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Sie können sich § 9 EnWG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Ein Unabhängiger Systembetreiber kann nach Maßgabe dieser Vorschrift benannt werden
(2) 1Auf Unabhängige Systembetreiber findet § 8 Absatz 2 Satz 2 bis 5 entsprechend Anwendung. 2Er hat über die materiellen, finanziellen, technischen und personellen Mittel zu verfügen, die erforderlich sind, um die Aufgaben des Transportnetzbetreibers nach Teil 3 Abschnitt 1 bis 3 wahrzunehmen. 3Der Unabhängige Systembetreiber ist verpflichtet, den von der Regulierungsbehörde überwachten zehnjährigen Netzentwicklungsplan nach den §§ 12a bis 12f oder § 15a umzusetzen. 4Der Unabhängige Systembetreiber hat in der Lage zu sein, den Verpflichtungen, die sich aus der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 oder der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 ergeben, auch hinsichtlich der Zusammenarbeit der Übertragungs- oder Fernleitungsnetzbetreiber auf europäischer und regionaler Ebene, nachkommen zu können.
(3) 1Der Unabhängige Systembetreiber hat den Netzzugang für Dritte diskriminierungsfrei zu gewähren und auszugestalten. 2Er hat insbesondere Netzentgelte zu erheben, Engpasserlöse einzunehmen, das Transportnetz zu betreiben, zu warten und auszubauen, sowie im Wege einer Investitionsplanung die langfristige Fähigkeit des Transportnetzes zur Befriedigung einer angemessenen Nachfrage zu gewährleisten. 3Der Unabhängige Systembetreiber hat im Elektrizitätsbereich neben den Aufgaben nach Satz 1 und 2 auch die Rechte und Pflichten, insbesondere Zahlungen, im Rahmen des Ausgleichsmechanismus zwischen Übertragungsnetzbetreibern nach Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 wahrzunehmen. 4Der Unabhängige Systembetreiber trägt die Verantwortung für Planung, einschließlich der Durchführung der erforderlichen Genehmigungsverfahren, Bau und Betrieb der Infrastruktur. 5Der Transportnetzeigentümer ist nicht nach Satz 1 bis 4 verpflichtet.
(4) 1Der Eigentümer des Transportnetzes und das vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen haben im erforderlichen Umfang mit dem Unabhängigen Systembetreiber zusammenzuarbeiten und ihn bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben, insbesondere durch Zurverfügungstellung der dafür erforderlichen Informationen, zu unterstützen. 2Sie haben die vom Unabhängigen Systembetreiber beschlossenen und im Netzentwicklungsplan nach den §§ 12a bis 12f oder § 15a für die folgenden drei Jahre ausgewiesenen Investitionen zu finanzieren oder ihre Zustimmung zur Finanzierung durch Dritte, einschließlich des Unabhängigen Systembetreibers, zu erteilen. 3Die Finanzierungsvereinbarungen sind von der Regulierungsbehörde zu genehmigen. 4Der Eigentümer des Transportnetzes und das vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen haben die notwendigen Sicherheitsleistungen, die zur Erleichterung der Finanzierung eines notwendigen Netzausbaus erforderlich sind, zur Verfügung zu stellen, es sei denn, der Eigentümer des Transportnetzes oder das vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen haben der Finanzierung durch einen Dritten, einschließlich dem Unabhängigen Systembetreiber, zugestimmt. 5Der Eigentümer des Transportnetzes hat zu gewährleisten, dass er dauerhaft in der Lage ist, seinen Verpflichtungen nach Satz 1 bis 3 nachzukommen.
(5) Der Eigentümer des Transportnetzes und das vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen haben den Unabhängigen Systembetreiber von jeglicher Haftung für Sach-,Personen- und Vermögensschäden freizustellen, die durch das vom Unabhängigen Systembetreiber betriebenen Transportnetz verursacht werden, es sei denn, die Haftungsrisiken betreffen die Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 3 durch den Unabhängigen Systembetreiber.
(6) Betreibt der Unabhängige Systembetreiber die Transportnetze mehrerer Eigentümer von Transportnetzen, sind die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 5 im Verhältnis zwischen dem Unabhängigen Systembetreiber und dem jeweiligen Eigentümer von Transportnetzen oder dem jeweiligen vertikal integrierten Unternehmen jeweils zu erfüllen.
