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Sie können sich § 35h EnWG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Der Betreiber einer Gasspeicheranlage im Sinne des § 35a Absatz 2 ist verpflichtet, der Bundesnetzagentur eine vorläufige oder endgültige Außerbetriebnahme oder Stilllegung einer Gasspeicheranlage, von Teilen einer Gasspeicheranlage oder des betreffenden Netzanschlusses am Fernleitungsnetz mindestens zwölf Monate im Voraus anzuzeigen. 2Der Betreiber einer Gasspeicheranlage hat die Gründe hierfür anzugeben.
(2) 1Die vorläufige oder endgültige Außerbetriebnahme oder Stilllegung einer Gasspeicheranlage, von Teilen einer Gasspeicheranlage oder des betreffenden Netzanschlusses am Fernleitungsnetz bedarf der vorherigen Genehmigung durch die Bundesnetzagentur. 2Der Betreiber einer Gasspeicheranlage hat im Rahmen seines Antrags nach Satz 1 anzugeben und nachzuweisen, ob und inwieweit die Stilllegung aus rechtlichen, technischen oder betriebswirtschaftlichen Gründen erfolgt. 3Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens hat die Bundesnetzagentur den Fernleitungsnetzbetreiber, an dessen Netz die Gasspeicheranlage angeschlossen ist, anzuhören.
(3) 1Die Genehmigung kann nur erteilt werden, wenn hiervon keine nachteiligen Auswirkungen auf die Versorgungssicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder der Europäischen Union ausgehen oder wenn der Weiterbetrieb technisch nicht möglich ist. 2Nur unerhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Versorgungssicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder der Europäischen Union sind im Rahmen des Satzes 1 unbeachtlich. 3Der Betreiber einer Gasspeicheranlage hat im Rahmen der ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten den Nachweis für das Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen zu erbringen.
(4) 1Wird die Genehmigung versagt, so bleibt der Betreiber einer Gasspeicheranlage zum Betrieb nach § 11 Absatz 1 Satz 1 verpflichtet. 2Der Betreiber einer Gasspeicheranlage kann die vorläufige oder endgültige Außerbetriebnahme oder Stilllegung frühestens wieder nach Ablauf von 24 Monaten beantragen. 3Überträgt der Betreiber einer Gasspeicheranlage den Betrieb einem Dritten, so ist er so lange zum Weiterbetrieb verpflichtet, bis der Dritte in der Lage ist, den Betrieb im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 1 ohne zeitliche Unterbrechung fortzuführen. 4Kann der Betreiber einer Gasspeicheranlage den Betrieb im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 1 selbst nicht mehr gewährleisten, so hat er unverzüglich durch geeignete Maßnahmen, wie etwa eine Betriebsübertragung auf Dritte oder die Erbringung der Betriebsführung als Dienstleistung für einen Dritten oder durch einen Dritten, den Weiterbetrieb zu gewährleisten. 5Bleiben Maßnahmen nach Satz 4 erfolglos, kann die Bundesnetzagentur im Einzelfall die zur Sicherstellung des Weiterbetriebs erforderlichen Maßnahmen gegenüber dem Betreiber einer Gasspeicheranlage treffen. 6Tragen Dritte zum sicheren Betrieb der Gasspeicheranlage bei und ist der Weiterbetrieb ohne sie nicht möglich, so gilt die Befugnis nach Satz 5 auch gegenüber diesen Dritten.
(5) 1Soweit bei Vorhaben nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. 2I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Juni 2021 (BGBl. 3I S. 1760) geändert worden ist, zur Abwehr dringender Gefahren für Leib und Leben oder eines Umweltschadens im Sinne des § 2 Nummer 1 des Umweltschadensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2021 (BGBl. 4I S. 346) oder zur weiteren dauerhaften Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit eine vorläufige oder endgültige Außerbetriebnahme oder Stilllegung aufgrund einer Anordnung der zuständigen Behörde nach § 142 des Bundesberggesetzes notwendig ist, kann die zuständige Behörde abweichend von den Absätzen 1 bis 3 eine entsprechende Anordnung treffen. 5Die zuständige Behörde konsultiert vor ihrer Anordnung die Bundesnetzagentur. 6Satz 2 gilt nicht, wenn aufgrund von Gefahr in Verzug eine sofortige Anordnung notwendig ist; in diesem Fall wird die Bundesnetzagentur unverzüglich von der zuständigen Behörde über die Anordnung in Kenntnis gesetzt. 7Die nach § 61 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Bundesberggesetzes resultierenden Pflichten des Unternehmers gelten unbeschadet der Regelungen der Absätze 1 bis 4. 8Der Betreiber einer Gasspeicheranlage ist verpflichtet, nach einer Anordnung nach Satz 1 den Speicher oder die Einrichtung unverzüglich wieder in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit dies technisch möglich ist.
