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Sie können sich § 21 EnWG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Die Bedingungen und Entgelte für den Netzzugang müssen angemessen, diskriminierungsfrei, transparent und dürfen nicht ungünstiger sein, als sie von den Betreibern der Energieversorgungsnetze in vergleichbaren Fällen für Leistungen innerhalb ihres Unternehmens oder gegenüber verbundenen oder assoziierten Unternehmen angewendet und tatsächlich oder kalkulatorisch in Rechnung gestellt werden.
(2) 1Die Entgelte werden auf der Grundlage der Kosten einer Betriebsführung, die denen eines effizienten und strukturell vergleichbaren Netzbetreibers entsprechen müssen, unter Berücksichtigung von Anreizen für eine effiziente Leistungserbringung und einer angemessenen, wettbewerbsfähigen und risikoangepassten Verzinsung des eingesetzten Kapitals gebildet, soweit in einer Rechtsverordnung nach § 24 nicht eine Abweichung von der kostenorientierten Entgeltbildung bestimmt ist. 2Soweit die Entgelte kostenorientiert gebildet werden, dürfen Kosten und Kostenbestandteile, die sich ihrem Umfang nach im Wettbewerb nicht einstellen würden, nicht berücksichtigt werden.
(3) 1Um zu gewährleisten, dass sich die Entgelte für den Netzzugang an den Kosten einer Betriebsführung nach Absatz 2 orientieren, kann die Regulierungsbehörde in regelmäßigen zeitlichen Abständen einen Vergleich der Entgelte für den Netzzugang, der Erlöse oder der Kosten der Betreiber von Energieversorgungsnetzen durchführen (Vergleichsverfahren). 2Soweit eine kostenorientierte Entgeltbildung erfolgt und die Entgelte genehmigt sind, findet nur ein Vergleich der Kosten statt.
(4) 1Die Ergebnisse des Vergleichsverfahrens sind bei der kostenorientierten Entgeltbildung nach Absatz 2 zu berücksichtigen. 2Ergibt ein Vergleich, dass die Entgelte, Erlöse oder Kosten einzelner Betreiber von Energieversorgungsnetzen für das Netz insgesamt oder für einzelne Netz- oder Umspannebenen die durchschnittlichen Entgelte, Erlöse oder Kosten vergleichbarer Betreiber von Energieversorgungsnetzen überschreiten, wird vermutet, dass sie einer Betriebsführung nach Absatz 2 nicht entsprechen.
Bedingungen und Entgelte für den Netzzugang | Bedingungen und Entgelte für den Netzzugang | ||||
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t | 1 | Bedingungen und Entgelte für den Netzzugang | t | 1 | Bedingungen und Entgelte für den Netzzugang |
Bedingungen und Entgelte für den Netzzugang | Bedingungen und Entgelte für den Netzzugang | ||||
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f | 1 | (1) Die Bedingungen und Entgelte für den Netzzugang müssen angemessen, | f | 1 | (1) Die Bedingungen und Entgelte für den Netzzugang müssen angemessen, |
2 | diskriminierungsfrei, transparent und dürfen nicht ungünstiger sein, als sie | 2 | diskriminierungsfrei, transparent und dürfen nicht ungünstiger sein, als sie | ||
3 | von den Betreibern der Energieversorgungsnetze in vergleichbaren Fällen für | 3 | von den Betreibern der Energieversorgungsnetze in vergleichbaren Fällen für | ||
4 | Leistungen innerhalb ihres Unternehmens oder gegenüber verbundenen oder | 4 | Leistungen innerhalb ihres Unternehmens oder gegenüber verbundenen oder | ||
5 | assoziierten Unternehmen angewendet und tatsächlich oder kalkulatorisch in | 5 | assoziierten Unternehmen angewendet und tatsächlich oder kalkulatorisch in | ||
