Für die Ermittlung der Netzkosten für die Errichtung und den Betrieb von
2
grenzüberschreitenden Elektrizitätsverbindungsleitungen sind die Grundsätze
3
des § 21 Absatz 2 anzuwenden.
x
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen. Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.