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Sie können sich § 35b EnWG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Der Betreiber einer Gasspeicheranlage hat vertragliche Regelungen aufzunehmen, welche die jeweiligen Rahmenbedingungen zur Erreichung der nachfolgend dargestellten Füllstandsvorgaben definieren, wonach jeweils im Zeitraum vom 1. Oktober eines Kalenderjahres bis zum 1. Februar des Folgejahres die von ihm betriebenen Gasspeicheranlagen einen Füllstand nach Satz 2 aufweisen sollen. Hierbei sind in jeder Gasspeicheranlage die nachfolgend angegebenen Füllstände als prozentualer Anteil am Arbeitsgasvolumen der Gasspeicheranlage zu den genannten Stichtagen vorzuhalten (Füllstandsvorgaben):
(2) Um die Einhaltung der Füllstandsvorgaben nach Absatz 1 Satz 2 zu gewährleisten, hat der Betreiber einer Gasspeicheranlage bereits am 1. August eines Kalenderjahres einen Füllstand nachzuweisen, der die Erreichung der Füllstandsvorgaben nicht gefährdet.
(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates abweichende Regelungen zu den relevanten Stichtagen und Füllstandsvorgaben nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 festlegen, soweit die Sicherheit der Gasversorgung dabei angemessen berücksichtigt bleibt.
(4) Der Betreiber einer Gasspeicheranlage hat den Nachweis über die Einhaltung der Vorgaben aus Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 sowie, soweit eine Rechtsverordnung nach Absatz 3 erlassen wurde, die Einhaltung der darin enthaltenen Vorgaben, gegenüber dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz, der Bundesnetzagentur und dem Marktgebietsverantwortlichen schriftlich oder elektronisch zu erbringen. Der Betreiber einer Gasspeicheranlage muss im Rahmen von Satz 1 nachweisen, ob Gas physisch in den Gasspeicheranlagen in entsprechender Menge eingelagert ist. Zusätzlich zum Nachweis nach Satz 1 hat der Betreiber einer Gasspeicheranlage der Bundesnetzagentur und dem Marktgebietsverantwortlichen insbesondere folgende Angaben zu übermitteln:
(5) Wenn erkennbar ist, dass die Füllstandsvorgaben nach Absatz 1 Satz 2, soweit eine Rechtsverordnung nach Absatz 3 erlassen wurde die darin enthaltenen Vorgaben, oder Absatz 3 technisch nicht erreicht werden können, weil der Nutzer einer Gasspeicheranlage die von ihm auf fester Basis gebuchten Arbeitsgasvolumina (Speicherkapazitäten) nicht nutzt, ist der Betreiber einer Gasspeicheranlage verpflichtet, dem Marktgebietsverantwortlichen die nicht genutzten Speicherkapazitäten der Nutzer der Gasspeicheranlage rechtzeitig anteilig nach dem Maß der Nichtnutzung des Nutzers in dem zur Erreichung der Füllstandsvorgaben erforderlichen Umfang bis zum Ablauf des Speicherjahres zur Verfügung zu stellen; hierzu gehört auch die Ein- und Ausspeicherleistung.
(6) 1Der Betreiber einer Gasspeicheranlage hat in einem Vertrag über die Nutzung einer Gasspeicheranlage vertragliche Bestimmungen aufzunehmen, welche ihn berechtigen, von dem Nutzer nicht genutzte Speicherkapazitäten dem Marktgebietsverantwortlichen zur Verfügung zu stellen, soweit hinsichtlich des Nutzers die Voraussetzungen nach Absatz 5 vorliegen. 2Der Nutzer einer Gasspeicheranlage, dessen Speicherkapazitäten der Betreiber der Gasspeicheranlage dem Marktgebietsverantwortlichen zur Verfügung gestellt hat, bleibt zur Zahlung der Entgelte für die Speichernutzung verpflichtet mit Ausnahme der variablen Speicherentgelte für die Ein- und Ausspeisung. 3Eine von Satz 2 abweichende vertragliche Vereinbarung ist unwirksam. 4Auf Aufforderung der Bundesnetzagentur weist der Betreiber einer Gasspeicheranlage die Umsetzung der Verpflichtung nach Absatz 5 nach.
