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Aufgaben der Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen, Verordnungsermächtigung | Aufgaben der Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen, Verordnungsermächtigung | ||||
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t | 1 | Aufgaben der Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen, | t | 1 | Aufgaben der Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen, |
2 | Verordnungsermächtigung | 2 | Verordnungsermächtigung |
Aufgaben der Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen, Verordnungsermächtigung | Aufgaben der Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen, Verordnungsermächtigung | ||||
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f | 1 | (1) Betreiber von Übertragungsnetzen haben die Energieübertragung durch | f | 1 | (1) Betreiber von Übertragungsnetzen haben die Energieübertragung durch |
2 | das Netz unter Berücksichtigung des Austauschs mit anderen Verbundnetzen zu | 2 | das Netz unter Berücksichtigung des Austauschs mit anderen Verbundnetzen zu | ||
3 | regeln und mit der Bereitstellung und dem Betrieb ihrer Übertragungsnetze im | 3 | regeln und mit der Bereitstellung und dem Betrieb ihrer Übertragungsnetze im | ||
4 | nationalen und internationalen Verbund zu einem sicheren und zuverlässigen | 4 | nationalen und internationalen Verbund zu einem sicheren und zuverlässigen | ||
5 | Elektrizitätsversorgungssystem in ihrer Regelzone und damit zu einer sicheren | 5 | Elektrizitätsversorgungssystem in ihrer Regelzone und damit zu einer sicheren | ||
6 | Energieversorgung beizutragen. Betreiber von Übertragungsnetzen können | 6 | Energieversorgung beizutragen. Betreiber von Übertragungsnetzen können | ||
7 | vereinbaren, die Regelverantwortung für ihre Netze auf einen Betreiber von | 7 | vereinbaren, die Regelverantwortung für ihre Netze auf einen Betreiber von | ||
8 | Übertragungsnetzen zu übertragen. Mit der Übertragung der | 8 | Übertragungsnetzen zu übertragen. Mit der Übertragung der | ||
9 | Regelverantwortung erhält der verantwortliche Netzbetreiber die Befugnisse der | 9 | Regelverantwortung erhält der verantwortliche Netzbetreiber die Befugnisse der | ||
10 | §§ 13 bis 13b. Die Übertragung der Regelverantwortung ist der | 10 | §§ 13 bis 13b. Die Übertragung der Regelverantwortung ist der | ||
11 | Regulierungsbehörde spätestens sechs Monate vorher anzuzeigen. Die | 11 | Regulierungsbehörde spätestens sechs Monate vorher anzuzeigen. Die | ||
12 | Regulierungsbehörde kann zur Verringerung des Aufwandes für Regelenergie und | 12 | Regulierungsbehörde kann zur Verringerung des Aufwandes für Regelenergie und | ||
13 | zur Förderung von einheitlichen Bedingungen bei der Gewährung des Netzzugangs | 13 | zur Förderung von einheitlichen Bedingungen bei der Gewährung des Netzzugangs | ||
14 | durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 die Betreiber von Übertragungsnetzen | 14 | durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 die Betreiber von Übertragungsnetzen | ||
15 | verpflichten, eine einheitliche Regelzone zu bilden. | 15 | verpflichten, eine einheitliche Regelzone zu bilden. | ||
16 | (2) Betreiber von Übertragungsnetzen haben Betreibern eines anderen Netzes, | 16 | (2) Betreiber von Übertragungsnetzen haben Betreibern eines anderen Netzes, | ||
17 | mit dem die eigenen Übertragungsnetze technisch verbunden sind, die | 17 | mit dem die eigenen Übertragungsnetze technisch verbunden sind, die | ||
18 | notwendigen Informationen bereitzustellen, um den sicheren und effizienten | 18 | notwendigen Informationen bereitzustellen, um den sicheren und effizienten | ||
