Lade...
Lade...
Sie können sich § 23c EnWG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
Veröffentlichungspflichten der Netzbetreiber | |||||
---|---|---|---|---|---|
t | t | 1 | (1) Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen haben jeweils zum 1. April | ||
2 | eines Jahres folgende Strukturmerkmale ihres Netzes und netzrelevanten Daten | ||||
3 | auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen: | ||||
4 | 1. | ||||
5 | die Stromkreislänge jeweils der Kabel- und Freileitungen in der | ||||
6 | Niederspannungs-, Mittelspannungs-, Hoch- und Höchstspannungsebene zum 31. | ||||
7 | Dezember des Vorjahres, | ||||
8 | 2. | ||||
9 | die installierte Leistung der Umspannebenen zum 31. Dezember des Vorjahres, | ||||
10 | 3. | ||||
11 | die im Vorjahr entnommene Jahresarbeit in Kilowattstunden pro Netz- und | ||||
12 | Umspannebene, | ||||
13 | 4. | ||||
14 | die Anzahl der Entnahmestellen jeweils für alle Netz- und Umspannebenen, | ||||
15 | 5. | ||||
16 | die Einwohnerzahl im Netzgebiet von Betreibern von | ||||
17 | Elektrizitätsversorgungsnetzen der Niederspannungsebene zum 31. Dezember des | ||||
18 | Vorjahres, | ||||
19 | 6. | ||||
20 | die versorgte Fläche zum 31. Dezember des Vorjahres, | ||||
21 | 7. | ||||
22 | die geographische Fläche des Netzgebietes zum 31. Dezember des Vorjahres, | ||||
23 | 8. | ||||
24 | jeweils zum 31. Dezember des Vorjahres die Anzahl der Entnahmestellen mit | ||||
25 | einer viertelstündlichen registrierenden Leistungsmessung oder einer | ||||
26 | Zählerstandsgangmessung und die Anzahl der sonstigen Entnahmestellen, | ||||
27 | 9. | ||||
28 | den Namen des grundzuständigen Messstellenbetreibers sowie | ||||
29 | 10. | ||||
30 | Ansprechpartner im Unternehmen für Netzzugangsfragen. | ||||
31 | (2) Betreiber von Übertragungsnetzen sind ferner verpflichtet, folgende | ||||
32 | netzrelevanten Daten unverzüglich und in geeigneter Weise, zumindest auf ihrer | ||||
33 | Internetseite, zu veröffentlichen und zwei Jahre verfügbar zu halten: | ||||
34 | 1. | ||||
35 | die Summe der Stromabgaben aus dem Übertragungsnetz über direkt | ||||
36 | angeschlossene Transformatoren und Leitungen an Elektrizitätsverteilernetze und | ||||
37 | Letztverbraucher (vertikale Netzlast) viertelstundenscharf in Megawatt pro | ||||
38 | Viertelstunde, | ||||
39 | 2. | ||||
40 | die Jahreshöchstlast pro Netz- und Umspannebene sowie den Lastverlauf als | ||||
41 | viertelstündige Leistungsmessung, | ||||
42 | 3. | ||||
43 | die Netzverluste, | ||||
44 | 4. | ||||
45 | den viertelstündigen Regelzonensaldo in Megawattstunden pro Viertelstunde | ||||
46 | sowie die tatsächlich abgerufene Minutenreserve, | ||||
47 | 5. | ||||
48 | die grenzüberschreitenden Lastflüsse zusammengefasst je Kuppelstelle | ||||
49 | inklusive einer Vorschau auf die Kapazitätsvergabe, | ||||
50 | 6. | ||||
51 | die marktrelevanten Ausfälle und Planungen für Revisionen der | ||||
52 | Übertragungsnetze, | ||||
53 | 7. | ||||
54 | die Mengen und die durchschnittlichen jährlichen Beschaffungspreise der | ||||
55 | Verlustenergie und | ||||
56 | 8. | ||||
