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Sie können sich § 49b EnWG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Dürfen Betreiber von Anlagen, die nach § 13b Absatz 4 und 5, nach § 13d und nach Maßgabe der Netzreserveverordnung in der Netzreserve vorgehalten werden und die kein Erdgas zur Erzeugung elektrischer Energie einsetzen, aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 50a befristet am Strommarkt teilnehmen, ist während dieses Zeitraums eine betriebliche Höherauslastung des Höchstspannungsnetzes ohne vorherige Genehmigung zulässig (temporäre Höherauslastung). 2Die Höherauslastung im Sinne dieser Vorschrift ist die Erhöhung der Stromtragfähigkeit ohne Erhöhung der zulässigen Betriebsspannung. 3Maßnahmen, die für eine temporäre Höherauslastung erforderlich sind und die unter Beibehaltung der Masten lediglich die Auslastung der Leitung anpassen und keine oder allenfalls geringfügige und punktuelle bauliche Änderungen erfordern, sind zulässig. 4§ 4 Absatz 1 und 2 der Verordnung über elektromagnetische Felder in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2013 (BGBl. 5I S. 3266) ist bei Änderungen von Niederfrequenzanlagen, die durch den Beginn oder die Beendigung der temporären Höherauslastung bedingt sind, nicht anzuwenden.
(2) 1Der zuständigen Behörde ist die temporäre Höherauslastung vor deren Beginn anzuzeigen. 2Der Anzeige ist ein Nachweis über die Einhaltung der Anforderungen an die magnetische Flussdichte nach den §§ 3 und 3a der Verordnung über elektromagnetische Felder beizufügen. 3Anzeige und Nachweis ersetzen die Anzeige nach § 7 Absatz 2 der Verordnung über elektromagnetische Felder. 4Die Beendigung der temporären Höherauslastung ist der zuständigen Behörde ebenfalls anzuzeigen.
(3) 1Durch eine temporäre Höherauslastung verursachte oder verstärkte elektromagnetische Beeinflussungen technischer Infrastrukturen hat der Betreiber technischer Infrastrukturen zu dulden. 2Der Übertragungsnetzbetreiber hat die betroffenen Betreiber technischer Infrastrukturen rechtzeitig über eine geplante temporäre Höherauslastung und über den voraussichtlichen Beginn der temporären Höherauslastung zu informieren und die Betreiber aufzufordern, die wegen der temporären Höherauslastung erforderlichen Schutz- und Sicherungsmaßnahmen im Verantwortungsbereich des Betreibers technischer Infrastrukturen zu ergreifen. 3Zur Ermittlung der potenziell von der elektromagnetischen Beeinflussung betroffenen Betreiber technischer Infrastrukturen genügt eine Anfrage und die Nachweisführung durch den Übertragungsnetzbetreiber unter Verwendung von Informationssystemen zur Leitungsrecherche, die allen Betreibern technischer Infrastrukturen für die Eintragung eigener Infrastrukturen und für die Auskunft über fremde Infrastrukturen diskriminierungsfrei zugänglich sind. 4Über den tatsächlichen Beginn der temporären Höherauslastung hat der Übertragungsnetzbetreiber die betroffenen Betreiber technischer Infrastrukturen mindestens zwei Wochen vor dem voraussichtlichen Beginn der temporären Höherauslastung zu informieren, es sei denn, dass in der Information nach Satz 2 ein konkreter Zeitpunkt für den Beginn der temporären Höherauslastung genannt wurde und diese Information mindestens vier Wochen und nicht länger als zehn Wochen vor dem Beginn der temporären Höherauslastung erfolgt ist. 5Der Übertragungsnetzbetreiber hat den Betreiber technischer Infrastrukturen unverzüglich nach Beendigung der temporären Höherauslastung zu informieren.
(4) 1Der Betreiber technischer Infrastrukturen hat den Übertragungsnetzbetreiber unverzüglich nach Umsetzung der wegen der temporären Höherauslastung erforderlichen Schutz- und Sicherungsmaßnahmen nach Absatz 3 Satz 2 über die hinreichende Wirksamkeit der Maßnahmen insbesondere zur Sicherstellung des Personenschutzes zu informieren. 2Der Übertragungsnetzbetreiber hat dem Betreiber technischer Infrastrukturen die notwendigen Kosten, die diesem wegen der aufgrund der temporären Höherauslastung ergriffenen betrieblichen, organisatorischen und technischen Schutzmaßnahmen entstanden sind, einschließlich der notwendigen Kosten für Unterhaltung und Betrieb zu erstatten. 3§ 49a Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.