(7) 1Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann ohne Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung ein von Absatz 5 und 6 abweichendes Verfahren über die Zurverfügungstellung vom Nutzer einer Gasspeicheranlage ungenutzter Kapazitäten an den Marktgebietsverantwortlichen regeln, soweit dies zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit erforderlich ist. 2Hierzu kann unter Berücksichtigung der technischen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen insbesondere geregelt werden, ob die vom Nutzer einer Gasspeicheranlage ungenutzten Speicherkapazitäten als unterbrechbare Kapazitäten durch den Marktgebietsverantwortlichen genutzt werden dürfen.
Füllstandsvorgaben; Bereitstellung ungenutzter Speicherkapazitäten; Verordnungsermächtigung | Füllstandsvorgaben; Bereitstellung ungenutzter Speicherkapazitäten; Verordnungsermächtigung | ||||
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2 | Verordnungsermächtigung | 2 | Verordnungsermächtigung |
Füllstandsvorgaben; Bereitstellung ungenutzter Speicherkapazitäten; Verordnungsermächtigung | Füllstandsvorgaben; Bereitstellung ungenutzter Speicherkapazitäten; Verordnungsermächtigung | ||||
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f | 1 | (1) Der Betreiber einer Gasspeicheranlage hat vertragliche Regelungen | f | 1 | (1) Der Betreiber einer Gasspeicheranlage hat vertragliche Regelungen |
2 | aufzunehmen, welche die jeweiligen Rahmenbedingungen zur Erreichung der | 2 | aufzunehmen, welche die jeweiligen Rahmenbedingungen zur Erreichung der | ||
3 | nachfolgend dargestellten Füllstandsvorgaben definieren, wonach jeweils im | 3 | nachfolgend dargestellten Füllstandsvorgaben definieren, wonach jeweils im | ||
4 | Zeitraum vom 1. Oktober eines Kalenderjahres bis zum 1. Februar des | 4 | Zeitraum vom 1. Oktober eines Kalenderjahres bis zum 1. Februar des | ||
5 | Folgejahres die von ihm betriebenen Gasspeicheranlagen einen Füllstand nach | 5 | Folgejahres die von ihm betriebenen Gasspeicheranlagen einen Füllstand nach | ||
6 | Satz 2 aufweisen sollen. Hierbei sind in jeder Gasspeicheranlage die | 6 | Satz 2 aufweisen sollen. Hierbei sind in jeder Gasspeicheranlage die | ||
7 | nachfolgend angegebenen Füllstände als prozentualer Anteil am | 7 | nachfolgend angegebenen Füllstände als prozentualer Anteil am | ||
8 | Arbeitsgasvolumen der Gasspeicheranlage zu den genannten Stichtagen | 8 | Arbeitsgasvolumen der Gasspeicheranlage zu den genannten Stichtagen | ||
9 | vorzuhalten (Füllstandsvorgaben): | 9 | vorzuhalten (Füllstandsvorgaben): | ||
10 | 1. | 10 | 1. | ||
11 | am 1. Oktober: 80 Prozent. | 11 | am 1. Oktober: 80 Prozent. | ||
12 | 2. | 12 | 2. | ||
13 | am 1. November: 90 Prozent. | 13 | am 1. November: 90 Prozent. | ||
14 | 3. | 14 | 3. | ||
n | 15 | am 1. Februar: 40 Prozent. | n | 15 | am 1. Februar: 30 Prozent. |
16 | (2) Um die Einhaltung der Füllstandsvorgaben nach Absatz 1 Satz 2 zu | 16 | (2) Um die Einhaltung der Füllstandsvorgaben nach Absatz 1 Satz 2 zu | ||
17 | gewährleisten, hat der Betreiber einer Gasspeicheranlage bereits am 1. August | 17 | gewährleisten, hat der Betreiber einer Gasspeicheranlage bereits am 1. August | ||
18 | eines Kalenderjahres einen Füllstand nachzuweisen, der die Erreichung der | 18 | eines Kalenderjahres einen Füllstand nachzuweisen, der die Erreichung der | ||