6 | Rechnung gestellt werden. | 6 | Rechnung gestellt werden. | ||
7 | (2) Die Entgelte werden auf der Grundlage der Kosten einer | 7 | (2) Die Entgelte werden auf der Grundlage der Kosten einer | ||
8 | Betriebsführung, die denen eines effizienten und strukturell vergleichbaren | 8 | Betriebsführung, die denen eines effizienten und strukturell vergleichbaren | ||
9 | Netzbetreibers entsprechen müssen, unter Berücksichtigung von Anreizen für | 9 | Netzbetreibers entsprechen müssen, unter Berücksichtigung von Anreizen für | ||
10 | eine effiziente Leistungserbringung und einer angemessenen, wettbewerbsfähigen | 10 | eine effiziente Leistungserbringung und einer angemessenen, wettbewerbsfähigen | ||
11 | und risikoangepassten Verzinsung des eingesetzten Kapitals gebildet, soweit in | 11 | und risikoangepassten Verzinsung des eingesetzten Kapitals gebildet, soweit in | ||
12 | einer Rechtsverordnung nach § 24 nicht eine Abweichung von der | 12 | einer Rechtsverordnung nach § 24 nicht eine Abweichung von der | ||
13 | kostenorientierten Entgeltbildung bestimmt ist. Soweit die Entgelte | 13 | kostenorientierten Entgeltbildung bestimmt ist. Soweit die Entgelte | ||
14 | kostenorientiert gebildet werden, dürfen Kosten und Kostenbestandteile, die | 14 | kostenorientiert gebildet werden, dürfen Kosten und Kostenbestandteile, die | ||
15 | sich ihrem Umfang nach im Wettbewerb nicht einstellen würden, nicht | 15 | sich ihrem Umfang nach im Wettbewerb nicht einstellen würden, nicht | ||
t | 16 | berücksichtigt werden. | t | 16 | berücksichtigt werden. Die notwendigen Investitionen in die Netze müssen |
17 | (3) Um zu gewährleisten, dass sich die Entgelte für den Netzzugang an den | 17 | so vorgenommen werden können, dass die Lebensfähigkeit der Netze gewährleistet | ||
18 | Kosten einer Betriebsführung nach Absatz 2 orientieren, kann die | 18 | ist. | ||
19 | Regulierungsbehörde in regelmäßigen zeitlichen Abständen einen Vergleich der | 19 | (3) Betreiber von Energieversorgungsnetzen sind verpflichtet, die für ihr | ||
20 | Entgelte für den Netzzugang, der Erlöse oder der Kosten der Betreiber von | 20 | Netz geltenden Netzentgelte auf ihren Internetseiten zu veröffentlichen und | ||
21 | Energieversorgungsnetzen durchführen (Vergleichsverfahren). Soweit eine | 21 | auf Anfrage jedermann unverzüglich in Textform mitzuteilen. Die | ||
22 | kostenorientierte Entgeltbildung erfolgt und die Entgelte genehmigt sind, | 22 | Veröffentlichung der geltenden Netzentgelte hat in einem Format zu erfolgen, | ||
23 | findet nur ein Vergleich der Kosten statt. | 23 | das eine automatisierte Auslesung der veröffentlichten Daten ermöglicht. | ||
24 | (4) Die Ergebnisse des Vergleichsverfahrens sind bei der | ||||
25 | kostenorientierten Entgeltbildung nach Absatz 2 zu berücksichtigen. Ergibt | ||||
26 | ein Vergleich, dass die Entgelte, Erlöse oder Kosten einzelner Betreiber von | ||||
27 | Energieversorgungsnetzen für das Netz insgesamt oder für einzelne Netz- oder | ||||
28 | Umspannebenen die durchschnittlichen Entgelte, Erlöse oder Kosten | ||||
29 | vergleichbarer Betreiber von Energieversorgungsnetzen überschreiten, wird | ||||
30 | vermutet, dass sie einer Betriebsführung nach Absatz 2 nicht entsprechen. |
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