(6) Der Betreiber einer Gasspeicheranlage kann bei der Bundesnetzagentur eine Entschädigung für den Fall einer anderweitig nicht ausgleichbaren, unbilligen wirtschaftlichen Härte, die ihm infolge der Genehmigungsversagung nach Absatz 4 entstanden ist, beantragen. Im Rahmen des Antrags hat der Betreiber einer Gasspeicheranlage insbesondere Folgendes darzulegen:
(7) 1Die Umstellung einer Gasspeicheranlage von L-Gas auf H-Gas, sofern diese Umstellung nicht nach § 19a durch den Betreiber eines Fernleitungsnetzes veranlasst worden ist, oder die Reduzierung von L-Gas-Speicherkapazitäten in einer Gasspeicheranlage bedarf der Genehmigung der Bundesnetzagentur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz. 2Die Genehmigung nach Satz 1 darf nur versagt werden, wenn die Umstellung der Gasspeicheranlage oder die Reduzierung der L-Gas-Speicherkapazitäten zu einer Einschränkung der Versorgungssicherheit mit L-Gas führen würde. 3Im Rahmen der Prüfung sind die Fernleitungsnetzbetreiber, an deren Netz die Gasspeicheranlage angeschlossen ist, anzuhören. 4Die Versagung ist zu befristen. 5Nach Ablauf der Frist, spätestens jedoch nach 24 Monaten, kann der Betreiber einer Gasspeicheranlage einen erneuten Antrag stellen.
Außerbetriebnahme und Stilllegung von Gasspeichern | Außerbetriebnahme und Stilllegung von Gasspeichern | ||||
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t | 1 | Außerbetriebnahme und Stilllegung von Gasspeichern | t | 1 | Außerbetriebnahme und Stilllegung von Gasspeichern |
Außerbetriebnahme und Stilllegung von Gasspeichern | Außerbetriebnahme und Stilllegung von Gasspeichern | ||||
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f | 1 | (1) Der Betreiber einer Gasspeicheranlage im Sinne des § 35a Absatz 2 ist | f | 1 | (1) Der Betreiber einer Gasspeicheranlage im Sinne des § 35a Absatz 2 ist |
2 | verpflichtet, der Bundesnetzagentur eine vorläufige oder endgültige | 2 | verpflichtet, der Bundesnetzagentur eine vorläufige oder endgültige | ||
3 | Außerbetriebnahme oder Stilllegung einer Gasspeicheranlage, von Teilen einer | 3 | Außerbetriebnahme oder Stilllegung einer Gasspeicheranlage, von Teilen einer | ||
4 | Gasspeicheranlage oder des betreffenden Netzanschlusses am Fernleitungsnetz | 4 | Gasspeicheranlage oder des betreffenden Netzanschlusses am Fernleitungsnetz | ||
5 | mindestens zwölf Monate im Voraus anzuzeigen. Der Betreiber einer | 5 | mindestens zwölf Monate im Voraus anzuzeigen. Der Betreiber einer | ||
6 | Gasspeicheranlage hat die Gründe hierfür anzugeben. | 6 | Gasspeicheranlage hat die Gründe hierfür anzugeben. | ||
7 | (2) Die vorläufige oder endgültige Außerbetriebnahme oder Stilllegung | 7 | (2) Die vorläufige oder endgültige Außerbetriebnahme oder Stilllegung | ||
8 | einer Gasspeicheranlage, von Teilen einer Gasspeicheranlage oder des | 8 | einer Gasspeicheranlage, von Teilen einer Gasspeicheranlage oder des | ||
9 | betreffenden Netzanschlusses am Fernleitungsnetz bedarf der vorherigen | 9 | betreffenden Netzanschlusses am Fernleitungsnetz bedarf der vorherigen | ||
10 | Genehmigung durch die Bundesnetzagentur. Der Betreiber einer | 10 | Genehmigung durch die Bundesnetzagentur. Der Betreiber einer | ||
11 | Gasspeicheranlage hat im Rahmen seines Antrags nach Satz 1 anzugeben und | 11 | Gasspeicheranlage hat im Rahmen seines Antrags nach Satz 1 anzugeben und | ||
12 | nachzuweisen, ob und inwieweit die Stilllegung aus rechtlichen, technischen | 12 | nachzuweisen, ob und inwieweit die Stilllegung aus rechtlichen, technischen | ||
13 | oder betriebswirtschaftlichen Gründen erfolgt. Im Rahmen des | 13 | oder betriebswirtschaftlichen Gründen erfolgt. Im Rahmen des | ||
