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(1) Die Bundesnetzagentur errichtet und betreibt ein elektronisches Verzeichnis mit energiewirtschaftlichen Daten (Marktstammdatenregister). Das Marktstammdatenregister dient dazu,
(2) Das Marktstammdatenregister umfasst folgende Daten über die Unternehmen und Anlagen der Elektrizitäts- und Gaswirtschaft:
(3) Die Bundesnetzagentur muss bei der Errichtung und bei dem Betrieb des Marktstammdatenregisters
(4) Die Bundesnetzagentur muss in einem nach der Rechtsverordnung nach § 111f Nummer 8 Buchstabe c zu bestimmenden Umfang Behörden den Zugang zum Marktstammdatenregister eröffnen, soweit diese Behörden die gespeicherten Daten zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben benötigen. Daten, die im Marktstammdatenregister erfasst sind, sollen von Organisationseinheiten in Behörden, die für die Überwachung und den Vollzug energierechtlicher Bestimmungen zuständig sind oder Daten zu energiestatistischen Zwecken benötigen, nicht erneut erhoben werden, soweit
(5) Die Bundesnetzagentur nimmt ihre Aufgaben und Befugnisse nach den Absätzen 1 bis 4 sowie nach der Rechtsverordnung nach § 111f nur im öffentlichen Interesse wahr.
(6) 1Die Bundesnetzagentur berichtet der Bundesregierung erstmals zum 31. Dezember 2022 und danach alle zwei Jahre über den aktuellen Stand und Fortschritt des Marktstammdatenregisters. 2Im Bericht ist insbesondere darauf einzugehen, wie das Marktstammdatenregister technisch weiterentwickelt wurde, wie die Nutzung des Registers und der registrierten Daten zur Erfüllung von Meldepflichten beigetragen haben, wie durch die Digitalisierung die Prozesse der Energieversorgung vereinfacht wurden und welche organisatorischen und technischen Maßnahmen zur Verbesserung der öffentlichen Datenverfügbarkeit getroffen wurden.
Marktstammdatenregister | Marktstammdatenregister | ||||
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f | 1 | (1) Die Bundesnetzagentur errichtet und betreibt ein elektronisches | f | 1 | (1) Die Bundesnetzagentur errichtet und betreibt ein elektronisches |
2 | Verzeichnis mit energiewirtschaftlichen Daten (Marktstammdatenregister). Das | 2 | Verzeichnis mit energiewirtschaftlichen Daten (Marktstammdatenregister). Das | ||
3 | Marktstammdatenregister dient dazu, | 3 | Marktstammdatenregister dient dazu, | ||
4 | 1. | 4 | 1. | ||
5 | die Verfügbarkeit und Qualität der energiewirtschaftlichen Daten zur | 5 | die Verfügbarkeit und Qualität der energiewirtschaftlichen Daten zur | ||
6 | Unterstützung des Zwecks und der Ziele nach § 1 für die im | 6 | Unterstützung des Zwecks und der Ziele nach § 1 für die im | ||
7 | Energieversorgungssystem handelnden Personen sowie für die zuständigen Behörden | 7 | Energieversorgungssystem handelnden Personen sowie für die zuständigen Behörden | ||
8 | zur Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben zu verbessern, | 8 | zur Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben zu verbessern, | ||
9 | 2. | 9 | 2. | ||
10 | den Aufwand zur Erfüllung von Meldepflichten zu verringern und | 10 | den Aufwand zur Erfüllung von Meldepflichten zu verringern und | ||
11 | 2a. | 11 | 2a. | ||
12 | die Prozesse der Energieversorgung durchgängig zu digitalisieren und dafür | 12 | die Prozesse der Energieversorgung durchgängig zu digitalisieren und dafür | ||
13 | insbesondere den Netzanschluss und den Anlagenbetrieb im Hinblick auf | 13 | insbesondere den Netzanschluss und den Anlagenbetrieb im Hinblick auf | ||
14 | Energievermarktung, Förderung, Abrechnung und die Besteuerung auf eine | 14 | Energievermarktung, Förderung, Abrechnung und die Besteuerung auf eine | ||
15 | einheitliche Datenbasis zu stellen, | 15 | einheitliche Datenbasis zu stellen, | ||
16 | 3. | 16 | 3. | ||
17 | die Transformation des Energieversorgungssystems gegenüber der | 17 | die Transformation des Energieversorgungssystems gegenüber der | ||
18 | Öffentlichkeit transparent darzustellen. | 18 | Öffentlichkeit transparent darzustellen. | ||
