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Sie können sich § 43l EnWG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
Regelungen zum Auf- und Ausbau von Wasserstoffnetzen | |||||
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t | t | 1 | Regelungen zum Auf- und Ausbau von Wasserstoffnetzen |
Regelungen zum Auf- und Ausbau von Wasserstoffnetzen | |||||
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t | t | 1 | (1) Der Begriff der Gasversorgungsleitung in Teil 5 dieses Gesetzes umfasst | ||
2 | auch Wasserstoffnetze. | ||||
3 | (2) Die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung von | ||||
4 | Wasserstoffleitungen einschließlich der Anbindungsleitungen von | ||||
5 | Anlandungsterminals für Wasserstoff mit einem Durchmesser von mehr als 300 | ||||
6 | Millimetern bedürfen der Planfeststellung durch die nach Landesrecht für | ||||
7 | Verfahren nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 zuständige Behörde. Anlage 1 | ||||
8 | Nummer 19.2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung ist auf | ||||
9 | Wasserstoffnetze entsprechend anzuwenden. | ||||
10 | (3) Auf Antrag des Trägers des Vorhabens kann die nach Landesrecht für | ||||
11 | Verfahren nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 zuständige Behörde die Errichtung | ||||
12 | und den Betrieb sowie die Änderung von Wasserstoffleitungen einschließlich der | ||||
13 | Anbindungsleitungen von Anlandungsterminals für Wasserstoff mit einem | ||||
14 | Durchmesser von 300 Millimeter oder weniger durch Planfeststellung zulassen. | ||||
15 | § 43 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bleibt unberührt. | ||||
16 | (4) Behördliche Zulassungen für die Errichtung, die Änderung und den | ||||
17 | Betrieb einer Gasversorgungsleitung für Erdgas einschließlich der für den | ||||
18 | Betrieb notwendigen Anlagen, soweit sie in ein Planfeststellungsverfahren | ||||
19 | integriert wurden und keine nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz | ||||
20 | genehmigungsbedürftigen Anlagen sind, gelten auch als Zulassung für den | ||||
21 | Transport von Wasserstoff. Das Gleiche ist für Gasversorgungsleitungen für | ||||
22 | Erdgas anzuwenden, für die zum Zeitpunkt der Errichtung ein Anzeigenvorbehalt | ||||
23 | bestand. Die §§ 49 und 113c bleiben unberührt. Für erforderliche | ||||
24 | Änderungen oder Erweiterungen von Gasversorgungsleitungen zur Ermöglichung des | ||||
25 | Transports von Wasserstoff bleibt § 43f unberührt. Änderungen und | ||||
26 | Erweiterungen nach Satz 4 stehen Änderungen des Betriebskonzepts nach § 43f | ||||
27 | Absatz 2 Nummer 1 gleich. | ||||
28 | (5) Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden auf behördliche Zulassungen und | ||||
29 | Anzeigenvorbehalte für Gas-, Wasserstoff- und Produktleitungen auf Grundlage | ||||
30 | eines anderen Gesetzes. | ||||
31 | (6) Die anlagenbezogenen Regelungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes | ||||
32 | bleiben unberührt. | ||||
33 | (7) Der in § 35 Absatz 1 Nummer 3 des Baugesetzbuches verwendete Begriff des | ||||
34 | Gases sowie der in § 1 Nummer 14 der Raumordnungsverordnung genannte Begriff | ||||
35 | der Gasleitungen umfassen auch Wasserstoffnetze. | ||||
36 | (8) Die Absätze 1 bis 7 sind entsprechend anzuwenden für Maßnahmen bei | ||||
37 | Errichtung und Betrieb sowie bei Änderungen und Erweiterungen von | ||||
38 | Gasversorgungsleitungen einschließlich der Anbindungsleitungen von LNG- | ||||
39 | Terminals sowie Nebenanlagen, die der Vorbereitung auf einen Transport von | ||||
40 | Wasserstoff dienen. |
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