositionen sowie die bei der Ermittlung der kalkulatorischen Gewerbesteuer | ||
40 | verwendete Messzahl sowie den Hebesatz, dabei ist gleiches anzuwenden für die in | 40 | verwendete Messzahl sowie den Hebesatz, dabei ist gleiches anzuwenden für die in | ||
41 | das Ausgangsniveau nach § 21a eingeflossenen Kosten oder Kostenbestandteile, die | 41 | das Ausgangsniveau nach § 21a eingeflossenen Kosten oder Kostenbestandteile, die | ||
t | 42 | aufgrund einer Überlassung betriebsnotweniger Anlagegüter durch Dritte anfallen, | t | 42 | aufgrund einer Überlassung _betriebsnotwendiger_ Anlagegüter durch Dritte |
43 | anfallen, | ||||
43 | 9. | 44 | 9. | ||
44 | jährliche tatsächliche Kosten der genehmigten Investitionsmaßnahmen für die | 45 | jährliche tatsächliche Kosten der genehmigten Investitionsmaßnahmen für die | ||
45 | Erweiterung und Umstrukturierung in die Transportnetze jeweils als Summenwert, | 46 | Erweiterung und Umstrukturierung in die Transportnetze jeweils als Summenwert, | ||
46 | 10. | 47 | 10. | ||
47 | die ermittelten Kennzahlen zur Versorgungsqualität sowie die ermittelten | 48 | die ermittelten Kennzahlen zur Versorgungsqualität sowie die ermittelten | ||
48 | Kennzahlenvorgaben zur Netzzuverlässigkeit und Netzleistungsfähigkeit | 49 | Kennzahlenvorgaben zur Netzzuverlässigkeit und Netzleistungsfähigkeit | ||
49 | einschließlich der zur Bestimmung der Strukturparameter verwendeten Größen und | 50 | einschließlich der zur Bestimmung der Strukturparameter verwendeten Größen und | ||
50 | der daraus abgeleiteten Strukturparameter selbst und die Abweichungen der | 51 | der daraus abgeleiteten Strukturparameter selbst und die Abweichungen der | ||
51 | Netzbetreiber von diesen Kennzahlenvorgaben wie auch die daraus resultierenden | 52 | Netzbetreiber von diesen Kennzahlenvorgaben wie auch die daraus resultierenden | ||
52 | Zu- oder Abschläge auf die Erlösobergrenzen, | 53 | Zu- oder Abschläge auf die Erlösobergrenzen, | ||
53 | 11. | 54 | 11. | ||
54 | Summe der jährlichen Entwicklung der Kosten für Maßnahmen nach § 13a sowie | 55 | Summe der jährlichen Entwicklung der Kosten für Maßnahmen nach § 13a sowie | ||
55 | die Kosten der Vergütung nach § 13a Absatz 2, | 56 | die Kosten der Vergütung nach § 13a Absatz 2, | ||
56 | 12. | 57 | 12. | ||
57 | die jährliche Entwicklung der Summe der Kosten für die folgenden | 58 | die jährliche Entwicklung der Summe der Kosten für die folgenden | ||
58 | Systemdienstleistungen der Übertragungsnetzbetreiber, | 59 | Systemdienstleistungen der Übertragungsnetzbetreiber, | ||
59 | a) | 60 | a) | ||
60 | für Kraftwerksreserven der Transportnetzbetreiber Strom nach den §§ 13b, | 61 | für Kraftwerksreserven der Transportnetzbetreiber Strom nach den §§ 13b, | ||
61 | 13d, 13e und 13g sowie | 62 | 13d, 13e und 13g sowie | ||
62 | b) | 63 | b) | ||
63 | für die gesicherte Versorgung von Kraftwerken mit Gas außerhalb der | 64 | für die gesicherte Versorgung von Kraftwerken mit Gas außerhalb der | ||
64 | Netzreserve nach § 13f, | 65 | Netzreserve nach § 13f, | ||
65 | 13. | 66 | 13. | ||
66 | die Daten, die bei der Ermittlung des generellen sektoralen | 67 | die Daten, die bei der Ermittlung des generellen sektoralen | ||
67 | Produktivitätsfaktors Verwendung finden, | 68 | Produktivitätsfaktors Verwendung finden, | ||
68 | 14. | 69 | 14. | ||
69 | die in der Entscheidung nach § 23 der Anreizregulierungsverordnung genannten | 70 | die in der Entscheidung nach § 23 der Anreizregulierungsverordnung genannten | ||
70 | Daten, ausgenommen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Dritter, | 71 | Daten, ausgenommen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Dritter, | ||
71 | 15. | 72 | 15. | ||
72 | Kosten für die erforderliche Inanspruchnahme vorgelagerter Netzebenen als | 73 | Kosten für die erforderliche Inanspruchnahme vorgelagerter Netzebenen als | ||
73 | Summenwert und | 74 | Summenwert und | ||
74 | 16. | 75 | 16. | ||
75 | Kosten für die an Betreiber einer dezentralen Erzeugungsanlage und an | 76 | Kosten für die an Betreiber einer dezentralen Erzeugungsanlage und an | ||
76 | vorgelagerte Netzbetreiber aufgrund von dezentraler Einspeisung gezahlten | 77 | vorgelagerte Netzbetreiber aufgrund von dezentraler Einspeisung gezahlten | ||
77 | vermiedenen Netzentgelte als Summenwert. | 78 | vermiedenen Netzentgelte als Summenwert. | ||
78 | Von einer Veröffentlichung der Daten nach Satz 1 Nummer 7, 8 und 12 ist | 79 | Von einer Veröffentlichung der Daten nach Satz 1 Nummer 7, 8 und 12 ist | ||
79 | abzusehen, wenn durch die Veröffentlichung Rückschlüsse auf Kosten oder Preise | 80 | abzusehen, wenn durch die Veröffentlichung Rückschlüsse auf Kosten oder Preise | ||
80 | Dritter möglich sind. | 81 | Dritter möglich sind. | ||
81 | (2) Sonstige Befugnisse der Regulierungsbehörde, Informationen und Daten zu | 82 | (2) Sonstige Befugnisse der Regulierungsbehörde, Informationen und Daten zu | ||
82 | veröffentlichen sowie im Einzelfall oder durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 | 83 | veröffentlichen sowie im Einzelfall oder durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 | ||
83 | die Veröffentlichung von Informationen und Daten anzuordnen, bleiben | 84 | die Veröffentlichung von Informationen und Daten anzuordnen, bleiben | ||
84 | unberührt. | 85 | unberührt. | ||
85 | (3) Die Regulierungsbehörde kann die Betreiber von Energieversorgungsnetzen | 86 | (3) Die Regulierungsbehörde kann die Betreiber von Energieversorgungsnetzen | ||
86 | durch Festlegungen nach § 29 Absatz 1 verpflichten, die Daten nach Absatz 1 an | 87 | durch Festlegungen nach § 29 Absatz 1 verpflichten, die Daten nach Absatz 1 an | ||
87 | sie zu übermitteln sowie Vorgaben zu Umfang, Zeitpunkt und Form der | 88 | sie zu übermitteln sowie Vorgaben zu Umfang, Zeitpunkt und Form der | ||
88 | mitzuteilenden Daten, insbesondere zu den zulässigen Datenformaten, | 89 | mitzuteilenden Daten, insbesondere zu den zulässigen Datenformaten, | ||
89 | Datenträgern und Übertragungswegen treffen. | 90 | Datenträgern und Übertragungswegen treffen. |
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