19 | Füllstandsvorgaben nicht gefährdet. | 19 | Füllstandsvorgaben nicht gefährdet. | ||
20 | (3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann durch | 20 | (3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann durch | ||
21 | Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates abweichende Regelungen zu den | 21 | Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates abweichende Regelungen zu den | ||
22 | relevanten Stichtagen und Füllstandsvorgaben nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 | 22 | relevanten Stichtagen und Füllstandsvorgaben nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 | ||
23 | festlegen, soweit die Sicherheit der Gasversorgung dabei angemessen | 23 | festlegen, soweit die Sicherheit der Gasversorgung dabei angemessen | ||
24 | berücksichtigt bleibt. | 24 | berücksichtigt bleibt. | ||
25 | (4) Der Betreiber einer Gasspeicheranlage hat den Nachweis über die Einhaltung | 25 | (4) Der Betreiber einer Gasspeicheranlage hat den Nachweis über die Einhaltung | ||
26 | der Vorgaben aus Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 sowie, soweit eine | 26 | der Vorgaben aus Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 sowie, soweit eine | ||
27 | Rechtsverordnung nach Absatz 3 erlassen wurde, die Einhaltung der darin | 27 | Rechtsverordnung nach Absatz 3 erlassen wurde, die Einhaltung der darin | ||
28 | enthaltenen Vorgaben, gegenüber dem Bundesministerium für Wirtschaft und | 28 | enthaltenen Vorgaben, gegenüber dem Bundesministerium für Wirtschaft und | ||
29 | Klimaschutz, der Bundesnetzagentur und dem Marktgebietsverantwortlichen | 29 | Klimaschutz, der Bundesnetzagentur und dem Marktgebietsverantwortlichen | ||
30 | schriftlich oder elektronisch zu erbringen. Der Betreiber einer | 30 | schriftlich oder elektronisch zu erbringen. Der Betreiber einer | ||
31 | Gasspeicheranlage muss im Rahmen von Satz 1 nachweisen, ob Gas physisch in den | 31 | Gasspeicheranlage muss im Rahmen von Satz 1 nachweisen, ob Gas physisch in den | ||
n | 32 | Gasspeicheranlagen in entsprechender Menge eingelagert ist. Zusätzlich zum | n | 32 | Gasspeicheranlagen in entsprechender Menge eingelagert ist; gegenüber der |
33 | Nachweis nach Satz 1 hat der Betreiber einer Gasspeicheranlage der | 33 | Bundesnetzagentur sind die entsprechenden technischen Kennlinien vorzulegen, | ||
34 | Bundesnetzagentur und dem Marktgebietsverantwortlichen insbesondere folgende | 34 | die beschreiben, welcher Füllstand zu welchem Zeitpunkt notwendig ist, um die | ||
35 | Angaben zu übermitteln: | 35 | Füllstandsvorgaben erreichen zu können (Füllstandskennlinie). Wird diese | ||
36 | Füllstandskennlinie erreicht oder unterschritten, ist der Betreiber einer | ||||
37 | Gasspeicheranlage verpflichtet, die nachfolgenden Angaben entsprechend | ||||
38 | gesondert je betroffenem Nutzer einer Gasspeicherspeicheranlage elektronisch | ||||
39 | an die Bundesnetzagentur zu übermitteln: | ||||
36 | 1. | 40 | 1. | ||
n | 37 | die prozentualen Füllstände sowie die Füllstände in Kilowattstunden, | n | 41 | die prozentualen Füllstände sowie Füllstände in Kilowattstunden, |
38 | 2. | 42 | 2. | ||
