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Umsetzung der Netzentwicklungspläne und des Flächenentwicklungsplans | Umsetzung der Netzentwicklungspläne und des Flächenentwicklungsplans | ||||
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t | 1 | Umsetzung der Netzentwicklungspläne und des Flächenentwicklungsplans | t | 1 | Umsetzung der Netzentwicklungspläne und des Flächenentwicklungsplans |
Umsetzung der Netzentwicklungspläne und des Flächenentwicklungsplans | Umsetzung der Netzentwicklungspläne und des Flächenentwicklungsplans | ||||
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f | 1 | (1) Betreiber von Übertragungsnetzen, in deren Regelzone die Netzanbindung | f | 1 | (1) Betreiber von Übertragungsnetzen, in deren Regelzone die Netzanbindung |
2 | von Windenergieanlagen auf See erfolgen soll (anbindungsverpflichteter | 2 | von Windenergieanlagen auf See erfolgen soll (anbindungsverpflichteter | ||
3 | Übertragungsnetzbetreiber), haben die Offshore-Anbindungsleitungen | 3 | Übertragungsnetzbetreiber), haben die Offshore-Anbindungsleitungen | ||
4 | entsprechend den Vorgaben des Offshore-Netzentwicklungsplans und ab dem 1. | 4 | entsprechend den Vorgaben des Offshore-Netzentwicklungsplans und ab dem 1. | ||
5 | Januar 2019 entsprechend den Vorgaben des Netzentwicklungsplans und des | 5 | Januar 2019 entsprechend den Vorgaben des Netzentwicklungsplans und des | ||
6 | Flächenentwicklungsplans gemäß § 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes zu | 6 | Flächenentwicklungsplans gemäß § 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes zu | ||
7 | errichten und zu betreiben. Sie haben mit der Umsetzung der | 7 | errichten und zu betreiben. Sie haben mit der Umsetzung der | ||
8 | Netzanbindungen von Windenergieanlagen auf See entsprechend den Vorgaben des | 8 | Netzanbindungen von Windenergieanlagen auf See entsprechend den Vorgaben des | ||
9 | Offshore-Netzentwicklungsplans und ab dem 1. Januar 2019 entsprechend den | 9 | Offshore-Netzentwicklungsplans und ab dem 1. Januar 2019 entsprechend den | ||
10 | Vorgaben des Netzentwicklungsplans und des Flächenentwicklungsplans gemäß § 5 | 10 | Vorgaben des Netzentwicklungsplans und des Flächenentwicklungsplans gemäß § 5 | ||
11 | des Windenergie-auf-See-Gesetzes zu beginnen und die Errichtung der | 11 | des Windenergie-auf-See-Gesetzes zu beginnen und die Errichtung der | ||
12 | Netzanbindungen von Windenergieanlagen auf See zügig voranzutreiben. Eine | 12 | Netzanbindungen von Windenergieanlagen auf See zügig voranzutreiben. Eine | ||
13 | Offshore-Anbindungsleitung nach Satz 1 ist ab dem Zeitpunkt der Fertigstellung | 13 | Offshore-Anbindungsleitung nach Satz 1 ist ab dem Zeitpunkt der Fertigstellung | ||
14 | ein Teil des Energieversorgungsnetzes. | 14 | ein Teil des Energieversorgungsnetzes. | ||
15 | (2) Der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber beauftragt die | 15 | (2) Der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber beauftragt die | ||
16 | Offshore-Anbindungsleitung so rechtzeitig, dass die Fertigstellungstermine in | 16 | Offshore-Anbindungsleitung so rechtzeitig, dass die Fertigstellungstermine in | ||
n | 17 | den im Offshore-Netzentwicklungsplan oder ab dem 1. Januar 2019 im | n | 17 | den im Flächenentwicklungsplan und im Netzentwicklungsplan dafür festgelegten |
18 | Flächenentwicklungsplan dafür festgelegten Kalenderjahren liegen. In jedem | 18 | Kalenderjahren einschließlich des Quartals im jeweiligen Kalenderjahr liegen. | ||
19 | Fall beauftragt er die Offshore-Anbindungsleitung nicht, bevor die Eignung | 19 | In jedem Fall beauftragt er die Offshore-Anbindungsleitung nicht, bevor die | ||
20 | einer durch sie anzubindenden Fläche zur Nutzung von Windenergie auf See gemäß | 20 | Eignung einer durch sie anzubindenden Fläche zur Nutzung von Windenergie auf | ||
