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Stilllegungen von Anlagen | Stilllegungen von Anlagen | ||||
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t | 1 | Stilllegungen von Anlagen | t | 1 | Stilllegungen von Anlagen |
Stilllegungen von Anlagen | Stilllegungen von Anlagen | ||||
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f | 1 | (1) Betreiber von Anlagen zur Erzeugung oder Speicherung elektrischer | f | 1 | (1) Betreiber von Anlagen zur Erzeugung oder Speicherung elektrischer |
2 | Energie mit einer Nennleistung ab 10 Megawatt sind verpflichtet, vorläufige | 2 | Energie mit einer Nennleistung ab 10 Megawatt sind verpflichtet, vorläufige | ||
3 | oder endgültige Stilllegungen ihrer Anlage oder von Teilkapazitäten ihrer | 3 | oder endgültige Stilllegungen ihrer Anlage oder von Teilkapazitäten ihrer | ||
4 | Anlage dem systemverantwortlichen Betreiber des Übertragungsnetzes und der | 4 | Anlage dem systemverantwortlichen Betreiber des Übertragungsnetzes und der | ||
5 | Bundesnetzagentur möglichst frühzeitig, mindestens aber zwölf Monate vorher | 5 | Bundesnetzagentur möglichst frühzeitig, mindestens aber zwölf Monate vorher | ||
6 | anzuzeigen; dabei ist anzugeben, ob und inwieweit die Stilllegung aus | 6 | anzuzeigen; dabei ist anzugeben, ob und inwieweit die Stilllegung aus | ||
7 | rechtlichen, technischen oder betriebswirtschaftlichen Gründen erfolgen soll. | 7 | rechtlichen, technischen oder betriebswirtschaftlichen Gründen erfolgen soll. | ||
8 | Vorläufige und endgültige Stilllegungen ohne vorherige Anzeige und vor | 8 | Vorläufige und endgültige Stilllegungen ohne vorherige Anzeige und vor | ||
9 | Ablauf der Frist nach Satz 1 sind verboten, wenn ein Weiterbetrieb technisch | 9 | Ablauf der Frist nach Satz 1 sind verboten, wenn ein Weiterbetrieb technisch | ||
10 | und rechtlich möglich ist. Eine Stilllegung von Anlagen vor Ablauf der | 10 | und rechtlich möglich ist. Eine Stilllegung von Anlagen vor Ablauf der | ||
11 | Frist nach den Sätzen 1 und 2 ist zulässig, wenn der Betreiber eines | 11 | Frist nach den Sätzen 1 und 2 ist zulässig, wenn der Betreiber eines | ||
12 | Übertragungsnetzes hierdurch keine Gefährdung oder Störung der Sicherheit oder | 12 | Übertragungsnetzes hierdurch keine Gefährdung oder Störung der Sicherheit oder | ||
13 | Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems erwartet und er dem | 13 | Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems erwartet und er dem | ||
14 | Anlagenbetreiber dies nach Absatz 2 Satz 1 mitgeteilt hat. | 14 | Anlagenbetreiber dies nach Absatz 2 Satz 1 mitgeteilt hat. | ||
15 | (2) Der systemverantwortliche Betreiber des Übertragungsnetzes prüft nach | 15 | (2) Der systemverantwortliche Betreiber des Übertragungsnetzes prüft nach | ||
16 | Eingang der Anzeige einer Stilllegung nach Absatz 1 Satz 1 unverzüglich, ob | 16 | Eingang der Anzeige einer Stilllegung nach Absatz 1 Satz 1 unverzüglich, ob | ||
17 | die Anlage systemrelevant ist, und teilt dem Betreiber der Anlage und der | 17 | die Anlage systemrelevant ist, und teilt dem Betreiber der Anlage und der | ||
18 | Bundesnetzagentur das Ergebnis seiner Prüfung unverzüglich schriftlich oder | 18 | Bundesnetzagentur das Ergebnis seiner Prüfung unverzüglich schriftlich oder | ||
