In Bezug auf die Erhebung, Weitergabe und Veröffentlichung
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geheimhaltungsbedürftiger Informationen, die die Bundeswehr, den Militärischen
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Abschirmdienst, verbündete Streitkräfte oder von diesen Stellen beauftragte
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Dritte betreffen, stimmt sich die Regulierungsbehörde mit dem
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Bundesministerium der Verteidigung oder, für die Gaststreitkräfte, mit dem
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Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen ab. Von der
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Erhebung, Weitergabe und Veröffentlichung nach diesem Gesetz sind solche
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Informationen ausgenommen, bei deren Verarbeitung eine Gefährdung der
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öffentlichen und nationalen Sicherheit nicht auszuschließen ist und bei denen
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das Interesse am Schutz dieser Informationen das allgemeine Interesse an deren
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Bekanntgabe überwiegt.
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