21 | § 12 des Windenergie-auf-See-Gesetzes festgestellt wurde. In diesem Fall | 21 | See gemäß § 12 des Windenergie-auf-See-Gesetzes festgestellt wurde. In diesem | ||
22 | beauftragt er die Offshore-Anbindungsleitung unverzüglich nach der | 22 | Fall beauftragt er die Offshore-Anbindungsleitung unverzüglich nach der | ||
23 | Eignungsfeststellung. Der anbindungsverpflichtete | 23 | Eignungsfeststellung. Der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber | ||
24 | Übertragungsnetzbetreiber hat nach Auftragsvergabe die Daten der | 24 | hat nach Auftragsvergabe die Daten der voraussichtlichen | ||
25 | Fertigstellungstermine der Offshore-Anbindungsleitung der Regulierungsbehörde | ||||
26 | bekannt zu machen und auf seiner Internetseite zu veröffentlichen. Soweit eine | ||||
27 | landseitige Maßnahme im Sinn des § 12b Absatz 2 Satz 1 erforderlich ist, | ||||
28 | 1. | ||||
29 | um die Offshore-Anbindungsleitung unmittelbar ausgehend vom | ||||
30 | Netzverknüpfungspunkt an das bestehende landseitige Übertragungsnetz anzubinden | ||||
31 | und | ||||
32 | 2. | ||||
33 | um mindestens 70 Prozent der Kapazität der Offshore-Anbindungsleitung im | ||||
34 | Kalenderjahr nach dem voraussichtlichen Fertigstellungstermin übertragen zu | ||||
35 | können, | ||||
36 | hat der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber gegenüber der | ||||
37 | Regulierungsbehörde bis zum Zeitpunkt der Bekanntmachung der Ausschreibung | ||||
38 | eine Stellungnahme abzugeben, wenn die Maßnahme im Sinn des § 12b Absatz 2 | ||||
25 | voraussichtlichen Fertigstellungstermine der Offshore-Anbindungsleitung der | 39 | Satz 1 zum voraussichtlichen Fertigstellungstermin der Offshore- | ||
26 | Regulierungsbehörde bekannt zu machen und auf seiner Internetseite zu | 40 | Anbindungsleitung nicht in Betrieb gehen wird und keine geeigneten | ||
27 | veröffentlichen. Nach Bekanntmachung der voraussichtlichen | 41 | Alternativen umsetzbar sind. Nach Bekanntmachung der voraussichtlichen | ||
28 | Fertigstellungstermine nach Satz 4 hat der anbindungsverpflichtete | 42 | Fertigstellungstermine nach Satz 4 hat der anbindungsverpflichtete | ||
29 | Übertragungsnetzbetreiber mit den Betreibern der Windenergieanlage auf See, | 43 | Übertragungsnetzbetreiber mit den Betreibern der Windenergieanlage auf See, | ||
30 | die gemäß der §§ 23 oder 34 des Windenergie-auf-See-Gesetzes einen Zuschlag | 44 | die gemäß der §§ 23 oder 34 des Windenergie-auf-See-Gesetzes einen Zuschlag | ||
31 | erhalten haben oder denen nach Maßgabe einer Festlegung nach § 70 Absatz 2 | 45 | erhalten haben oder denen nach Maßgabe einer Festlegung nach § 70 Absatz 2 | ||
32 | Satz 4 Nummer 2 des Windenergie-auf-See-Gesetzes Kapazität auf einer Testfeld- | 46 | Satz 4 Nummer 2 des Windenergie-auf-See-Gesetzes Kapazität auf einer Testfeld- | ||
33 | Anbindungsleitung zugewiesen wurde, jeweils einen Realisierungsfahrplan | 47 | Anbindungsleitung zugewiesen wurde, jeweils einen Realisierungsfahrplan | ||
34 | abzustimmen, der die zeitliche Abfolge für die einzelnen Schritte zur | 48 | abzustimmen, der die zeitliche Abfolge für die einzelnen Schritte zur | ||
35 | Errichtung der Windenergieanlage auf See und zur Herstellung des | 49 | Errichtung der Windenergieanlage auf See und zur Herstellung des | ||
36 | Netzanschlusses enthält. Dabei sind die Fristen zur Realisierung der | 50 | Netzanschlusses enthält. Dabei sind die Fristen zur Realisierung der | ||
t | 37 | Windenergieanlage auf See gemäß § 59 des Windenergie-auf-See-Gesetzes zu | t | 51 | Windenergieanlage auf See gemäß § 59 des Windenergie-auf-See-Gesetzes und die |
38 | berücksichtigen. Der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber und | 52 | Vorgaben gemäß § 5 Absatz 1 Nummer 4 des Windenergie-auf-See-Gesetzes im | ||