19 | elektronisch mit. Eine Anlage ist systemrelevant, wenn ihre Stilllegung | 19 | elektronisch mit. Eine Anlage ist systemrelevant, wenn ihre Stilllegung | ||
20 | mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einer nicht unerheblichen Gefährdung | 20 | mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einer nicht unerheblichen Gefährdung | ||
21 | oder Störung der Sicherheit oder Zuverlässigkeit des | 21 | oder Störung der Sicherheit oder Zuverlässigkeit des | ||
22 | Elektrizitätsversorgungssystems führen würde und diese Gefährdung oder Störung | 22 | Elektrizitätsversorgungssystems führen würde und diese Gefährdung oder Störung | ||
23 | nicht durch andere angemessene Maßnahmen beseitigt werden kann. Die | 23 | nicht durch andere angemessene Maßnahmen beseitigt werden kann. Die | ||
24 | Begründung der Notwendigkeit der Ausweisung einer systemrelevanten Anlage im | 24 | Begründung der Notwendigkeit der Ausweisung einer systemrelevanten Anlage im | ||
25 | Fall einer geplanten vorläufigen oder endgültigen Stilllegung soll sich aus | 25 | Fall einer geplanten vorläufigen oder endgültigen Stilllegung soll sich aus | ||
26 | der Systemanalyse der Betreiber von Übertragungsnetzen oder dem Bericht der | 26 | der Systemanalyse der Betreiber von Übertragungsnetzen oder dem Bericht der | ||
27 | Bundesnetzagentur nach § 3 der Netzreserveverordnung ergeben. Die | 27 | Bundesnetzagentur nach § 3 der Netzreserveverordnung ergeben. Die | ||
28 | Begründung kann sich auf die Liste systemrelevanter Gaskraftwerke nach § 13f | 28 | Begründung kann sich auf die Liste systemrelevanter Gaskraftwerke nach § 13f | ||
29 | Absatz 1 stützen. | 29 | Absatz 1 stützen. | ||
30 | (3) Mit Ausnahme von Revisionen und technisch bedingten Störungen sind | 30 | (3) Mit Ausnahme von Revisionen und technisch bedingten Störungen sind | ||
31 | vorläufige Stilllegungen Maßnahmen, die bewirken, dass die Anlage nicht mehr | 31 | vorläufige Stilllegungen Maßnahmen, die bewirken, dass die Anlage nicht mehr | ||
32 | anfahrbereit gehalten wird, aber innerhalb eines Jahres nach Anforderung durch | 32 | anfahrbereit gehalten wird, aber innerhalb eines Jahres nach Anforderung durch | ||
33 | den Betreiber eines Übertragungsnetzes nach Absatz 4 Satz 3 wieder | 33 | den Betreiber eines Übertragungsnetzes nach Absatz 4 Satz 3 wieder | ||
34 | betriebsbereit gemacht werden kann, um eine geforderte Anpassung ihrer | 34 | betriebsbereit gemacht werden kann, um eine geforderte Anpassung ihrer | ||
35 | Einspeisung nach § 13a Absatz 1 umzusetzen. Endgültige Stilllegungen sind | 35 | Einspeisung nach § 13a Absatz 1 umzusetzen. Endgültige Stilllegungen sind | ||
36 | Maßnahmen, die den Betrieb der Anlage endgültig ausschließen oder bewirken, | 36 | Maßnahmen, die den Betrieb der Anlage endgültig ausschließen oder bewirken, | ||
37 | dass eine Anpassung der Einspeisung nicht mehr innerhalb eines Jahres nach | 37 | dass eine Anpassung der Einspeisung nicht mehr innerhalb eines Jahres nach | ||
38 | einer Anforderung nach Absatz 4 erfolgen kann, da die Anlage nicht mehr | 38 | einer Anforderung nach Absatz 4 erfolgen kann, da die Anlage nicht mehr | ||
