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Entschädigung bei Störungen oder Verzögerung der Anbindung von Offshore- Anlagen | Entschädigung bei Störungen oder Verzögerung der Anbindung von Offshore- Anlagen | ||||
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t | 1 | Entschädigung bei Störungen oder Verzögerung der Anbindung von Offshore- | t | 1 | Entschädigung bei Störungen oder Verzögerung der Anbindung von Offshore- |
2 | Anlagen | 2 | Anlagen |
Entschädigung bei Störungen oder Verzögerung der Anbindung von Offshore- Anlagen | Entschädigung bei Störungen oder Verzögerung der Anbindung von Offshore- Anlagen | ||||
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f | 1 | (1) Ist die Einspeisung aus einer betriebsbereiten Windenergieanlage auf | f | 1 | (1) Ist die Einspeisung aus einer betriebsbereiten Windenergieanlage auf |
2 | See länger als zehn aufeinander folgende Tage wegen einer Störung der | 2 | See länger als zehn aufeinander folgende Tage wegen einer Störung der | ||
3 | Netzanbindung nicht möglich, so kann der Betreiber der Windenergieanlage auf | 3 | Netzanbindung nicht möglich, so kann der Betreiber der Windenergieanlage auf | ||
4 | See von dem nach § 17d Absatz 1 anbindungsverpflichteten | 4 | See von dem nach § 17d Absatz 1 anbindungsverpflichteten | ||
5 | Übertragungsnetzbetreiber ab dem elften Tag der Störung unabhängig davon, ob | 5 | Übertragungsnetzbetreiber ab dem elften Tag der Störung unabhängig davon, ob | ||
6 | der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber die Störung zu vertreten | 6 | der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber die Störung zu vertreten | ||
7 | hat, für entstandene Vermögensschäden eine Entschädigung in Höhe von 90 | 7 | hat, für entstandene Vermögensschäden eine Entschädigung in Höhe von 90 | ||
n | 8 | Prozent des nach § 19 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in Verbindung mit § 47 | n | 8 | Prozent des nach § 19 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes im Fall der |
9 | des Erneuerbare-Energien-Gesetzes im Fall der Direktvermarktung bestehenden | 9 | Direktvermarktung bestehenden Zahlungsanspruchs abzüglich 0,4 Cent pro | ||
10 | Zahlungsanspruchs abzüglich 0,4 Cent pro Kilowattstunde verlangen. Bei der | 10 | Kilowattstunde verlangen. Bei der Ermittlung der Höhe der Entschädigung | ||
11 | Ermittlung der Höhe der Entschädigung nach Satz 1 ist für jeden Tag der | 11 | nach Satz 1 ist für jeden Tag der Störung, für den der Betreiber der | ||
12 | Störung, für den der Betreiber der Windenergieanlage auf See eine | 12 | Windenergieanlage auf See eine Entschädigung erhält, die durchschnittliche | ||
13 | Entschädigung erhält, die durchschnittliche Einspeisung einer vergleichbaren | 13 | Einspeisung einer vergleichbaren Anlage in dem entsprechenden Zeitraum der | ||
14 | Anlage in dem entsprechenden Zeitraum der Störung zugrunde zu legen. Soweit | 14 | Störung zugrunde zu legen. Soweit Störungen der Netzanbindung an mehr als | ||
15 | Störungen der Netzanbindung an mehr als 18 Tagen im Kalenderjahr | 15 | 18 Tagen im Kalenderjahr auftreten, besteht der Anspruch abweichend von Satz 1 | ||
16 | auftreten, besteht der Anspruch abweichend von Satz 1 unmittelbar ab dem 19. | 16 | unmittelbar ab dem 19. Tag im Kalenderjahr, an dem die Einspeisung auf | ||
17 | Tag im Kalenderjahr, an dem die Einspeisung auf Grund der Störung der | 17 | Grund der Störung der Netzanbindung nicht möglich ist. Soweit der | ||
