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Sie können sich § 28g EnWG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
Zahlungsanspruch zur Deckung der Netzkosten | |||||
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t | t | 1 | (1) Dem selbstständigen Betreiber von grenzüberschreitenden | ||
2 | Elektrizitätsverbindungsleitungen steht jährlich ein Zahlungsanspruch gegen | ||||
3 | den Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung zu, an dessen | ||||
4 | Netz die grenzüberschreitenden Elektrizitätsverbindungsleitungen angeschlossen | ||||
5 | sind. Die Höhe des Zahlungsanspruchs richtet sich nach den zu erwartenden | ||||
6 | anerkennungsfähigen Netzkosten der grenzüberschreitenden | ||||
7 | Elektrizitätsverbindungsleitung für das folgende Kalenderjahr und dem Saldo | ||||
8 | nach Absatz 3. Mindestens sechs Monate vor Beginn des jeweiligen | ||||
9 | Kalenderjahres übermittelt der selbstständige Betreiber von | ||||
10 | grenzüberschreitenden Elektrizitätsverbindungsleitungen dem betroffenen | ||||
11 | Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung eine | ||||
12 | nachvollziehbare Prognose über die Höhe der Kosten nach Satz 2 sowie einen | ||||
13 | Nachweis über die festgestellten Kosten nach Absatz 3. Die Regelung des § | ||||
14 | 28f Absatz 3 ist auf die zu erwartenden Kosten nach Satz 2 entsprechend | ||||
15 | anzuwenden. | ||||
16 | (2) Der Zahlungsanspruch entsteht mit Beginn des Kalenderjahres. Er | ||||
17 | ist in zwölf monatlichen Raten zu erfüllen, die jeweils am 15. des Folgemonats | ||||
18 | fällig werden. | ||||
19 | (3) Der in Höhe des durchschnittlich gebundenen Kapitals verzinste Saldo | ||||
20 | der nach § 28f Absatz 1 festgestellten Netzkosten eines Kalenderjahres und der | ||||
21 | für dieses Kalenderjahr an den selbstständigen Betreiber einer | ||||
22 | grenzüberschreitenden Elektrizitätsverbindungsleitung nach Absatz 1 | ||||
23 | ausgezahlten Summe ist im auf die Feststellung folgenden oder im | ||||
24 | nächstmöglichen Kalenderjahr unter Verzinsung durch gleichmäßige Auf- oder | ||||
25 | Abschläge auf die Raten nach Absatz 2 Satz 2 zu verrechnen. Der | ||||
26 | durchschnittlich gebundene Betrag ergibt sich aus dem Mittelwert von | ||||
27 | Jahresanfangs- und Jahresendbestand. Die Verzinsung nach Satz 1 richtet | ||||
28 | sich nach dem auf die letzten zehn abgeschlossenen Kalenderjahre bezogenen | ||||
29 | Durchschnitt der von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Umlaufrendite | ||||
30 | festverzinslicher Wertpapiere inländischer Emittenten. | ||||
31 | (4) Ist eine grenzüberschreitende Elektrizitätsverbindungsleitung eines | ||||
32 | selbstständigen Betreibers an die Netze mehrerer Betreiber von | ||||
33 | Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung angeschlossen, hat jeder | ||||
34 | einzelne von ihnen nur den Anteil der nach § 28f festgestellten Netzkosten | ||||
35 | auszuzahlen, der auf seine Regelzone entfällt. | ||||
36 | (5) Der Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung bringt | ||||
37 | die Kosten, die ihm durch die Erfüllung des Zahlungsanspruchs nach Absatz 1 | ||||
38 | entstehen, nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 28i Absatz 1 Nummer 2 | ||||
39 | Buchstabe a, als Teil seiner Erlösobergrenze in die Netzentgeltbildung ein. |
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