39 | der Betreiber der Windenergieanlage auf See haben sich regelmäßig über den | 53 | Flächenentwicklungsplan zu berücksichtigen. Der anbindungsverpflichtete | ||
40 | Fortschritt bei der Errichtung der Windenergieanlage auf See und der | 54 | Übertragungsnetzbetreiber und der Betreiber der Windenergieanlage auf See | ||
41 | Herstellung des Netzanschlusses zu unterrichten; mögliche Verzögerungen oder | 55 | haben sich regelmäßig über den Fortschritt bei der Errichtung der | ||
42 | Abweichungen vom Realisierungsfahrplan nach Satz 5 sind unverzüglich | 56 | Windenergieanlage auf See und der Herstellung des Netzanschlusses zu | ||
43 | mitzuteilen. Die bekannt gemachten voraussichtlichen | 57 | unterrichten; mögliche Verzögerungen oder Abweichungen vom | ||
44 | Fertigstellungstermine können nur mit Zustimmung der Regulierungsbehörde im | 58 | Realisierungsfahrplan nach Satz 5 sind unverzüglich mitzuteilen. Die bekannt | ||
45 | Benehmen mit dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie geändert | 59 | gemachten voraussichtlichen Fertigstellungstermine können nur mit Zustimmung | ||
46 | werden; die Regulierungsbehörde trifft die Entscheidung nach pflichtgemäßem | 60 | der Regulierungsbehörde im Benehmen mit dem Bundesamt für Seeschifffahrt und | ||
47 | Ermessen und unter Berücksichtigung der Interessen der Beteiligten und der | 61 | Hydrographie geändert werden; die Regulierungsbehörde trifft die Entscheidung | ||
48 | volkswirtschaftlichen Kosten. 30 Monate vor Eintritt der voraussichtlichen | 62 | nach pflichtgemäßem Ermessen und unter Berücksichtigung der Interessen der | ||
49 | Fertigstellung werden die bekannt gemachten Fertigstellungstermine jeweils | 63 | Beteiligten und der volkswirtschaftlichen Kosten. 30 Monate vor Eintritt der | ||
50 | verbindlich. Die Sätze 2, 3 und 6 sind nicht auf Testfeld- | 64 | voraussichtlichen Fertigstellung werden die bekannt gemachten | ||
65 | Fertigstellungstermine jeweils verbindlich. Die Sätze 2, 3 und 6 sind nicht | ||||
51 | Anbindungsleitungen anzuwenden. | 66 | auf Testfeld-Anbindungsleitungen anzuwenden. | ||
52 | (3) Betreiber von Windenergieanlagen auf See mit einem Zuschlag nach den | 67 | (3) Betreiber von Windenergieanlagen auf See mit einem Zuschlag nach den | ||
53 | §§ 23 oder 34 des Windenergie-auf-See-Gesetzes erhalten ausschließlich eine | 68 | §§ 23 oder 34 des Windenergie-auf-See-Gesetzes erhalten ausschließlich eine | ||
54 | Kapazität auf der Offshore-Anbindungsleitung, die zur Anbindung des | 69 | Kapazität auf der Offshore-Anbindungsleitung, die zur Anbindung des | ||
55 | entsprechenden Clusters im Bundesfachplan Offshore nach § 17a oder der | 70 | entsprechenden Clusters im Bundesfachplan Offshore nach § 17a oder der | ||
56 | entsprechenden Fläche im Flächenentwicklungsplan nach § 5 des Windenergie-auf- | 71 | entsprechenden Fläche im Flächenentwicklungsplan nach § 5 des Windenergie-auf- | ||
57 | See-Gesetzes vorgesehen ist. Ausnahmsweise kann eine Anbindung über einen | 72 | See-Gesetzes vorgesehen ist. Ausnahmsweise kann eine Anbindung über einen | ||
58 | anderen im Bundesfachplan Offshore nach § 17a festgelegten Cluster erfolgen, | 73 | anderen im Bundesfachplan Offshore nach § 17a festgelegten Cluster erfolgen, | ||
59 | sofern dies im Bundesfachplan Offshore und im Offshore-Netzentwicklungsplan | 74 | sofern dies im Bundesfachplan Offshore und im Offshore-Netzentwicklungsplan | ||
60 | ausdrücklich vorgesehen ist und dies für eine geordnete und effiziente Nutzung | 75 | ausdrücklich vorgesehen ist und dies für eine geordnete und effiziente Nutzung | ||
61 | und Auslastung der Offshore-Anbindungsleitungen erforderlich ist. | 76 | und Auslastung der Offshore-Anbindungsleitungen erforderlich ist. | ||
62 | (4) Die Regulierungsbehörde kann im Benehmen mit dem Bundesamt für | 77 | (4) Die Regulierungsbehörde kann im Benehmen mit dem Bundesamt für | ||
