(1) Betreiber von Wasserstoffnetzen sind zur Gewährleistung von
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Transparenz sowie diskriminierungsfreier Ausgestaltung und Abwicklung des
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Netzbetriebs verpflichtet. Um dieses Ziel zu erreichen, haben sie die
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Unabhängigkeit des Netzbetriebs von der Wasserstofferzeugung, der
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Wasserstoffspeicherung sowie vom Wasserstoffvertrieb sicherzustellen. Betreibern
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von Wasserstoffnetzen ist es nicht gestattet, Eigentum an Anlagen
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zur Wasserstofferzeugung, zur Wasserstoffspeicherung oder zum
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Wasserstoffvertrieb zu halten oder diese zu errichten oder zu betreiben.
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(2) Unbeschadet gesetzlicher Verpflichtungen zur Offenbarung von
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Informationen haben Betreiber von Wasserstoffnetzen sicherzustellen, dass die
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Vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler Informationen gewahrt wird, von denen
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sie in Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit Kenntnis erlangen. Legen
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Betreiber von Wasserstoffnetzen Informationen über die eigenen Tätigkeiten
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offen, haben sie zu gewährleisten, dass dies diskriminierungsfrei erfolgt. Sie
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haben insbesondere sicherzustellen, dass wirtschaftlich sensible
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Informationen gegenüber verbundenen Unternehmen vertraulich behandelt werden.
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