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Sie können sich § 8 EnWG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen haben sich nach Maßgabe der folgenden Absätze zu entflechten, soweit sie nicht von einer der in § 9 oder den §§ 10 bis 10e enthaltenen Möglichkeiten Gebrauch machen.
(2) Der Transportnetzbetreiber hat unmittelbar oder vermittelt durch Beteiligungen Eigentümer des Transportnetzes zu sein. Personen, die unmittelbar oder mittelbar die Kontrolle über ein Unternehmen ausüben, das eine der Funktionen Gewinnung, Erzeugung oder Vertrieb von Energie an Kunden wahrnimmt, sind nicht berechtigt, unmittelbar oder mittelbar Kontrolle über einen Betreiber eines Transportnetzes oder ein Transportnetz oder Rechte an einem Betreiber eines Transportnetzes oder einem Transportnetz auszuüben. Personen, die unmittelbar oder mittelbar die Kontrolle über einen Transportnetzbetreiber oder ein Transportnetz ausüben, sind nicht berechtigt, unmittelbar oder mittelbar Kontrolle über ein Unternehmen, das eine der Funktionen Gewinnung, Erzeugung oder Vertrieb von Energie an Kunden wahrnimmt, oder Rechte an einem solchen Unternehmen auszuüben. Personen, die unmittelbar oder mittelbar die Kontrolle über ein Unternehmen ausüben, das eine der Funktionen Gewinnung, Erzeugung oder Vertrieb von Energie an Kunden wahrnimmt, oder Rechte an einem solchen Unternehmen ausüben, sind nicht berechtigt, Mitglieder des Aufsichtsrates oder der zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organe eines Betreibers von Transportnetzen zu bestellen. Personen, die Mitglied des Aufsichtsrates oder der zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organe eines Unternehmens sind, das eine Funktion der Gewinnung, Erzeugung oder Vertrieb von Energie an Kunden wahrnimmt, sind nicht berechtigt, Mitglied des Aufsichtsrates oder der zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organe des Transportnetzbetreibers zu sein. Rechte im Sinne von Satz 2 bis 4 sind insbesondere:
(3) Im unmittelbaren Zusammenhang mit einem Entflechtungsvorgang nach Absatz 1 dürfen weder wirtschaftlich sensible Informationen nach § 6a, über die ein Transportnetzbetreiber verfügt, der Teil eines vertikal integrierten Unternehmens war, an Unternehmen übermittelt werden, die eine der Funktionen Gewinnung, Erzeugung oder Vertrieb von Energie an Kunden wahrnehmen, noch ein Personalübergang vom Transportnetzbetreiber zu diesen Unternehmen stattfinden.
Eigentumsrechtliche Entflechtung | Eigentumsrechtliche Entflechtung | ||||
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t | 1 | Eigentumsrechtliche Entflechtung | t | 1 | Eigentumsrechtliche Entflechtung |
Eigentumsrechtliche Entflechtung | Eigentumsrechtliche Entflechtung | ||||
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f | 1 | (1) Vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen haben sich nach Maßgabe | f | 1 | (1) Vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen haben sich nach Maßgabe |
2 | der folgenden Absätze zu entflechten, soweit sie nicht von einer der in § 9 | 2 | der folgenden Absätze zu entflechten, soweit sie nicht von einer der in § 9 | ||
3 | oder den §§ 10 bis 10e enthaltenen Möglichkeiten Gebrauch machen. | 3 | oder den §§ 10 bis 10e enthaltenen Möglichkeiten Gebrauch machen. | ||
4 | (2) Der Transportnetzbetreiber hat unmittelbar oder vermittelt durch | 4 | (2) Der Transportnetzbetreiber hat unmittelbar oder vermittelt durch | ||
5 | Beteiligungen Eigentümer des Transportnetzes zu sein. Personen, die | 5 | Beteiligungen Eigentümer des Transportnetzes zu sein. Personen, die | ||