14 | Genehmigungsverfahrens hat die Bundesnetzagentur den | 14 | Genehmigungsverfahrens hat die Bundesnetzagentur den | ||
15 | Fernleitungsnetzbetreiber, an dessen Netz die Gasspeicheranlage angeschlossen | 15 | Fernleitungsnetzbetreiber, an dessen Netz die Gasspeicheranlage angeschlossen | ||
16 | ist, anzuhören. | 16 | ist, anzuhören. | ||
17 | (3) Die Genehmigung kann nur erteilt werden, wenn hiervon keine | 17 | (3) Die Genehmigung kann nur erteilt werden, wenn hiervon keine | ||
18 | nachteiligen Auswirkungen auf die Versorgungssicherheit der Bundesrepublik | 18 | nachteiligen Auswirkungen auf die Versorgungssicherheit der Bundesrepublik | ||
19 | Deutschland oder der Europäischen Union ausgehen oder wenn der Weiterbetrieb | 19 | Deutschland oder der Europäischen Union ausgehen oder wenn der Weiterbetrieb | ||
20 | technisch nicht möglich ist. Nur unerhebliche nachteilige Auswirkungen auf | 20 | technisch nicht möglich ist. Nur unerhebliche nachteilige Auswirkungen auf | ||
21 | die Versorgungssicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder der Europäischen | 21 | die Versorgungssicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder der Europäischen | ||
22 | Union sind im Rahmen des Satzes 1 unbeachtlich. Der Betreiber einer | 22 | Union sind im Rahmen des Satzes 1 unbeachtlich. Der Betreiber einer | ||
23 | Gasspeicheranlage hat im Rahmen der ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten | 23 | Gasspeicheranlage hat im Rahmen der ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten | ||
24 | den Nachweis für das Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen zu erbringen. | 24 | den Nachweis für das Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen zu erbringen. | ||
t | 25 | (4) Wird die Genehmigung versagt, so bleibt der Betreiber einer | t | 25 | (4) Wird die Genehmigung versagt oder werden die Gasspeicheranlage, Teile |
26 | einer Gasspeicheranlage oder Teile des betreffenden Netzanschlusses ohne die | ||||
27 | nach Absatz 2 Satz 1 hierfür erforderliche Genehmigung ganz oder teilweise | ||||
28 | außer Betrieb genommen oder stillgelegt, so bleibt der Betreiber einer | ||||
26 | Gasspeicheranlage zum Betrieb nach § 11 Absatz 1 Satz 1 verpflichtet. Der | 29 | Gasspeicheranlage zum Betrieb nach § 11 Absatz 1 Satz 1 verpflichtet. Der | ||
27 | Betreiber einer Gasspeicheranlage kann die vorläufige oder endgültige | 30 | Betreiber einer Gasspeicheranlage kann die vorläufige oder endgültige | ||
28 | Außerbetriebnahme oder Stilllegung frühestens wieder nach Ablauf von 24 | 31 | Außerbetriebnahme oder Stilllegung frühestens wieder nach Ablauf von 24 | ||
29 | Monaten beantragen. Überträgt der Betreiber einer Gasspeicheranlage den | 32 | Monaten beantragen. Überträgt der Betreiber einer Gasspeicheranlage den | ||
30 | Betrieb einem Dritten, so ist er so lange zum Weiterbetrieb verpflichtet, bis | 33 | Betrieb einem Dritten, so ist er so lange zum Weiterbetrieb verpflichtet, bis | ||
31 | der Dritte in der Lage ist, den Betrieb im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 1 ohne | 34 | der Dritte in der Lage ist, den Betrieb im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 1 ohne | ||
32 | zeitliche Unterbrechung fortzuführen. Kann der Betreiber einer | 35 | zeitliche Unterbrechung fortzuführen. Kann der Betreiber einer | ||
33 | Gasspeicheranlage den Betrieb im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 1 selbst nicht | 36 | Gasspeicheranlage den Betrieb im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 1 selbst nicht | ||
34 | mehr gewährleisten, so hat er unverzüglich durch geeignete Maßnahmen, wie etwa | 37 | mehr gewährleisten, so hat er unverzüglich durch geeignete Maßnahmen, wie etwa | ||
