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Sie können sich § 35d EnWG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann im Einvernehmen mit der Bundesnetzagentur und nach Anhörung des Marktgebietsverantwortlichen anordnen, dass der Marktgebietsverantwortliche nach § 35c beschaffte Gas-Optionen ganz oder teilweise ausüben darf und dass er nach § 35c Absatz 2 erworbene Gasmengen ganz oder teilweise ausspeichern darf, insbesondere
(2) 1Die Anordnungen nach Absatz 1 sind jeweils mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen, sobald die sie begründenden Umstände nicht mehr vorliegen. 2Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann im Einvernehmen mit der Bundesnetzagentur und nach Anhörung des Marktgebietsverantwortlichen bestimmen, ob und in welchem Umfang nach erfolgtem Widerruf einer Anordnung nach Absatz 1 eine Befüllung der Speicher zu erfolgen hat.
(3) 1Artikel 13 der Verordnung (EU) 2017/1938 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2017 über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 994/2010 (ABl. L 280 vom 28.10.2017, S. 1), die §§ 16, 16a und 53a dieses Gesetzes, die Vorschriften des Energiesicherungsgesetzes 1975 vom 20. Dezember 1974 (BGBl. 2I S. 3681), das zuletzt durch Artikel 86 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. 3I S. 3436) geändert worden ist, sowie die Vorschriften der Gassicherungsverordnung vom 26. April 1982 (BGBl. 4I S. 517), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 48 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. 5I S. 1970) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bleiben hiervon unberührt.
(4) 1Der Marktgebietsverantwortliche hat die nach § 35c Absatz 2 physisch erworbenen Gasmengen spätestens ab dem 1. Januar eines Jahres bis zum Ende des Speicherjahres gleichmäßig zu veräußern. 2Der Marktgebietsverantwortliche hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz sowie die Bundesnetzagentur mindestens zwei Wochen vor dem Beginn der Veräußerungen nach Satz 1 schriftlich oder elektronisch zu informieren. 3Satz 1 gilt nicht, wenn zu erwarten ist, dass die Füllstandsvorgaben nach § 35b Absatz 1 oder nach der Rechtsverordnung nach § 35b Absatz 3 in der Folgeperiode nicht ohne Maßnahmen nach § 35c Absatz 2 gewährleistet werden können oder das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im Einvernehmen mit der Bundesnetzagentur der Veräußerung widersprochen hat. 4Absatz 1 bleibt unberührt.
Freigabeentscheidung | Freigabeentscheidung | ||||
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f | 1 | (1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann im Einvernehmen | f | 1 | (1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann im Einvernehmen |
2 | mit der Bundesnetzagentur und nach Anhörung des Marktgebietsverantwortlichen | 2 | mit der Bundesnetzagentur und nach Anhörung des Marktgebietsverantwortlichen | ||
t | 3 | anordnen, dass der Marktgebietsverantwortliche nach § 35c beschaffte Gas- | t | 3 | anordnen, dass der Marktgebietsverantwortliche nach § 35c kontrahierte |
4 | Optionen ganz oder teilweise ausüben darf und dass er nach § 35c Absatz 2 | 4 | Befüllungsinstrumente ganz oder teilweise ausüben darf, sofern sie abrufbare | ||
5 | Mengen beinhalten, und dass er nach § 35c Absatz 2 erworbene Gasmengen ganz | ||||
5 | erworbene Gasmengen ganz oder teilweise ausspeichern darf, insbesondere | 6 | oder teilweise ausspeichern darf, insbesondere | ||
6 | 1. | 7 | 1. | ||
7 | zur Verhütung unmittelbar drohender oder zur Behebung eingetretener | 8 | zur Verhütung unmittelbar drohender oder zur Behebung eingetretener | ||
8 | Störungen in der Energieversorgung | 9 | Störungen in der Energieversorgung | ||
9 | 2. | 10 | 2. | ||
10 | zum Ausgleich eines erheblichen und unerwarteten Rückgangs von Lieferungen | 11 | zum Ausgleich eines erheblichen und unerwarteten Rückgangs von Lieferungen | ||
11 | von Gas oder | 12 | von Gas oder | ||
12 | 3. | 13 | 3. | ||
13 | zur Behebung regionaler Engpasssituationen. | 14 | zur Behebung regionaler Engpasssituationen. | ||
14 | Satz 1 gilt entsprechend für die Anordnung, dass vorübergehend und in | 15 | Satz 1 gilt entsprechend für die Anordnung, dass vorübergehend und in | ||
15 | Abweichung von § 35b Absatz 1 Satz 2 einschließlich einer Rechtsverordnung | 16 | Abweichung von § 35b Absatz 1 Satz 2 einschließlich einer Rechtsverordnung | ||
16 | nach § 35b Absatz 3 geringere Füllstände vorgehalten werden dürfen. | 17 | nach § 35b Absatz 3 geringere Füllstände vorgehalten werden dürfen. | ||