6 | unmittelbar oder mittelbar die Kontrolle über ein Unternehmen ausüben, das | 6 | unmittelbar oder mittelbar die Kontrolle über ein Unternehmen ausüben, das | ||
7 | eine der Funktionen Gewinnung, Erzeugung oder Vertrieb von Energie an Kunden | 7 | eine der Funktionen Gewinnung, Erzeugung oder Vertrieb von Energie an Kunden | ||
8 | wahrnimmt, sind nicht berechtigt, unmittelbar oder mittelbar Kontrolle über | 8 | wahrnimmt, sind nicht berechtigt, unmittelbar oder mittelbar Kontrolle über | ||
9 | einen Betreiber eines Transportnetzes oder ein Transportnetz oder Rechte an | 9 | einen Betreiber eines Transportnetzes oder ein Transportnetz oder Rechte an | ||
10 | einem Betreiber eines Transportnetzes oder einem Transportnetz auszuüben. | 10 | einem Betreiber eines Transportnetzes oder einem Transportnetz auszuüben. | ||
11 | Personen, die unmittelbar oder mittelbar die Kontrolle über einen | 11 | Personen, die unmittelbar oder mittelbar die Kontrolle über einen | ||
12 | Transportnetzbetreiber oder ein Transportnetz ausüben, sind nicht berechtigt, | 12 | Transportnetzbetreiber oder ein Transportnetz ausüben, sind nicht berechtigt, | ||
13 | unmittelbar oder mittelbar Kontrolle über ein Unternehmen, das eine der | 13 | unmittelbar oder mittelbar Kontrolle über ein Unternehmen, das eine der | ||
14 | Funktionen Gewinnung, Erzeugung oder Vertrieb von Energie an Kunden wahrnimmt, | 14 | Funktionen Gewinnung, Erzeugung oder Vertrieb von Energie an Kunden wahrnimmt, | ||
t | 15 | oder Rechte an einem solchen Unternehmen auszuüben. Personen, die unmittelbar | t | 15 | oder Rechte an einem solchen Unternehmen auszuüben. Insbesondere sind |
16 | oder mittelbar die Kontrolle über ein Unternehmen ausüben, das eine der | 16 | Übertragungsnetzbetreiber nicht berechtigt, Eigentümer einer | ||
17 | Energiespeicheranlage zu sein oder eine solche zu errichten, zu verwalten oder | ||||
18 | zu betreiben. Personen, die unmittelbar oder mittelbar die Kontrolle über ein | ||||
19 | Unternehmen ausüben, das eine der Funktionen Gewinnung, Erzeugung oder | ||||
20 | Vertrieb von Energie an Kunden wahrnimmt, oder Rechte an einem solchen | ||||
21 | Unternehmen ausüben, sind nicht berechtigt, Mitglieder des Aufsichtsrates oder | ||||
22 | der zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organe eines Betreibers von | ||||
23 | Transportnetzen zu bestellen. Personen, die Mitglied des Aufsichtsrates oder | ||||
24 | der zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organe eines Unternehmens sind, das | ||||
17 | Funktionen Gewinnung, Erzeugung oder Vertrieb von Energie an Kunden wahrnimmt, | 25 | eine Funktion der Gewinnung, Erzeugung oder Vertrieb von Energie an Kunden | ||
18 | oder Rechte an einem solchen Unternehmen ausüben, sind nicht berechtigt, | 26 | wahrnimmt, sind nicht berechtigt, Mitglied des Aufsichtsrates oder der zur | ||
19 | Mitglieder des Aufsichtsrates oder der zur gesetzlichen Vertretung berufenen | 27 | gesetzlichen Vertretung berufenen Organe des Transportnetzbetreibers zu sein. | ||
20 | Organe eines Betreibers von Transportnetzen zu bestellen. Personen, die | 28 | Rechte im Sinne von Satz Satz 2, 3 und 5 sind insbesondere: | ||
21 | Mitglied des Aufsichtsrates oder der zur gesetzlichen Vertretung berufenen | ||||
22 | Organe eines Unternehmens sind, das eine Funktion der Gewinnung, Erzeugung | ||||
23 | oder Vertrieb von Energie an Kunden wahrnimmt, sind nicht berechtigt, Mitglied | ||||
24 | des Aufsichtsrates oder der zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organe des | ||||
25 | Transportnetzbetreibers zu sein. Rechte im Sinne von Satz 2 bis 4 sind | ||||