19 | Die Bundesnetzagentur stellt durch fortlaufende Weiterentwicklung sicher, dass | 19 | Die Bundesnetzagentur stellt durch fortlaufende Weiterentwicklung sicher, dass | ||
20 | das Marktstammdatenregister jederzeit dem Stand der digitalen Technik und den | 20 | das Marktstammdatenregister jederzeit dem Stand der digitalen Technik und den | ||
21 | Nutzungsgewohnheiten in Onlinesystemen entspricht. | 21 | Nutzungsgewohnheiten in Onlinesystemen entspricht. | ||
22 | (2) Das Marktstammdatenregister umfasst folgende Daten über die Unternehmen | 22 | (2) Das Marktstammdatenregister umfasst folgende Daten über die Unternehmen | ||
23 | und Anlagen der Elektrizitäts- und Gaswirtschaft: | 23 | und Anlagen der Elektrizitäts- und Gaswirtschaft: | ||
24 | 1. | 24 | 1. | ||
25 | in der Elektrizitätswirtschaft insbesondere Daten über | 25 | in der Elektrizitätswirtschaft insbesondere Daten über | ||
26 | a) | 26 | a) | ||
27 | Anlagen zur Erzeugung und Speicherung von elektrischer Energie sowie deren | 27 | Anlagen zur Erzeugung und Speicherung von elektrischer Energie sowie deren | ||
28 | Betreiber, | 28 | Betreiber, | ||
29 | b) | 29 | b) | ||
30 | Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen und | 30 | Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen und | ||
31 | c) | 31 | c) | ||
32 | Bilanzkreisverantwortliche und | 32 | Bilanzkreisverantwortliche und | ||
33 | 2. | 33 | 2. | ||
34 | in der Gaswirtschaft insbesondere Daten über | 34 | in der Gaswirtschaft insbesondere Daten über | ||
35 | a) | 35 | a) | ||
t | 36 | Gasproduktionsanlagen und Speicheranlagen sowie deren Betreiber, | t | 36 | Gasproduktionsanlagen und Gasspeicheranlagen sowie deren Betreiber, |
37 | b) | 37 | b) | ||
38 | Betreiber von Gasversorgungsnetzen, | 38 | Betreiber von Gasversorgungsnetzen, | ||
39 | c) | 39 | c) | ||
40 | Marktgebietsverantwortliche und | 40 | Marktgebietsverantwortliche und | ||
41 | d) | 41 | d) | ||
42 | Bilanzkreisverantwortliche. | 42 | Bilanzkreisverantwortliche. | ||
43 | (3) Die Bundesnetzagentur muss bei der Errichtung und bei dem Betrieb des | 43 | (3) Die Bundesnetzagentur muss bei der Errichtung und bei dem Betrieb des | ||
44 | Marktstammdatenregisters | 44 | Marktstammdatenregisters | ||
45 | 1. | 45 | 1. | ||
46 | europarechtliche und nationale Regelungen hinsichtlich der Vertraulichkeit, | 46 | europarechtliche und nationale Regelungen hinsichtlich der Vertraulichkeit, | ||
47 | des Datenschutzes und der Datensicherheit beachten sowie | 47 | des Datenschutzes und der Datensicherheit beachten sowie | ||
48 | 2. | 48 | 2. | ||
49 | die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zur | 49 | die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zur | ||
50 | Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit ergreifen, und zwar | 50 | Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit ergreifen, und zwar | ||
51 | a) | 51 | a) | ||
52 | unter Beachtung der Artikel 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des | 52 | unter Beachtung der Artikel 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des | ||
53 | Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher | 53 | Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher | ||
54 | Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr | 54 | Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr | ||
55 | und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L | 55 | und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L | ||
56 | 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) | 56 | 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) | ||
57 | in der jeweils geltenden Fassung und | 57 | in der jeweils geltenden Fassung und | ||
58 | b) | 58 | b) | ||
59 | unter Berücksichtigung der einschlägigen Standards und Empfehlungen des | 59 | unter Berücksichtigung der einschlägigen Standards und Empfehlungen des | ||
60 | Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik. | 60 | Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik. | ||