18 | Netzanbindung nicht möglich ist. Soweit der anbindungsverpflichtete | ||||
19 | Übertragungsnetzbetreiber eine Störung der Netzanbindung vorsätzlich | ||||
20 | herbeigeführt hat, kann der Betreiber der Windenergieanlage auf See von dem | ||||
21 | anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreiber abweichend von Satz 1 ab | 18 | anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber eine Störung der | ||
22 | dem ersten Tag der Störung die Erfüllung des vollständigen, nach § 19 des | 19 | Netzanbindung vorsätzlich herbeigeführt hat, kann der Betreiber der | ||
23 | Erneuerbare-Energien-Gesetzes in Verbindung mit § 47 des Erneuerbare-Energien- | 20 | Windenergieanlage auf See von dem anbindungsverpflichteten | ||
21 | Übertragungsnetzbetreiber abweichend von Satz 1 ab dem ersten Tag der Störung | ||||
22 | die Erfüllung des vollständigen, nach § 19 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes | ||||
24 | Gesetzes im Fall der Direktvermarktung bestehenden Zahlungsanspruchs abzüglich | 23 | im Fall der Direktvermarktung bestehenden Zahlungsanspruchs abzüglich 0,4 Cent | ||
25 | 0,4 Cent pro Kilowattstunde verlangen. Darüber hinaus ist eine | 24 | pro Kilowattstunde verlangen. Darüber hinaus ist eine Inanspruchnahme des | ||
26 | Inanspruchnahme des anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreibers für | 25 | anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreibers für Vermögensschäden auf | ||
27 | Vermögensschäden auf Grund einer gestörten Netzanbindung ausgeschlossen. Der | 26 | Grund einer gestörten Netzanbindung ausgeschlossen. Der Anspruch nach Satz | ||
28 | Anspruch nach Satz 1 entfällt, soweit der Betreiber der Windenergieanlage | 27 | 1 entfällt, soweit der Betreiber der Windenergieanlage auf See die Störung zu | ||
29 | auf See die Störung zu vertreten hat. | 28 | vertreten hat. | ||
30 | (2) Ist die Einspeisung aus einer betriebsbereiten Windenergieanlage auf | 29 | (2) Ist die Einspeisung aus einer betriebsbereiten Windenergieanlage auf | ||
31 | See nicht möglich, weil die Netzanbindung nicht zu dem verbindlichen | 30 | See nicht möglich, weil die Netzanbindung nicht zu dem verbindlichen | ||
32 | Fertigstellungstermin nach § 17d Absatz 2 Satz 9 fertiggestellt ist, so kann | 31 | Fertigstellungstermin nach § 17d Absatz 2 Satz 9 fertiggestellt ist, so kann | ||
33 | der Betreiber der Windenergieanlage auf See ab dem Zeitpunkt der Herstellung | 32 | der Betreiber der Windenergieanlage auf See ab dem Zeitpunkt der Herstellung | ||
34 | der Betriebsbereitschaft der Windenergieanlage auf See, frühestens jedoch ab | 33 | der Betriebsbereitschaft der Windenergieanlage auf See, frühestens jedoch ab | ||
35 | dem 91. Tag nach dem verbindlichen Fertigstellungstermin, eine | 34 | dem 91. Tag nach dem verbindlichen Fertigstellungstermin, eine | ||
36 | Entschädigung entsprechend Absatz 1 Satz 1 und 2 verlangen. Soweit der | 35 | Entschädigung entsprechend Absatz 1 Satz 1 und 2 verlangen. Soweit der | ||
37 | anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber die nicht rechtzeitige | 36 | anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber die nicht rechtzeitige | ||
38 | Fertigstellung der Netzanbindung vorsätzlich herbeigeführt hat, kann der | 37 | Fertigstellung der Netzanbindung vorsätzlich herbeigeführt hat, kann der | ||
39 | Betreiber der Windenergieanlage auf See von dem anbindungsverpflichteten | 38 | Betreiber der Windenergieanlage auf See von dem anbindungsverpflichteten | ||