35 | eine Betriebsübertragung auf Dritte oder die Erbringung der Betriebsführung | 38 | eine Betriebsübertragung auf Dritte oder die Erbringung der Betriebsführung | ||
36 | als Dienstleistung für einen Dritten oder durch einen Dritten, den | 39 | als Dienstleistung für einen Dritten oder durch einen Dritten, den | ||
37 | Weiterbetrieb zu gewährleisten. Bleiben Maßnahmen nach Satz 4 erfolglos, | 40 | Weiterbetrieb zu gewährleisten. Bleiben Maßnahmen nach Satz 4 erfolglos, | ||
38 | kann die Bundesnetzagentur im Einzelfall die zur Sicherstellung des | 41 | kann die Bundesnetzagentur im Einzelfall die zur Sicherstellung des | ||
39 | Weiterbetriebs erforderlichen Maßnahmen gegenüber dem Betreiber einer | 42 | Weiterbetriebs erforderlichen Maßnahmen gegenüber dem Betreiber einer | ||
40 | Gasspeicheranlage treffen. Tragen Dritte zum sicheren Betrieb der | 43 | Gasspeicheranlage treffen. Tragen Dritte zum sicheren Betrieb der | ||
41 | Gasspeicheranlage bei und ist der Weiterbetrieb ohne sie nicht möglich, so | 44 | Gasspeicheranlage bei und ist der Weiterbetrieb ohne sie nicht möglich, so | ||
42 | gilt die Befugnis nach Satz 5 auch gegenüber diesen Dritten. | 45 | gilt die Befugnis nach Satz 5 auch gegenüber diesen Dritten. | ||
43 | (5) Soweit bei Vorhaben nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 des | 46 | (5) Soweit bei Vorhaben nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 des | ||
44 | Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt | 47 | Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt | ||
45 | durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Juni 2021 (BGBl. I S. 1760) geändert | 48 | durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Juni 2021 (BGBl. I S. 1760) geändert | ||
46 | worden ist, zur Abwehr dringender Gefahren für Leib und Leben oder eines | 49 | worden ist, zur Abwehr dringender Gefahren für Leib und Leben oder eines | ||
47 | Umweltschadens im Sinne des § 2 Nummer 1 des Umweltschadensgesetzes in der | 50 | Umweltschadens im Sinne des § 2 Nummer 1 des Umweltschadensgesetzes in der | ||
48 | Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2021 (BGBl. I S. 346) oder zur | 51 | Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2021 (BGBl. I S. 346) oder zur | ||
49 | weiteren dauerhaften Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit eine vorläufige | 52 | weiteren dauerhaften Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit eine vorläufige | ||
50 | oder endgültige Außerbetriebnahme oder Stilllegung aufgrund einer Anordnung | 53 | oder endgültige Außerbetriebnahme oder Stilllegung aufgrund einer Anordnung | ||
51 | der zuständigen Behörde nach § 142 des Bundesberggesetzes notwendig ist, kann | 54 | der zuständigen Behörde nach § 142 des Bundesberggesetzes notwendig ist, kann | ||
52 | die zuständige Behörde abweichend von den Absätzen 1 bis 3 eine entsprechende | 55 | die zuständige Behörde abweichend von den Absätzen 1 bis 3 eine entsprechende | ||
53 | Anordnung treffen. Die zuständige Behörde konsultiert vor ihrer Anordnung | 56 | Anordnung treffen. Die zuständige Behörde konsultiert vor ihrer Anordnung | ||
54 | die Bundesnetzagentur. Satz 2 gilt nicht, wenn aufgrund von Gefahr in | 57 | die Bundesnetzagentur. Satz 2 gilt nicht, wenn aufgrund von Gefahr in | ||
55 | Verzug eine sofortige Anordnung notwendig ist; in diesem Fall wird die | 58 | Verzug eine sofortige Anordnung notwendig ist; in diesem Fall wird die | ||
56 | Bundesnetzagentur unverzüglich von der zuständigen Behörde über die Anordnung | 59 | Bundesnetzagentur unverzüglich von der zuständigen Behörde über die Anordnung | ||
57 | in Kenntnis gesetzt. Die nach § 61 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des | 60 | in Kenntnis gesetzt. Die nach § 61 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des | ||
