(1) Der Betreiber eines Übertragungsnetzes kann die Errichtung und den
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Betrieb einer Batteriespeicheranlage in einem offenen, transparenten und
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diskriminierungsfreien Verfahren ausschreiben, wenn die Batteriespeicheranlage
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notwendig ist, damit der Übertragungsnetzbetreiber seinen Verpflichtungen nach
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§ 11 Absatz 1 Satz 1 in effizienter Weise nachkommen kann. Der
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Übertragungsnetzbetreiber darf einen Zuschlag in einem nach Satz 1
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durchgeführten Ausschreibungsverfahren nicht an einen Dritten erteilen, wenn
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dieser die mit der Batteriespeicheranlage angebotene vertragliche Leistung
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unter Berücksichtigung der Anforderungen für die Gewährleistung der Sicherheit
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und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems nicht zu angemessenen
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Kosten oder nicht rechtzeitig erbringen kann. Angemessen sind die Kosten,
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wenn sie die Kosten für die Errichtung und den Betrieb einer vergleichbaren
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Anlage im Eigentum eines Übertragungsnetzbetreibers nicht übersteigen. Die
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Leistung oder Arbeit der Batteriespeicheranlage darf weder ganz noch teilweise
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auf den Strommärkten veräußert werden.
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(2) Die Regulierungsbehörde wird ermächtigt, im Wege einer Festlegung nach §
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29 Absatz 1 dem Übertragungsnetzbetreiber Vorgaben zur näheren Ausgestaltung
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des Ausschreibungsverfahrens nach Absatz 1 zu machen.
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