61 | (4) Die Bundesnetzagentur muss in einem nach der Rechtsverordnung nach § 111f | 61 | (4) Die Bundesnetzagentur muss in einem nach der Rechtsverordnung nach § 111f | ||
62 | Nummer 8 Buchstabe c zu bestimmenden Umfang Behörden den Zugang zum | 62 | Nummer 8 Buchstabe c zu bestimmenden Umfang Behörden den Zugang zum | ||
63 | Marktstammdatenregister eröffnen, soweit diese Behörden die gespeicherten | 63 | Marktstammdatenregister eröffnen, soweit diese Behörden die gespeicherten | ||
64 | Daten zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben benötigen. Daten, die im | 64 | Daten zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben benötigen. Daten, die im | ||
65 | Marktstammdatenregister erfasst sind, sollen von Organisationseinheiten in | 65 | Marktstammdatenregister erfasst sind, sollen von Organisationseinheiten in | ||
66 | Behörden, die für die Überwachung und den Vollzug energierechtlicher | 66 | Behörden, die für die Überwachung und den Vollzug energierechtlicher | ||
67 | Bestimmungen zuständig sind oder Daten zu energiestatistischen Zwecken | 67 | Bestimmungen zuständig sind oder Daten zu energiestatistischen Zwecken | ||
68 | benötigen, nicht erneut erhoben werden, soweit | 68 | benötigen, nicht erneut erhoben werden, soweit | ||
69 | 1. | 69 | 1. | ||
70 | die organisatorischen und technischen Voraussetzungen für den Zugriff auf | 70 | die organisatorischen und technischen Voraussetzungen für den Zugriff auf | ||
71 | das Marktstammdatenregister gewährleistet sind, | 71 | das Marktstammdatenregister gewährleistet sind, | ||
72 | 2. | 72 | 2. | ||
73 | nicht zur Umsetzung europäischen Rechts eine eigenständige Datenerhebung | 73 | nicht zur Umsetzung europäischen Rechts eine eigenständige Datenerhebung | ||
74 | erforderlich ist und | 74 | erforderlich ist und | ||
75 | 3. | 75 | 3. | ||
76 | die jeweils benötigten Daten nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 111f | 76 | die jeweils benötigten Daten nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 111f | ||
77 | vollständig und richtig an das Marktstammdatenregister übermittelt worden sind. | 77 | vollständig und richtig an das Marktstammdatenregister übermittelt worden sind. | ||
78 | (5) Die Bundesnetzagentur nimmt ihre Aufgaben und Befugnisse nach den Absätzen | 78 | (5) Die Bundesnetzagentur nimmt ihre Aufgaben und Befugnisse nach den Absätzen | ||
79 | 1 bis 4 sowie nach der Rechtsverordnung nach § 111f nur im öffentlichen | 79 | 1 bis 4 sowie nach der Rechtsverordnung nach § 111f nur im öffentlichen | ||
80 | Interesse wahr. | 80 | Interesse wahr. | ||
81 | (6) Die Bundesnetzagentur berichtet der Bundesregierung erstmals zum 31. | 81 | (6) Die Bundesnetzagentur berichtet der Bundesregierung erstmals zum 31. | ||
82 | Dezember 2022 und danach alle zwei Jahre über den aktuellen Stand und | 82 | Dezember 2022 und danach alle zwei Jahre über den aktuellen Stand und | ||
83 | Fortschritt des Marktstammdatenregisters. Im Bericht ist insbesondere | 83 | Fortschritt des Marktstammdatenregisters. Im Bericht ist insbesondere | ||
84 | darauf einzugehen, wie das Marktstammdatenregister technisch weiterentwickelt | 84 | darauf einzugehen, wie das Marktstammdatenregister technisch weiterentwickelt | ||
85 | wurde, wie die Nutzung des Registers und der registrierten Daten zur Erfüllung | 85 | wurde, wie die Nutzung des Registers und der registrierten Daten zur Erfüllung | ||
86 | von Meldepflichten beigetragen haben, wie durch die Digitalisierung die | 86 | von Meldepflichten beigetragen haben, wie durch die Digitalisierung die | ||
87 | Prozesse der Energieversorgung vereinfacht wurden und welche organisatorischen | 87 | Prozesse der Energieversorgung vereinfacht wurden und welche organisatorischen | ||
88 | und technischen Maßnahmen zur Verbesserung der öffentlichen Datenverfügbarkeit | 88 | und technischen Maßnahmen zur Verbesserung der öffentlichen Datenverfügbarkeit | ||
89 | getroffen wurden. | 89 | getroffen wurden. |
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