40 | Übertragungsnetzbetreiber abweichend von Satz 1 ab dem ersten Tag nach dem | 39 | Übertragungsnetzbetreiber abweichend von Satz 1 ab dem ersten Tag nach dem | ||
41 | verbindlichen Fertigstellungstermin die Erfüllung des vollständigen, nach § 19 | 40 | verbindlichen Fertigstellungstermin die Erfüllung des vollständigen, nach § 19 | ||
n | 42 | des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in Verbindung mit § 47 des Erneuerbare- | n | ||
43 | Energien-Gesetzes im Fall der Direktvermarktung bestehenden Zahlungsanspruchs | 41 | des Erneuerbare-Energien-Gesetzes im Fall der Direktvermarktung bestehenden | ||
44 | abzüglich 0,4 Cent pro Kilowattstunde verlangen. Darüber hinaus ist eine | 42 | Zahlungsanspruchs abzüglich 0,4 Cent pro Kilowattstunde verlangen. Darüber | ||
45 | Inanspruchnahme des anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreibers für | 43 | hinaus ist eine Inanspruchnahme des anbindungsverpflichteten | ||
46 | Vermögensschäden auf Grund einer nicht rechtzeitig fertiggestellten | 44 | Übertragungsnetzbetreibers für Vermögensschäden auf Grund einer nicht | ||
47 | Netzanbindung ausgeschlossen. Für den Anspruch auf Entschädigung nach | 45 | rechtzeitig fertiggestellten Netzanbindung ausgeschlossen. Für den | ||
48 | diesem Absatz ist von einer Betriebsbereitschaft der Windenergieanlage auf See | 46 | Anspruch auf Entschädigung nach diesem Absatz ist von einer | ||
49 | im Sinne von Satz 1 auch auszugehen, wenn das Fundament der Windenergieanlage | 47 | Betriebsbereitschaft der Windenergieanlage auf See im Sinne von Satz 1 auch | ||
50 | auf See und die für die Windenergieanlage auf See vorgesehene Umspannanlage | 48 | auszugehen, wenn das Fundament der Windenergieanlage auf See und die für die | ||
51 | zur Umwandlung der durch eine Windenergieanlage auf See erzeugten Elektrizität | 49 | Windenergieanlage auf See vorgesehene Umspannanlage zur Umwandlung der durch | ||
50 | eine Windenergieanlage auf See erzeugten Elektrizität auf eine höhere | ||||
52 | auf eine höhere Spannungsebene errichtet sind und von der Herstellung der | 51 | Spannungsebene errichtet sind und von der Herstellung der tatsächlichen | ||
53 | tatsächlichen Betriebsbereitschaft zur Schadensminderung abgesehen wurde. Der | 52 | Betriebsbereitschaft zur Schadensminderung abgesehen wurde. Der Betreiber | ||
54 | Betreiber der Windenergieanlage auf See hat sämtliche Zahlungen nach Satz | 53 | der Windenergieanlage auf See hat sämtliche Zahlungen nach Satz 1 zuzüglich | ||
55 | 1 zuzüglich Zinsen zurückzugewähren, soweit die Windenergieanlage auf See | 54 | Zinsen zurückzugewähren, soweit die Windenergieanlage auf See nicht innerhalb | ||
56 | nicht innerhalb einer angemessenen, von der Regulierungsbehörde | 55 | einer angemessenen, von der Regulierungsbehörde festzusetzenden Frist nach | ||
57 | festzusetzenden Frist nach Fertigstellung der Netzanbindung die technische | 56 | Fertigstellung der Netzanbindung die technische Betriebsbereitschaft | ||
58 | Betriebsbereitschaft tatsächlich hergestellt hat; die §§ 286, 288 und 289 Satz | 57 | tatsächlich hergestellt hat; die §§ 286, 288 und 289 Satz 1 des Bürgerlichen | ||
59 | 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind entsprechend anwendbar. Dem | 58 | Gesetzbuchs sind entsprechend anwendbar. Dem verbindlichen | ||