39 | innerhalb dieses Zeitraums betriebsbereit gemacht werden kann. | 39 | innerhalb dieses Zeitraums betriebsbereit gemacht werden kann. | ||
40 | (4) Vorläufige Stilllegungen von Anlagen, die nach Absatz 1 Satz 1 zur | 40 | (4) Vorläufige Stilllegungen von Anlagen, die nach Absatz 1 Satz 1 zur | ||
41 | vorläufigen Stilllegung angezeigt wurden, sind auch nach Ablauf der in der | 41 | vorläufigen Stilllegung angezeigt wurden, sind auch nach Ablauf der in der | ||
42 | Anzeige genannten Frist nach Absatz 1 Satz 1 verboten, solange und soweit der | 42 | Anzeige genannten Frist nach Absatz 1 Satz 1 verboten, solange und soweit der | ||
43 | systemverantwortliche Betreiber des Übertragungsnetzes die Anlage nach Absatz | 43 | systemverantwortliche Betreiber des Übertragungsnetzes die Anlage nach Absatz | ||
44 | 2 Satz 2 als systemrelevant ausweist. Die Ausweisung erfolgt für eine | 44 | 2 Satz 2 als systemrelevant ausweist. Die Ausweisung erfolgt für eine | ||
45 | Dauer von 24 Monaten; zeigt der Betreiber einer Anlage für den Zeitraum nach | 45 | Dauer von 24 Monaten; zeigt der Betreiber einer Anlage für den Zeitraum nach | ||
46 | Ablauf der 24 Monate die geplante vorläufige Stilllegung nach § 13b Absatz 1 | 46 | Ablauf der 24 Monate die geplante vorläufige Stilllegung nach § 13b Absatz 1 | ||
47 | Satz 1 erneut an und wird das Fortbestehen der Systemrelevanz der Anlage durch | 47 | Satz 1 erneut an und wird das Fortbestehen der Systemrelevanz der Anlage durch | ||
48 | eine Prüfung des regelzonenverantwortlichen Betreibers eines | 48 | eine Prüfung des regelzonenverantwortlichen Betreibers eines | ||
49 | Übertragungsnetzes festgestellt, erfolgt jede erneute Ausweisung der Anlage | 49 | Übertragungsnetzes festgestellt, erfolgt jede erneute Ausweisung der Anlage | ||
50 | als systemrelevant jeweils für einen Zeitraum von bis zu 24 Monaten. Der | 50 | als systemrelevant jeweils für einen Zeitraum von bis zu 24 Monaten. Der | ||
51 | Betreiber einer Anlage, deren vorläufige Stilllegung nach Satz 1 verboten ist, | 51 | Betreiber einer Anlage, deren vorläufige Stilllegung nach Satz 1 verboten ist, | ||
52 | muss die Betriebsbereitschaft der Anlage für Anpassungen der Einspeisung nach | 52 | muss die Betriebsbereitschaft der Anlage für Anpassungen der Einspeisung nach | ||
53 | § 13a Absatz 1 weiter vorhalten oder wiederherstellen. Der Betreiber einer | 53 | § 13a Absatz 1 weiter vorhalten oder wiederherstellen. Der Betreiber einer | ||
54 | vorläufig stillgelegten Anlage, die nach Absatz 2 Satz 2 systemrelevant ist, | 54 | vorläufig stillgelegten Anlage, die nach Absatz 2 Satz 2 systemrelevant ist, | ||
55 | muss für die Durchführung von Maßnahmen nach § 13 Absatz 1 Nummer 2 und 3 und | 55 | muss für die Durchführung von Maßnahmen nach § 13 Absatz 1 Nummer 2 und 3 und | ||
56 | § 13a Absatz 1 auf Anforderung durch den Betreiber des Übertragungsnetzes und | 56 | § 13a Absatz 1 auf Anforderung durch den Betreiber des Übertragungsnetzes und | ||
57 | erforderlichenfalls in Abstimmung mit dem Betreiber desjenigen Netzes, in das | 57 | erforderlichenfalls in Abstimmung mit dem Betreiber desjenigen Netzes, in das | ||