26 | insbesondere: | ||||
27 | 1. | 29 | 1. | ||
28 | die Befugnis zur Ausübung von Stimmrechten, soweit dadurch wesentliche | 30 | die Befugnis zur Ausübung von Stimmrechten, soweit dadurch wesentliche | ||
29 | Minderheitsrechte vermittelt werden, insbesondere in den in § 179 Absatz 2 des | 31 | Minderheitsrechte vermittelt werden, insbesondere in den in § 179 Absatz 2 des | ||
30 | Aktiengesetzes, § 182 Absatz 1 des Aktiengesetzes sowie § 193 Absatz 1 des | 32 | Aktiengesetzes, § 182 Absatz 1 des Aktiengesetzes sowie § 193 Absatz 1 des | ||
31 | Aktiengesetzes geregelten oder vergleichbaren Bereichen, | 33 | Aktiengesetzes geregelten oder vergleichbaren Bereichen, | ||
32 | 2. | 34 | 2. | ||
33 | die Befugnis, Mitglieder des Aufsichtsrates oder der zur gesetzlichen | 35 | die Befugnis, Mitglieder des Aufsichtsrates oder der zur gesetzlichen | ||
34 | Vertretung berufenen Organe zu bestellen, | 36 | Vertretung berufenen Organe zu bestellen, | ||
35 | 3. | 37 | 3. | ||
36 | das Halten einer Mehrheitsbeteiligung. | 38 | das Halten einer Mehrheitsbeteiligung. | ||
37 | Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt als erfüllt, wenn zwei oder mehr | 39 | Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt als erfüllt, wenn zwei oder mehr | ||
38 | Unternehmen, die Eigentümer von Transportnetzen sind, ein | 40 | Unternehmen, die Eigentümer von Transportnetzen sind, ein | ||
39 | Gemeinschaftsunternehmen gründen, das in zwei oder mehr Mitgliedstaaten als | 41 | Gemeinschaftsunternehmen gründen, das in zwei oder mehr Mitgliedstaaten als | ||
40 | Betreiber für die betreffenden Transportnetze tätig ist. Ein anderes | 42 | Betreiber für die betreffenden Transportnetze tätig ist. Ein anderes | ||
41 | Unternehmen darf nur dann Teil des Gemeinschaftsunternehmens sein, wenn es | 43 | Unternehmen darf nur dann Teil des Gemeinschaftsunternehmens sein, wenn es | ||
42 | nach den Vorschriften dieses Abschnitts entflochten und zertifiziert wurde. | 44 | nach den Vorschriften dieses Abschnitts entflochten und zertifiziert wurde. | ||
43 | Transportnetzbetreiber haben zu gewährleisten, dass sie über die finanziellen, | 45 | Transportnetzbetreiber haben zu gewährleisten, dass sie über die finanziellen, | ||
44 | materiellen, technischen und personellen Mittel verfügen, die erforderlich | 46 | materiellen, technischen und personellen Mittel verfügen, die erforderlich | ||
45 | sind, um die Aufgaben nach Teil 3 Abschnitt 1 bis 3 wahrzunehmen. | 47 | sind, um die Aufgaben nach Teil 3 Abschnitt 1 bis 3 wahrzunehmen. | ||
46 | (3) Im unmittelbaren Zusammenhang mit einem Entflechtungsvorgang nach Absatz 1 | 48 | (3) Im unmittelbaren Zusammenhang mit einem Entflechtungsvorgang nach Absatz 1 | ||
47 | dürfen weder wirtschaftlich sensible Informationen nach § 6a, über die ein | 49 | dürfen weder wirtschaftlich sensible Informationen nach § 6a, über die ein | ||
48 | Transportnetzbetreiber verfügt, der Teil eines vertikal integrierten | 50 | Transportnetzbetreiber verfügt, der Teil eines vertikal integrierten | ||
49 | Unternehmens war, an Unternehmen übermittelt werden, die eine der Funktionen | 51 | Unternehmens war, an Unternehmen übermittelt werden, die eine der Funktionen | ||
50 | Gewinnung, Erzeugung oder Vertrieb von Energie an Kunden wahrnehmen, noch ein | 52 | Gewinnung, Erzeugung oder Vertrieb von Energie an Kunden wahrnehmen, noch ein | ||
51 | Personalübergang vom Transportnetzbetreiber zu diesen Unternehmen stattfinden. | 53 | Personalübergang vom Transportnetzbetreiber zu diesen Unternehmen stattfinden. |
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