39 | den Nachweis darüber, dass der jeweilige Gasspeicher die Voraussetzungen | 43 | den Nachweis darüber, dass der jeweilige Gasspeicher die Voraussetzungen | ||
n | 40 | nach § 35a Absatz 2 Satz 1 erfüllt sowie | n | 44 | nach § 35a Absatz 2 Satz 1 erfüllt, sowie |
41 | 3. | 45 | 3. | ||
42 | sonstige im Zusammenhang mit der Erfüllung der Füllstandsvorgaben relevante | 46 | sonstige im Zusammenhang mit der Erfüllung der Füllstandsvorgaben relevante | ||
43 | Informationen. | 47 | Informationen. | ||
n | 44 | Die Mitteilungen nach Satz 3 müssen elektronisch in einem mit der | n | 48 | Satz 3 ist entsprechend für Maßnahmen nach § 35c Absatz 2 Satz 3 anzuwenden. |
45 | Bundesnetzagentur und dem Marktgebietsverantwortlichen abgestimmten | 49 | Die Bundesnetzagentur kann die Daten nach Satz 3 dem | ||
46 | Datenformat einmal wöchentlich übermittelt werden, auf Verlagen der | 50 | Marktgebietsverantwortlichen sowie dem Bundesministerium für Wirtschaft und | ||
47 | Bundesnetzagentur oder des Marktgebietsverantwortlichen in kürzeren | 51 | Klimaschutz zur Verfügung stellen, wobei die Betriebs- und | ||
48 | Zeitabständen. Sofern die Angaben nach Satz 3 Nummer 1 zur Überprüfung und | 52 | Geschäftsgeheimnisse der Nutzer der Gasspeicheranlagen angemessen zu wahren | ||
49 | Sicherstellung der Füllstandsvorgaben nicht ausreichend sind, kann die | 53 | sind. | ||
50 | Bundesnetzagentur die Angaben nach Satz 3 Nummer 1 je Nutzer der | ||||
51 | Gasspeicheranlage verlangen. | ||||
52 | (5) Wenn erkennbar ist, dass die Füllstandsvorgaben nach Absatz 1 Satz 2, | 54 | (5) Wenn erkennbar ist, dass die Füllstandsvorgaben nach Absatz 1 Satz 2, | ||
n | 53 | soweit eine Rechtsverordnung nach Absatz 3 erlassen wurde die darin | n | 55 | soweit eine Rechtsverordnung nach Absatz 3 erlassen wurde, die darin |
54 | enthaltenen Vorgaben, oder Absatz 3 technisch nicht erreicht werden können, | 56 | enthaltenen Vorgaben, technisch nicht erreicht werden können, weil der Nutzer | ||
55 | weil der Nutzer einer Gasspeicheranlage die von ihm auf fester Basis gebuchten | 57 | einer Gasspeicheranlage die von ihm auf fester Basis gebuchten | ||
56 | Arbeitsgasvolumina (Speicherkapazitäten) nicht nutzt, ist der Betreiber einer | 58 | Arbeitsgasvolumina (Speicherkapazitäten) nicht nutzt, ist der Betreiber einer | ||
57 | Gasspeicheranlage verpflichtet, dem Marktgebietsverantwortlichen die nicht | 59 | Gasspeicheranlage verpflichtet, dem Marktgebietsverantwortlichen die nicht | ||
58 | genutzten Speicherkapazitäten der Nutzer der Gasspeicheranlage rechtzeitig | 60 | genutzten Speicherkapazitäten der Nutzer der Gasspeicheranlage rechtzeitig | ||
59 | anteilig nach dem Maß der Nichtnutzung des Nutzers in dem zur Erreichung der | 61 | anteilig nach dem Maß der Nichtnutzung des Nutzers in dem zur Erreichung der | ||
60 | Füllstandsvorgaben erforderlichen Umfang bis zum Ablauf des Speicherjahres zur | 62 | Füllstandsvorgaben erforderlichen Umfang bis zum Ablauf des Speicherjahres zur | ||
t | 61 | Verfügung zu stellen; hierzu gehört auch die Ein- und Ausspeicherleistung. | t | 63 | Verfügung zu stellen. Im Fall des Satzes 1 sind auch die Ein- und |
64 | Ausspeicherleistung anteilig zur Verfügung zu stellen. | ||||
62 | (6) Der Betreiber einer Gasspeicheranlage hat in einem Vertrag über die | 65 | (6) Der Betreiber einer Gasspeicheranlage hat in einem Vertrag über die | ||
