t | | t | (1) Auf Errichtung, Betrieb und Änderung von Wasserstoffnetzen sind die |
| | | Teile 5, 7 und 8, die §§ 113a bis 113c sowie, sofern der Betreiber eine |
| | | wirksame Erklärung nach Absatz 3 gegenüber der Bundesnetzagentur abgegeben |
| | | hat, die §§ 28k bis 28q anzuwenden. Im Übrigen ist dieses Gesetz nur |
| | | anzuwenden, sofern dies ausdrücklich bestimmt ist. |
| | | (2) § 28n ist für die Betreiber von Wasserstoffspeicheranlagen |
| | | entsprechend anzuwenden, sofern der Betreiber eine Erklärung entsprechend |
| | | Absatz 3 Satz 1 gegenüber der Bundesnetzagentur abgegeben hat. § 28j |
| | | Absatz 3 Satz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden. |
| | | (3) Betreiber von Wasserstoffnetzen können gegenüber der Bundesnetzagentur |
| | | schriftlich oder durch Übermittlung in elektronischer Form erklären, dass ihre |
| | | Wasserstoffnetze der Regulierung nach diesem Teil unterfallen sollen. Die |
| | | Erklärung wird wirksam, wenn erstmalig eine positive Prüfung der |
| | | Bedarfsgerechtigkeit nach § 28p vorliegt. Die Erklärung ist unwiderruflich |
| | | und gilt ab dem Zeitpunkt der Wirksamkeit unbefristet für alle |
| | | Wasserstoffnetze des erklärenden Betreibers. Die Bundesnetzagentur |
| | | veröffentlicht die Liste der regulierten Betreiber von Wasserstoffnetzen auf |
| | | ihrer Internetseite. |
| | | (4) Betreiber von Wasserstoffnetzen sind verpflichtet, untereinander in dem |
| | | Ausmaß zusammenzuarbeiten, das erforderlich ist, um eine |
| | | betreiberübergreifende Leitungs- und Speicherinfrastruktur für Wasserstoff |
| | | sowie deren Nutzung durch Dritte zu realisieren. |