(5) 1Der Übertragungsnetzbetreiber hat die Höherauslastung im Bundesanzeiger zu veröffentlichen und die betroffenen Gemeinden über die temporäre Höherauslastung zu informieren. 2Die Veröffentlichung und die Information müssen mindestens Angaben über den voraussichtlichen Beginn, das voraussichtliche Ende, den voraussichtlichen Umfang sowie die voraussichtlich betroffenen Leitungen beinhalten. 3Betroffene Gemeinden sind solche, auf deren Gebiet eine elektromagnetische Beeinflussung nach Absatz 3 Satz 1 oder Schutz- und Sicherungsmaßnahmen nach Absatz 4 Satz 1 wirksam werden können.
(6) Die Zulassung einer dauerhaften Höherauslastung nach den gesetzlichen Vorschriften bleibt von der Zulässigkeit der temporären Höherauslastung unberührt.
(7) Zuständige Behörde im Sinne des Absatzes 2 ist die zuständige Immissionsschutzbehörde.
Temporäre Höherauslastung | Temporäre Höherauslastung | ||||
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t | 1 | (1) Dürfen Betreiber von Anlagen, die nach § 13b Absatz 4 und 5, nach § | t | 1 | (1) Bis zum Ablauf des 31. März 2027 dürfen Betreiber von |
2 | 13d und nach Maßgabe der Netzreserveverordnung in der Netzreserve vorgehalten | 2 | Übertragungsnetzen das Höchstspannungsnetz ohne vorherige Genehmigung | ||
3 | werden und die kein Erdgas zur Erzeugung elektrischer Energie einsetzen, | 3 | betrieblich höher auslasten (temporäre Höherauslastung). Die | ||
4 | aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 50a befristet am Strommarkt teilnehmen, | 4 | Höherauslastung im Sinne dieser Vorschrift ist die Erhöhung der | ||
5 | ist während dieses Zeitraums eine betriebliche Höherauslastung des | ||||
6 | Höchstspannungsnetzes ohne vorherige Genehmigung zulässig (temporäre | ||||
7 | Höherauslastung). Die Höherauslastung im Sinne dieser Vorschrift ist die | ||||
8 | Erhöhung der Stromtragfähigkeit ohne Erhöhung der zulässigen Betriebsspannung. | 5 | Stromtragfähigkeit ohne Erhöhung der zulässigen Betriebsspannung. Maßnahmen, die | ||
9 | Maßnahmen, die für eine temporäre Höherauslastung erforderlich sind und | 6 | für eine temporäre Höherauslastung erforderlich sind und die | ||
10 | die unter Beibehaltung der Masten lediglich die Auslastung der Leitung | 7 | unter Beibehaltung der Masten lediglich die Auslastung der Leitung anpassen | ||
11 | anpassen und keine oder allenfalls geringfügige und punktuelle bauliche | 8 | und keine oder allenfalls geringfügige und punktuelle bauliche Änderungen | ||
12 | Änderungen erfordern, sind zulässig. § 4 Absatz 1 und 2 der Verordnung | 9 | erfordern, sind zulässig. § 4 Absatz 1 und 2 der Verordnung über | ||
13 | über elektromagnetische Felder in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. | 10 | elektromagnetische Felder in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August | ||
14 | August 2013 (BGBl. I S. 3266) ist bei Änderungen von | 11 | 2013 (BGBl. I S. 3266) ist bei Änderungen von Niederfrequenzanlagen, die | ||
15 | Niederfrequenzanlagen, die durch den Beginn oder die Beendigung der temporären | 12 | durch den Beginn oder die Beendigung der temporären Höherauslastung bedingt | ||
16 | Höherauslastung bedingt sind, nicht anzuwenden. | 13 | sind, nicht anzuwenden. | ||
17 | (2) Der zuständigen Behörde ist die temporäre Höherauslastung vor deren | 14 | (2) Der zuständigen Behörde ist die temporäre Höherauslastung vor deren | ||
18 | Beginn anzuzeigen. Der Anzeige ist ein Nachweis über die Einhaltung der | 15 | Beginn anzuzeigen. Der Anzeige ist ein Nachweis über die Einhaltung der | ||
19 | Anforderungen an die magnetische Flussdichte nach den §§ 3 und 3a der | 16 | Anforderungen an die magnetische Flussdichte nach den §§ 3 und 3a der | ||
20 | Verordnung über elektromagnetische Felder beizufügen. Anzeige und Nachweis | 17 | Verordnung über elektromagnetische Felder beizufügen. Anzeige und Nachweis | ||