57 | Daten zur prognostizierten Einspeisung von Windenergie und Solarenergie auf | ||||
58 | Grundlage der vortägigen Prognosen, die auch die Betreiber von | ||||
59 | Übertragungsnetzen verwenden, und zur tatsächlichen Einspeisung anhand der | ||||
60 | Daten, die die Betreiber von Übertragungsnetzen untereinander verrechnen in | ||||
61 | Megawatt pro Viertelstunde. | ||||
62 | (3) Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen sind ferner verpflichtet, | ||||
63 | folgende netzrelevanten Daten unverzüglich in geeigneter Weise, zumindest auf | ||||
64 | ihrer Internetseite, zu veröffentlichen: | ||||
65 | 1. | ||||
66 | die Jahreshöchstlast pro Netz- und Umspannebene sowie den Lastverlauf als | ||||
67 | viertelstündige Leistungsmessung, | ||||
68 | 2. | ||||
69 | die Netzverluste, | ||||
70 | 3. | ||||
71 | die Summenlast der nicht leistungsgemessenen Kunden und die Summenlast der | ||||
72 | Netzverluste, | ||||
73 | 4. | ||||
74 | die Summenlast der Fahrplanprognosen für Lastprofilkunden und die | ||||
75 | Restlastkurve der Lastprofilkunden bei Anwendung des analytischen Verfahrens, | ||||
76 | 5. | ||||
77 | die Höchstentnahmelast und der Bezug aus der vorgelagerten Netzebene, | ||||
78 | 6. | ||||
79 | die Summe aller Einspeisungen pro Spannungsebene und im zeitlichen Verlauf | ||||
80 | und | ||||
81 | 7. | ||||
82 | die Mengen und Preise der Verlustenergie. | ||||
83 | (4) Betreiber von Gasversorgungsnetzen haben jeweils zum 1. April eines Jahres | ||||
84 | folgende Strukturmerkmale ihres Netzes und netzrelevanten Daten auf ihrer | ||||
85 | Internetseite zu veröffentlichen: | ||||
86 | 1. | ||||
87 | die Länge des Gasleitungsnetzes jeweils getrennt für die Niederdruck-, | ||||
88 | Mitteldruck- und Hochdruckebene zum 31. Dezember des Vorjahres, | ||||
89 | 2. | ||||
90 | die Länge des Gasleitungsnetzes in der Hochdruckebene nach | ||||
91 | Leitungsdurchmesserklassen, | ||||
92 | 3. | ||||
93 | die im Vorjahr durch Weiterverteiler und Letztverbraucher entnommene | ||||
94 | Jahresarbeit in Kilowattstunden oder in Kubikmetern, | ||||
95 | 4. | ||||
96 | die Anzahl der Ausspeisepunkte jeweils für alle Druckstufen, | ||||
97 | 5. | ||||
98 | die zeitgleiche Jahreshöchstlast aller Entnahmen in Megawatt oder | ||||
99 | Kubikmetern pro Stunde und den Zeitpunkt des jeweiligen Auftretens, | ||||
100 | 6. | ||||
101 | die Zuordenbarkeit jeder Entnahmestelle zu einem oder mehreren | ||||
102 | Marktgebieten, | ||||
103 | 7. | ||||
104 | die Mindestanforderungen an allgemeine Geschäftsbedingungen für Ein- oder | ||||
105 | Ausspeiseverträge und an Bilanzkreisverträge sowie die | ||||
106 | Kooperationsvereinbarungen zum Netzzugang sowie | ||||
107 | 8. | ||||
108 | für den Netzanschluss von Biogas- und LNG-Anlagen neben den in § 19 Absatz 2 | ||||
109 | aufgeführten Angaben ferner, unter Wahrung von Betriebs- und | ||||
110 | Geschäftsgeheimnissen, die für die Prüfung des Netzanschlussbegehrens | ||||
111 | erforderlichen Angaben, die standardisierten Bedingungen für den Netzanschluss | ||||
112 | und eine laufend aktualisierte, übersichtliche Darstellung der Netzauslastung in | ||||