60 | verbindlichen Fertigstellungstermin nach § 17d Absatz 2 Satz 9 steht der | 59 | Fertigstellungstermin nach § 17d Absatz 2 Satz 9 steht der | ||
61 | Fertigstellungstermin aus der unbedingten Netzanbindungszusage gleich, wenn | 60 | Fertigstellungstermin aus der unbedingten Netzanbindungszusage gleich, wenn | ||
62 | die unbedingte Netzanbindungszusage dem Betreiber der Windenergieanlage auf | 61 | die unbedingte Netzanbindungszusage dem Betreiber der Windenergieanlage auf | ||
63 | See bis zum 29. August 2012 erteilt wurde oder dem Betreiber der | 62 | See bis zum 29. August 2012 erteilt wurde oder dem Betreiber der | ||
64 | Windenergieanlage auf See zunächst eine bedingte Netzanbindungszusage erteilt | 63 | Windenergieanlage auf See zunächst eine bedingte Netzanbindungszusage erteilt | ||
65 | wurde und er bis zum 1. September 2012 die Kriterien für eine unbedingte | 64 | wurde und er bis zum 1. September 2012 die Kriterien für eine unbedingte | ||
66 | Netzanbindungszusage nachgewiesen hat. Erhält der Betreiber einer | 65 | Netzanbindungszusage nachgewiesen hat. Erhält der Betreiber einer | ||
67 | Windenergieanlage auf See erst ab einem Zeitpunkt nach dem verbindlichen | 66 | Windenergieanlage auf See erst ab einem Zeitpunkt nach dem verbindlichen | ||
68 | Fertigstellungstermin einen Zuschlag nach § 23 oder § 34 des Windenergie-auf- | 67 | Fertigstellungstermin einen Zuschlag nach § 23 oder § 34 des Windenergie-auf- | ||
69 | See-Gesetzes, so ist dieser Absatz mit der Maßgabe anzuwenden, dass der | 68 | See-Gesetzes, so ist dieser Absatz mit der Maßgabe anzuwenden, dass der | ||
70 | Zeitpunkt, ab dem nach § 24 Absatz 1 Nummer 2 oder § 37 Absatz 1 Nummer 1 des | 69 | Zeitpunkt, ab dem nach § 24 Absatz 1 Nummer 2 oder § 37 Absatz 1 Nummer 1 des | ||
71 | Windenergie-auf-See-Gesetzes der Anspruch auf die Marktprämie nach § 19 des | 70 | Windenergie-auf-See-Gesetzes der Anspruch auf die Marktprämie nach § 19 des | ||
72 | Erneuerbare-Energien-Gesetzes frühestens beginnt, dem verbindlichen | 71 | Erneuerbare-Energien-Gesetzes frühestens beginnt, dem verbindlichen | ||
t | 73 | Fertigstellungstermin gleichsteht. | t | 72 | Fertigstellungstermin gleichsteht. Auf Zuschläge nach § 34 des |
73 | Windenergie-auf-See-Gesetzes ist Satz 1 in der am 9. Dezember 2020 geltenden | ||||
74 | Fassung anzuwenden. | ||||
74 | (3) Ist die Einspeisung aus einer betriebsbereiten Windenergieanlage auf | 75 | (3) Ist die Einspeisung aus einer betriebsbereiten Windenergieanlage auf | ||
75 | See an mehr als zehn Tagen im Kalenderjahr wegen betriebsbedingten | 76 | See an mehr als zehn Tagen im Kalenderjahr wegen betriebsbedingten | ||
76 | Wartungsarbeiten an der Netzanbindung nicht möglich, so kann der Betreiber der | 77 | Wartungsarbeiten an der Netzanbindung nicht möglich, so kann der Betreiber der | ||
77 | Windenergieanlage auf See ab dem elften Tag im Kalenderjahr, an dem die | 78 | Windenergieanlage auf See ab dem elften Tag im Kalenderjahr, an dem die | ||
78 | Netzanbindung auf Grund der betriebsbedingten Wartungsarbeiten nicht verfügbar | 79 | Netzanbindung auf Grund der betriebsbedingten Wartungsarbeiten nicht verfügbar | ||
79 | ist, eine Entschädigung entsprechend Absatz 1 Satz 1 in Anspruch nehmen. Bei der | 80 | ist, eine Entschädigung entsprechend Absatz 1 Satz 1 in Anspruch nehmen. Bei der | ||
80 | Berechnung der Tage nach Satz 1 werden die vollen Stunden, in denen | 81 | Berechnung der Tage nach Satz 1 werden die vollen Stunden, in denen | ||
