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(1) Zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit hat der Marktgebietsverantwortliche nach Zustimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz im Einvernehmen mit der Bundesnetzagentur in marktbasierten, transparenten und nichtdiskriminierenden öffentlichen Ausschreibungsverfahren strategische Optionen zur Vorhaltung von Gas (Gas-Optionen) in angemessenem Umfang zur Gewährleistung der Erreichung der Füllstände nach § 35b zu beschaffen.
(2) 1Sollten Maßnahmen nach Absatz 1 sowie Einspeicherungen der Nutzer einer Gasspeicheranlage zur Erreichung der Füllstände nach § 35b Absatz 1 sowie Absatz 3 nicht ausreichen, so ergreift der Marktgebietsverantwortliche nach Zustimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz im Einvernehmen mit der Bundesnetzagentur in dem zur Erreichung der Füllstandsvorgaben erforderlichen Umfang zusätzliche Maßnahmen. 2Diese umfassen die zusätzliche, auch kurzfristige Ausschreibung von Gas-Optionen für die nach § 35b Absatz 5 zur Verfügung gestellten Kapazitäten in einem marktbasierten, transparenten und nichtdiskriminierenden öffentlichen Ausschreibungsverfahren sowie den Erwerb physischen Gases und dessen Einspeicherung. 3Sofern die nach § 35b Absatz 5 zur Verfügung gestellten Kapazitäten hierzu nicht ausreichen, kann der Marktgebietsverantwortliche die benötigten Speicherkapazitäten buchen, wobei als Speicherentgelt hierfür das durchschnittlich kostengünstigste Speicherentgelt der letzten drei Speicherjahre für die jeweilige Gasspeicheranlage zu Grunde gelegt wird.
Ausschreibung von strategischen Optionen zur Vorhaltung von Gas; ergänzende Maßnahmen zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit | Kontrahierung von Befüllungsinstrumenten; ergänzende Maßnahmen zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit | ||||
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t | 1 | Ausschreibung von strategischen Optionen zur Vorhaltung von Gas; ergänzende | t | 1 | Kontrahierung von Befüllungsinstrumenten; ergänzende Maßnahmen zur |
2 | Maßnahmen zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit | 2 | Gewährleistung der Versorgungssicherheit |
Ausschreibung von strategischen Optionen zur Vorhaltung von Gas; ergänzende Maßnahmen zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit | Kontrahierung von Befüllungsinstrumenten; ergänzende Maßnahmen zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit | ||||
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f | 1 | (1) Zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit hat der | f | 1 | (1) Zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit hat der |
2 | Marktgebietsverantwortliche nach Zustimmung des Bundesministeriums für | 2 | Marktgebietsverantwortliche nach Zustimmung des Bundesministeriums für | ||
3 | Wirtschaft und Klimaschutz im Einvernehmen mit der Bundesnetzagentur in | 3 | Wirtschaft und Klimaschutz im Einvernehmen mit der Bundesnetzagentur in | ||
4 | marktbasierten, transparenten und nichtdiskriminierenden öffentlichen | 4 | marktbasierten, transparenten und nichtdiskriminierenden öffentlichen | ||
n | 5 | Ausschreibungsverfahren strategische Optionen zur Vorhaltung von Gas (Gas- | n | 5 | Ausschreibungsverfahren strategische Instrumente zur Förderung der Erreichung |
6 | Optionen) in angemessenem Umfang zur Gewährleistung der Erreichung der | 6 | der Füllstandsvorgaben (Befüllungsinstrumente) in angemessenem Umfang zur | ||
7 | Füllstände nach § 35b zu beschaffen. | 7 | Gewährleistung der Erreichung der Füllstände nach § 35b zu beschaffen. | ||
8 | (2) Sollten Maßnahmen nach Absatz 1 sowie Einspeicherungen der Nutzer | 8 | (2) Sollten Maßnahmen nach Absatz 1 sowie Einspeicherungen der Nutzer | ||
9 | einer Gasspeicheranlage zur Erreichung der Füllstände nach § 35b Absatz 1 | 9 | einer Gasspeicheranlage zur Erreichung der Füllstände nach § 35b Absatz 1 | ||
10 | sowie Absatz 3 nicht ausreichen, so ergreift der Marktgebietsverantwortliche | 10 | sowie Absatz 3 nicht ausreichen, so ergreift der Marktgebietsverantwortliche | ||
11 | nach Zustimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz im | 11 | nach Zustimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz im | ||
12 | Einvernehmen mit der Bundesnetzagentur in dem zur Erreichung der | 12 | Einvernehmen mit der Bundesnetzagentur in dem zur Erreichung der | ||
13 | Füllstandsvorgaben erforderlichen Umfang zusätzliche Maßnahmen. Diese | 13 | Füllstandsvorgaben erforderlichen Umfang zusätzliche Maßnahmen. Diese | ||
t | 14 | umfassen die zusätzliche, auch kurzfristige Ausschreibung von Gas-Optionen für | t | 14 | umfassen die zusätzliche, auch kurzfristige Ausschreibung von |
15 | die nach § 35b Absatz 5 zur Verfügung gestellten Kapazitäten in einem | 15 | Befüllungsinstrumenten für die nach § 35b Absatz 5 zur Verfügung gestellten | ||
16 | marktbasierten, transparenten und nichtdiskriminierenden öffentlichen | 16 | Kapazitäten in einem marktbasierten, transparenten und nichtdiskriminierenden | ||
17 | Ausschreibungsverfahren sowie den Erwerb physischen Gases und dessen | 17 | öffentlichen Ausschreibungsverfahren sowie den Erwerb physischen Gases und | ||
18 | Einspeicherung. Sofern die nach § 35b Absatz 5 zur Verfügung gestellten | 18 | dessen Einspeicherung. Sofern die nach § 35b Absatz 5 zur Verfügung | ||
19 | Kapazitäten hierzu nicht ausreichen, kann der Marktgebietsverantwortliche die | 19 | gestellten Kapazitäten hierzu nicht ausreichen, kann der | ||
20 | benötigten Speicherkapazitäten buchen, wobei als Speicherentgelt hierfür das | 20 | Marktgebietsverantwortliche die benötigten Speicherkapazitäten buchen, wobei | ||
21 | durchschnittlich kostengünstigste Speicherentgelt der letzten drei | 21 | der Marktgebietsverantwortliche hierfür ein Speicherentgelt zu zahlen hat, das | ||
22 | Speicherjahre für die jeweilige Gasspeicheranlage zu Grunde gelegt wird. | 22 | sich rechnerisch ergibt, indem für die jeweilige Gasspeicheranlage für die | ||
23 | letzten drei abgeschlossenen Speicherjahre jeweils ein durchschnittliches | ||||
24 | Speicherentgelt ermittelt und das niedrigste dieser drei durchschnittlichen | ||||
25 | Speicherentgelte herangezogen wird. |
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