21 | ersetzen die Anzeige nach § 7 Absatz 2 der Verordnung über elektromagnetische | 18 | ersetzen die Anzeige nach § 7 Absatz 2 der Verordnung über elektromagnetische | ||
22 | Felder. Die Beendigung der temporären Höherauslastung ist der zuständigen | 19 | Felder. Die Beendigung der temporären Höherauslastung ist der zuständigen | ||
23 | Behörde ebenfalls anzuzeigen. | 20 | Behörde ebenfalls anzuzeigen. | ||
24 | (3) Durch eine temporäre Höherauslastung verursachte oder verstärkte | 21 | (3) Durch eine temporäre Höherauslastung verursachte oder verstärkte | ||
25 | elektromagnetische Beeinflussungen technischer Infrastrukturen hat der | 22 | elektromagnetische Beeinflussungen technischer Infrastrukturen hat der | ||
26 | Betreiber technischer Infrastrukturen zu dulden. Der | 23 | Betreiber technischer Infrastrukturen zu dulden. Der | ||
27 | Übertragungsnetzbetreiber hat die betroffenen Betreiber technischer | 24 | Übertragungsnetzbetreiber hat die betroffenen Betreiber technischer | ||
28 | Infrastrukturen rechtzeitig über eine geplante temporäre Höherauslastung und | 25 | Infrastrukturen rechtzeitig über eine geplante temporäre Höherauslastung und | ||
29 | über den voraussichtlichen Beginn der temporären Höherauslastung zu | 26 | über den voraussichtlichen Beginn der temporären Höherauslastung zu | ||
30 | informieren und die Betreiber aufzufordern, die wegen der temporären | 27 | informieren und die Betreiber aufzufordern, die wegen der temporären | ||
31 | Höherauslastung erforderlichen Schutz- und Sicherungsmaßnahmen im | 28 | Höherauslastung erforderlichen Schutz- und Sicherungsmaßnahmen im | ||
32 | Verantwortungsbereich des Betreibers technischer Infrastrukturen zu ergreifen. | 29 | Verantwortungsbereich des Betreibers technischer Infrastrukturen zu ergreifen. | ||
33 | Zur Ermittlung der potenziell von der elektromagnetischen Beeinflussung | 30 | Zur Ermittlung der potenziell von der elektromagnetischen Beeinflussung | ||
34 | betroffenen Betreiber technischer Infrastrukturen genügt eine Anfrage und die | 31 | betroffenen Betreiber technischer Infrastrukturen genügt eine Anfrage und die | ||
35 | Nachweisführung durch den Übertragungsnetzbetreiber unter Verwendung von | 32 | Nachweisführung durch den Übertragungsnetzbetreiber unter Verwendung von | ||
36 | Informationssystemen zur Leitungsrecherche, die allen Betreibern technischer | 33 | Informationssystemen zur Leitungsrecherche, die allen Betreibern technischer | ||
37 | Infrastrukturen für die Eintragung eigener Infrastrukturen und für die | 34 | Infrastrukturen für die Eintragung eigener Infrastrukturen und für die | ||
38 | Auskunft über fremde Infrastrukturen diskriminierungsfrei zugänglich sind. Über | 35 | Auskunft über fremde Infrastrukturen diskriminierungsfrei zugänglich sind. Über | ||
39 | den tatsächlichen Beginn der temporären Höherauslastung hat der | 36 | den tatsächlichen Beginn der temporären Höherauslastung hat der | ||
40 | Übertragungsnetzbetreiber die betroffenen Betreiber technischer | 37 | Übertragungsnetzbetreiber die betroffenen Betreiber technischer | ||
41 | Infrastrukturen mindestens zwei Wochen vor dem voraussichtlichen Beginn der | 38 | Infrastrukturen mindestens zwei Wochen vor dem voraussichtlichen Beginn der | ||
42 | temporären Höherauslastung zu informieren, es sei denn, dass in der | 39 | temporären Höherauslastung zu informieren, es sei denn, dass in der | ||
43 | Information nach Satz 2 ein konkreter Zeitpunkt für den Beginn der temporären | 40 | Information nach Satz 2 ein konkreter Zeitpunkt für den Beginn der temporären | ||
44 | Höherauslastung genannt wurde und diese Information mindestens vier Wochen und | 41 | Höherauslastung genannt wurde und diese Information mindestens vier Wochen und | ||
45 | nicht länger als zehn Wochen vor dem Beginn der temporären Höherauslastung | 42 | nicht länger als zehn Wochen vor dem Beginn der temporären Höherauslastung | ||