58 | Bundesberggesetzes resultierenden Pflichten des Unternehmers gelten | 61 | Bundesberggesetzes resultierenden Pflichten des Unternehmers gelten | ||
59 | unbeschadet der Regelungen der Absätze 1 bis 4. Der Betreiber einer | 62 | unbeschadet der Regelungen der Absätze 1 bis 4. Der Betreiber einer | ||
60 | Gasspeicheranlage ist verpflichtet, nach einer Anordnung nach Satz 1 den | 63 | Gasspeicheranlage ist verpflichtet, nach einer Anordnung nach Satz 1 den | ||
61 | Speicher oder die Einrichtung unverzüglich wieder in einen betriebsbereiten | 64 | Speicher oder die Einrichtung unverzüglich wieder in einen betriebsbereiten | ||
62 | Zustand zu versetzen, soweit dies technisch möglich ist. | 65 | Zustand zu versetzen, soweit dies technisch möglich ist. | ||
63 | (6) Der Betreiber einer Gasspeicheranlage kann bei der Bundesnetzagentur eine | 66 | (6) Der Betreiber einer Gasspeicheranlage kann bei der Bundesnetzagentur eine | ||
64 | Entschädigung für den Fall einer anderweitig nicht ausgleichbaren, unbilligen | 67 | Entschädigung für den Fall einer anderweitig nicht ausgleichbaren, unbilligen | ||
65 | wirtschaftlichen Härte, die ihm infolge der Genehmigungsversagung nach Absatz | 68 | wirtschaftlichen Härte, die ihm infolge der Genehmigungsversagung nach Absatz | ||
66 | 4 entstanden ist, beantragen. Im Rahmen des Antrags hat der Betreiber einer | 69 | 4 entstanden ist, beantragen. Im Rahmen des Antrags hat der Betreiber einer | ||
67 | Gasspeicheranlage insbesondere Folgendes darzulegen: | 70 | Gasspeicheranlage insbesondere Folgendes darzulegen: | ||
68 | 1. | 71 | 1. | ||
69 | die Gründe, aus denen sich für ihn eine unbillige wirtschaftliche Härte aus | 72 | die Gründe, aus denen sich für ihn eine unbillige wirtschaftliche Härte aus | ||
70 | der Versagung der Genehmigung nach Absatz 4 ergibt, | 73 | der Versagung der Genehmigung nach Absatz 4 ergibt, | ||
71 | 2. | 74 | 2. | ||
72 | Art und Umfang der voraussichtlichen Kosten für den Unterhalt und | 75 | Art und Umfang der voraussichtlichen Kosten für den Unterhalt und | ||
73 | Weiterbetrieb der Gasspeicheranlage, für die eine Entschädigung verlangt wird, | 76 | Weiterbetrieb der Gasspeicheranlage, für die eine Entschädigung verlangt wird, | ||
74 | und | 77 | und | ||
75 | 3. | 78 | 3. | ||
76 | die Gründe dafür, dass die unter Nummer 2 genannten Positionen nicht | 79 | die Gründe dafür, dass die unter Nummer 2 genannten Positionen nicht | ||
77 | anderweitig ausgeglichen werden können. | 80 | anderweitig ausgeglichen werden können. | ||
78 | Über den Antrag nach Satz 1 entscheidet die Bundesnetzagentur nach § 29 Absatz | 81 | Über den Antrag nach Satz 1 entscheidet die Bundesnetzagentur nach § 29 Absatz | ||
79 | 1 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz | 82 | 1 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz | ||
80 | nach billigem Ermessen. Zur Leistung der Entschädigung ist der Bund | 83 | nach billigem Ermessen. Zur Leistung der Entschädigung ist der Bund | ||
81 | verpflichtet. Die Entschädigung soll in Form von Wochen-, Monats- oder | 84 | verpflichtet. Die Entschädigung soll in Form von Wochen-, Monats- oder | ||
82 | Jahresbeträgen für die Dauer des voraussichtlichen Weiterbetriebs der Anlage | 85 | Jahresbeträgen für die Dauer des voraussichtlichen Weiterbetriebs der Anlage | ||
83 | festgesetzt werden. Sie muss insgesamt zur Abwendung unbilliger | 86 | festgesetzt werden. Sie muss insgesamt zur Abwendung unbilliger | ||
84 | wirtschaftlicher Härten erforderlich sein und darf die Summe der | 87 | wirtschaftlicher Härten erforderlich sein und darf die Summe der | ||