19 | Betrieb, den koordinierten Ausbau und den Verbund sicherzustellen. | 19 | Betrieb, den koordinierten Ausbau und den Verbund sicherzustellen. | ||
20 | (3) Betreiber von Übertragungsnetzen haben dauerhaft die Fähigkeit des | 20 | (3) Betreiber von Übertragungsnetzen haben dauerhaft die Fähigkeit des | ||
21 | Netzes sicherzustellen, die Nachfrage nach Übertragung von Elektrizität zu | 21 | Netzes sicherzustellen, die Nachfrage nach Übertragung von Elektrizität zu | ||
22 | befriedigen und insbesondere durch entsprechende Übertragungskapazität und | 22 | befriedigen und insbesondere durch entsprechende Übertragungskapazität und | ||
23 | Zuverlässigkeit des Netzes zur Versorgungssicherheit beizutragen. Dafür | 23 | Zuverlässigkeit des Netzes zur Versorgungssicherheit beizutragen. Dafür | ||
24 | sollen sie im Rahmen des technisch Möglichen auch geeignete technische Anlagen | 24 | sollen sie im Rahmen des technisch Möglichen auch geeignete technische Anlagen | ||
25 | etwa zur Bereitstellung von Blind- und Kurzschlussleistung nutzen, die keine | 25 | etwa zur Bereitstellung von Blind- und Kurzschlussleistung nutzen, die keine | ||
26 | Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie sind. | 26 | Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie sind. | ||
27 | (3a) Um die technische Sicherheit und die Systemstabilität zu gewährleisten, | 27 | (3a) Um die technische Sicherheit und die Systemstabilität zu gewährleisten, | ||
28 | wird das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ermächtigt, durch | 28 | wird das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ermächtigt, durch | ||
29 | Rechtsverordnung technische Anforderungen an Anlagen zur Erzeugung | 29 | Rechtsverordnung technische Anforderungen an Anlagen zur Erzeugung | ||
30 | elektrischer Energie, insbesondere an Anlagen nach dem Erneuerbare-Energien- | 30 | elektrischer Energie, insbesondere an Anlagen nach dem Erneuerbare-Energien- | ||
31 | Gesetz und dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz, vorzugeben sowie Netzbetreiber und | 31 | Gesetz und dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz, vorzugeben sowie Netzbetreiber und | ||
32 | Anlagenbetreiber zu verpflichten, Anlagen, die bereits vor dem 1. Januar 2012 | 32 | Anlagenbetreiber zu verpflichten, Anlagen, die bereits vor dem 1. Januar 2012 | ||
33 | in Betrieb genommen worden sind, entsprechend nachzurüsten sowie | 33 | in Betrieb genommen worden sind, entsprechend nachzurüsten sowie | ||
34 | anlagenbezogene Daten, die zur Durchführung und Kontrolle des | 34 | anlagenbezogene Daten, die zur Durchführung und Kontrolle des | ||
35 | Nachrüstungsprozesses erforderlich sind, bereitzustellen und auszuwerten und | 35 | Nachrüstungsprozesses erforderlich sind, bereitzustellen und auszuwerten und | ||
36 | Regelungen zur Kostentragung zu treffen. | 36 | Regelungen zur Kostentragung zu treffen. | ||
37 | (3b) Betreiber von Übertragungsnetzen berichten der Regulierungsbehörde auf | 37 | (3b) Betreiber von Übertragungsnetzen berichten der Regulierungsbehörde auf | ||
38 | deren Anforderung über die Sicherheit, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit | 38 | deren Anforderung über die Sicherheit, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit | ||
39 | ihres Energieversorgungsnetzes im Sinne von § 11 sowie über die Sicherheit und | 39 | ihres Energieversorgungsnetzes im Sinne von § 11 sowie über die Sicherheit und | ||
40 | Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems im Sinne von Absatz 1 Satz | 40 | Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems im Sinne von Absatz 1 Satz | ||
41 | 1 und Absatz 3. Bei einer Anforderung nach Satz 1 bestimmt die | 41 | 1 und Absatz 3. Bei einer Anforderung nach Satz 1 bestimmt die | ||