17 | (2) Die Anordnungen nach Absatz 1 sind jeweils mit Wirkung für die Zukunft | 18 | (2) Die Anordnungen nach Absatz 1 sind jeweils mit Wirkung für die Zukunft | ||
18 | zu widerrufen, sobald die sie begründenden Umstände nicht mehr vorliegen. Das | 19 | zu widerrufen, sobald die sie begründenden Umstände nicht mehr vorliegen. Das | ||
19 | Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann im Einvernehmen mit | 20 | Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann im Einvernehmen mit | ||
20 | der Bundesnetzagentur und nach Anhörung des Marktgebietsverantwortlichen | 21 | der Bundesnetzagentur und nach Anhörung des Marktgebietsverantwortlichen | ||
21 | bestimmen, ob und in welchem Umfang nach erfolgtem Widerruf einer Anordnung | 22 | bestimmen, ob und in welchem Umfang nach erfolgtem Widerruf einer Anordnung | ||
22 | nach Absatz 1 eine Befüllung der Speicher zu erfolgen hat. | 23 | nach Absatz 1 eine Befüllung der Speicher zu erfolgen hat. | ||
23 | (3) Artikel 13 der Verordnung (EU) 2017/1938 des Europäischen Parlaments | 24 | (3) Artikel 13 der Verordnung (EU) 2017/1938 des Europäischen Parlaments | ||
24 | und des Rates vom 25. Oktober 2017 über Maßnahmen zur Gewährleistung der | 25 | und des Rates vom 25. Oktober 2017 über Maßnahmen zur Gewährleistung der | ||
25 | sicheren Gasversorgung und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 994/2010 | 26 | sicheren Gasversorgung und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 994/2010 | ||
26 | (ABl. L 280 vom 28.10.2017, S. 1), die §§ 16, 16a und 53a dieses Gesetzes, die | 27 | (ABl. L 280 vom 28.10.2017, S. 1), die §§ 16, 16a und 53a dieses Gesetzes, die | ||
27 | Vorschriften des Energiesicherungsgesetzes 1975 vom 20. Dezember 1974 (BGBl. | 28 | Vorschriften des Energiesicherungsgesetzes 1975 vom 20. Dezember 1974 (BGBl. | ||
28 | I S. 3681), das zuletzt durch Artikel 86 des Gesetzes vom 10. August 2021 | 29 | I S. 3681), das zuletzt durch Artikel 86 des Gesetzes vom 10. August 2021 | ||
29 | (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, sowie die Vorschriften der | 30 | (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, sowie die Vorschriften der | ||
30 | Gassicherungsverordnung vom 26. April 1982 (BGBl. I S. 517), die zuletzt | 31 | Gassicherungsverordnung vom 26. April 1982 (BGBl. I S. 517), die zuletzt | ||
31 | durch Artikel 3 Absatz 48 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970) | 32 | durch Artikel 3 Absatz 48 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970) | ||
32 | geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bleiben hiervon | 33 | geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bleiben hiervon | ||
33 | unberührt. | 34 | unberührt. | ||
34 | (4) Der Marktgebietsverantwortliche hat die nach § 35c Absatz 2 physisch | 35 | (4) Der Marktgebietsverantwortliche hat die nach § 35c Absatz 2 physisch | ||
35 | erworbenen Gasmengen spätestens ab dem 1. Januar eines Jahres bis zum Ende des | 36 | erworbenen Gasmengen spätestens ab dem 1. Januar eines Jahres bis zum Ende des | ||
36 | Speicherjahres gleichmäßig zu veräußern. Der Marktgebietsverantwortliche | 37 | Speicherjahres gleichmäßig zu veräußern. Der Marktgebietsverantwortliche | ||
37 | hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz sowie die | 38 | hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz sowie die | ||
38 | Bundesnetzagentur mindestens zwei Wochen vor dem Beginn der Veräußerungen nach | 39 | Bundesnetzagentur mindestens zwei Wochen vor dem Beginn der Veräußerungen nach | ||
39 | Satz 1 schriftlich oder elektronisch zu informieren. Satz 1 gilt nicht, | 40 | Satz 1 schriftlich oder elektronisch zu informieren. Satz 1 gilt nicht, | ||
40 | wenn zu erwarten ist, dass die Füllstandsvorgaben nach § 35b Absatz 1 oder | 41 | wenn zu erwarten ist, dass die Füllstandsvorgaben nach § 35b Absatz 1 oder | ||
41 | nach der Rechtsverordnung nach § 35b Absatz 3 in der Folgeperiode nicht ohne | 42 | nach der Rechtsverordnung nach § 35b Absatz 3 in der Folgeperiode nicht ohne | ||
42 | Maßnahmen nach § 35c Absatz 2 gewährleistet werden können oder das | 43 | Maßnahmen nach § 35c Absatz 2 gewährleistet werden können oder das | ||
43 | Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im Einvernehmen mit der | 44 | Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im Einvernehmen mit der | ||
44 | Bundesnetzagentur der Veräußerung widersprochen hat. Absatz 1 bleibt | 45 | Bundesnetzagentur der Veräußerung widersprochen hat. Absatz 1 bleibt | ||
45 | unberührt. | 46 | unberührt. |
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