Unabhängiger Systembetreiber | Unabhängiger Systembetreiber | ||||
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t | 1 | Unabhängiger Systembetreiber | t | 1 | Unabhängiger Systembetreiber |
Unabhängiger Systembetreiber | Unabhängiger Systembetreiber | ||||
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f | 1 | (1) Ein Unabhängiger Systembetreiber kann nach Maßgabe dieser Vorschrift | f | 1 | (1) Ein Unabhängiger Systembetreiber kann nach Maßgabe dieser Vorschrift |
2 | benannt werden | 2 | benannt werden | ||
3 | 1. | 3 | 1. | ||
4 | für ein Transportnetz, wenn dieses am 3. September 2009 im Eigentum eines | 4 | für ein Transportnetz, wenn dieses am 3. September 2009 im Eigentum eines | ||
5 | vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens stand, oder | 5 | vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens stand, oder | ||
6 | 2. | 6 | 2. | ||
7 | für ein Fernleitungsnetz, das Deutschland mit einem Drittstaat verbindet, in | 7 | für ein Fernleitungsnetz, das Deutschland mit einem Drittstaat verbindet, in | ||
8 | Bezug auf den Abschnitt von der Grenze des deutschen Hoheitsgebietes bis zum | 8 | Bezug auf den Abschnitt von der Grenze des deutschen Hoheitsgebietes bis zum | ||
9 | ersten Kopplungspunkt mit dem deutschen Netz, wenn das Fernleitungsnetz am 23. | 9 | ersten Kopplungspunkt mit dem deutschen Netz, wenn das Fernleitungsnetz am 23. | ||
10 | Mai 2019 im Eigentum eines vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens | 10 | Mai 2019 im Eigentum eines vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens | ||
11 | stand. | 11 | stand. | ||
12 | Unternehmen, die einen Antrag auf Zertifizierung des Betriebs eines | 12 | Unternehmen, die einen Antrag auf Zertifizierung des Betriebs eines | ||
13 | Unabhängigen Systembetreibers stellen, haben die Unabhängigkeit des | 13 | Unabhängigen Systembetreibers stellen, haben die Unabhängigkeit des | ||
14 | Transportnetzbetreibers nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 sicherzustellen. | 14 | Transportnetzbetreibers nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 sicherzustellen. | ||
n | 15 | (2) Auf Unabhängige Systembetreiber findet § 8 Absatz 2 Satz 2 bis 5 | n | 15 | (2) Auf Unabhängige Systembetreiber ist § 8 Absatz 2 Satz 2, 3, 5 und 6 |
16 | entsprechend Anwendung. Er hat über die materiellen, finanziellen, | 16 | entsprechend anzuwenden, dabei ist auf Unabhängige Systembetreiber im | ||
17 | technischen und personellen Mittel zu verfügen, die erforderlich sind, um die | 17 | Elektrizitätsbereich auch § 8 Absatz 2 Satz 4 entsprechend anwendbar. Er | ||
18 | Aufgaben des Transportnetzbetreibers nach Teil 3 Abschnitt 1 bis 3 | 18 | hat über die materiellen, finanziellen, technischen und personellen Mittel zu | ||
19 | wahrzunehmen. Der Unabhängige Systembetreiber ist verpflichtet, den von | 19 | verfügen, die erforderlich sind, um die Aufgaben des Transportnetzbetreibers | ||
20 | der Regulierungsbehörde überwachten zehnjährigen Netzentwicklungsplan nach den | 20 | nach Teil 3 Abschnitt 1 bis 3 wahrzunehmen. Der Unabhängige | ||
21 | §§ 12a bis 12f oder § 15a umzusetzen. Der Unabhängige Systembetreiber hat | 21 | Systembetreiber ist verpflichtet, den von der Regulierungsbehörde überwachten | ||
22 | in der Lage zu sein, den Verpflichtungen, die sich aus der Verordnung (EG) Nr. | 22 | zehnjährigen Netzentwicklungsplan nach den §§ 12a bis 12f oder § 15a | ||
23 | 714/2009 oder der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 ergeben, auch hinsichtlich der | 23 | umzusetzen. Der Unabhängige Systembetreiber hat in der Lage zu sein, den | ||
