Die Vorschriften dieses Abschnitts sind für grenzüberschreitende
2
Elektrizitätsverbindungsleitungen eines selbstständigen Betreibers anzuwenden,
3
die Bestandteil eines durch die Bundesnetzagentur nach § 12c Absatz 4 Satz 1,
4
Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 12b Absatz 1, 2 und 4 bestätigten
5
Netzentwicklungsplans sind.
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