42 | Regulierungsbehörde, | 42 | Regulierungsbehörde, | ||
43 | 1. | 43 | 1. | ||
44 | zu welchem Zeitpunkt und für welchen Zeitraum berichtet werden soll, | 44 | zu welchem Zeitpunkt und für welchen Zeitraum berichtet werden soll, | ||
45 | 2. | 45 | 2. | ||
46 | ob die Betreiber von Übertragungsnetzen einzeln oder gemeinsam berichten | 46 | ob die Betreiber von Übertragungsnetzen einzeln oder gemeinsam berichten | ||
47 | sollen, | 47 | sollen, | ||
48 | 3. | 48 | 3. | ||
49 | ob und in welchem Umfang Betreiber von Verteilernetzen an der Erstellung des | 49 | ob und in welchem Umfang Betreiber von Verteilernetzen an der Erstellung des | ||
50 | Berichts zu beteiligen sind, | 50 | Berichts zu beteiligen sind, | ||
51 | 4. | 51 | 4. | ||
52 | zu welchen Themen berichtet werden soll und | 52 | zu welchen Themen berichtet werden soll und | ||
53 | 5. | 53 | 5. | ||
54 | ob und zu welchen Themen die Betreiber von Übertragungsnetzen Maßnahmen | 54 | ob und zu welchen Themen die Betreiber von Übertragungsnetzen Maßnahmen | ||
55 | einschließlich Alternativen vorschlagen sollen, die sie zur Erfüllung ihrer | 55 | einschließlich Alternativen vorschlagen sollen, die sie zur Erfüllung ihrer | ||
56 | Aufgaben künftig für erforderlich halten; dies kann auch Vorsorgemaßnahmen und | 56 | Aufgaben künftig für erforderlich halten; dies kann auch Vorsorgemaßnahmen und | ||
57 | Pilotprojekte umfassen. | 57 | Pilotprojekte umfassen. | ||
58 | (3c) Betreiber von Verteilernetzen berichten der Regulierungsbehörde auf | 58 | (3c) Betreiber von Verteilernetzen berichten der Regulierungsbehörde auf | ||
59 | deren Anforderung über die Sicherheit, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit | 59 | deren Anforderung über die Sicherheit, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit | ||
60 | ihres Energieversorgungsnetzes im Sinne von § 11. Absatz 3b Satz 2 ist | 60 | ihres Energieversorgungsnetzes im Sinne von § 11. Absatz 3b Satz 2 ist | ||
61 | entsprechend anzuwenden. | 61 | entsprechend anzuwenden. | ||
62 | (4) Die folgenden natürlichen oder juristischen Personen müssen den Betreibern | 62 | (4) Die folgenden natürlichen oder juristischen Personen müssen den Betreibern | ||
63 | von Elektrizitätsversorgungsnetzen auf deren Verlangen unverzüglich die | 63 | von Elektrizitätsversorgungsnetzen auf deren Verlangen unverzüglich die | ||
64 | Informationen einschließlich etwaiger Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse | 64 | Informationen einschließlich etwaiger Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse | ||
65 | bereitstellen, die notwendig sind, damit die Elektrizitätsversorgungsnetze | 65 | bereitstellen, die notwendig sind, damit die Elektrizitätsversorgungsnetze | ||
66 | sicher und zuverlässig betrieben, gewartet und ausgebaut werden können: | 66 | sicher und zuverlässig betrieben, gewartet und ausgebaut werden können: | ||
67 | 1. | 67 | 1. | ||
68 | die Betreiber von Erzeugungsanlagen, | 68 | die Betreiber von Erzeugungsanlagen, | ||
69 | 2. | 69 | 2. | ||
70 | die Betreiber von Anlagen zur Speicherung von elektrischer Energie, | 70 | die Betreiber von Anlagen zur Speicherung von elektrischer Energie, | ||
71 | 3. | 71 | 3. | ||
72 | die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen, | 72 | die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen, | ||
73 | 4. | 73 | 4. | ||
74 | die Betreiber von Gasversorgungsnetzen, | 74 | die Betreiber von Gasversorgungsnetzen, | ||
75 | 5. | 75 | 5. | ||
76 | industrielle und gewerbliche Letztverbraucher, | 76 | industrielle und gewerbliche Letztverbraucher, | ||
77 | 6. | 77 | 6. | ||
78 | Anbieter von Lastmanagement und | 78 | Anbieter von Lastmanagement und | ||
79 | 7. | 79 | 7. | ||