24 | Zusammenarbeit der Übertragungs- oder Fernleitungsnetzbetreiber auf | 24 | Verpflichtungen, die sich aus der Verordnung (EU) 2019/943 oder der Verordnung | ||
25 | europäischer und regionaler Ebene, nachkommen zu können. | 25 | (EG) Nr. 715/2009 ergeben, auch hinsichtlich der Zusammenarbeit der | ||
26 | Übertragungs- oder Fernleitungsnetzbetreiber auf europäischer und regionaler | ||||
27 | Ebene, nachkommen zu können. | ||||
26 | (3) Der Unabhängige Systembetreiber hat den Netzzugang für Dritte | 28 | (3) Der Unabhängige Systembetreiber hat den Netzzugang für Dritte | ||
27 | diskriminierungsfrei zu gewähren und auszugestalten. Er hat insbesondere | 29 | diskriminierungsfrei zu gewähren und auszugestalten. Er hat insbesondere | ||
28 | Netzentgelte zu erheben, Engpasserlöse einzunehmen, das Transportnetz zu | 30 | Netzentgelte zu erheben, Engpasserlöse einzunehmen, das Transportnetz zu | ||
29 | betreiben, zu warten und auszubauen, sowie im Wege einer Investitionsplanung | 31 | betreiben, zu warten und auszubauen, sowie im Wege einer Investitionsplanung | ||
30 | die langfristige Fähigkeit des Transportnetzes zur Befriedigung einer | 32 | die langfristige Fähigkeit des Transportnetzes zur Befriedigung einer | ||
31 | angemessenen Nachfrage zu gewährleisten. Der Unabhängige Systembetreiber | 33 | angemessenen Nachfrage zu gewährleisten. Der Unabhängige Systembetreiber | ||
32 | hat im Elektrizitätsbereich neben den Aufgaben nach Satz 1 und 2 auch die | 34 | hat im Elektrizitätsbereich neben den Aufgaben nach Satz 1 und 2 auch die | ||
33 | Rechte und Pflichten, insbesondere Zahlungen, im Rahmen des | 35 | Rechte und Pflichten, insbesondere Zahlungen, im Rahmen des | ||
t | 34 | Ausgleichsmechanismus zwischen Übertragungsnetzbetreibern nach Artikel 13 der | t | 36 | Ausgleichsmechanismus zwischen Übertragungsnetzbetreibern nach Artikel 49 der |
35 | Verordnung (EG) Nr. 714/2009 wahrzunehmen. Der Unabhängige Systembetreiber | 37 | Verordnung (EU) 2019/943 wahrzunehmen. Der Unabhängige Systembetreiber | ||
36 | trägt die Verantwortung für Planung, einschließlich der Durchführung der | 38 | trägt die Verantwortung für Planung, einschließlich der Durchführung der | ||
37 | erforderlichen Genehmigungsverfahren, Bau und Betrieb der Infrastruktur. Der | 39 | erforderlichen Genehmigungsverfahren, Bau und Betrieb der Infrastruktur. Der | ||
38 | Transportnetzeigentümer ist nicht nach Satz 1 bis 4 verpflichtet. | 40 | Transportnetzeigentümer ist nicht nach Satz 1 bis 4 verpflichtet. | ||
39 | (4) Der Eigentümer des Transportnetzes und das vertikal integrierte | 41 | (4) Der Eigentümer des Transportnetzes und das vertikal integrierte | ||
40 | Energieversorgungsunternehmen haben im erforderlichen Umfang mit dem | 42 | Energieversorgungsunternehmen haben im erforderlichen Umfang mit dem | ||
41 | Unabhängigen Systembetreiber zusammenzuarbeiten und ihn bei der Wahrnehmung | 43 | Unabhängigen Systembetreiber zusammenzuarbeiten und ihn bei der Wahrnehmung | ||
42 | seiner Aufgaben, insbesondere durch Zurverfügungstellung der dafür | 44 | seiner Aufgaben, insbesondere durch Zurverfügungstellung der dafür | ||
43 | erforderlichen Informationen, zu unterstützen. Sie haben die vom | 45 | erforderlichen Informationen, zu unterstützen. Sie haben die vom | ||
44 | Unabhängigen Systembetreiber beschlossenen und im Netzentwicklungsplan nach | 46 | Unabhängigen Systembetreiber beschlossenen und im Netzentwicklungsplan nach | ||
45 | den §§ 12a bis 12f oder § 15a für die folgenden drei Jahre ausgewiesenen | 47 | den §§ 12a bis 12f oder § 15a für die folgenden drei Jahre ausgewiesenen | ||