63 | Nutzung einer Gasspeicheranlage vertragliche Bestimmungen aufzunehmen, welche | 66 | Nutzung einer Gasspeicheranlage vertragliche Bestimmungen aufzunehmen, welche | ||
64 | ihn berechtigen, von dem Nutzer nicht genutzte Speicherkapazitäten dem | 67 | ihn berechtigen, von dem Nutzer nicht genutzte Speicherkapazitäten dem | ||
65 | Marktgebietsverantwortlichen zur Verfügung zu stellen, soweit hinsichtlich des | 68 | Marktgebietsverantwortlichen zur Verfügung zu stellen, soweit hinsichtlich des | ||
66 | Nutzers die Voraussetzungen nach Absatz 5 vorliegen. Der Nutzer einer | 69 | Nutzers die Voraussetzungen nach Absatz 5 vorliegen. Der Nutzer einer | ||
67 | Gasspeicheranlage, dessen Speicherkapazitäten der Betreiber der | 70 | Gasspeicheranlage, dessen Speicherkapazitäten der Betreiber der | ||
68 | Gasspeicheranlage dem Marktgebietsverantwortlichen zur Verfügung gestellt hat, | 71 | Gasspeicheranlage dem Marktgebietsverantwortlichen zur Verfügung gestellt hat, | ||
69 | bleibt zur Zahlung der Entgelte für die Speichernutzung verpflichtet mit | 72 | bleibt zur Zahlung der Entgelte für die Speichernutzung verpflichtet mit | ||
70 | Ausnahme der variablen Speicherentgelte für die Ein- und Ausspeisung. Eine | 73 | Ausnahme der variablen Speicherentgelte für die Ein- und Ausspeisung. Eine | ||
71 | von Satz 2 abweichende vertragliche Vereinbarung ist unwirksam. Auf | 74 | von Satz 2 abweichende vertragliche Vereinbarung ist unwirksam. Auf | ||
72 | Aufforderung der Bundesnetzagentur weist der Betreiber einer Gasspeicheranlage | 75 | Aufforderung der Bundesnetzagentur weist der Betreiber einer Gasspeicheranlage | ||
73 | die Umsetzung der Verpflichtung nach Absatz 5 nach. | 76 | die Umsetzung der Verpflichtung nach Absatz 5 nach. | ||
74 | (7) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann ohne | 77 | (7) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann ohne | ||
75 | Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung ein von Absatz 5 und 6 | 78 | Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung ein von Absatz 5 und 6 | ||
76 | abweichendes Verfahren über die Zurverfügungstellung vom Nutzer einer | 79 | abweichendes Verfahren über die Zurverfügungstellung vom Nutzer einer | ||
77 | Gasspeicheranlage ungenutzter Kapazitäten an den Marktgebietsverantwortlichen | 80 | Gasspeicheranlage ungenutzter Kapazitäten an den Marktgebietsverantwortlichen | ||
78 | regeln, soweit dies zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit erforderlich | 81 | regeln, soweit dies zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit erforderlich | ||
79 | ist. Hierzu kann unter Berücksichtigung der technischen und | 82 | ist. Hierzu kann unter Berücksichtigung der technischen und | ||
80 | wirtschaftlichen Rahmenbedingungen insbesondere geregelt werden, ob die vom | 83 | wirtschaftlichen Rahmenbedingungen insbesondere geregelt werden, ob die vom | ||
81 | Nutzer einer Gasspeicheranlage ungenutzten Speicherkapazitäten als | 84 | Nutzer einer Gasspeicheranlage ungenutzten Speicherkapazitäten als | ||
82 | unterbrechbare Kapazitäten durch den Marktgebietsverantwortlichen genutzt | 85 | unterbrechbare Kapazitäten durch den Marktgebietsverantwortlichen genutzt | ||
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