80 | Großhändler oder Lieferanten von Elektrizität. | 80 | Großhändler oder Lieferanten von Elektrizität. | ||
81 | Zu den bereitzustellenden Informationen zählen insbesondere Stammdaten, | 81 | Zu den bereitzustellenden Informationen zählen insbesondere Stammdaten, | ||
82 | Planungsdaten und Echtzeitdaten. | 82 | Planungsdaten und Echtzeitdaten. | ||
83 | (5) Die Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen müssen | 83 | (5) Die Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen müssen | ||
84 | 1. | 84 | 1. | ||
85 | sicherstellen, dass die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die ihnen nach | 85 | sicherstellen, dass die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die ihnen nach | ||
86 | Absatz 4 Satz 1 zur Kenntnis gelangen, ausschließlich so zu den dort genannten | 86 | Absatz 4 Satz 1 zur Kenntnis gelangen, ausschließlich so zu den dort genannten | ||
87 | Zwecken genutzt werden, dass deren unbefugte Offenbarung ausgeschlossen ist, | 87 | Zwecken genutzt werden, dass deren unbefugte Offenbarung ausgeschlossen ist, | ||
88 | 2. | 88 | 2. | ||
n | 89 | die nach Absatz 4 erhaltenen Informationen in anonymisierter Form an das | n | 89 | die nach Absatz 4 erhaltenen Informationen in anonymisierter Form an die |
90 | Bundesministerium für Wirtschaft und Energie jeweils auf dessen Verlangen für | 90 | Bundesnetzagentur jeweils auf deren Verlangen für die Zwecke des Monitorings | ||
91 | die Zwecke des Monitorings nach § 51 übermitteln, | 91 | nach § 51 übermitteln, | ||
92 | 3. | 92 | 3. | ||
n | 93 | neben den nach Nummer 2 zu übermittelnden Informationen an das | n | 93 | neben den nach Nummer 2 zu übermittelnden Informationen an die |
94 | Bundesministerium für Wirtschaft und Energie jeweils auf dessen Verlangen | 94 | Bundesnetzagentur jeweils auf deren Verlangen weitere verfügbare und für die | ||
95 | weitere verfügbare und für die Zwecke des Monitorings nach § 51 erforderliche | 95 | Zwecke des Monitorings nach § 51 erforderliche Informationen und Analysen | ||
96 | Informationen und Analysen übermitteln, insbesondere verfügbare Informationen | 96 | übermitteln, insbesondere verfügbare Informationen und eine gemeinsam von den | ||
97 | und eine gemeinsam von den Betreibern von Übertragungsnetzen in einer von dem | 97 | Betreibern von Übertragungsnetzen in einer von der Bundesnetzagentur zu | ||
98 | Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zu bestimmenden Form zu erstellende | 98 | bestimmenden Form zu erstellende Analyse zu den grenzüberschreitenden | ||
99 | Analyse zu den grenzüberschreitenden Verbindungsleitungen sowie zu Angebot und | 99 | Verbindungsleitungen sowie zu Angebot und Nachfrage auf den europäischen | ||
100 | Nachfrage auf den europäischen Strommärkten und zu der Höhe und der Entwicklung | 100 | Strommärkten, zu der Höhe und der Entwicklung der Gesamtlast in den | ||
101 | der Gesamtlast in den Elektrizitätsversorgungsnetzen in den vergangenen zehn | 101 | Elektrizitätsversorgungsnetzen in den vergangenen zehn Jahren im Gebiet der | ||
102 | Jahren im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, | 102 | Bundesrepublik Deutschland und zur Sicherheit, Zuverlässigkeit und | ||
103 | Leistungsfähigkeit der Energieversorgungsnetze einschließlich des Netzbetriebs, | ||||
103 | 4. | 104 | 4. | ||
n | 104 | der Regulierungsbehörde jeweils auf deren Verlangen in einer von ihr zu | n | 105 | der Bundesnetzagentur jeweils auf deren Verlangen in einer von ihr zu |
105 | bestimmenden Frist und Form für die Zwecke des Berichts nach § 63 Absatz 3a | 106 | bestimmenden Frist und Form für die Zwecke des Berichts nach § 63 Absatz 3a | ||
106 | Informationen und Analysen zu der Mindesterzeugung insbesondere aus thermisch | 107 | Informationen und Analysen zu der Mindesterzeugung insbesondere aus thermisch | ||