46 | erfolgt ist. Der Übertragungsnetzbetreiber hat den Betreiber technischer | 43 | erfolgt ist. Der Übertragungsnetzbetreiber hat den Betreiber technischer | ||
47 | Infrastrukturen unverzüglich nach Beendigung der temporären Höherauslastung zu | 44 | Infrastrukturen unverzüglich nach Beendigung der temporären Höherauslastung zu | ||
48 | informieren. | 45 | informieren. | ||
49 | (4) Der Betreiber technischer Infrastrukturen hat den | 46 | (4) Der Betreiber technischer Infrastrukturen hat den | ||
50 | Übertragungsnetzbetreiber unverzüglich nach Umsetzung der wegen der temporären | 47 | Übertragungsnetzbetreiber unverzüglich nach Umsetzung der wegen der temporären | ||
51 | Höherauslastung erforderlichen Schutz- und Sicherungsmaßnahmen nach Absatz 3 | 48 | Höherauslastung erforderlichen Schutz- und Sicherungsmaßnahmen nach Absatz 3 | ||
52 | Satz 2 über die hinreichende Wirksamkeit der Maßnahmen insbesondere zur | 49 | Satz 2 über die hinreichende Wirksamkeit der Maßnahmen insbesondere zur | ||
53 | Sicherstellung des Personenschutzes zu informieren. Der | 50 | Sicherstellung des Personenschutzes zu informieren. Der | ||
54 | Übertragungsnetzbetreiber hat dem Betreiber technischer Infrastrukturen die | 51 | Übertragungsnetzbetreiber hat dem Betreiber technischer Infrastrukturen die | ||
55 | notwendigen Kosten, die diesem wegen der aufgrund der temporären | 52 | notwendigen Kosten, die diesem wegen der aufgrund der temporären | ||
56 | Höherauslastung ergriffenen betrieblichen, organisatorischen und technischen | 53 | Höherauslastung ergriffenen betrieblichen, organisatorischen und technischen | ||
57 | Schutzmaßnahmen entstanden sind, einschließlich der notwendigen Kosten für | 54 | Schutzmaßnahmen entstanden sind, einschließlich der notwendigen Kosten für | ||
58 | Unterhaltung und Betrieb zu erstatten. § 49a Absatz 2 ist entsprechend | 55 | Unterhaltung und Betrieb zu erstatten. § 49a Absatz 2 ist entsprechend | ||
59 | anzuwenden. | 56 | anzuwenden. | ||
60 | (5) Der Übertragungsnetzbetreiber hat die Höherauslastung im | 57 | (5) Der Übertragungsnetzbetreiber hat die Höherauslastung im | ||
61 | Bundesanzeiger zu veröffentlichen und die betroffenen Gemeinden über die | 58 | Bundesanzeiger zu veröffentlichen und die betroffenen Gemeinden über die | ||
62 | temporäre Höherauslastung zu informieren. Die Veröffentlichung und die | 59 | temporäre Höherauslastung zu informieren. Die Veröffentlichung und die | ||
63 | Information müssen mindestens Angaben über den voraussichtlichen Beginn, das | 60 | Information müssen mindestens Angaben über den voraussichtlichen Beginn, das | ||
64 | voraussichtliche Ende, den voraussichtlichen Umfang sowie die voraussichtlich | 61 | voraussichtliche Ende, den voraussichtlichen Umfang sowie die voraussichtlich | ||
65 | betroffenen Leitungen beinhalten. Betroffene Gemeinden sind solche, auf | 62 | betroffenen Leitungen beinhalten. Betroffene Gemeinden sind solche, auf | ||
66 | deren Gebiet eine elektromagnetische Beeinflussung nach Absatz 3 Satz 1 oder | 63 | deren Gebiet eine elektromagnetische Beeinflussung nach Absatz 3 Satz 1 oder | ||
67 | Schutz- und Sicherungsmaßnahmen nach Absatz 4 Satz 1 wirksam werden können. | 64 | Schutz- und Sicherungsmaßnahmen nach Absatz 4 Satz 1 wirksam werden können. | ||
68 | (6) Die Zulassung einer dauerhaften Höherauslastung nach den gesetzlichen | 65 | (6) Die Zulassung einer dauerhaften Höherauslastung nach den gesetzlichen | ||
69 | Vorschriften bleibt von der Zulässigkeit der temporären Höherauslastung | 66 | Vorschriften bleibt von der Zulässigkeit der temporären Höherauslastung | ||
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71 | (7) Zuständige Behörde im Sinne des Absatzes 2 ist die zuständige | 68 | (7) Zuständige Behörde im Sinne des Absatzes 2 ist die zuständige | ||
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