(1) Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen, die
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Flexibilitätsdienstleistungen für ihr Netz beschaffen, um die Effizienz bei
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Betrieb und Ausbau ihres Verteilernetzes zu verbessern, haben dies in einem
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transparenten, diskriminierungsfreien und marktgestützten Verfahren
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durchzuführen. Die §§ 13, 13a, 14 Absatz 1 und 1a sowie § 14a bleiben
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unberührt. Dienstleistungen nach § 12h sind keine
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Flexibilitätsdienstleistungen im Sinne des Satzes 1.
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(2) Spezifikationen für die Beschaffung von Flexibilitätsdienstleistungen
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müssen gewährleisten, dass sich alle Marktteilnehmer wirksam und
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diskriminierungsfrei beteiligen können. Die Betreiber von
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Elektrizitätsverteilernetzen haben in einem transparenten Verfahren
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Spezifikationen für die Beschaffung von Flexibilitätsdienstleistungen und für
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geeignete standardisierte Marktprodukte zu erarbeiten, die von der
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Bundesnetzagentur zu genehmigen sind.
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(3) Abweichend von Absatz 2 kann die Bundesnetzagentur durch Festlegung nach §
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29 Absatz 1 Spezifikationen für die Beschaffung von
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Flexibilitätsdienstleistungen und geeignete standardisierte Marktprodukte
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vorgeben.
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(4) Die Bundesnetzagentur kann für bestimmte Flexibilitätsdienstleistungen
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eine Ausnahme von der Verpflichtung zur marktgestützten Beschaffung festlegen,
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sofern eine solche Beschaffung nicht wirtschaftlich effizient ist oder zu
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schwerwiegenden Marktverzerrungen oder zu stärkeren Engpässen führen würde.
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