107 | betriebenen Erzeugungsanlagen und aus Anlagen zur Speicherung von elektrischer | 108 | betriebenen Erzeugungsanlagen und aus Anlagen zur Speicherung von elektrischer | ||
108 | Energie sowie Informationen und geeignete Analysen zur Entwicklung der | 109 | Energie sowie Informationen und geeignete Analysen zur Entwicklung der | ||
109 | Mindesterzeugung übermitteln und | 110 | Mindesterzeugung übermitteln und | ||
110 | 5. | 111 | 5. | ||
n | 111 | der Regulierungsbehörde jeweils jährlich auf deren Verlangen in einer von | n | 112 | der Bundesnetzagentur jeweils jährlich auf deren Verlangen in einer von ihr |
112 | ihr zu bestimmenden Frist und Form für die Zwecke des Monitorings nach § 51a die | 113 | zu bestimmenden Frist und Form für die Zwecke des Monitorings nach § 51a die | ||
113 | Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen nennen, die einen Stromverbrauch | 114 | Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen nennen, die einen Stromverbrauch | ||
114 | von mehr als 20 Gigawattstunden jährlich haben. | 115 | von mehr als 20 Gigawattstunden jährlich haben. | ||
t | 115 | Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie veröffentlicht die | t | 116 | (5a) Die Bundesnetzagentur übermittelt die nach Absatz 5 zum Zwecke des |
116 | Informationen und Analysen nach Satz 1 Nummer 2 und 3 nach Übermittlung durch | 117 | Monitorings der Versorgungssicherheit nach § 51 und zur Erfüllung der | ||
117 | die Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen in geeigneter aggregierter | 118 | Berichterstattungspflicht nach § 63 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 erhobenen Daten | ||
118 | Form unter Wahrung der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gemeinsam mit dem | 119 | an das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie auf dessen Verlangen. | ||
119 | Bericht zum Stand und zur Entwicklung der Versorgungssicherheit im Bereich der | ||||
120 | Versorgung mit Elektrizität nach § 63 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2. | ||||
121 | (6) Die Regulierungsbehörde wird ermächtigt, nach § 29 Absatz 1 Festlegungen | 120 | (6) Die Regulierungsbehörde wird ermächtigt, nach § 29 Absatz 1 Festlegungen | ||
122 | zu treffen zur näheren Bestimmung des Kreises der nach Absatz 4 Satz 1 | 121 | zu treffen zur näheren Bestimmung des Kreises der nach Absatz 4 Satz 1 | ||
123 | Verpflichteten, zum Inhalt und zur Methodik, zu den Details der | 122 | Verpflichteten, zum Inhalt und zur Methodik, zu den Details der | ||
124 | Datenweitergabe und zum Datenformat der Bereitstellung an die Betreiber von | 123 | Datenweitergabe und zum Datenformat der Bereitstellung an die Betreiber von | ||
125 | Elektrizitätsversorgungsnetzen. | 124 | Elektrizitätsversorgungsnetzen. | ||
126 | (7) Die Regulierungsbehörde, das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie | 125 | (7) Die Regulierungsbehörde, das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie | ||
127 | sowie die Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen sollen anstelle der | 126 | sowie die Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen sollen anstelle der | ||
128 | Abfrage nach den Absätzen 4 und 5 das Marktstammdatenregister nach § 111e | 127 | Abfrage nach den Absätzen 4 und 5 das Marktstammdatenregister nach § 111e | ||
129 | nutzen, sobald und soweit ihnen das Marktstammdatenregister den Zugriff auf | 128 | nutzen, sobald und soweit ihnen das Marktstammdatenregister den Zugriff auf | ||
130 | Daten im Sinne der Absätze 4 und 5 eröffnet. | 129 | Daten im Sinne der Absätze 4 und 5 eröffnet. |
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