63 | Seeschifffahrt und Hydrographie dem Betreiber einer Windenergieanlage auf See, | 78 | Seeschifffahrt und Hydrographie dem Betreiber einer Windenergieanlage auf See, | ||
64 | der über zugewiesene Netzanbindungskapazität verfügt, die | 79 | der über zugewiesene Netzanbindungskapazität verfügt, die | ||
65 | Netzanbindungskapazität entziehen und ihm Netzanbindungskapazität auf einer | 80 | Netzanbindungskapazität entziehen und ihm Netzanbindungskapazität auf einer | ||
66 | anderen Offshore-Anbindungsleitung zuweisen (Kapazitätsverlagerung), soweit | 81 | anderen Offshore-Anbindungsleitung zuweisen (Kapazitätsverlagerung), soweit | ||
67 | dies einer geordneten und effizienten Nutzung und Auslastung von Offshore- | 82 | dies einer geordneten und effizienten Nutzung und Auslastung von Offshore- | ||
68 | Anbindungsleitungen dient und soweit dem die Bestimmungen des Bundesfachplans | 83 | Anbindungsleitungen dient und soweit dem die Bestimmungen des Bundesfachplans | ||
69 | Offshore und ab dem 1. Januar 2019 des Netzentwicklungsplans und des | 84 | Offshore und ab dem 1. Januar 2019 des Netzentwicklungsplans und des | ||
70 | Flächenentwicklungsplans gemäß § 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes nicht | 85 | Flächenentwicklungsplans gemäß § 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes nicht | ||
71 | entgegenstehen. Vor der Entscheidung sind der betroffene Betreiber einer | 86 | entgegenstehen. Vor der Entscheidung sind der betroffene Betreiber einer | ||
72 | Windenergieanlage auf See und der betroffene anbindungsverpflichtete | 87 | Windenergieanlage auf See und der betroffene anbindungsverpflichtete | ||
73 | Übertragungsnetzbetreiber zu hören. | 88 | Übertragungsnetzbetreiber zu hören. | ||
74 | (5) Die zugewiesene Netzanbindungskapazität besteht, soweit und solange | 89 | (5) Die zugewiesene Netzanbindungskapazität besteht, soweit und solange | ||
75 | ein Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung für die | 90 | ein Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung für die | ||
76 | Windenergieanlagen auf See wirksam ist. Wird ein Zuschlag nach den §§ 23 | 91 | Windenergieanlagen auf See wirksam ist. Wird ein Zuschlag nach den §§ 23 | ||
77 | oder 34 des Windenergie-auf-See-Gesetzes unwirksam, entfällt die zugewiesene | 92 | oder 34 des Windenergie-auf-See-Gesetzes unwirksam, entfällt die zugewiesene | ||
78 | Netzanbindungskapazität auf der entsprechenden Offshore-Anbindungsleitung, die | 93 | Netzanbindungskapazität auf der entsprechenden Offshore-Anbindungsleitung, die | ||
79 | zur Anbindung der Fläche vorgesehen ist. Die Regulierungsbehörde teilt dem | 94 | zur Anbindung der Fläche vorgesehen ist. Die Regulierungsbehörde teilt dem | ||
80 | anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreiber unverzüglich die | 95 | anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreiber unverzüglich die | ||
81 | Unwirksamkeit eines Zuschlags mit und ergreift im Benehmen mit dem Bundesamt | 96 | Unwirksamkeit eines Zuschlags mit und ergreift im Benehmen mit dem Bundesamt | ||
82 | für Seeschifffahrt und Hydrographie angemessene Maßnahmen für eine geordnete | 97 | für Seeschifffahrt und Hydrographie angemessene Maßnahmen für eine geordnete | ||
83 | und effiziente Nutzung und Auslastung der betroffenen Offshore- | 98 | und effiziente Nutzung und Auslastung der betroffenen Offshore- | ||
84 | Anbindungsleitung. Vor der Entscheidung ist der betroffene | 99 | Anbindungsleitung. Vor der Entscheidung ist der betroffene | ||
85 | anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber zu hören. | 100 | anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber zu hören. | ||
86 | (6) (weggefallen) | 101 | (6) (weggefallen) | ||
87 | (7) Die Regulierungsbehörde kann durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 nähere | 102 | (7) Die Regulierungsbehörde kann durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 nähere | ||