58 | die Anlage eingebunden ist, die Anlage betriebsbereit machen. | 58 | die Anlage eingebunden ist, die Anlage betriebsbereit machen. | ||
59 | (5) Endgültige Stilllegungen von Anlagen zur Erzeugung oder Speicherung | 59 | (5) Endgültige Stilllegungen von Anlagen zur Erzeugung oder Speicherung | ||
60 | elektrischer Energie mit einer Nennleistung ab 50 Megawatt sind auch nach | 60 | elektrischer Energie mit einer Nennleistung ab 50 Megawatt sind auch nach | ||
61 | Ablauf der in der Anzeige genannten Frist nach Absatz 1 Satz 1 verboten, | 61 | Ablauf der in der Anzeige genannten Frist nach Absatz 1 Satz 1 verboten, | ||
62 | solange und soweit | 62 | solange und soweit | ||
63 | 1. | 63 | 1. | ||
64 | der systemverantwortliche Betreiber des Übertragungsnetzes die Anlage als | 64 | der systemverantwortliche Betreiber des Übertragungsnetzes die Anlage als | ||
65 | systemrelevant ausweist, | 65 | systemrelevant ausweist, | ||
66 | 2. | 66 | 2. | ||
67 | die Ausweisung durch die Bundesnetzagentur genehmigt worden ist und | 67 | die Ausweisung durch die Bundesnetzagentur genehmigt worden ist und | ||
68 | 3. | 68 | 3. | ||
69 | ein Weiterbetrieb technisch und rechtlich möglich ist. | 69 | ein Weiterbetrieb technisch und rechtlich möglich ist. | ||
70 | Der Betreiber des Übertragungsnetzes hat den Antrag auf Genehmigung der | 70 | Der Betreiber des Übertragungsnetzes hat den Antrag auf Genehmigung der | ||
71 | Ausweisung nach Prüfung der Anzeige einer Stilllegung unverzüglich bei der | 71 | Ausweisung nach Prüfung der Anzeige einer Stilllegung unverzüglich bei der | ||
72 | Bundesnetzagentur zu stellen und zu begründen. Er hat dem Anlagenbetreiber | 72 | Bundesnetzagentur zu stellen und zu begründen. Er hat dem Anlagenbetreiber | ||
73 | unverzüglich eine Kopie von Antrag und Begründung zu übermitteln. Die | 73 | unverzüglich eine Kopie von Antrag und Begründung zu übermitteln. Die | ||
74 | Bundesnetzagentur hat den Antrag zu genehmigen, wenn die Anlage systemrelevant | 74 | Bundesnetzagentur hat den Antrag zu genehmigen, wenn die Anlage systemrelevant | ||
75 | nach Absatz 2 Satz 2 ist. Die Genehmigung kann unter Bedingungen erteilt und | 75 | nach Absatz 2 Satz 2 ist. Die Genehmigung kann unter Bedingungen erteilt und | ||
76 | mit Auflagen verbunden werden. Hat die Bundesnetzagentur über den Antrag nicht | 76 | mit Auflagen verbunden werden. Hat die Bundesnetzagentur über den Antrag nicht | ||
77 | innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Vorliegen der vollständigen | 77 | innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Vorliegen der vollständigen | ||
78 | Unterlagen entschieden, gilt die Genehmigung als erteilt, es sei denn, | 78 | Unterlagen entschieden, gilt die Genehmigung als erteilt, es sei denn, | ||
79 | 1. | 79 | 1. | ||
80 | der Antragsteller hat einer Verlängerung der Frist zugestimmt oder | 80 | der Antragsteller hat einer Verlängerung der Frist zugestimmt oder | ||
81 | 2. | 81 | 2. | ||
82 | die Bundesnetzagentur kann wegen unrichtiger Angaben oder wegen einer nicht | 82 | die Bundesnetzagentur kann wegen unrichtiger Angaben oder wegen einer nicht | ||
83 | rechtzeitig erteilten Auskunft keine Entscheidung treffen und sie hat dies den | 83 | rechtzeitig erteilten Auskunft keine Entscheidung treffen und sie hat dies den | ||