46 | Investitionen zu finanzieren oder ihre Zustimmung zur Finanzierung durch | 48 | Investitionen zu finanzieren oder ihre Zustimmung zur Finanzierung durch | ||
47 | Dritte, einschließlich des Unabhängigen Systembetreibers, zu erteilen. Die | 49 | Dritte, einschließlich des Unabhängigen Systembetreibers, zu erteilen. Die | ||
48 | Finanzierungsvereinbarungen sind von der Regulierungsbehörde zu genehmigen. | 50 | Finanzierungsvereinbarungen sind von der Regulierungsbehörde zu genehmigen. | ||
49 | Der Eigentümer des Transportnetzes und das vertikal integrierte | 51 | Der Eigentümer des Transportnetzes und das vertikal integrierte | ||
50 | Energieversorgungsunternehmen haben die notwendigen Sicherheitsleistungen, die | 52 | Energieversorgungsunternehmen haben die notwendigen Sicherheitsleistungen, die | ||
51 | zur Erleichterung der Finanzierung eines notwendigen Netzausbaus erforderlich | 53 | zur Erleichterung der Finanzierung eines notwendigen Netzausbaus erforderlich | ||
52 | sind, zur Verfügung zu stellen, es sei denn, der Eigentümer des | 54 | sind, zur Verfügung zu stellen, es sei denn, der Eigentümer des | ||
53 | Transportnetzes oder das vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen | 55 | Transportnetzes oder das vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen | ||
54 | haben der Finanzierung durch einen Dritten, einschließlich dem Unabhängigen | 56 | haben der Finanzierung durch einen Dritten, einschließlich dem Unabhängigen | ||
55 | Systembetreiber, zugestimmt. Der Eigentümer des Transportnetzes hat zu | 57 | Systembetreiber, zugestimmt. Der Eigentümer des Transportnetzes hat zu | ||
56 | gewährleisten, dass er dauerhaft in der Lage ist, seinen Verpflichtungen nach | 58 | gewährleisten, dass er dauerhaft in der Lage ist, seinen Verpflichtungen nach | ||
57 | Satz 1 bis 3 nachzukommen. | 59 | Satz 1 bis 3 nachzukommen. | ||
58 | (5) Der Eigentümer des Transportnetzes und das vertikal integrierte | 60 | (5) Der Eigentümer des Transportnetzes und das vertikal integrierte | ||
59 | Energieversorgungsunternehmen haben den Unabhängigen Systembetreiber von | 61 | Energieversorgungsunternehmen haben den Unabhängigen Systembetreiber von | ||
60 | jeglicher Haftung für Sach-,Personen- und Vermögensschäden freizustellen, die | 62 | jeglicher Haftung für Sach-,Personen- und Vermögensschäden freizustellen, die | ||
61 | durch das vom Unabhängigen Systembetreiber betriebenen Transportnetz | 63 | durch das vom Unabhängigen Systembetreiber betriebenen Transportnetz | ||
62 | verursacht werden, es sei denn, die Haftungsrisiken betreffen die Wahrnehmung | 64 | verursacht werden, es sei denn, die Haftungsrisiken betreffen die Wahrnehmung | ||
63 | der Aufgaben nach Absatz 3 durch den Unabhängigen Systembetreiber. | 65 | der Aufgaben nach Absatz 3 durch den Unabhängigen Systembetreiber. | ||
64 | (6) Betreibt der Unabhängige Systembetreiber die Transportnetze mehrerer | 66 | (6) Betreibt der Unabhängige Systembetreiber die Transportnetze mehrerer | ||
65 | Eigentümer von Transportnetzen, sind die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 5 | 67 | Eigentümer von Transportnetzen, sind die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 5 | ||
66 | im Verhältnis zwischen dem Unabhängigen Systembetreiber und dem jeweiligen | 68 | im Verhältnis zwischen dem Unabhängigen Systembetreiber und dem jeweiligen | ||
67 | Eigentümer von Transportnetzen oder dem jeweiligen vertikal integrierten | 69 | Eigentümer von Transportnetzen oder dem jeweiligen vertikal integrierten | ||
68 | Unternehmen jeweils zu erfüllen. | 70 | Unternehmen jeweils zu erfüllen. |
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