88 | Bestimmungen treffen | 103 | Bestimmungen treffen | ||
89 | 1. | 104 | 1. | ||
90 | zu Inhalt und Verfahren der Erstellung des Offshore-Netzentwicklungsplans | 105 | zu Inhalt und Verfahren der Erstellung des Offshore-Netzentwicklungsplans | ||
91 | nach § 17b; dies schließt die Festlegung weiterer Kriterien zur Bestimmung der | 106 | nach § 17b; dies schließt die Festlegung weiterer Kriterien zur Bestimmung der | ||
92 | zeitlichen Abfolge der Umsetzung ein, | 107 | zeitlichen Abfolge der Umsetzung ein, | ||
93 | 2. | 108 | 2. | ||
94 | zur Umsetzung des Offshore-Netzentwicklungsplans und ab dem 1. Januar 2019 | 109 | zur Umsetzung des Offshore-Netzentwicklungsplans und ab dem 1. Januar 2019 | ||
95 | zur Umsetzung des Netzentwicklungsplans und des Flächenentwicklungsplans gemäß § | 110 | zur Umsetzung des Netzentwicklungsplans und des Flächenentwicklungsplans gemäß § | ||
96 | 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes, zu den erforderlichen Schritten, die die | 111 | 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes, zu den erforderlichen Schritten, die die | ||
97 | Betreiber von Übertragungsnetzen zur Erfüllung ihrer Pflichten nach Absatz 1 zu | 112 | Betreiber von Übertragungsnetzen zur Erfüllung ihrer Pflichten nach Absatz 1 zu | ||
98 | unternehmen haben, und deren zeitlicher Abfolge; dies schließt Festlegungen zur | 113 | unternehmen haben, und deren zeitlicher Abfolge; dies schließt Festlegungen zur | ||
99 | Ausschreibung und Vergabe von Anbindungsleitungen, zur Vereinbarung von | 114 | Ausschreibung und Vergabe von Anbindungsleitungen, zur Vereinbarung von | ||
100 | Realisierungsfahrplänen nach Absatz 2 Satz 5, zur Information der Betreiber der | 115 | Realisierungsfahrplänen nach Absatz 2 Satz 5, zur Information der Betreiber der | ||
101 | anzubindenden Windenergieanlagen auf See und zu einem Umsetzungszeitplan ein, | 116 | anzubindenden Windenergieanlagen auf See und zu einem Umsetzungszeitplan ein, | ||
102 | und | 117 | und | ||
103 | 3. | 118 | 3. | ||
104 | zum Verfahren zur Kapazitätsverlagerung nach Absatz 4 und im Fall der | 119 | zum Verfahren zur Kapazitätsverlagerung nach Absatz 4 und im Fall der | ||
105 | Unwirksamkeit des Zuschlags nach Absatz 5; dies schließt Festlegungen zur Art | 120 | Unwirksamkeit des Zuschlags nach Absatz 5; dies schließt Festlegungen zur Art | ||
106 | und Ausgestaltung der Verfahren sowie zu möglichen Sicherheitsleistungen oder | 121 | und Ausgestaltung der Verfahren sowie zu möglichen Sicherheitsleistungen oder | ||
107 | Garantien ein. | 122 | Garantien ein. | ||
108 | Festlegungen nach Nummer 3 erfolgen im Einvernehmen mit dem Bundesamt für | 123 | Festlegungen nach Nummer 3 erfolgen im Einvernehmen mit dem Bundesamt für | ||
109 | Seeschifffahrt und Hydrographie. | 124 | Seeschifffahrt und Hydrographie. | ||
110 | (8) § 65 Absatz 2a ist entsprechend anzuwenden, wenn der | 125 | (8) § 65 Absatz 2a ist entsprechend anzuwenden, wenn der | ||
111 | anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber eine Leitung, die nach dem | 126 | anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber eine Leitung, die nach dem | ||
112 | Offshore-Netzentwicklungsplan oder ab dem 1. Januar 2019 entsprechend den | 127 | Offshore-Netzentwicklungsplan oder ab dem 1. Januar 2019 entsprechend den | ||
113 | Vorgaben des Netzentwicklungsplans und des Flächenentwicklungsplans gemäß § 5 | 128 | Vorgaben des Netzentwicklungsplans und des Flächenentwicklungsplans gemäß § 5 | ||
114 | des Windenergie-auf-See-Gesetzes gemäß Absatz 1 errichtet werden muss, nicht | 129 | des Windenergie-auf-See-Gesetzes gemäß Absatz 1 errichtet werden muss, nicht | ||
115 | entsprechend diesen Vorgaben errichtet. | 130 | entsprechend diesen Vorgaben errichtet. |
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