84 | Betroffenen vor Ablauf der Frist unter Angabe der Gründe mitgeteilt. | 84 | Betroffenen vor Ablauf der Frist unter Angabe der Gründe mitgeteilt. | ||
85 | Die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes über die | 85 | Die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes über die | ||
86 | Genehmigungsfiktion sind entsprechend anzuwenden. Die Ausweisung erfolgt in | 86 | Genehmigungsfiktion sind entsprechend anzuwenden. Die Ausweisung erfolgt in | ||
87 | dem Umfang und für den Zeitraum, der erforderlich ist, um die Gefährdung oder | 87 | dem Umfang und für den Zeitraum, der erforderlich ist, um die Gefährdung oder | ||
88 | Störung abzuwenden. Sie soll eine Dauer von 24 Monaten nicht überschreiten, es | 88 | Störung abzuwenden. Sie soll eine Dauer von 24 Monaten nicht überschreiten, es | ||
89 | sei denn, die Systemrelevanz der Anlage wird durch eine Systemanalyse des | 89 | sei denn, die Systemrelevanz der Anlage wird durch eine Systemanalyse des | ||
90 | regelzonenverantwortlichen Betreibers eines Übertragungsnetzes für einen | 90 | regelzonenverantwortlichen Betreibers eines Übertragungsnetzes für einen | ||
91 | längeren Zeitraum nachgewiesen und von der Bundesnetzagentur bestätigt. Der | 91 | längeren Zeitraum nachgewiesen und von der Bundesnetzagentur bestätigt. Der | ||
92 | Betreiber des Übertragungsnetzes hat dem Betreiber der Anlage die Ausweisung | 92 | Betreiber des Übertragungsnetzes hat dem Betreiber der Anlage die Ausweisung | ||
93 | mit der Begründung unverzüglich nach Genehmigung durch die Bundesnetzagentur | 93 | mit der Begründung unverzüglich nach Genehmigung durch die Bundesnetzagentur | ||
94 | mitzuteilen. Der Betreiber einer Anlage, deren endgültige Stilllegung nach | 94 | mitzuteilen. Der Betreiber einer Anlage, deren endgültige Stilllegung nach | ||
95 | Satz 1 verboten ist, muss die Anlage zumindest in einem Zustand erhalten, der | 95 | Satz 1 verboten ist, muss die Anlage zumindest in einem Zustand erhalten, der | ||
96 | eine Anforderung zur weiteren Vorhaltung oder Wiederherstellung der | 96 | eine Anforderung zur weiteren Vorhaltung oder Wiederherstellung der | ||
97 | Betriebsbereitschaft nach Absatz 4 ermöglicht, sowie auf Anforderung des | 97 | Betriebsbereitschaft nach Absatz 4 ermöglicht, sowie auf Anforderung des | ||
98 | Betreibers eines Übertragungsnetzes die Betriebsbereitschaft der Anlage für | 98 | Betreibers eines Übertragungsnetzes die Betriebsbereitschaft der Anlage für | ||
99 | Anpassungen der Einspeisung weiter vorhalten oder wiederherstellen, soweit | 99 | Anpassungen der Einspeisung weiter vorhalten oder wiederherstellen, soweit | ||
100 | dies nicht technisch oder rechtlich ausgeschlossen ist. | 100 | dies nicht technisch oder rechtlich ausgeschlossen ist. | ||
t | 101 | (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für die stillzulegenden Anlagen nach § | t | 101 | (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für die stillzulegenden Anlagen nach |
102 | 13g. | 102 | § 13g. § 42 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes bleibt unberührt. |
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