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Sie können sich § 111g EnWG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
Festlegungskompetenz, Datenerhebung und -verarbeitung; Einrichtung und Betrieb einer nationalen Transparenzplattform | |||||
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t | t | 1 | Festlegungskompetenz, Datenerhebung und -verarbeitung; Einrichtung und Betrieb | ||
2 | einer nationalen Transparenzplattform |
Festlegungskompetenz, Datenerhebung und -verarbeitung; Einrichtung und Betrieb einer nationalen Transparenzplattform | |||||
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t | t | 1 | (1) Die Bundesnetzagentur kann juristische Personen oder nichtrechtsfähige | ||
2 | Personenvereinigungen, durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 verpflichten, der | ||||
3 | Bundesnetzagentur nicht personenbezogene, energiewirtschaftliche Daten, | ||||
4 | insbesondere zu Erzeugung, Transport, Handel, Vertrieb oder Verbrauch von | ||||
5 | Elektrizität, Gas oder Wasserstoff, bereitzustellen, die erforderlich sind, um | ||||
6 | die Erreichung der Ziele des § 1 und die Verwirklichung der Zwecke des § 1 zu | ||||
7 | überwachen. Die Bundesnetzagentur soll im Rahmen von Satz 1 insbesondere | ||||
8 | verpflichten: | ||||
9 | 1. | ||||
10 | Energieversorgungsunternehmen, | ||||
11 | 2. | ||||
12 | Marktgebietsverantwortliche, | ||||
13 | 3. | ||||
14 | Betreiber von Erzeugungs- und Verbrauchsanlagen mit einer installierten | ||||
15 | Leistung von über 1 Megawatt oder | ||||
16 | 4. | ||||
17 | Betreiber von Börsen zum Handel oder zur Allokation von | ||||
18 | Energiemarktprodukten. | ||||
19 | Die Bundesnetzagentur kann Vorgaben zur Art und Zeitpunkt der Bereitstellung | ||||
20 | der Daten nach Satz 1 treffen, etwa zur Übermittlung über eine durch die | ||||
21 | Bundesnetzagentur vorgegebene Schnittstelle zum automatisierten | ||||
22 | Datenaustausch. Die nach Satz 1 durch die Bundesnetzagentur Verpflichteten | ||||
23 | haben bei der Übermittlung von Daten an die Bundesnetzagentur Betriebs- oder | ||||
24 | Geschäftsgeheimnisse zu kennzeichnen. Erfolgt eine Kennzeichnung nicht, kann | ||||
25 | die Bundesnetzagentur von ihrer Zustimmung zur Veröffentlichung ausgehen, es | ||||
26 | sei denn, ihr sind besondere Umstände bekannt, die eine solche Vermutung nicht | ||||
27 | rechtfertigen. | ||||
28 | (2) Die Bundesnetzagentur kann die ihr vorliegenden energiewirtschaftlichen | ||||
29 | Daten, insbesondere die nach Absatz 1 erhobenen Daten, insbesondere auf der | ||||
30 | Transparenzplattform nach Absatz 3 veröffentlichen. Personenbezogene Daten | ||||
31 | sind hiervon nicht umfasst. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse werden in der | ||||
32 | Regel nicht veröffentlicht. Die Bundesnetzagentur kann Betriebs- und | ||||
33 | Geschäftsgeheimnisse veröffentlichen, sofern ein überwiegendes öffentliches | ||||
34 | Interesse an der Veröffentlichung besteht und soweit nicht an anderer Stelle | ||||
35 | die Veröffentlichung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen besonders | ||||
36 | geregelt wird. Ein überwiegendes öffentliches Interesse ist insbesondere dann | ||||
37 | anzunehmen, wenn, | ||||
38 | 1. | ||||
39 | die Veröffentlichung unerlässlich ist, um Versorgungslücken vorzubeugen, | ||||
40 | 2. | ||||
41 | andernfalls der Informationsgehalt der Daten insgesamt verzerrt werden | ||||
42 | würde, | ||||
43 | 3. | ||||
44 | dies zur Marktdisziplinierung unerlässlich ist. | ||||
45 | Eine Veröffentlichung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen darf nicht zu | ||||
46 | einem Nachteil führen, der zu dem erstrebten Erfolg außer Verhältnis steht. | ||||
47 | Die Bundesnetzagentur hat Maßnahmen zu ergreifen, um die Wahrung von Betriebs- | ||||
48 | und Geschäftsgeheimnissen möglichst weitgehend durch insbesondere die | ||||
49 | Aggregierung, die Anonymisierung sowie eine zeitlich verzögerte | ||||
50 | Veröffentlichung, sicherzustellen. Von mehreren möglichen und geeigneten | ||||
51 | Maßnahmen hat die Bundesnetzagentur diejenige zu treffen, die den Einzelnen | ||||
52 | voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt. Die Bundesnetzagentur darf Daten, | ||||
53 | die geeignet sind, die Sicherheit oder Zuverlässigkeit des | ||||
54 | Elektrizitätsversorgungssystems oder die Sicherheit und Ordnung zu gefährden, | ||||
55 | oder die europäische kritische Anlagen betreffen, nur im Einvernehmen mit den | ||||
56 | Betreibern der Übertragungsnetze veröffentlichen; Absatz 1 Satz 1 bleibt | ||||
57 | hiervon unberührt. | ||||
58 | (3) Um die Transparenz in den Energiemärkten zu erhöhen, die | ||||
59 | Versorgungssicherheit zu erhöhen und die Verbraucher zu informieren, errichtet | ||||
60 | und betreibt die Bundesnetzagentur spätestens ab dem 29. Dezember 2026 eine | ||||
61 | elektronische Plattform, die der Öffentlichkeit jederzeit aktuelle | ||||
62 | energiewirtschaftliche Daten, insbesondere zu Erzeugung, Transport, Handel, | ||||
63 | Vertrieb oder Verbrauch von Elektrizität, Gas oder Wasserstoff, zur Verfügung | ||||
64 | stellt (nationale Transparenzplattform). Die Bundesnetzagentur | ||||
65 | veröffentlicht auf der nationalen Transparenzplattform auch die nach § 111d | ||||
66 | Absatz 1 veröffentlichten Daten. Zu dem Zweck nach Satz 1 veröffentlicht | ||||
67 | sie auf der nationalen Transparenzplattform energiewirtschaftliche Daten nach | ||||
68 | Satz 1 in einer für die Öffentlichkeit verständlichen Darstellung und in | ||||
69 | leicht zugänglichen Formaten. Personenbezogene Daten sind hiervon nicht | ||||
70 | umfasst. Die Daten sollen frei zugänglich sein und von den Nutzern | ||||
71 | gespeichert werden können. | ||||
72 | (4) Die Bundesnetzagentur übermittelt anderen Behörden des Bundes oder der | ||||
73 | Länder auf Anfrage die nach Absatz 1 erhobenen energiewirtschaftlichen Daten, | ||||
74 | einschließlich Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, soweit dies zur | ||||
75 | Wahrnehmung ihrer jeweiligen gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist. | ||||
76 | Personenbezogene Daten sind hiervon nicht umfasst. |
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