81 | die Wartungsarbeiten vorgenommen werden, zusammengerechnet. | 82 | die Wartungsarbeiten vorgenommen werden, zusammengerechnet. | ||
82 | (3a) Die Absätze 1 bis 3 sind für Windenergieanlagen auf See, die in einer | 83 | (3a) Die Absätze 1 bis 3 sind für Windenergieanlagen auf See, die in einer | ||
83 | Ausschreibung nach Teil 3 des Windenergie-auf-See-Gesetzes bezuschlagt wurden, | 84 | Ausschreibung nach Teil 3 des Windenergie-auf-See-Gesetzes bezuschlagt wurden, | ||
84 | mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Entschädigung 90 Prozent des nach dem | 85 | mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Entschädigung 90 Prozent des nach dem | ||
85 | Windenergie-auf-See-Gesetz jeweils einschlägigen anzulegenden Werts, | 86 | Windenergie-auf-See-Gesetz jeweils einschlägigen anzulegenden Werts, | ||
86 | mindestens aber 90 Prozent des Monatsmarktwerts im Sinne der Anlage 1 Nummer | 87 | mindestens aber 90 Prozent des Monatsmarktwerts im Sinne der Anlage 1 Nummer | ||
87 | 2.2.3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes beträgt. | 88 | 2.2.3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes beträgt. | ||
88 | (4) Die Entschädigungszahlungen nach den Absätzen 1 bis 3a einschließlich der | 89 | (4) Die Entschädigungszahlungen nach den Absätzen 1 bis 3a einschließlich der | ||
89 | Kosten für eine Zwischenfinanzierung sind bei der Ermittlung der Kosten des | 90 | Kosten für eine Zwischenfinanzierung sind bei der Ermittlung der Kosten des | ||
90 | Netzbetriebs zur Netzentgeltbestimmung nicht zu berücksichtigen. | 91 | Netzbetriebs zur Netzentgeltbestimmung nicht zu berücksichtigen. | ||
91 | (5) Auf Vermögensschäden auf Grund einer nicht rechtzeitig fertiggestellten | 92 | (5) Auf Vermögensschäden auf Grund einer nicht rechtzeitig fertiggestellten | ||
92 | oder gestörten Netzanbindung im Sinne des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 ist § | 93 | oder gestörten Netzanbindung im Sinne des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 ist § | ||
93 | 32 Absatz 3 und 4 nicht anzuwenden. | 94 | 32 Absatz 3 und 4 nicht anzuwenden. | ||
94 | (6) Der Betreiber der Windenergieanlage auf See hat dem | 95 | (6) Der Betreiber der Windenergieanlage auf See hat dem | ||
95 | anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreiber mit dem Tag, zu dem die | 96 | anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreiber mit dem Tag, zu dem die | ||
96 | Entschädigungspflicht des anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreibers | 97 | Entschädigungspflicht des anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreibers | ||
97 | nach Absatz 1 oder Absatz 2 dem Grunde nach beginnt, mitzuteilen, ob er die | 98 | nach Absatz 1 oder Absatz 2 dem Grunde nach beginnt, mitzuteilen, ob er die | ||
98 | Entschädigung nach den Absätzen 1 bis 2 begehrt oder ob die Berücksichtigung | 99 | Entschädigung nach den Absätzen 1 bis 2 begehrt oder ob die Berücksichtigung | ||
99 | der im Sinne des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 verzögerten oder gestörten | 100 | der im Sinne des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 verzögerten oder gestörten | ||
100 | Einspeisung nach § 50 Absatz 4 Satz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes | 101 | Einspeisung nach § 50 Absatz 4 Satz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes | ||
101 | erfolgen soll. | 102 | erfolgen soll. |
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