85 | voraussichtlich notwendigen Kosten der Unterhaltung und des Weiterbetriebs der | 88 | voraussichtlich notwendigen Kosten der Unterhaltung und des Weiterbetriebs der | ||
86 | Anlage im relevanten Zeitraum abzüglich der voraussichtlich erzielbaren | 89 | Anlage im relevanten Zeitraum abzüglich der voraussichtlich erzielbaren | ||
87 | Einnahmen und sonstiger Ausgleichszahlungen nicht überschreiten. Der Betreiber | 90 | Einnahmen und sonstiger Ausgleichszahlungen nicht überschreiten. Der Betreiber | ||
88 | ist verpflichtet, Nachweis über die Verwendung erhaltener | 91 | ist verpflichtet, Nachweis über die Verwendung erhaltener | ||
89 | Entschädigungszahlungen zu führen und diese mindestens einmal jährlich | 92 | Entschädigungszahlungen zu führen und diese mindestens einmal jährlich | ||
90 | abzurechnen. Die Bundesnetzagentur kann Vorgaben zu Inhalt und Format der | 93 | abzurechnen. Die Bundesnetzagentur kann Vorgaben zu Inhalt und Format der | ||
91 | erforderlichen Nachweise machen. Überzahlungen, denen keine tatsächlich | 94 | erforderlichen Nachweise machen. Überzahlungen, denen keine tatsächlich | ||
92 | angefallenen notwendigen Kosten, die nicht anderweitig ausgeglichen werden | 95 | angefallenen notwendigen Kosten, die nicht anderweitig ausgeglichen werden | ||
93 | konnten, gegenüberstehen, sind zurückzuerstatten. Eine Erhöhung der | 96 | konnten, gegenüberstehen, sind zurückzuerstatten. Eine Erhöhung der | ||
94 | Entschädigung findet auf Antrag des Betreibers nur statt, wenn andernfalls | 97 | Entschädigung findet auf Antrag des Betreibers nur statt, wenn andernfalls | ||
95 | eine unbillige wirtschaftliche Härte einträte. | 98 | eine unbillige wirtschaftliche Härte einträte. | ||
96 | (7) Die Umstellung einer Gasspeicheranlage von L-Gas auf H-Gas, sofern | 99 | (7) Die Umstellung einer Gasspeicheranlage von L-Gas auf H-Gas, sofern | ||
97 | diese Umstellung nicht nach § 19a durch den Betreiber eines Fernleitungsnetzes | 100 | diese Umstellung nicht nach § 19a durch den Betreiber eines Fernleitungsnetzes | ||
98 | veranlasst worden ist, oder die Reduzierung von L-Gas-Speicherkapazitäten in | 101 | veranlasst worden ist, oder die Reduzierung von L-Gas-Speicherkapazitäten in | ||
99 | einer Gasspeicheranlage bedarf der Genehmigung der Bundesnetzagentur im | 102 | einer Gasspeicheranlage bedarf der Genehmigung der Bundesnetzagentur im | ||
100 | Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz. Die | 103 | Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz. Die | ||
101 | Genehmigung nach Satz 1 darf nur versagt werden, wenn die Umstellung der | 104 | Genehmigung nach Satz 1 darf nur versagt werden, wenn die Umstellung der | ||
102 | Gasspeicheranlage oder die Reduzierung der L-Gas-Speicherkapazitäten zu einer | 105 | Gasspeicheranlage oder die Reduzierung der L-Gas-Speicherkapazitäten zu einer | ||
103 | Einschränkung der Versorgungssicherheit mit L-Gas führen würde. Im Rahmen | 106 | Einschränkung der Versorgungssicherheit mit L-Gas führen würde. Im Rahmen | ||
104 | der Prüfung sind die Fernleitungsnetzbetreiber, an deren Netz die | 107 | der Prüfung sind die Fernleitungsnetzbetreiber, an deren Netz die | ||
105 | Gasspeicheranlage angeschlossen ist, anzuhören. Die Versagung ist zu | 108 | Gasspeicheranlage angeschlossen ist, anzuhören. Die Versagung ist zu | ||
106 | befristen. Nach Ablauf der Frist, spätestens jedoch nach 24 Monaten, kann | 109 | befristen. Nach Ablauf der Frist, spätestens jedoch nach 24 Monaten, kann | ||
107 | der Betreiber einer Gasspeicheranlage einen erneuten Antrag stellen. | 110 | der Betreiber einer Gasspeicheranlage einen erneuten Antrag stellen. |
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