113 | ihrem gesamten Netz einschließlich der Kennzeichnung tatsächlicher oder zu | ||||
114 | erwartender Engpässe. | ||||
115 | (5) Betreiber von Fernleitungsnetzen sind ferner verpflichtet, folgende | ||||
116 | netzrelevanten Daten unverzüglich und in geeigneter Weise, zumindest auf ihrer | ||||
117 | Internetseite, zu veröffentlichen: | ||||
118 | 1. | ||||
119 | eine unter Betreibern angrenzender Netze abgestimmte einheitliche | ||||
120 | Bezeichnung für Netzkopplungspunkte oder Ein- oder Ausspeisezonen, unter denen | ||||
121 | dort Kapazität gebucht werden kann, | ||||
122 | 2. | ||||
123 | einmal jährlich Angaben über Termine von Kapazitätsversteigerungen auf der | ||||
124 | Kapazitätsbuchungsplattform, mindestens für die nächsten fünf Jahre im Voraus, | ||||
125 | 3. | ||||
126 | Angaben zu den Erlösen aus der Vermarktung von Kapazitäten mittels einer | ||||
127 | Auktionierung auf der Kapazitätsbuchungsplattform sowie | ||||
128 | 4. | ||||
129 | Angaben über die Ermittlung und Berechnung der Lastflusssimulation sowie | ||||
130 | mindestens einmal jährlich eine Dokumentation der durchgeführten | ||||
131 | kapazitätserhöhenden Maßnahmen und ihrer jeweiligen Kosten. | ||||
132 | Die Veröffentlichungspflichten der Fernleitungsnetzbetreiber nach Anhang I zur | ||||
133 | Verordnung (EG) Nr. 715/2009 bleiben unberührt. | ||||
134 | (6) Betreiber von Gasverteilernetzen sind ferner verpflichtet, folgende | ||||
135 | netzrelevanten Daten unverzüglich und in geeigneter Weise, zumindest auf ihrer | ||||
136 | Internetseite, zu veröffentlichen: | ||||
137 | 1. | ||||
138 | die Gasbeschaffenheit bezüglich des Brennwerts „Hs,n“ sowie am zehnten | ||||
139 | Werktag des Monats den Abrechnungsbrennwert des Vormonats an allen Ein- und | ||||
140 | Ausspeisepunkten, | ||||
141 | 2. | ||||
142 | Regeln für den Anschluss anderer Anlagen und Netze an das vom Netzbetreiber | ||||
143 | betriebene Netz sowie Regeln für den Zugang solcher Anlagen und Netze zu dem vom | ||||
144 | Netzbetreiber betriebenen Netz, | ||||
145 | 3. | ||||
146 | im örtlichen Verteilnetz die zur Anwendung kommenden Standardlastprofile | ||||
147 | sowie | ||||
148 | 4. | ||||
149 | im örtlichen Verteilnetz eine Karte, auf der schematisch erkennbar ist, | ||||
150 | welche Bereiche in einem Gemeindegebiet an das örtliche Gasverteilernetz | ||||
151 | angeschlossen sind. | ||||
152 | (7) Die Veröffentlichung der Angaben nach den Absätzen 1 bis 6 hat in | ||||
153 | einem gängigen Format zu erfolgen, für Angaben nach Absatz 5 ist zudem eine | ||||
154 | automatisierte Auslesung der veröffentlichten Daten von der Internetseite zu | ||||
155 | ermöglichen. Die Angaben nach den Absätzen 2, 3, Absatz 4 Nummer 7 und 8 | ||||
156 | sowie den Absätzen 5 und 6 sind bei Änderungen unverzüglich anzupassen, | ||||
157 | mindestens monatlich oder, falls es die Verfügbarkeit kurzfristiger | ||||
158 | Dienstleistungen erfordert, täglich. Fernleitungsnetzbetreiber haben die | ||||
159 | Angaben auf ihrer Internetseite zusätzlich in englischer Sprache zu | ||||
160 | veröffentlichen. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.